
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 28. Juli 2004
Aktenzeichen: 12 O 19/04
In dem Rechtsstreit
[…]
gegen
[…]
hat die 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Dr. Wirtz
und den Richter am Landgericht Matz
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten das
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages.
Tatbestand
Die Parteien vertreiben sogenannte
Altersverifikationssysteme für Anbieter und Nutzer
pornografischer Inhalte im Internet. Diese Systeme sollen die
Nutzung pornografischer und sonstiger Erwachsenenangebote im
Internet durch Minderjährige verhindern.
Das von der Beklagten angebotene
Altersverifikationssystem „über 18.de“ gibt es jedenfalls in den
Versionen 1 und 2.
Bei der Version 1 muss der Nutzer zunächst
die Postleitzahl des Ausstellortes seines Personalausweises
(bzw. eine Reisepassnummer, wobei zwischen den Parteien streitig
ist, ob in diesem Fall auch die Postleitzahl angegeben werden
rnuss) eingeben. Mit der Abfrage der Postleitzahl des
Ausstellungsortes wird überprüft, ob der Ausstellungsort
demjenigen entspricht, der durch die Behördenkennzahl
repräsentiert wird. Nach der Überprüfung der Postleitzahl und
der Personalausweisnummer muss der Nutzer seine E-Mail‑Adresse
angeben sowie ein beliebiges Passwort festlegen. Wenn er dann
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert,
ist die Anmeldung abgeschlossen und der Nutzer bekommt an die
von ihm eingegebene E‑Mall‑Adresse eine Benutzerkennung
zugeschickt, Der Anmeldevorgang der Version 2 unterscheidet sieh
zunächst nicht von der Version 1. Hinzu kommt, dass der Name,
die Adresse und eine Zahlungsweise (z.B. Kreditkartenzahlung)
angegeben werden muss, weit eine einmalige Geldtransaktion in
Höhe von 4,95 EUR durchgeführt wird. In einer von der Beklagten
als Abwandlung der Version 1 und von der Klägerin als Version 0
bezeichneten Version muss sich der Nutzer nicht fest
registrieren lassen. Vielmehr muss der Nutzer bei dieser
Variante jeweils seine Personalausweisnummer eingeben, ansonsten
erfolgt die Nutzprüfung wie bei der Version 1.
Das von der Klägerin angebotene System mit
der Bezeichnung „X‑Check" beruht auf einer persönlichen
Identifikation unter Vorlage eines Personaldokuments, wobei das
sogenannte POSTIDENT‑Verfahren zum Einsatz kommt.
Die Klägerin trägt vor
Das AVS der Beklagten „über 18 de“ sei
wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 2
Jugendmedienschutz‑Staatsvertrag (JMStV) sowie gegen § 184 StGB
wettbewerbswidrig. Das System der Beklagten trage den
gesetzlichen Anforderungen an geschlossene Nutzergruppen nicht
annähernd Rechnung, da es pornografisches Material zugänglich
mache, ohne das Alter der Empfänger zuverlässig zu verifizieren
und ohne damit einen Zugang von Kindern und Jugendlichen zu
pornografischem Material zuverlässig auszuschließen. „AVS über
18.de" leide insoweit an einem grundsätzlichen Mangel, der es
für den eingesetzten Zweck untauglich mache. Es sei in
besonderer Weise als unlauter anzusehen, dass die Beklagte
irreführende Aussage, ihr System genüge den strafrechtlichen
Anforderungen, Anbieter für ihr zweifellos nutzerfreundliches
und daher gewinnträchtiges Low‑Level‑System „über 18.de“'
vereinnahme. Das Verhalten der Beklagten sei in jedem Fall als
Anstiftung zumindest aber als Beihilfe pornografischer Schriften
nach §§ 184, 26 bzw. 27 StGB anzusehen. Die Beklagte erlange
gegenüber der Klägerin einen erheblichen Wettbewerbsvorteil,
weil diese den Jugendschutzanforderungen in Deutschland gerecht
werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu,
unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein
Jugendschutzsystem für pornografische Internetinhalte im Sinne
das § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu
bringen, anzubieten, zugänglich zu machen, zu bewerben sowie,
insbesondere gegenüber denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu
pornografischen Inhalten über das Jugendschutzsystem der
Beklagten (sogenannte Bestandkunden) erlangen, zu betreiben
und/oder zu betreuten, das nutzerseitig auf der Eingabe der
Personalausweisnummer oder Reisepassnummer – auch in Kombination
mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage
einer Postleitzahl – sowie der hierauf beruhenden Verifikation
des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche
Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen
des Postldent‑Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt und
die Weitergabe ausgegebener Zugangsdaten wirksam verhindert
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Das AVS „über 18.de" werde seiner Aufgabe,
Minderjährige von der Nutzung pornografischer Seiten im Internet
wirksam auszuschließen, im vollen Umfang gerecht. Seit dem sie
die Version 2 in Verkehr gebracht habe, sei ihr lediglich ein
Fall eines angeblichen Missbrauchs des Systems durch einen
Minderjährigen bekannt geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des, Sach‑
und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann
von der Beklagten nicht verlangen, dass diese generell und umfassend
wie beantragt den Vertrieb einer* Jugendschutzsystems für
pornografische Internetinhalte im Sinne des § 184 StGB, § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 JMSIV unterlässt,
Das Verbot des Handelns mit dem
Altersverifikationssystern (AVS) ohne persönliche Identifikation
mit Altersprüfung des Nutzers kann die Klägerin nicht aus § 1 UWG
a.F. – der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Norm –
herleiten, da nicht festgestellt worden kann, dass der Vertrieb
eines Altersverifikationssystems ohne eine persönliche
Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers gegen die so guten
Sitten verstößt.
Zweck des § 1 UWG a.F. ist es, die Lauterkeit
des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der
Allgemeinheit zu schützen. Der Begriff der Sittenwidrigkeit im Sinne
des § 1 UWG a.F. ist demgemäß wettbewerbsbezogen – d.h. entsprechend
dem Zweck der Vorschrift auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogen
– auszulegen (BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 4. März 2004, AZ, 1 ZR
221/01, JurisWebNr. KORE 302822004). Die Beurteilung, ob ein
beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG
ist, erfordert regelmäßig eine am Schutzweck des § 1 UWG a.F.
auszurichtende Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach
seinem konkreten Anlass, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln;
seinen Begleitumständen und Auswirkungen (BGH a.a.O.).
Der Vertrieb eines AVS ohne persönliche
Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers stellt keine
Maßnahme dar, von der eine besondere Gefahr für die Lauterkeit des
Wettbewerbs ausgeht.
Die Anforderungen, die an
Altersverifikationssysteme zu stellen sind, sind nicht gesetzlich
geregelt. § 184 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen die
Verbreitung pornografischer Schriften strafbar ist Adressat dieser
Norm ist der Beklagte nicht, da er keine pornografischen Werke
verbreitet,
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMSIV sind Angebote mit
pornografischen bzw. jugendgefährdendem Inhalt gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 JMSW dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht
werden (geschlossene Benutzergruppe). Auch diese Norm Ist nicht
unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Mittelbar betrifft die Norm
den Beklagten zwar insoweit, als dass er Systeme vertreibt, die
sicherstellen sollen, dass Angebote im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1
JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Selbst wenn man
aber unterstellt, dass die von der Beklagten vertriebenen
Altersverifikationssysterne unzureichend sind, ergibt sich hieraus
kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dahingehend, dass
nur Altersverifikationssysteme mit einer persönlichen Identifikation
des Nutzers vertrieben werden dürfen. Die Kammer verkennt Insoweit
nicht, dass ein Verstoß gegen Jugendschutznormen ein
wettbewerbswidriges Verhalten begründen kann, da sie dem Schutz
eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen. Allein durch das Angebot
des AVS „über 18 de.“ ergibt sich indessen kein Verstoß gegen
Jugendschutznormen. Die konkreten Anforderungen an
Altersverifikationssysteme sind nicht gesetzlich geregelt. In § 4
Abs. 2 JMStV heißt es, dass „sichergestellt“ werden soll, dass die
Angebote pornographischen Inhalts nur Erwachsenen zugänglich gemacht
werden. Es ist aber nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen vom
Gesetzgeber belassenen Freiraum durch ein allgemeines Verbot zu
beschneiden (BGH GRUR 1996, 793, 795). Entsprechend ist es auch
nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen unbestimmten Rechtsbegriff
einer Norm auszufüllen. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen worden, dass nur eine persönliche Identifikation mit
Altersüberprüfung des Nutzers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz
2 JMStV genügt. Zwar ist in der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 2
Satz 2 JMStV und der darin definierten „geschlossenen
Benutzergruppe" ausgeführt, dass ein „verlässliches
Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch
Minderjähriger hindern müsse“. Dies heißt aber nicht, dass nur die
persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung eine effektive
Zugangsbeschränkung in diesem Sinne beinhaltet. Insoweit sind zwar
Empfehlungen der Länderkontrollstelle Jugendschutznet und der
zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz ausgesprochen worden.
Eine verbindliche Festlegung der Anforderungen ist jedoch nicht
erfolgt. Der Vertrieb von Systemen, die keine Identifikation mit
Altersüberprüfung des Nutzers durchführen, kann deshalb nicht als
wettbewerbswidrig angesehen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Vorbringen der Klägerin, dem Beklagten sei die Anstiftung bzw. die
Beihilfe zur Verbreitung pornografischer Schriften im Sinne von
§§ 184, 26, 27 StGB vorzuwerfen. Dies ist nicht der Fall. Anstiftung
und Beihilfe scheiden schon deshalb aus, weil bei der Veräußerung
der Systeme offen ist, wie diese und für welche Angebote diese
eingesetzt werden. Allein der Umstand. dass der Beklagte das AVS
über 18.de als kostenloses Jugendschutzsystem „nach 184 StGB“ im
Internet vorgestellt hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Inwieweit dieser Internetauftrag eine Irreführende Werbung
darstellt, hat die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden, da die
Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten
Werbemaßnahme begehrt, sondern die generelle Werbung für das Produkt
verbieten will.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 EUR.
von Gregory Dr. Wirtz Richter am
Landgericht Matz
ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift
gehindert
von
Gregory