
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 247/03
Entscheidung vom 25. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
der Ratiosoft […]
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
g e g e n
Herrn H[…] G[…],
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: […]
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf. auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar, die Richterin
am Landgericht Schuh Offermanns und die Richterin Dr. Schmidt Kötters
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin firmierte zunächst als […] GmbH. Im
Jahre 2000 wurde ihre Firma in "Ratiosoft […]" geändert. Die
Eintragung der Firmenänderung in das Handelsregister erfolgte am 10.
August 2000. Die Klägerin nutzt die Domain "ratiosoft.de" seit 14.
Dezember 2000. Noch als […] GmbH meldete sie am 7. Februar 2000 die am
29. September 2000 erworbene Wortmarke 300092075 "Ratio Soft“
geschützt für die Klassen 9, 25, 41 und 42 an. Die Klägerin erbringt
Beratungsleistung im Softwarebereich, und zwar im SAP Umfeld.
Der Beklagte entwickelt ebenfalls Software. Er
berät insbesondere Software-Entwickler. Es geht hierbei um Geräte bzw.
Maschinensteuerung im weitesten Sinne, darunter fallen "Embedded
Sytems", "Echtzeitanwendungen", "Serielle Kommunikation" und die
"Implementierung spezieller Protokolle.
Der Beklagte ist seit 1997 unter der Firma
"Rationelle Softwareentwicklung" tätig. Er ist Inhaber der Domain „ratiosoft.com".
Die Domain "ratiosoft.com" wurde am 6. März 1998
für den Beklagten registriert. Seit wann sie benutzt wird, ist
zwischen den Parteien streitig (vgl. Anlage B2/B3).
Die Klägerin meint, dass dem Beklagten keine
Rechte an dem Zeichen "Ratiosoft" zustehen.
Die Klägerin meint ferner, dass die
Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der
Klägerin durch den Beklagten bzw. ein Domain Grabbing vorliegen.
Unstreitig bot der Beklagte der Klägerin die Domain zu Kauf an. Die.
Parteien streiten dabei lediglich über die Frage, ob der Beklagte der
Klägerin ein Angebot von 80.000, Euro oder von 100.000, Euro
unterbreitet habe.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu
verurteilen,
1. die Internet Domain "ratiosoft.com"
freizugeben;
2. es zu unterlassen, die Begriffe "Ratiosoft",
und/oder "Ratio Soft' ohne ihre Einwilligung zur Bezeichnung von
Dienstleistungen zu verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von
Programmen für die Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass keine
Dienstleistungsidentität vorliege, da im EDV-Bereich kleinste
Unterschiede beim jeweils angebotenen Spektrum der Waren oder
Dienstleistungen zu berücksichtigen seien. Die von den Parteien
angebotenen EDV Dienstleistungen seien höherwertige Lösungen für ganz
spezielle Probleme in ganz speziellen Fachgebieten. Die EDV-Branche
dürfe hinsichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr nicht als Einheit
angesehen werden.
Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auf
prioritätsältere Rechte an dem Zeichen Ratiosoft. Diese Rechte stützt
er u.a. darauf, dass er bereits zum Jahreswechsel 1998/99
Werbegeschenke, wie z.B. Textmarker, in einer Hülle verteilt habe, die
optisch hervorgehoben die Zeichenfolge „www.ratiosoft.com" enthalte.
Das genannte Zeichen diene als Schlagwort für sein Unternehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein
Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "ratiosoft.com" noch ein
Anspruch zu, dass der Beklagte es unterlässt, den Begriff "Ratiosoft"
und/oder "Ratio Soft“ ohne Einwilligung der Klägerin zur Bezeichnung
von Dienstleistungen zu verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung
von Programmen für die Datenverarbeitung in Verbindung gebracht
werden.
Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten weder
Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch aus § 15 Abs. 2 MarkenG
geltend machen.
Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG gestützt auf die Marke "Ratiosoft" scheitern nicht an einer
etwa fehlenden Markeninhaberschaft der Klägerin. Die Klägerin hat
substantiiert dargelegt, Inhaberin der am 7. Februar 2000 angemeldeten
und am 29. September 2000 eingetragenen deutschen Wortmarke "Ratiosoft"
zu sein. Denn sie hat einen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem
sich ergibt, dass die Firma […] GmbH in Ratiosoft […] geändert worden
ist (Anlage K 10, Bl. 58 GA).
Dem Zeichen Ratiosoft kommt normale
Kennzeichnungskraft zu. Es sind zwar beschreibende Anklänge gegeben,
die Kombination der beiden Begriffe Ratio und Soft ist aber
hinreichend originell, um auch im EDV Bereich eine normale
Kennzeichnungskraft anzunehmen.
Die klägerische Marke und das angegriffene
Zeichen des 'Beklagten sind hinreichend zeichenähnlich. Die
unterschiedliche Schreibweise führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit
hinaus. Klanglich liegt sogar Identität vor. Die Kammer neigt ferner
dazu, von einer Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen. Beide Parteien
sind in der EDV Branche tätig. Zwar muss in der EDV-Branche auf
kleinste Unterschiede geachtet werden (vgl. dazu Fetzer, Markenrecht,
3. Auflage, § 15, Rdnr. 74 a.E.), dies bezieht sich aber nicht auf die
Dienstleistungsangebote, sondern auf die Zeichenähnlichkeit. Wegen der
klanglichen Identität der klägerischen Marke und des angegriffenen
Zeichens und aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit
und Dienstleistungsähnlichkeit reichen die von dem Beklagten
dargelegten Unterschiede in den EDV Tätigkeitsbereichen der Parteien
nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu
verneinen. Denn beide Parteien bieten höherwertige Lösungen für
spezielle Softwareprobleme an, so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass ein Softwareentwickler zumindest davon ausgeht, dass
zwischen beiden Parteien unternehmerische Verbindungen bestehen.
Letztlich kann die Frage nach der Dienstleistungsähnlichkeit aber
dahingestellt bleiben.
Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
scheitert nämlich, weil sich der Beklagte auf prioritätsältere Rechte
berufen kann. Der Beklagte ist seit dem Jahr 1997 unter der Firma
"Rationelle Softwareentwicklung" tätig. Seine Domain "ratiosoft.com"
ist am 6. März 1998 registriert worden. Bereits zum Jahreswechsel
1997/98 verteilte der Beklagte unstreitig Werbegeschenke mit dem
Aufdruck "www.ratiosoft.com", so dass das Bestreiten der Klägerin,
eine Nutzung der domain zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht
vorgelegen, auch im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen B2 und B3 als
unsubstantiiert erscheint.
Hinsichtlich der Prüfung, ob dem Beklagten
prioritätsältere Rechte zustehen, darf nicht nur auf seine Firma
"Rationelle Softwareentwicklung" abgestellt werden. Vielmehr kann auch
Firmenschlagworten und Firmenabkürzungen der Schutz des vollständigen
Unternehmenskennzeichens zukommen (vgl. dazu Ingel/ Rohnke,
Markengesetz, § 15, Rdnr. 37 ff.). Gerade Unternehmenskennzeichen
insbesondere Firmennamen, bestehen häufig aus mehreren Bestandteilen,
teils frei gewählten, teils aber auch handels- oder
gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sachangaben und
Rechtsformzusätzen. Deshalb neigt der Verkehr grundsätzlich dazu,
längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile oder auch
Buchstaben Abkürzungen an Stelle der voll ständigen Bezeichnung zu
verwenden (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508; Citi Hotel). Dem trägt die
Rechtsprechung seit langem dadurch Rechnung, dass sie
unterscheidungskräftige Bestandteile und Abkürzungen eines
Unternehmenskennzeichens dann dem Schutz des, § 15 MarkenG
unterstellt, wenn die Abkürzung oder das Schlagwort in dem
vollständigen Unternehmenskennzeichen als Teil enthalten ist,
namensmäßige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zu ungekürzten
Bezeichnungen als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist,
d.h. geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis
auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH WRF 1997,1091 – Immo Data;
Ingel/Rohnke, Markengesetz, § 15, Rdnr. 39 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das Zeichen "Ratiosoft"
ist zumindest als Schlagwort für die Firma des Beklagten "Rationelle
Softwareentwicklung" geeignet. Die Abkürzung bietet sich insbesondere
deshalb für den Verkehr an, weil der Beklagte sowohl die Domain "ratiosoft.com"
als auch seine E Mail Adresse in Kombination mit der vollen
Firmenbezeichnung "Rationelle Softwareentwicklung" verwendet. Insoweit
ist die Sachlage hier anders als in dem von der Kammer entschiedenen
Fall mit dem Az. 2 a 0 186/02 Exit PopUp Fenster. Denn seinerzeit lag
lediglich eine Nutzung als Domain vor. Diese führt noch nicht zur
Begründung einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung. Im
vorliegenden Fall stellt sich die Domain jedoch als Schlagwort bzw.
Abkürzung des von dem Beklagten verwandten Unternehmenskennzeichen in
seiner Gesamtheit dar. Neben der Nutzung des Schlagwortes als Domain
und als E Mail Adresse wirbt der Beklagte auch mit dem Schlagwort "Ratiosoft".
Der Aufdruck der Zeichenfolge „www.ratiosoft.com" auf den
Werbegeschenken kann nicht lediglich als Hinweis auf das bloße
Internet Angebot des Beklagten verstanden werden. Denn aus der Nutzung
als Werbegeschenk ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht nur auf
die Adressierung seiner Website, sondern auf sein Unternehmen als
Ganzes hinweisen wollte.
Im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung der
Firma des Beklagten ist das Schlagwort "ratiosoft" auch als
kennzeichnungskräftiger Bestandteil anzusehen, denn die vollständige
Firma "Rationelle Softwareentwicklung H[…] G[…]" enthält beschreibende
Anklänge.
Dem Bestandteil "Ratiosoft" kommt die Priorität
der Gesamtbezeichnung zu, vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 Cottenline).
Deshalb kann letztlich dahingestellt bleiben, seit wann der Beklagte
die Domain "ratiosoft.com" benutzt hat. Die Firma des Beklagten ist
nämlich unstreitig bereits im Jahre 1997 gegründet wurde. Seit dem
Jahreswechsel 1997/98 nutzte der Beklagte darüber hinaus
schlagwortartig den Begriff "ratiosoft", u.a. für die Registrierung
seiner Domain, der Kennzeichnung seiner E Mail Adresse sowie als
Aufdruck auf Werbegeschenken. Die Klägerin, meldete erst im Jahre 2000
ihre Wortmarke "Ratiosoft" an und firmierte ebenfalls erst im Jahre
2000 in die Firma Ratiosoft GmbH um. Nach allem sind für den Beklagten
prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung Ratiosoft gegeben.
II.
Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 2 MarkenG
sind ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der
Dienstleistungsähnlichkeit ist auf die Ausführungen unter Ziffer 1. zu
verweisen. Der Anspruch scheitert jedenfalls an den prioritätsälteren
Rechten des Beklagten.
III.
Anhaltspunkte für ein Domain Grabbing oder für
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen nicht vor. Allein
aus der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin die Domain zum Kauf
angeboten hat, sei es für 80.000, Euro oder für 100.000, Euro, lassen
sich im vorliegenden Fall keine Indizien für das Vorliegen eines
Behinderungswettbewerbs, oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung herleiten. Denn dem Beklagten stehen eigene
Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "ratiosoft" zu.
Soweit die, Parteien nach Ablauf der
Schriftsatzfrist Schriftsätze mit neuem Tatsachenvortrag eingereicht
haben, rechtfertigen diese eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Streitwert: 50.000, Euro.
Dr. Fudickar Schuh Offermanns Dr. Schmidt
Kötters