
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 71/03
Entscheidung vom 27. August 2003
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...
Hudson, ...,
Kläger,
gegen
die Hudson ...,
Beklagte,
hat die 4. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 13. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Dr. Butz als Vorsitzenden
für R e c h t
erkannt:
1. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch
auf Unterlassung der Nutzung der Domain "hudson.de" hat.
2. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keinen Anspruch
auf Übertragung der Domain "hudson.de" hat.
3. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist
für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei
die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft eine Sparkasse oder Bank erbracht werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger ließ am
19.08.1996 bei der für die Vergabe von .de-Domains zuständigen DENIC
eG für sich die mit seinem Familiennamen identische Domain "hudson.de"
registrieren. Er nutzt sie seither für sich und seine Familie.
Darüber hinaus hat er im Laufe der Zeit einige Links auf seiner
entsprechenden Homepage aufgenommen.
Die Beklagte ist
eine Tochtergesellschaft der K... AG. Sie führte früher die
Firmenbezeichnung "Hudson International GmbH", seit dem Jahre 2001
führt sie die Firmenbezeichnung „Hudson K... Vertriebs GmbH". Die
Beklagte ist Hersteller von Bekleidungsstücken, und zwar
insbesondere von Strumpfwaren aller Art. Sie ist Inhaberin der beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Hudson",
die Schutz genießt für Strumpfwaren, insbesondere Damenstrümpfe und
Herrensocken, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke;
Damenwäsche. Außerdem ist sie Inhaberin einer weiteren deutschen
Wortmarke "Hudson", die Schutz genießt für Kopfbedeckungen,
insbesondere Mützen und weitere Bekleidungsstücke. Neben weiteren
Wort-/Bildmarken ist sie schließlich auch Inhaberin der
Gemeinschaftsmarke Nr. 345975 "Hudson", die 1996 angemeldet und am
30.10.1998 eingetragen worden ist für die Waren "Bekleidungsstücke".
Die
Muttergesellschaft der Beklagten, die K... AG, hat bereits im Januar
1997 bei dem Kläger angefragt, ob gegen finanzielle Unterstützung
eine Freigabe der Domain "hudson.de" des Klägers in Betracht käme,
was der Kläger jedoch abgelehnt hat. Eine weitere Anfrage betreffend
die Freigabe der Domain des Klägers ist an diesen seitens der
Beklagten im Mai 2000 erfolgt. Auch zu diesem Zeitpunkt lehnte der
Kläger eine entsprechende Freigabe ab. Zwei Jahre später meldete
sich dann die Beklagte erneut mit Schreiben vom 23.07.2002 bei dem
Kläger und forderte diesen wiederum zur Freigabe der Domain auf. In
diesem Zusammenhang bezog sich die Beklagte auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Domain "shell.de" vom 22.11.2001 und erklärte
dem Kläger gegenüber, nunmehr bessere Rechte an der Domain "hudson.de"
zu besitzen. Die Beklagte forderte in diesem Zusammenhang den Kläger
zur Unterlassung der Nutzung der Domain und zur Übertragung der
Domain auf die Beklagte auf. Nach weiterer Korrespondenz der
Parteien hat die Klägerin nunmehr die vorliegende negative
Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben.
Die Klägerin ist
der Ansicht, ein Anspruch der Beklagten auf Unterlassung der Nutzung
der Domain "hudson.de" durch die Klägerin sei nicht gegeben und die
Beklagte habe gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Übertragung
dieser Domain.
Der Kläger
beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "hudson.de" hat,
2.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keinen
Anspruch auf Übertragung der, Domain "hudson.de" hat.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte ist
der Ansicht, die negative Feststellungsklage des Klägers sei
unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers stünden der
Beklagten, die mit deren Schreiben vom 23.07.2002 geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Domain "hudson.de"
durch den Kläger sowie auf Übertragung der Domain zu. Der der
Beklagten zustehende entsprechende Anspruch gegen den Kläger ergebe
sich sowohl aus § 12 BGB als auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
Markengesetz. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen
Entscheidung "shell.de". Die Marke "Hudson" der Beklagten genieße,
überragende Bekanntheit. In diesem Zusammenhang behauptet die
Beklagte, dass die Bekanntheit dieser Marke bei einem Anteil
zwischen 53 und 71 % der deutschen Bevölkerung liege.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die negative
Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegen die
Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage des Klägers gegen die
Beklagten ergeben sich keine Bedenken, insbesondere ist das
besondere Feststellungsinteresse des Klägers für seine negative
Feststellungsklage gegeben, da der Kläger ein schutzwürdiges
Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Dieses
Feststellungsinteresse besteht, weil dem Recht bzw. der Rechtslage
des Klägers an seiner Domain "hudson.de" eine gegenwärtige Gefahr
der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte Rechte des Klägers
an dieser Domain ernstlich bestreitet und sich eines besseren Rechts
im Hinblick auf diese Domain berühmt, wie sich insbesondere aus dem
Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23.07.2002 ergibt.
Die Klage des
Klägers ist aber auch in vollem Umfang begründet. Es ist nämlich
festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "hudson.de" hat und
dass die Beklagte dem Kläger gegenüber darüber hinaus auch keinen
Anspruch auf Übertragung dieser Domain hat. Entsprechende Ansprüche
der Beklagten gegen den Kläger sind nämlich weder nach § 12 BGB aus
Namensrecht noch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Markengesetz
gegeben. Vielmehr hat der Kläger seinerseits die besseren Rechte an
der zu seinen Gunsten registrierten streitgegenständlichen Domain.
Insoweit ist
zunächst einmal davon auszugehen, dass der Kläger ein legitimes
eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der
Internet-Domain "hudson.de" hat. Er besitzt Namensrechte gemäß § 12
BGB an seinem mit der Domain identischen Namen "Hudson".
Dementsprechend ist er gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt
der Priorität unter Gleichnamigen berechtigt, die
streitgegenständliche Domain zu halten und zu nutzen. Es ist nämlich
grundsätzlich davon auszugehen, dass es niemandem verwehrt werden
kann, sich in redlicher Weise im Privatleben und im Geschäftsleben
unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Zunächst einmal ist
von diesen Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigkeit vorliegend
auszugehen, zumal hier keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von der
Beklagten vorgetragen worden sind, die eine wettbewerbswidrige bzw.
unredliche Nutzung des Familiennamens des Klägers im Hinblick auf
seine streitgegenständliche Domain "hudson.de" ergeben könnten.
Soweit der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "shell.de" (BGH WRP 2002,
694 ff) die Ansicht vertreten hat, dass das grundsätzliche
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität bei Gleichnamigen eine Ausnahme
erfahren könnte, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende
Bekanntheit genießt, der Verkehr den Internet-Auftritt dieser
überragend bekannten Namensträger unter dem Namen erwartet und bei
dem Dritten kein besonderes Interesse an der Internet-Adresse
besteht, so begegnet diese Rechtsprechung nach Auffassung des
Gerichts Bedenken. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da
vorliegend auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der vorgenannten
BGH-Rechtsprechung das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, welches
für die besseren Rechte des Klägers spricht, hier nicht durchbrochen
wird.
Zunächst einmal hat
die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Marke "Hudson" von
überragender Bekanntheit ist. So hat die Beklagte insbesondere nicht
dargelegt, welchen Bekanntheitsgrad ihre Marke "Hudson" in der
Gesamtbevölkerung erreicht und dass dieser sowohl quantitativ als
auch qualitativ einen überragenden Wert aufweisen würde. Dies gilt
um so mehr, als nach den von ihr selbst vorgelegten Ergebnissen
einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage aus dem Jahre 2001 der
Bestandteil "K..." ihrer Firmenbezeichnung einen deutlich höheren
Bekanntheitsgrad aufweist als ihre Marke "Hudson" und nach diesen
Unterlagen ohnehin nur die Ergebnisse einer Befragung von Frauen im
Alter ab 16 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland erfasst worden
sind.
Angesichts der
vorstehenden Umstände ist auch in keiner Weise ersichtlich oder
seitens der Beklagten hinreichend dargetan, dass der allgemeine
Internetverkehr die Marke des Beklagten als Namensträgerin mit
überragender Bekanntheit unter der streitgegenständlichen Domain
erwartet.
Insbesondere fehlt
es aber an dem dritten, nach der oben genannten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geforderten Kriterium für eine Durchbrechung des
Gerechtigkeitsprinzips der Priorität zugunsten der Beklagten. Dies
würde nämlich voraussetzen, dass bei dem Dritten – hier also dem
Kläger – kein besonderes Interesse an der streitgegenständlichen
Internetadresse bestehen würde. Diese Voraussetzung ist aber in
keiner Weise ersichtlich oder gar von der Beklagten dargetan.
Vielmehr zeigt die Tatsache, dass der Kläger diese Internet-Domain
bereits seit rund acht Jahren für sich nutzt und in der
Vergangenheit stets Angebote – auch finanzieller Art – zum Verkauf
der Internet-Domain abgelehnt hat, dass er an der Registrierung und
Nutzung dieser Internet-Domain ein erhebliches Interesse hat und
dass er daran im Laufe der Jahre einen durchaus schutzwürdigen
Besitzstand begründet hat.
Schließlich ist
noch festzustellen, dass selbst bei einer anderen Beurteilung der
Rechtslage, die zu etwaigen Ansprüchen der Beklagten gegen den
Kläger grundsätzlich führen würde, eine Verwirkung im Sinne des §
242 BGB eingetreten ist. Der Kläger hat nämlich im Laufe der rund
acht Jahre der Nutzung der Domain seit deren Registrierung einen
schutzwürdigen Besitzstand an dieser Domain erworben. Nachdem die
Beklagte bereits seit Jahren Kenntnis davon hatte, dass der Kläger
Inhaber dieser Domain war und selbst bereits in der Vergangenheit
mehrfach, erstmals durch die Muttergesellschaft der Beklagten
bereits im Januar 1997, mit dem Kläger versucht hat, zu einer
Einigung über die Übertragung der Domain auf die Beklagte zu
gelangen, andererseits aber in dem gesamten Zeitraum nie klageweise
versucht hat, ihre Rechte dem Kläger gegenüber geltend zu machen,
konnte der Kläger nun darauf vertrauen, eine gesicherte und
bestandskräftige Rechtsposition an seiner streitgegenständlichen
Domain zu haben, so dass eine weitere Geltendmachung der Beklagten
an Rechten an dieser Domain nunmehr gegen § 242 – Treu und Glauben –
verstößt.
Nach den
vorstehenden Ausführungen. ergibt sich dementsprechend auch, dass
die Beklagte auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Markengesetz keine
besseren Rechte im Hinblick auf die streitgegenständliche Domain des
Klägers haben kann. Nach alledem ist die negative Feststellungsklage
des Klägers zulässig und begründet.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung. über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert:
21.000,00 €.
(Unterschrift)