
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 0 6/04
Entscheidung vom 18. Februar 2004
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[…]
gegen
[…]
hat die 12.Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf durch den Richter am Landgericht Dr. …, den Richter … und
den Richter am Landgericht Dr. … auf die mündliche Verhandlung vom
04.02.2004
für R e c h t erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt über das
Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „xyz-de“ einen Onlineshop
für Sporternährung und Fitnessprodukte.
Der Antragsgegner erwarb unter dem 2.12.2003 drei
Packungen „T.“, eine Nahrungsmittelergänzung für Sportler. Bei „T.“
handelt es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die
körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum fördert.
In der Produktbeschreibung hatte die
Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. - 100 Kapseln à 750
mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Auf
den Farbausdruck der eBay-Seite (B 1) nimmt die Kammer Bezug.
Jede der Kapseln hat ein Gewicht von 750 mg.
Nachdem der Antragsgegner drei Packungen erhalten hafte, beschwerte er
sich bei der Antragstellerin darüber, dass in der Kapsel von dem
gewünschten Wirkstoff nur 400 mg enthalten seien. Unstreitig ist in
einer Kapsel weniger als 750 mg des Wirkstoffes enthalten.
Im Rahmen des bei der lnternetplattform eBay
üblichen Bewertungssystems, veröffentlichte eBay am 22.12.2003
aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde des Antragsgegners auf dem
Bewertungsprofil für den Verkäufer „xyz-de“ mit folgendem Wortlaut:
„Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400
mg.“ Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau darunter
positioniert, antwortete die Antragstellerin: „In der Auktion steht:
100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche steht auf Verpackung!“. Auf der
Verpackung steht: „100 Kapseln à 750 mg“ (vgl. Anlage B 4).
Aus den Statuten von eBay ergibt sich, dass
grundsätzlich von Seiten eBay nicht in das Bewertungssystem
eingegriffen wird. Die abgegebenen Bewertungen werden durch eBay weder
verändert noch entfernt. Die Bewertungen der Handelspartner sollen ein
aussagekräftiges Bild von der Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder
wiedergeben. Unter anderem heißt es unter der Rubrik „Löschung von
Bewertungen“:
„In das Bewertungssystem fließen sowohl die
positiven als auch negativen Erfahrungen ein, die andere
eBay-Mitglieder mit einem Handelspartner gemacht haben. Grundlage für
die Entscheidung der Mitglieder, welche Bewertung sie für zutreffend
und gerechtfertigt halten, bilden die allein den Handelspartnern
zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktionen nach
Angebotsende.
Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und
die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an die Gemeinschaft
ist eine wesentliche Basis für das sichere und vertrauensvolle Handeln
unter eBay. Nur ein unabhängiges, neutrales Bewertungssystem, das
unverfälschte Bewertungsprofile abbildet, kann dies gewährleisten.“
Die Antragstellerin behauptet, die von ihr
wiedergegebenen Angaben in der Werbeanzeige entsprächen der
Produktbeschreibung des Herstellers und seien so auf dem
Originaletikett wiedergeben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege
ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
Die Tatsachenbehauptung des Antragsgegners sei geeignet ihr Ansehen
und ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabzusetzen. Aufgrund der
Eigenart des Bewertungssystems bei eBay sei mit einer solchen sachlich
unrichtigen negativen Bewertung der Vertrieb des konkreten Produkts,
aber auch der Weitervertrieb sehr erschwert. Die Äußerung sei als
Schmähkritik untersagungsfähig. Ferner sei die Antragstellerin in
ihrer persönlichen Ehre verletzt, da der Antragsgegner ihr Betrug
vorwerfe.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, es unter Anordnung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen:
Im Internet im Bewertungsforum des
Internetauktionshauses Ebay unter http://cgi2.ebay.de/awcgi/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=xyz-de
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die
Antragstellerin gaukele in ihrer Werbung etwas vor, insbesondere wie
nachstehend wiedergegeben:
(Screenshot)
Der Antragsgegner beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Der Antragsgegner bestreitet, die Antragstellerin
stehe in irgendeiner Weise mit der Firma „zyx“ im Zusammenhang. Er
behauptet, eine Differenz des Inhaltsstoffes um etwa die Hälfte sei
nicht normal und diese Differenz ergebe sich nicht unter anderem aus
dem Gewicht der Kapsel selbst. Ferner habe er die Beschwerde nicht für
Jedermann sichtbar im Internet veröffentlicht.
Er ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch
liege nicht vor, da er auf Grund falscher Werbe- und Mengenangaben
über die Menge des Wirkstoffes „T.“ in der Packung getäuscht worden
sei.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist zurückzuweisen, da der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch in der Sache unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt gegen den Antragsgegner zusteht.
I.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner
ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB nicht zu.
1.
Die Antragstellerin muss es im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass
Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem
vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren
veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen
Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.
Das Erfordernis einer offensichtlichen
Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergibt
sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien,
insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay
ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem
System um ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf
von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen.
Bei dem Bewertungsverfahren handelt es sich um
ein System, dass den Mitgliedern von eBay ermöglicht, Transaktionen zu
bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und Zweck des
Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein
aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu
präsentieren. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer
Käufer dienen. „Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner
im Anschluss an die Transaktionen gegenseitig bewerten“, so die
Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen bilden die allein den
Handelspartnern zugänglichen Informationen über den Verlauf der
Transaktion nach dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im
Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit
Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche
Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei eBay.
Dem Erfordernis einer offensichtlichen
Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es ein
Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei
wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit
mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat sich
bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere
einem Handel über die Internetplattform eBay. Handelt indes ein
Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu
erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch
grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der
Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des
Verkäufers besteht nicht.
Indes ist die Besonderheit bei dem
Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner
mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht
schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem
Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren
Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden
schutzwürdige Belange des Handelspartners berücksichtigt. Mithin kann
der Handelspartner auf die Bewertung sofort reagieren, um Driften eine
eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen. Damit wird
auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich wie beider
Antragstellerin um eine Firma handelt, die sich unter einem Pseudonym
dem Markt präsentiert und Handel betreibt. In einem solchen Fall, in
dem andere Bezeichnungen einer Firma in der Öffentlichkeit zum Zwecke
des Handelstreibens vom eigentlichen Geschäftsherrn benutzt werden,
ist das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung
gerechtfertigt, da nur in diesem Falle die schutzwürdigen Interessen
des eigentlichen Geschäftsherrn beeinträchtigt sind.
Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen
nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen
gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das Bewertungsverfahren
mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist
deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines
Vertrages.
3.
An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt
es hier, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
Die Antragstellerin warb mit der Aussage „T… -
100 Kapseln à 750 mg“. Dem entgegnete der Antragsgegner mit der
Aussage, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs
enthalten. Dem trifft die Antragstellerin nicht entgegen. Vielmehr
trägt sie vor, dass es zu Differenzen bei den Kapseln komme und dies
normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des
Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „T…“ in einer Kapsel
enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer Entgegnung
nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen
Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht
angegriffen, sondern hat vielmehr auf die Menge des Wirkstoffes in der
Kapsel abgestellt, die entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.
Zwar mag die Herstellerangabe zutreffend sein -
100 Kapseln ä 750 mg - entscheidend ist, dass die Antragstellerin den
unmittelbaren – blickfangmäßigen – Zusammenhang zwischen Wirkstoff und
Gewicht von 750 mg hergestellt hat.
II.
Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs.1
BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das
Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben
ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begibt sich mit
Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In
diesem Fallmuss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer
unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner
sich dahingehend geäußert hat, die Antragstellerin „gaukle“ Dritten
etwas vor, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese
wertende Äußerung basiert darauf, dass entgegen der Ankündigung der
Antragstellerin - „T… - 100 Kapseln à 750 mg“ - diese gerade nicht den
Wirkstoff „T…“ in der angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem
Wort „vorgaukeln“ enthaltene Wertung gründet sich mithin auf
zutreffenden Tatsachen, die unter Berücksichtigung der oben
aufgezeigten Gesamtumstände keinen Unterlassungsanspruch
rechtfertigen, da auch kein Fall einer „Schmähkritik“ vorliegt.
Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt ein Unterlassungsanspruch
insbesondere aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB nur bei falschen
Tatsachenbehauptungen - hier nicht der Fall - oder bei Werturteilen,
die als sog. „Schmähkritik“ zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu
dienen, den Kritisierten zu diffamieren, in Betracht (OLG Köln, MD
2004, 84, 87 – Warning). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen
seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der
Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG,
NJW 1995, 3303; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.91). Hier basiert
die Äußerung des Antragsgegners darauf, dass die Antragstellerin
blickfangmäßig mit die Aussage warb „T… - 100 Kapseln a 750 mg“.
Weitere Informationen standen dem Antragsgegner nicht zu, so dass für
ihn ein berechtigter Anlass bestand, der Äußerung der Antragstellerin
entgegen zu treten. Eine bloße Diffamierung der Antragstellerin liegt
nicht vor.
III.
Ein Anspruch aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1
BGB scheidet ebenfalls hinsichtlich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Firma Tradingmaster aus. Die Antragstellerin
beruft sich zwar auf ihr eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht,
aber ein Eingriff in dieses liegt erkennbar nicht vor, da die
Antragstellerin nicht persönlich durch Äußerungen beeinträchtigt
wurde. Vielmehr geht es um das Firmen Pseudonym „xyz-de, hinter dem
die Firma Tradingmaster der Antragstellerin steht. Grundsätzlich
könnte sich auch eine Firma auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht
berufen, wenn einem Unternehmen betrügerische Handlungen vorgeworfen
werden (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.139). Dies ist hier
nicht der Fall, da das von der Antragstellerin behauptete
strafrechtlich relevante Verhalten seitens des Antragsgegners nicht
besteht. Unbestritten ‚enthält die einzelne Kapsel nur 400 mg von dem
Wirkstoff „T…“.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1,
708 Nr.6, 711 S.1, 3 ZPO.
Streitwert: 10.000 €
(Unterschriften)