
LANDGERICHT
DÜSSELDORF
IM NAMEN
DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung
vom 11. August 2004
Aktenzeichen: 2a O 35/04
In dem
Rechtsstreit
der Frau [...]
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger
Straße 5, 40477 Düsseldorf,
gegen
Frau [...]
Beklagte
[...]
hat die 2a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht
Brückner-Hoffmann und Pastohr
für R e c h t
erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,70 EUR
nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 08.10.2003 nach einem Zinssatz
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die
Beklagte zu 73 %.
3. Das
Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den
Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin
nimmt die Beklagte auf Erstattung von durch eine Abmahnung
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Parteien
vermitteln jeweils Ferienunterkünfte in der Toskana, die Klägerin
seit fast 10 Jahren unter der Geschäftsbezeichnung „[...]“, die
Beklagte unter der Geschäftsbezeichnung „[...]". Die Klägerin ist
Inhaberin der Wort‑/Bildmarke
[...]
beim Deutschen
Patent‑ und Markenamt eingetragen am 08.11.2001 für Waren‑ und
Dienstleistungen der Klasse 39, 41 und 42. Die Klägerin nutzt ihre
Marke auf ihrer Homepage und in Printanzeigen. Anfang September 2003
stellte sie fest, dass die Beklagte das nachstehend wiedergegebene
Logo zur Bezeichnung ihres eigenen Geschäftsbetriebes auf ihrer
Webseite sowie in den Printmedien benutzte
[...]
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2003 forderte die Klägerin die
Beklagte deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bis zum 15.09.2003 auf. Im Zusammenhang mit
dem Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der
der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten heißt es in dem
Schreiben u.a. wie folgt:
„Vorsorglich
haben wir Sie darauf hinzuweisen, dass weitere Gebühren dann
anfallen, wenn Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung setzen, um
die Angelegenheit zu besprechen'
Am 09.09.2003
führten der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Ehemann der
Beklagten ein Telefonat, wegen dessen mit Ausnahme der Höhe der im
Gespräch genannten Rechtsanwaltskosten unstreitigen Inhalt auf die
Anlage K 7 (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte gab in
der Folge die strafbewehrte Unterlassungs‑ und
Verpflichtungserklärung ab und zahlte auf die der Klägerin
entstandenen Rechtsanwaltskosten 911,80 EUR. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte dieser für seine
Tätigkeit im Abmahnverfahren unter dem 07.09. bzw. 10.09.2003 einen
Gesamtbetrag in Höhe von 1.721,90 EUR brutto in Rechnung, auf den
die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin 1.484,40 EUR netto zahlte.
Gegenstand der anwaltlichen Rechnungen waren dabei eine 8/10
Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie eine 6/10
Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, jeweils ausgehend
von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR, sowie eine
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 EUR. Die
Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe des verbleibenden
Differenzbetrages in Anspruch, den sie zuletzt unter Fristsetzung
zum 07.10.2003 erfolglos anmahnte.
Die Klägerin
ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren
seien nicht, zu beanstanden und trägt hinsichtlich des
Gegenstandswertes zur umfangreichen Nutzung der Klagemarke vor.
Die Klägerin
beantragt,
die Beklagte
zu verurteilen, an sie 572,60 EUR nebst Verzugszinsen hieraus seit
dem 8. Oktober 2003 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte
trägt vor, die streitige Honorarforderung sei übersetzt. Der
Gegenstandswert sei überhöht. Der Verletzungszeitraum sei ‑ wie von
der Klägerin jeweils mit Nichtwissen bestritten ‑ kurz gewesen und
sie habe in dieser Zeit maximal 3.000,00 EUR Umsatz und keinerlei
Gewinn gemacht. Schließlich gehe der Bekanntheitsgrad der Marke
gegen Null. Weiterhin sei die Überschreitung des Mittelwertes bei
der Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt, da die Sache. einfach
gelagert sei. Das Telefonat zwischen dem Klägervertreter und ihrem
Ehemann habe eher eine Sachstandsanfrage ohne streitige Verhandlung
beinhaltet und keine Besprechung.
Die Beklagte
rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.
Wegen des
weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Die
Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus den §§ 140
MarkenG, 32 ZPO. Die Kostenerstattungsklage gegen den
Kennzeichenverletzer wegen Abmahnkosten ist stets
Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rz. 14). Ort der
Kennzeichenverletzungen aus unerlaubter Handlung ist auch
Düsseldorf, da die Verletzung unter anderem durch das Internet
erfolgte.
II.
Die Klägerin
hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Anwaltskosten
in Höhe von 415,70 EUR aus den §§ 683, 670, 677 BGB.
1.
Dem Grund nach
sind sämtliche geltend gemachten Gebühren gerechtfertigt.
Es entspricht
ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der vom Störer die
Beseitigung einer Störung verlangen kann, gemäß § 683 BGB Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag hat,
soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung hilft und
dabei im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen und
mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGHZ 52, 393, 340
"Fotowettbewerb"). Die Abmahnung durch die Klägerin war vorliegend
für die Beklagte als Störerin objektiv nützlich und entsprach auch
ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, da sie berechtigt war und der
Beklagten ein kostspieligeres gerichtliches Verfahren dadurch
erspart geblieben ist. Das Abmahnbegehren war dabei jedenfalls aus §
14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gerechtfertigt. Die
streitgegenständliche Wort/Bildmarke der Klägerin besitzt jedenfalls
durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die von den Parteien
angebotenen Dienstleistungen "Reisen in die Toskana" sind identisch.
Vor diesem Hintergrund sind die Klagemarke und das von der Beklagten
benutzte Logo, das sich ohne weiteres als schlichte Bearbeitung der
Klagemarke darstellt, stark verwechslungsfähig.
Neben der
Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und der
Auslagenpauschale gemäß § 20 BRAGO für die Abmahnung selbst kann die
Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten auch den Ersatz der
Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO dem Grunde nach
verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in dem
Telefonat vom 09.09.2003 das weitere Vorgehen in der Sache erörtert
worden ist und dabei von beiden Seiten Zusagen gemacht wurden. Es
handelt sich demnach nicht nur um eine bloße fernmündliche
Nachfrage, sondern um eine tatsächliche fernmündliche Erörterung,
die eine Besprechungsgebühr auslöst (vgl. Riedel/Sussbauer,
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 118 Rz. 38). Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte weiterhin davon ausgehen,
dass die Erörterung, durch die die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 2
BRAGO ausgelöst wurde, im tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse
der Beklagten lag. Zwar entspricht es dem Willen des Störers, die
Aufwendung für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGHZ 52,
393, 340), so dass es regelmäßig nicht im tatsächlichen oder
mutmaßlichen Interesse des Störers liegen dürfte, wenn ‑ ohne
weiteren ausdrücklichen Hinweis, auf zusätzlich entstehende Kosten ‑
der grundsätzlich unterwerfungswillige Störer bzw. dessen Vertreter
ein kurzes Gespräch mit der Gegenseite lediglich noch deshalb sucht,
um die weitere Vorgehensweise im Einzelnen abzusprechen. Vorliegend
hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte jedoch
schon im Abmahnschreiben vom 08.09.2003 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass durch einen telefonischen Kontakt mit ihm weitere
Gebühren entstehen würden. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass
das Führen des den Gebührentatbestand auslösenden Gespräches auch
dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechen würde, von deren
Seite aus das Gespräch selbst gesucht worden war.
2.
Der Höhe nach
besteht ein erstattungsfähiger anwaltlicher Honoraranspruch jedoch
nur in Höhe von 1.327,50 EUR netto, so dass unter Berücksichtigung
der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 911,80
EUR ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 415,70 EUR verbleibt.
Zwar ist der
vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugrunde gelegte
Gegenstandswert von 50.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Es handelt
sich vorliegend um, eine Markenstreitigkeit, die Klagemarke wird von
der Klägerin beispielsweise in ihrer Internet‑Präsenz ständig
genutzt und ‑ wie das vorliegende Verfahren zeigt ‑ auch
verteidigt. Deshalb entspricht ein solcher Streitwert dem
wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der mit der Abmahnung
verfolgten Unterlassung weiterer Störungen, ohne dass es insoweit
darauf ankäme, welchen wirtschaftlichen Erfolg die Beklagte durch
die Nutzung des rechtsverletzenden Logos erzielt hat.
Eine
Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist jedoch nur in
Höhe des Mittelwertes von 7,5/10 gerechtfertigt. Zwar betrifft
sowohl der vorliegend vom Rechtsanwalt zu begutachtende Sachverhalt
sowohl marken als auch wettbewerbs‑ und urheberrechtliche Fragen.
Er ist jedoch nicht überdurchschnittlich schwierig gelagert, sondern
vielmehr eher unterdurchschnittlich, da aufgrund der großen
Ähnlichkeit der Klagemarke. mit dem von der Beklagten verwendeten
Logo ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine einfache
Bearbeitung handelt und Verwechselungsgefahr vorliegt. Eine
Oberschreitung der Mittelgebühr ist unter diesen Umständen unbillig
und auch nicht mehr vom anwaltlichen Ermessen gedeckt. Diese
Feststellung konnte das Gericht im Übrigen selbst treffen, ohne dass
es die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer nach § 118 Abs. 12 BRAGO bedurft hätte. Denn der
Einholung eines Gutachtens bedarf es dann nicht, wenn der
Auftraggeber die von ihm an seinen Anwalt gezahlte Vergütung in
einem Rechtsstreit von einem Dritten fordert (Gerold/von Eicken/Madert,
BRAGO 15. Aufl., § 12 Rz. 20 am Ende).
Die
Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist schließlich
nur in Höhe von 5/10 gerechtfertigt. Da der Sachverhalt denkbar
einfach gelagert war, anspruchsvolle rechtliche Erörterungen in
diesem Rahmen nicht durchgeführt worden sind und das Gespräch
unstreitig auch keinen großen zeitlichen Aufwand erfordert, sondern
zwischen 5‑15 Minuten gedauert hat, ist lediglich eine Gebühr am
untersten Rahmen gerechtfertigt, mithin von 5/10. Die Geltendmachung
von 0,1/10 mehr stellt sich angesichts der Geringfügigkeit der
Bedeutung des Gesprächs, des sehr geringen Umfangs und der äußerst
geringen Schwierigkeit als unbillig und damit der Beklagten als
Dritten gegenüber nicht verbindlich dar.
Die
Zinsforderung findet ihre Grundlage in den §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1,
288 Abs. 1 BGB.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Nr.
1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert:
572,60 EUR.
Unterschriften