
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 92/02
Entscheidung vom 27. September 2002
In dem Rechtsstreit
der [...]
- Klägerin -,
Prozeßbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf,
g e g e n
die [...]
- Beklagte -,
Prozeßbevollmächtigter:
[...]
hat die 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. August
2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...], den
Handelsrichter [...] und den Handelsrichter [...]
für R e c h t erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
Die am 17.05.1999 ins Handelsregister
eingetragene Klägerin bietet über Franchise-Unternehmer und
Niederlassungen Nachhilfeunterricht für Schüler an. Sie ist
Inhaberin verschiedener Wortbildmarken, deren Wortbestandteil
jeweils "Schülerhilfe" lautet. Im Internet bietet sie ihre
Leistungen u.a. unter den Domain-Bezeichnungen "Schuelerhilfe. net",
"Schuelerhilfe.com", "Schuelerhilfe-online.de" und "ABC-Schuelerhilfe.de"
an.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der
Beklagte zu 2) ist, betreibt neben dem Handel mit Dachbaustoffen u.a.
sogenannte lnternetportale. Er hat eine Vielzahl vorwiegend
generischer Domainbezeichnungen für sich registrieren lassen und
bietet dort die Möglichkeit, zu den jeweiligen Themen gewerbliche
oder private Inhalte zu veröffentlichen. So unterhält die Beklagte
zu 1) unter der seit 1997 registrierten Domain "Schuelerhilfe.de"
ein Portal zum Absatz und zur Förderung von Dienstleistungen zur
Hilfeleistung für Schüler, auf dem neben dem Hinweis: 'Bitte
verwechseln Sie uns nicht mit der unter "Schuelerhilfe" in 45894
Gelsenkirchen firmierenden Tochter der .... die Sie unter ...
finden', auch Werbung von Konkurrenten der Klägerin veröffentlicht
ist.
Die Klägerin sieht in der Verwendung des
Begriffs "Schülerhilfe" einen Verstoß gegen die §§ 12 BGB, 14/15
MarkenG und § 3 UWG. Der Begriff sei im Jahr 1974 von den Gründern
der Klägerin als Eigenschöpfung kreiert worden. Die Beklagten
benutzten den markenrechtlich auch durch Verkehrsdurchsetzung
geschützten Begriff in verwechslungsfähiger Weise. Mangels
redaktioneller Bearbeitung durch eine fachkundige Person werde die
Bezeichnung irreführend verwendet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr den Begriff "Schülerhilfe" zur Bezeichnung eigener oder
fremder Dienstleistungen der Klasse 41 zu verwenden, nämlich zur
Durchführung oder zum Angebot von SchülerNachhilfekursen in Einzel-
und Gruppenunterricht für alle Schularten und die Durchführung von
Schreibmaschinen und Sprachkursen;
2. durch schriftliche, unwiderrufliche
Erklärung gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und
Betriebsgesellschaft e.G., Frankfurt/Main, unverzüglich auf alle
Rechte aus dem Registrierungsvertrag zur Domain "schuelerhilfe.de"
zu verzichten. 4
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten den Klageantrag für zu unbestimmt
und zu weit gefasst. Im übrigen sei der Begriff "Schülerhilfe" rein
beschreibend und daher nicht schutzfähig. Auch die Klägerin verwende
ihn in diesem Sinne. Jedenfalls bestehe keine Verwechslungsgefahr,
da die Beklagte zu 1) ein Portal mit vielfältigen lnformationen
anbiete. Weder Namens- noch Wettbewerbsrecht seien neben
markenrechtlichen Ansprüchen anzuwenden, relevante Fehlvorstellungen
würden nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des
Klageantrages zu Ziff. 1. bestehen insoweit nicht, als das Begehren
der Klägerin ausreichend deutlich umschrieben ist. Sie will jegliche
Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit den aufgeführten
Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr untersagt wissen. Ob das
beanstandete Verhalten einen solch weitgehenden Schutz rechtfertigen
kann und rechtfertigt, ist eine Frage der Begründetheit des
Anspruches.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen
Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Schülerhilfe" gemäß § 15
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 MarkenG.
Die Beklagten benutzen kein der geschäftlichen
Bezeichnung der Klägerin ähnliches Zeichen unbefugt in einer zu
Verwechslungen geeigneten Weise. Die geschäftliche Bezeichnung der
Klägerin lautet "[...] Schülerhilfe GmbH". Innerhalb dieser aus
mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung kommt dem
Bestandteil "Schülerhilfe" allein kein Kennzeichnungskraft zu. Es
handelt sich um eine den Geschäftsgegenstand beschreibende
Bezeichnung, die nur in der Kombination mit den weiteren
Bestandteilen die Klägerin als Unternehmen individualisiert und von
anderen Unternehmen oder Institutionen, die Schülern Hilfe anbieten,
unterscheidbar macht. Auch wenn es sich um eine relativ neue
Wortschöpfung handeln mag, sind doch sowohl die Bestandteile
"Schüler" und "Hilfe" ebenso der deutschen Umgangssprache entnommen,
wie die Kombination üblichen Regeln folgt, indem das Wort "Hilfe"
verwendet und eingegrenzt wird (vgl. Putzhilfe, Sporthilfe, Gehhilfe
etc.). Der Name der Klägerin weist durch die Buchstabenkombination
am Anfang und die örtliche Bestimmung Gelsenkirchen besondere
lndividualisierungsmerkmale auf, ohne die von einer das Unternehmen
kennzeichnenden geschäftlichen Bezeichnung nicht gesprochen werden
kann.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung. mit Abs. 5 MarkenG. Die
für die Klägerin geschützten Marken sind Wortbildmarken. Als
Wortmarke ist die Bezeichnung "Schülerhilfe" bisher nicht
eingetragen. Zwar dürfte grundsätzlich dem Wortbestandteil bei
Wortbildmarken eine prägende Kraft zuzumessen sein, so dass der
Wortbestandteil auch isoliert Schutz genießen kann. Dies ist
vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Wortbestandteil
ausschließlich aus Angaben besteht, die im allgemeinen
Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Dienstleistungen üblich geworden
sind, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Schülerhilfe ist als
Gattungsbezeichnung für gewerbliche und nicht kommerzielle
Unterstützungsleistung für Schulbesucher anzusehen. Eine
markenmäßige Kennzeichnungskraft gewinnen die Zeichen mit den
Nummern 1113855, 1118948, 2009778, 2009779, 2033751 ebenso wie die
für die Beklagte zu 1) geschützte Marke 30116453.3 erst durch die
besonderen grafischen Darstellungsformen. Nur durch die bildlichen
Elemente und die Besonderheiten der Schreibweise sind diese in ihren
Wortbestandteilen sonst gleichen Marken voneinander zu
unterscheiden. Eine verwechslungsfähige Benutzung irgendeines
grafischen Elements der geschützten Marken durch die Beklagten
behauptet die Klägerin selbst nicht.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus der von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 16.
August 2002 geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung. Zum einen weisen
die von ihr gleichzeitig vorgelegten Unterlagen der Studiengruppe
für Markt- und Motivforschung aus, dass nicht etwa in neutraler
Fragestellung der Begriff "Schülerhilfe" bei der Gesamtbevölkerung
nachgefragt worden ist, vielmehr wurde ein "gestützter
Bekanntheitsgrad (Listenvorgabe)" mit 76 % angegeben. Zum anderen
gelten aber auch bei einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung weiterhin
die Prioritätsgrundsätze. Die Beklagten verwenden die streitige
Domain bereits vor einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung der Klägerin,
die sie selbst erst für das Jahr 2000 geltend macht.
Ob angesichts des schon durch die Rechtsform
der Beklagten zu 1) bedingt gewerblichen Auftretens der Beklagten
Raum für die Anwendung von § 12 BGB ist, erscheint vor dem
Hintergrund der insoweit als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH WRP 2002, 694 Shell.de -)
erheblich zweifelhaft. Jedenfalls aber gelten die Ausführungen zu §
15 MarkenG entsprechend. Die Beklagte zu 1) gebraucht nicht den
gleichen Namen wie die Klägerin, sondern einen lediglich
beschreibenden Teil des Firmennamens.
Wettbewerbsrechtlich begründete
Unterlassungsansprüche scheiden ebenfalls aus. Eine im Sinne von § 1
UWG sittenwidrige Behinderung liegt schon deshalb nicht vor, weil
die Klägerin zum einen über Möglichkeiten der Internetpräsenz
tatsächlich verfügt, zum anderen sogar auf der Seite der Beklagten
zu 1) ein Hinweis zur Unterscheidung von der Klägerin enthalten ist.
Fine Irreführung im Sinne von § 3 UWG ist nicht
erkennbar. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein
durchschnittlicher Internetbenutzer beim Aufruf der mit "Schuelerhilfe.de"
überschriebenen Seiten erwartet, ein nach pädagogischen
Gesichtspunkten aufbereitetes lnformationsforum vorzufinden,
bestehen nicht. Vielmehr stellt es eine internettypische Erfahrung
dar, dass unterschiedlichste Inhalte ohne Anspruch auf
Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Kenntnis gebracht werden.
Da somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt
die Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Schülerhilfe" verlangt
werden kann, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Beschränkung
auf Dienstleistungen der Klasse 41 im Klageantrag zu 1. zutreffend
gewählt ist, und ggf. § 23 Nr. 3 MarkenG zu beachten wäre.
Der Antrag, die Löschung der Domain "Schuelerhilfe.de"
zu veranlassen, ist als Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens
und Störungsbeseitigung anzusehen, die mangels Unterlassungsanspruch
nicht verlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR
festgesetzt.
Unterschriften