
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 126/03
Urteil vom 10. September 2003
In dem Rechtsstreit
des Herrn ..., ... Düsseldorf
Prozessbevollmächtigter: [...]
g e g e n
Herrn ..., .... Lünen
Prozessbevollmächtigter: [...]
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin am Landgericht Dr. Fudickar die Richterin am Landgericht
Schmidtke und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von
Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines
Abmahnverfahrens. Das Deutsche Patent- und Markenamt trug am 7. Juni
1999 zugunsten des Beklagten die Wortmarke "Webspace" ein (vgl. die
in Kopie zur Akte gereichte Markenurkunde Bl. 20 ff. d.A.). Am 23.
Juli 1999 wurde ein Antrag - auf Löschung dieser Marke wegen des
angeblichen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt. Mit
Schreiben vom 26. Juli 1999 mahnte der durch seine
Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte den Kläger wegen
angeblicher Verletzung seiner Marke "Webspace" ab und forderte ihn
zur Erstattung der durch das Abmahnschreiben verursachten
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,21 DM - entsprechen 657,63 EUR
auf (vgl. das in Kopie zur Akte gereichte Schreiben Bl. 13 d.A.).
Der Kläger lehnte mit Rücksicht auf das eingeleitete
Löschungsverfahren die Abgabe der Unterlassungserklärung ab und
forderte seinerseits mit Schriftsatz vom 3. August 1999, vertreten
durch seine Prozessbevollmächtigten, den Beklagten auf, auf die
Einleitung gerichtlicher Schritte wegen vermeintlicher
Unterlassungsansprüche zu verzichten. Auf das ebenfalls in Kopie zur
Akte gereichte Schreiben Bl. 24 ff. d.A. wird Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 26. August 1999 wiederholte der Kläger noch einmal
seine Aufforderung und bat gleichzeitig um Ausgleich seiner
Anwaltskosten in Höhe von 1.286,21 DM (entsprechen 657,63 EUR) unter
Berücksichtigung eines Streitwertes für das Verfahren in Höhe von
50.000,00 DM sowie einer Mittelgebühr von 7,5/10, beides unter
Fristsetzung bis zum 10. September 1999.
Nachdem das deutsche Patent- und Markenamt am 2. Februar 2000 die
Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Marke "Webspace"
Nr. 398 06 414 verfügt hatte, erklärten die Prozessbevollmächtigten
des Beklagten mit einem an die Klägervertreter gerichteten Schreiben
vom 2. Februar 2000 für ihren Mandanten, dass Ansprüche aus der
Abmahnung nicht weiter verfolgt werden. Am 13. Februar 2003 erfolgte
die Löschung der streitgegenständlichen Marke.
Der Kläger trägt vor, er habe die Anwaltskosten seines
Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 3. August 1999 in Höhe
von 657,63 EUR am 23. September 2000 vollständig bezahlt, wie sich
auch aus dem "Bezahlt-Stempel" auf der in Kopie zur Akte gereichten
Kostennote (vgl. Bl. 27 d.A.) ergebe. Die an ihn gerichtete
Abmahnung des Beklagten vom 26. Juli 1999 sei nicht berechtigt
gewesen, was der Beklagte in Folge Fahrlässigkeit verkannt habe. Der
Beklagte habe zum Zeitpunkt der Abmahnung Kenntnis davon gehabt,
dass ihm die behaupteten Kennzeichenrechte nicht zustehen. So habe
er bereits am 11. August 1999 die Waren / Dienstleistungen
"Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internetpräsentationen
sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentationen benötigten
Software, sowie die Durchführung der technischen Umsetzung" aus
seinem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gelöscht, so dass von
dem ursprünglichen Warenverzeichnis nur noch die "Hardware" übrig
geblieben sei.
Bei sorgfältiger Prüfung hätten die Prozessbevollmächtigten des
Beklagten erkennen können, dass dem Begriff "Webspace" das
erforderliche, Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, so dass ein
Kennzeichenschutz an dieser Wortmarke nicht bestehen könne.
Mit nachgelassenem Schriftsatz, trägt der Kläger vor, mit der, Klage
würden nicht nur die Kosten der Abwehr der gegnerischen Abmahnung
geltend gemacht, sondern auch die Kosten, die er aufgewendet habe,
um in Geschäftsführung ohne Auftrag ,dem Beklagten eine spätere
Klage zu ersparen, die dieser hätte verlieren müssen, wie die
spätere Entwicklung gezeigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 657,63 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes
seit dem 11. September 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt er vor,
die Abmahnung des Klägers sei bereits am 26. Juli 1999 erfolgt, so
dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der
eingetragenen Marke gehabt habe. Der Anspruch hätte daher spätestens
im August 2002 eingeklagt werden müssen.
Sollte der Kläger die Sache als "normale Forderungssache bzgl. eines
Rechtsanwaltshonorars" ansehen, bestünden bereits Bedenken an der
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Im übrigen verjähre auch
diese in 2 Jahren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Marke sehr wohl als
eintragungsfähig angesehen, da das Löschungsverfahren ohne
Auswirkung auf die Marke abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe
mit der Abmahnung deshalb nicht seine - des Beklagten - Interessen
verfolgt, da er - der Beklagte - nach der Markeneintragung erst
einmal von deren Rechtsbeständigkeit habe ausgehen können. Die Marke
sei unstreitig bis zum Jahre 2000 eingetragen gewesen. Zum Zeitpunkt
der Abmahnung im Jahre 1999 habe daher objektiv ein
Unterlassungsanspruch vorgelegen, so dass ein Übernahmeverschulden
nicht vorgelegen habe. Es sei auch weder zum Zeitpunkt der Anmeldung
noch zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich gewesen, dass es
sich bei der eingetragenen Marke um eine bösgläubige Markenanmeldung
gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Düsseldorf zur Entscheidung über den Rechtsstreit gem. § 140 Abs. 1 MarkenG berufen. Gemäß
§ 140 Abs. 1 MarkenG sind die Landgerichte unabhängig vom
Streitwert für alle Kennzeichenstreitsachen ausschließlich
zuständig. Streitigkeiten über die Berechtigung
kennzeichenrechtlicher Abmahnungen stellen Kennzeichenstreitsachen
dar und fallen. ebenfalls unter § 140 Abs. 1 MarkenG (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 140 Rz.
14; ebenso Fezer, Markenrecht, 3 Auflage, § 140 Rz. 3). Die
Parteien streiten vorliegend darüber, ob der Kläger von dem
Beklagten seine "Abmahn-Verteidigungskosten" verlangen kann. Da der
Beklagte sich auf eine zum Zeitpunkt der Abmahnung zu seinen Gunsten
eingetragene Marke berief, steht eine kennzeichenrechtliche
Abmahnung im Streit.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht, die Zahlung angeblich
verauslagter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 657,63 EUR aus § 678
BGB (Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind solche in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 5 EGBGB)
verlangen.
Gem. § 678 BGB hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Schadensersatz,
wenn er zu Unrecht abgemahnt wurde, mithin wenn die Übernahme der
Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Abgemahnten - vorbehaltlich § 679 BGB - widersprach und der Abmahnende dies erkennen konnte,
auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (vgl.
hierzu Baumbach-Hefermehl, 20. Auflage, Einl. UWG Rz. 560, OLG
Hamburg, WRP 1983, 424;. LG Düsseldorf, GRUR 1989, 543; LG
Düsseldorf, Az.: 2a 0 356/01). Als Schadensersatzanspruch können
dann die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ersetzt
verlangt werden.
Die Voraussetzungen des § 678 BGB liegen jedoch nicht vor.
a) Es fehlt bereits an einem für den Tatbestand des § 678 BGB erforderlichen und notwendigen Übernahmeverschulden.
Zum Zeitpunkt der Zusendung des Abmahnschreibens am 26. Juli 1999
konnte der Beklagte nicht erkennen, dass die Geschäftsführung dem
wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Klägers widersprach.
Für das Verschulden gilt § 276 BGB. Der Beklagte haftet damit für Vorsatz und
Fahrlässigkeit. Dass er vorsätzlich gegen das Interesse des
Geschäftsherrn gehandelt hat, lässt sich sicher nicht begründen. Auch
soweit er bereits zwei Monate nach der Eintragung bestimmte Waren /
Dienstleistungen aus seinem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
löschen ließ, ergeben sich hieraus keine sicheren Anhaltspunkte für
ein vorsätzliches Handeln. Die Löschung kann vielmehr
unterschiedlichste Gründe - zum Beispiel das Nichtbetreiben
entsprechender Geschäfte - gehabt haben.
Es kommt daher darauf an, ob der Beklagte bei Abfassung und
Zusendung des Abmahnschreibens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer acht, gelassen hat. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall,
weil die ausgesprochene Abmahnung sich im Ergebnis als ein
unberechtigtes Verlangen herausstellt. Vielmehr stellt die
wettbewerbsrechtliche Abmahnung grundsätzlich keine zum Ersatz
verpflichtende Handlung dar. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere
Betrachtung möglich (vgl. Baumbach-Hefermehl, aa0, UWG Einl. Rz.
559). Dabei genügen nicht bereits rechtliche Zweifel des
Abmahnenden, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das widerspräche dem
Sinn einer Abmahnung, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im
Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (Baumbach-Hefermehl,
aaO, UWG Einl. Rz. 560; OLG Hamburg, WRP 1983, 433, AG München, Az.:
61 C6690/02).
Zugunsten des Beklagten war am 7. Juni 1999 die Wortmarke "Webspace"
unter der Nr. 398 06 414 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingetragen worden. Auch wenn bereits am 23.Juli 1999 ein Antrag auf
Löschung der Marke beim Patent- und Markenamt eingegangen war,
durfte er Beklagte zumindest bis zur Erklärung des Marken- und
Patentamtes am 2. Februar 2000, dass die Löschung der Marke im
Register verfügt werde davon ausgehen, dass ihm aufgrund der
eingetragenen Wortmarke Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 MarkenG gegen den Kläger zustehen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Wortmarke
"Webspace" im geschäftlichen Verkehr benutzt hat und Branchennähe
zwischen den von den Parteien angebotenen Waren / Dienstleistungen
bestand.
Nach Auffassung, der Kammer hätte der Beklagte auch nicht aufgrund
vernünftiger und billiger Überlegungen davon überzeugt sein müssen,
dass die zu seinen Gunsten eingetragene Marke "Webspace" keine
hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Selbst wenn der Beklagte aufgrund des eingeleiteten
Löschungsverfahrens bloße rechtliche Zweifel gehabt haben sollte,
dass die Marke mangels Kennzeichnungskraft nicht eintragungsfähig
ist, reicht dies, wie oben ausgeführt, eben nicht aus. Da zudem das
Deutsche Patent- und Markenamt die Marke vielmehr zunächst
eingetragen hat, konnte der Beklagte gerade nicht mit Sicherheit
davon ausgehen, dass ihm Ansprüche aus dieser Marke auf keinen Fall
zustehen.
Insgesamt konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ihm im Jahre 1999
Unterlassungsansprüche gegen den Kläger zustehen, mithin dass die
Abmahnung dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Klägers
entsprach.
b) Der Annahme eines fehlenden Übernahmeverschuldens steht auch
nicht entgegen, dass die Marke des Beklagten am 13. Februar 2003
schließlich gelöscht worden ist. Ein Übernahmeverschulden kann
selbst dann entfallen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung durch
den Abmahnenden objektiv zu dem wirklichen und mutmaßlichen Willen
des Geschäftsherrn - des Abgemahnten in Widerspruch stand (vgl.
OLG Hamburg, WRP 1983, 424). Auf die Frage, ob der. Marke "Webspace"
tatsächlich das für den Kennzeichenschutz erforderliche Mindestmaß
an Unterscheidungskraft gefehlt habe, kommt es daher nicht an.
c) Ebenso kann der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der
Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verjährt
ist, dahin stehen.
2. Mangels rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten kann der Kläger
von dem Beklagten auch nicht Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 657,67 EUR verlangen. Darüber
hinaus ist das Vermögen über § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt.
Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe
durch die Abmahnung in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, werden von Klägerseite
nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
3. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Juli
2003 vorträgt, mit der Klage würden auch die Kosten geltend gemacht,
die er aufgewendet habe, um dem Beklagten die Erhebung einer Klage
zu ersparen, die dieser hätte verlieren müssen sich mithin auf eine
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB beruft, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Die Beauftragung seines Rechtsanwalts mit der Beantwortung der
Abmahnung und der Aufforderung zum Anspruchsverzicht stellt keine
Geschäftsführung für den Beklagten dar, sondern vielmehr ein
objektiv eigenes Geschäft des Klägers. Der Kläger hat ausschließlich
zur Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt. Ihm fehlte deshalb
auch der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen. Die Kammer vermag
der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, er habe Interessen des
Beklagten wahrgenommen, weil die von seinem Rechtsanwalt
eingeleiteten Maßnahmen den Beklagten veranlasst haben, von der
geplanten Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen und dieser so
möglicherweise von einem im Ergebnis erfolglosen Rechtsstreit
abgehalten worden ist. Zum einen ist bereits fraglich, ob
tatsächlich die Schriftsätze des Klägervertreters vom 3. und 26.
August 1999 oder nicht vielmehr das eingeleitete Löschungsverfahren
verbunden mit der Löschungsverfahren des Deutschen Marken- und
Patentamtes den Beklagten von einer Klageerhebung abgehalten haben.
Zum anderen handelt es sich - selbst eine Ursächlichkeit unterstellt
- lediglich um einen dem Beklagten möglicherweise günstigen Reflex
des Vorgehens des Klägers. Dadurch ändert sich nichts daran, dass
dieses Vorgehen nicht von dem Willen geleitet war, dieses Interesse
des Beklagten wahrzunehmen und insoweit ein fremdes Geschäft zu
führen. Der Kläger verteidigte sich vielmehr allein gegen einen
drohenden Angriff, den er so schnell wie möglich unterbinden wollte.
Wenn er dabei den für beide Parteien kostengünstigsten Weg gewählt
haben sollte, geschah das ausschließlich in seinem eigenen Interesse
(ebenso: OLG , Hamburg, WRP 1983, 423).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs berufen, nach der der Abmahnende seine
Kosten, unter dem Gesichtspunkt der berechtigten GoA erstattet
verlangen kann, wenn die Abmahnung zum Erfolg führt. Bei der
Abmahnung besteht Unsicherheit, hinsichtlich zukünftiger
Verhaltensweisen des Störers. Diese Ungewissheit lässt Raum für eine
in dessen Interesse liegende, zur Klärung bezweckte
Geschäftsführung. An einer solchen Unsicherheit fehlt es bei der
Abmahnung. Anlass der Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz ist eine
fortwirkende Störung, zu deren Beseitigung der Abgemahnte
verpflichtet ist und auf die ihn der Abmahnende hinweist, womit er
selbst zur Störungsbeseitigung beiträgt. Eine vergleichbare Störung
ist die Abmahnung jedoch nicht. "Sie erschöpft" sich in der
Aufforderung, bestimmtes Wettbewerbsverhalten bei Meidung eines
Rechtsstreits zu unterlassen und schafft schon ihrem Wortlaut nach
keine fortwirkende Unklarheit sondern enthält in der Regel - und so
auch hier - die eindeutige Androhung - gerichtlicher Schritte (vgl.
ebenso OLG Hamburg WRP 1983, 423).
III. Die Kostenentscheidung, folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 657,63 EUR
Dr. Fudickar
Schmidtke
Schuster