
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 360/01
Entscheidung vom 8. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
hat das Landgericht
Düsseldorf [...] durch die Vorsitzende Richterin [...] und die
Richterinnen am Landgericht [...] und [...]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbanh oder öffentlich‑rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung „Internet Tourismuswerbung“
eine Werbeagentur. Er ist seit Anfang Dezember 1997 Inhaber der Domain
urlaubstip.de. Unter dieser Domain bietet der Kläger eine
Werbeplattform für Urlaubsunterkünfte in Deutschland an. Interessenten
können auf dieser Seite nach geeigneten Urlaubsunterkünften suchen,
wobei die Recherche auf Unterkunftstyp und Themenrubrik sowie
bestimmte Regionen konkretisiert werden kann. Auf dieser
Werbeplattform bieten derzeit ca. 1000 Anbieter ihre Angebote an. Bei
einer Suchanfrage unter dem Stichwort „Urlaub in Deutschland“
erscheint die Domain des Klägers bei den Suchmaschinen Google und
Yahoo an erster Stelle. Beide Suchmaschinen ordnen ihre Suchergebnisse
danach, wie oft auf eine Internetseite zugegriffen wurde, sowie nach
Anzahl und Wertigkeit der Seiten.
Der Beklagte ist seit dem 01.06.2001 Inhaber der Domain urlaubstipp.de,
die zunächst seit dem 28.04.1999 von dem Zeitungsverlag […] im Auftrag
des Beklagten registriert worden war. Der Beklagte beabsichtigt, unter
der Domain Reiseinformationen anzubieten.
Aufgrund der durch die Rechtschreibreform geänderten Schreibweise von
Tip in Tipp sieht sich der Kläger an der Benutzung der Bezeichnung „Urlaubstip“
in der jetzt richtigen Schreibweise gehindert. Er ist der Ansicht, bei
seiner Domain urlaubstip.de handele es sich um eine geschützte
geschäftliche Kennzeichnung. Diese sei unterscheidungskräftig, da er
nicht irgendwelche Urlaubshinweise anbiete, sondern eine
Werbeplattform für Urlaubsunterkünfte in Deutschland zur Verfügung
stelle. Dieser konkreten Dienstleistung könne kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Darüber
hinaus habe sich urlaubstip.de wegen der umfangreichen Benutzung im
Verkehr durchgesetzt, wobei der hohe Bekanntheitsgrad durch die
Ergebnisse der Suchmaschinen dokumentiert werde. Schließlich ist der
Kläger der Ansicht, dass ihm Werktitelschutz zustehe. Der Kläger
beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
1. die Intemet‑Domain urlaubstipp.de zu veräußern oder veräußern zu
lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger
Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung
oder sonstige Verfügung an den Kläger erfolgt,
2. die Domain urlaubstipp.de bei der DENIC zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die gegenüber dem
Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 4, Abs. 2
MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr
unbefugt in einer Weise zu nutzen, die geeignet ist, Verwechslungen
mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Eine geschützte
geschäftliche Bezeichnung steht dem Kläger jedoch nicht zu. Gemäß § 5
Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen
Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Bei der Bezeichnung urlaubstip.de handelt es sich nicht um ein nach §
5 Abs. 2 MarkenG geschütztes Unternehmenskennzeichen des Klägers.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr
als Name, Firma, oder als besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann einer
Internet‑Domain Namensfunktion zugebilligt werden. Der Kläger hat aber
schon keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass mit urlaubstip.de sein
Unternehmen als Ganzes oder ein abgegrenzter Teil des Unternehmens
bezeichnet würde. Denn sein Unternehmen als Ganzes betreibt er unter
der Bezeichnung „Internet-Tourismuswerbung“ und in Bezug auf einen
abgegrenzten Teil des Unternehmens fehlt es schon an der
organisatorischen Selbständigkeit. Darüber hinaus fehlt es der
streitigen Bezeichnung auch an der erforderlichen Kennzeichnungskraft,
mithin der Fähigkeit des Zeichens, Waren‑ oder Dienstleistungen
hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu
unterscheiden.
Eine originäre Kennzeichnungskraft kommt der Domain urlaubstip.de für
die in Rede stehende Dienstleistung nicht zu, da es sich insoweit um
eine glatt beschreibende Angabe handelt. Die Bezeichnung x zur
Kennzeichnung einer Werbeplattform für Anbieter von
Urlaubsunterkünftigen ist nicht schon deshalb unterscheidungskräftig,
weil diese Bezeichnung nicht einen eindeutigen Hinweis auf eine
bestimmte Art der Werbeplattform wie die vom Kläger betriebene
enthält. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers ist unter der
Domain „urlaubstip.de“ jedenfalls eine Seite zu erwarten, die
Informationen, Hinweise und Tipps allgemein zum Thema Urlaub enthält.
Dazu gehört als Teilbereich auch die Planung der Unterkunft. Da die
Suche nach der Urlaubsunterkunft einen Unterpunkt allgemeiner
Urlaubshinweise darstellt, ist die weit gefaßte Domain urlaubstip.de
auch für diesen einen Teilbereich rein beschreibend.
Der Domain des Klägers kommt jedoch auch keine nachträglich durch
Verkehrsgeltung erworbene Kennzeichnungskraft zu. Maßgebliche Faktoren
zur Bestimmung der Verkehrsgeltung können unter anderem der
Marktanteil der Bezeichnung, die Intensität und Dauer der Benutzung,
die geografische Ausdehnung sowie der Umfang der Investition sein, die
das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat. Der Kläger hat
insoweit vorgetragen, dass seine Webseite bei den Suchmaschinen Google
und Yahoo bei Eingabe der Suchanfrage „Urlaub in Deutschland“ jeweils
an erster Stelle der angebotenen Links erscheine. Daraus folge ein
hoher Bekanntheitsgrad der Bezeichnung, da die Suchmaschinen ihre
Suchergebnisse nach der Häufigkeit der Zugriffe, sowie nach Anzahl und
Wertigkeit der Seiten ordneten. Dieser Vortrag ist jedoch zur Annahme
einer Verkehrsgeltung nicht als ausreichend anzusehen. So fehlen zum
einen schon konkrete Zahlen, wie häufig seine Seite angewählt wurde.
Zum anderen besagt die Tatsache, dass die Domain bei Eingabe
bestimmter Suchbegriffe an erster Stelle erscheint, nichts für ihre
besondere Bekanntheit. Das könnte vielmehr allenfalls dann der Fall
sein, wenn auf die Domain nicht wie bei der Eingabe von Suchbegriffen
zufällig zugegriffen wird, sondern wenn der konkrete Domainnahme
eingegeben wird. Auch der Vortrag, dass derzeit ca. 1000 Anbieter auf
der Seite ihre Angebote verbreiten, ist mangels der Angabe von
Vergleichszahlen ebenfalls nicht geeignet, die Verkehrsgeltung zu
belegen. Im übrigen beziehen sich die – unzureichenden – Angaben des
Klägers allein auf den jetzigen Zeitpunkt Für die Frage der
Verkehrsgeltung kommt es aber tatsächlich auf den 28.04.1999 an, da
die Domain urlaubstip.de zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des Beklagten
registriert worden ist. Hierzu hat der Kläger keinerlei Tatsachen
vorgetragen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen von ihm erworbenen
Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG berufen. Zum einen mangelt es
der Bezeichnung auch insoweit schon an der erforderlichen
Kennzeichnungskraft. Im übrigen handelt es sich bei der Werbeplattform
auch nicht um ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. Bei einem Werk
handelt es sich um ein geistiges Produkt, dass eine gedankliche
Leistung mit kommunikativen Gehalt darstellt (vgl. Fezer, MarkenG, 3.
Aufl., § 15 Rdn. 154 b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt Der Kläger stellt lediglich eine Webseite zur Verfügung, auf
der einzelne Anbieter von Reiseleistungen ihre Angebote bewerben
können. Dass der Kläger hierzu über das reine Zurverfügungstellen der
Seite hinaus irgendwelche Leistungen erbringt, ist weder dargelegt
noch sonst ersichtlich.
Aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft scheidet auch ein Anspruch
aus § 12 BGB aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 51.129,19 EUR (100.000,00 DM).