
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 188/02
Urteil vom 29. Januar 2003
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
Tatbestand
Der Antragsteller ist Inhaber der Firma […]
Umwelttechnik in Wuppertal. Dieses Unternehmen konstruiert, plant,
baut, verkauft und installiert Reifenwaschanlagen für Lastkraftwagen.
Die Antragsgegnerin stellt Reifenwaschanlagen her
und vertreibt diese. Der Internetauftritt der Antragsgegnerin erfolgt
unter der Internetadresse „www.[...].de“. Die Antragsgegnerin hat bei
ihrem Internetauftritt unter dieser Internetadresse auf ihrer Homepage
keine Angaben zu ihrem Namen, ihrer ladungsfähige, postalischen
Anschrift, ihrer Gesellschaftsform und ordnungsgemäßen Firmierung
sowie zu vertretungsberechtigten Personen - Geschäftsführer - oder gar
Angaben zu ihrer Handelsregistereintragung gemacht. Zu diesen Angaben
gelangte der Nutzer erst in mehreren Schritten, indem er auf der
Homepage „www.[...].de“ eines der Dreiecke unter dem Wort „[…]“
anklickte, auf der weiteren Seite, die er dann erreichte, den Punkt
„Wir über Uns“ anklickte und dann auf der dritten Seite mit der
Überschrift „[…] - Spezialitäten für Industrie und Handwerk“, das Wort
„[…]“ anklickte. Auf der vierten dann erscheinenden Seite waren
schließlich die allgemeinen Informationen zur Antragsgegnerin mit
Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung „[…] Maschinenbau GmbH“,
Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Angabe der
Handelsregistereintragung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer
angegeben.
Die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß
gegen die allgemeinen Impressumspflichten für Betreiber einer Homepage
und damit einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG.
Auf Antrag des Antragstellers ist der
Antragsgegnerin sodann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 25. November 2002 unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden im
geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain www.[...].de oder
einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu
unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma,
mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige
Geschäftsführer […], die Handelsregisternummer und das
Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die
Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar
wiedergegeben sind.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der
Widerspruch der Antragsgegnerin. [...]
Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der
Ansicht, sie habe nicht gegen ihre Informationspflichten nach dem
Teledienstegesetz verstoßen. Vielmehr sei sie der sich danach
ergebenden Impressumspflicht in hinreichender Weise nachgekommen.
Außerdem handele es sich bei den Vorschriften des Teledienstegesetzes
um wertneutrale Ordnungsvorschriften, so dass sich daraus kein Verstoß
gegen § 1 UWG ergeben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch der Antragsgegnerin wird
zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist nämlich zulässig und begründet.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin
verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr im
Internet unter der Domain www.[...].de oder einer sonstigen Domain
oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die
im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein
vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer und das
Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die
Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar
wiedergegeben sind. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des
Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ergibt sich dabei aus §§ 6, 3
Ziffer 5 TDG i.V.m. § 1 UWG.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die
Antragsgegnerin mit ihrem Internetauftritt zum Zeitpunkt der
Antragstellung gegen §§ 6,3 Ziffer 5 TDG verstoßen hat. Die
Antragsgegnerin betreibt nämlich unter der Internetadresse www.[...].de
kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 3 Ziffer 5 TDG, indem sie
unter dieser Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes
ihrer Waren und Dienstleistungen wirbt und ihr Unternehmen und ihre
Produkte und Dienstleistungen vorstellt. Sie ist daher nach § 6 TDG
als geschäftsmäßige Telediensteanbieterin verpflichtet, die in § 6 TDG
Allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen. Danach hat sie den
Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist,
einschließlich der Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post, gegebenenfalls behördliche Zulassung und Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister usw. anzugeben,
wobei diese Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar“ zu halten sind, § 6 TDG. Diesen Anforderungen
an die Informations- bzw. Impressumspflicht hat die Antragsgegnerin
aber nicht entsprochen. Da die entsprechenden Angaben erst auf einem
dem Nutzer nicht ohne weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren
Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der
vierten Website zu erhalten waren, kann von leicht erkennbaren und
unmittelbar erreichbaren Informationen nicht gesprochen werden.
Dieser Verstoß gegen §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG ist
zugleich auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die vorgenannten
Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz sind
nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben damit
wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende
Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin
vorliegt, unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig ist.
Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch des
Antragstellers gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG
i.V.m. § 1 UWG gerechtfertigt.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der
gesetzlichen Vermutung des § 25 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 EUR