
LANDGERICHT
DÜSSELDORF
IM NAMEN
DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung
vom 2. Februar 2005
Aktenzeichen: 34 O 206/04
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
der […] GmbH & Co. KG, […],
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
g e g e n
Herrn […],
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: […]¬
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz
sowie die Handelsrichter Koster und Dr. Monßen
für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2004
wird bezüglich Ziff. III dahingehend geändert, dass die Kosten des
Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist 1997 gegründet und in
das Handelsregister beim Amtsgericht [...] eingetragen worden. Sie
beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Wintergärten und Vordächern aus Aluminium. Die Antragstellerin
vertreibt ihre Produkte bundesweit. Sie bietet ihre Produkte und
Leistungen im Internet unter der Domain „[...].de“ an.
Der Antragsgegner war bis Ende April 2004
Mitarbeiter der Antragstellerin. Die Antragstellerin beauftragte den
Antragsgegner im Oktober 2003 damit, für die Antragstellerin die
Domain „[...].com“ registrieren zu lassen. Nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses stellte die Antragstellerin im Oktober
2004 fest, dass der Antragsgegner mit der vorgenannten Domain
„[...].com“ den Internetauftritt einer Wettbewerberin der
Antragstellerin, der Firma […] GmbH, ermöglichte und dass die Domain
„[...].com“ von dem Antragsgegner weisungswidrig auf seinen eigenen
Namen registriert worden war.
Auf Antrag der Antragstellerin ist dem
Antragsgegner daraufhin im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom
18. Oktober 2004 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt worden, die Rechte an der Internet-Domain „[...].com“ auf
einen Dritten zu übertragen. In diesem Beschluss vom 18. Oktober
2004 sind unter Ziff. III die Kosten des Verfahrens dem
Antragsgegner auferlegt worden.
Der Antragsgegner hat gegen die vorgenannte
einstweilige Verfügung Kostenwiderspruch eingelegt. Die
Antragstellerin beantragt,
den Kostenwiderspruch des Antragsgegners
zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2004
bezüglich Ziff. III dahingehend zu ändern, dass der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Der Antragsgegner begründet seinen
Kostenwiderspruch damit, dass die Antragstellerin vor Einleitung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens unstreitig den Antragsgegner
nicht abgemahnt hat. Er ist der Ansicht, eine derartige Abmahnung
sei vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen.
Die Antragstellerin meint hingegen, eine
vorausgehende Abmahnung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich
und für sie unzumutbar gewesen. Bei einer vorherigen Abmahnung sei
nämlich zu befürchten gewesen, dass der Antragsgegner in der Zeit
zwischen dem Zugang der Abmahnung und der Zustellung einer dann etwa
erforderlichen einstweiligen Verfügung die Domain auf einen
Domain-Inhaber (oder Strohmann) mit Wohnsitz im Ausland übertragen
hätte und damit die Antragstellerin auch im Nachhinein keine
Möglichkeit mehr gehabt hätte, eine entsprechende Übertragung der
Rechte an der verfahrensgegenständlichen Internet-Domain auf einen
Dritten zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist
zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kostenentscheidung in Ziff. III. der
einstweiligen Verfügung vom 18. Oktober 2004 wird dahingehend
geändert, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der weiteren
Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.
Wie allgemein anerkannt ist, steht die
Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten einem Anerkenntnis in
der mündlichen Verhandlung unter Protest gegen die Kostenlast
gleich, so dass die Kosten grundsätzlich dem Antragsgegner
aufzuerlegen sind, ohne dass die materielle Rechtslage noch zu
prüfen ist. Nur unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO, also z.B.
bei fehlender Abmahnung, sind die Kosten analog § 93 ZPO dem
Antragsteller hier also der Antragstellerin aufzuerlegen. Von diesen
Grundsätzen ausgehend hat vorliegend die Antragstellerin die Kosten
des Verfahrens zu tragen, da die Antragstellerin unstreitig vor
Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antragsgegner
nicht abgemahnt hat.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn, wie
die Antragstellerin meint, im vorliegenden Fall eine Abmahnung
entbehrlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist von der
ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.05.1995 2 W 38/95
OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf WRP 1982, 317) sowie von anderen
Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Karlsruhe WRP 1981, 542, 543; OLG
Nürnberg WRP 1981, 342, 343; OLG Koblenz WRP 1978, 664/665)
auszugehen, wonach in Wettbewerbssachen grundsätzlich eine
vorprozessuale Abmahnung des Verletzers durch den jeweiligen
Antragsteller zu verlangen ist, wenn dieser der Gefahr einer
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses oder eines diesem Anerkenntnis vergleichbaren
Einlenkens im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
entgehen will. Wie die Mitglieder der Kammer aus jahrelanger
Befassung aus Wettbewerbssachen wissen ist die nach Inhalt und Form
die Tatsachen des Wettbewerbsverstoßes mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck bringende Abmahnung nämlich regelmäßig
geeignet, dass berechtigte Unterlassungsbegehren eines
Antragstellers vorprozessual zu erledigen. Anders wie bei
Forderungen aus Vertragsverhältnissen, bei denen der Eintritt der
Fälligkeit, der beiden Parteien bekannt ist, auf die aktuelle
Leistungspflicht hinweist, kann demnach bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Schuldner allein durch das Unterlassen der
Leistung, also durch sein wettbewerbswidriges Verhalten, Anlass zu
einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gibt.
Ob eine solche Veranlassung gegeben war oder ist, lässt sich
vielmehr mit einiger Sicherheit und regelmäßig erst aus der Reaktion
des Schuldners auf die Abmahnung ablesen. Dies macht es
erforderlich, dem Antragsteller im Hinblick auf die Regelung des §
93 ZPO eine grundsätzliche Pflicht zuzumuten, den Verletzer
abzumahnen, bevor er gerichtliche Schritte ergreift. Die Frage, die
ein potentieller Antragsteller sich stellen muss, wenn er einen
Wettbewerbsverstoß feststellt, darf also nicht sein, ob er abmahnen
müsse; sie kann vielmehr in jedem Einzelfall immer nur lauten, ob
besondere Umstände vorliegen, die eine Abmahnung ausnahmsweise
entbehrlich lassen sein könnten.
Wie jede Regel kann nämlich auch der im
Hinblick auf § 93 ZPO aufgestellte Grundsatz der Abmahnpflicht nicht
ausnahmslos Geltung beanspruchen. Bei der Feststellung von Ausnahmen
ist jedoch um das auch einem praktischen Bedürfnis der werbenden
Wirtschaft entgegenkommenden Prinzip nicht auszuhöhlen große
Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
So kann selbst bei einem feststehenden
vorsätzlichen Verstoß gegen die Regel des lauteren Wettbewerbs, von
dem die Antragstellerin vorliegend ausgeht, nicht damit argumentiert
werden wie die Antragstellerin meint eine vorherige Abmahnung habe
von vornherein als aussichtslos erscheinen müssen. Denn die
Erfahrung lehrt, dass auch der vorsätzlich handelnde Verletzer, also
derjenige, der sowohl weiß, was er tut, als auch weiß, dass er
hierzu nicht berechtigt ist und durch seine Handlung gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt, in aller Regel eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgibt, wenn er durch eine außergerichtliche
Abmahnung mit entsprechendem Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass
er mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen müsse, falls
er sich nicht unterwirft (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Oldenburg
WRP 191, 193 = GRUR 1991, 548 vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß).
Eine entsprechende Ausnahme ist vorliegend auch
nicht wie die Antragstellerin meint im Hinblick darauf gegeben, dass
der Antragsgegner bei einer vorherigen Abmahnung die
verfahrensgegenständliche Internet-Domain auf eine Person im Ausland
hätte übertragen können. Zunächst einmal hat die Antragstellerin für
eine derartige konkrete Gefahr bezogen auf die Person des
Antragsgegners nichts im Einzelnen hinreichend substantiiert
vorgetragen oder gar dafür Beweis angetreten. Vielmehr spricht die
Tatsache, dass der Antragsgegner unstreitig bereits vor Zustellung
der einstweiligen Verfügung vom 18. Oktober 2004 an ihn die
verfahrensgegenständliche Domain „[...].com“ gekündigt hat, gegen
eine derartige Gefahr.
Nach alledem sind die Kosten des Verfahrens der
Antragstellerin aufzuerlegen.
Dr. Butz
Koster
Dr. Monßen