
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 52/03
Entscheidung vom 27. August 2003
In dem Rechtsstreit
der [...] GmbH,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf,
gegen
Herrn [...]
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: [...]
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli
2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz als
Vorsitzenden
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 €‚ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Flyerfabrik“
ohne Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder
Produkte zu verwenden, die mit Druckerzeugnissen und Werbeleistungen
in Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der
Internet-Domain „flyerfabrik.info“ eine Website zu adressieren, die
entsprechende Inhalte aufweist;
b) mit der lnternet-Domain „flyerfabrik.info“ eine
Website zu adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen
dargestellt wird, der den Kopf schüttelt.
2. Der weitergehende Rechtsstreit ist in der
Hauptsache erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €‚ welche auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank erbracht
werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin erstellt unter der Firma „[...] GmbH“
Werbemittel, insbesondere Drucksachen und Flugblätter, sogenannte „Flyer“.
Ihre Leistungen bietet die Klägerin im Internet auf einer mit der
Domain „flyerfabrik.de“ adressierten Webseite an.
Der Beklagte bietet ebenfalls die Erstellung von
Druckmitteln für Werbezwecke, darunter auch Flugblätter, an. Er tritt
unter der Bezeichnung „[...]“ auf. Die Parteien, deren
Geschäftssitze in Nürnberg und Regensburg liegen, sind unmittelbare
Wettbewerber.
Die Parteien streiten um die lnternet-Domain „flyerfabrik.info“.
Die Klägerin ist lnhaberin der am 04.02.2002
angemeldeten und am 06.03.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nummer 30205632.7 eingetragenen Wortmarke „Flyerfabrik“, die
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 geschützt ist,
nämlich für Druckerzeugnisse und Werbung.
Der Beklagte belegte im September 2001 die
lnternet-Domain „flyerfabrik.info“ und bereits im Mai 2000 die
lnternet-Domain „flyerfabrik.com“, um damit unter der Bezeichnung „[...]“
vertriebene Druckerzeugnisse zu bewerben.
Im Januar 2003 mahnte die Klägerin den Beklagten
ab. Nachdem der Beklagte auf diese Abmahnung zunächst nicht
geantwortet hatte, erließ das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der
Klägerin am 14.01.2003 unter dem Aktenzeichen 34 0 6/03 LG Düsseldorf
eine einstweilige Verfügung, die es dem Beklagten untersagte, die
Domain „flyerfabrik.com“ während des laufenden Rechtsstreits an einen
Dritten zu übertragen. Daraufhin veröffentlichte der Beklagte unter
den beiden Domains „flyerfabrik.info“ und „flyerfabrik.com“ die
Animation eines Affen, der den Kopf schüttelt.
Am 12.02.2003 hat das Landgericht Düsseldorf
sodann unter dem Aktenzeichen 2a 0 88/03 LG Düsseldorf eine weitere,
am 18.02.2003 zugestellte einstweilige Verfügung erlassen, die es dem
Beklagten untersagte, mit den oben genannten Domains eine Webseite zu
adressieren, auf der für Druckerzeugnisse und Werbeleistungen,
insbesondere für Flyer, geworben und auf der die animierte Grafik
eines Affen dargestellt wird, der den Kopf schüttelt. Daraufhin
erschien unter beiden Domains der Text „!!! Achtung !!! Auf dieser
Website wird nicht für Druckerzeugnisse und Werbeleistungen geworben.
Diese Website enthält keinen Affen, der den Kopf schüttelt“.
Der Beklagte kündigte sodann in der Folgezeit die
Domains. Die näheren Umstände dieser Kündigungen sind zwischen den
Parteien streitig. Unstreitig wurden die Domains am 20.04. bzw.
29.05.2003 neu vergeben. Für beide Domains ist als Administrator nun
ein Herr P[...] S[...] aus Daleville, Alaska/USA, eingetragen.
Mit ihrer am 19.03.2003 bei Gericht eingegangenen
Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,
1. dem Beklagten zu verbieten,
a) im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Flyerfabrik“
ohne Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder
Produkte zu verwenden, die mit Druckerzeugnissen und Werbeleistungen
in Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der
Internet-Domain „flyerfabrik.info“ eine Website zu adressieren, die
entsprechende Inhalte aufweist;
b) mit der lnternet-Domain „flyerfabrik.info“
eine Website zu adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen
dargestellt wird, der den Kopf schüttelt;
2. dem Beklagten für jeden Fall einer
Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als
Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €‚
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
3. den Beklagten zu verurteilen, durch
unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
Registry auf alle Rechte aus dem Registrierungsvertrag zur
lnternet-Domain „flyerfabrik.info“ zu verzichten.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
16.07.2003 hat die Klägerin sodann den Klageantrag zu Ziffer 3. in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Domains „flyerfabrik.com“
und „flyerfabrik.info“ bereits mit Schreiben vom 03.02.2003 bei seinem
Provider, der Firma 1&1 WebHosting, gekündigt und dort einen
sofortigen Löschungsauftrag (dose) erteilt zu haben.
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, ein
Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil es an einer
Wiederholungsgefahr fehle und der Kläger auf seiner Webseite selbst
Wettbewerbsverstöße begehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage der Klägerin ist zulässig und
begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten zunächst
einmal gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. a) verlangen, dass diese es
unterlässt, im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Flyerfabrik“ ohne
Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder Produkte
zu verwenden, die mit Druckerzeugnissen und Werbeleistungen in
Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der
Internet-Domain „flyerfabrik.info“ eine Website zu adressieren, die
entsprechende Inhalte aufweist. Ein entsprechender
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus
§14 Abs. 2 und 5 MarkenG. Die Klägerin ist nämlich lnhaberin der Marke
„Flyerfabrik“, die Schutz genießt für Druckerzeugnisse und Werbung.
Die sich daraus ergebenden Markenrechte der Klägerin hat der Beklagte
verletzt, indem er ohne Zustimmung der Klägerin als Markeninhaber im
geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke der Klägerin identisches
Zeichen für Waren- und Dienstleistungen benutzt hat, die mit
denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, § 14 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG. Der Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit der Benutzung
der Domain „flyerfabrik.info“ das mit der Marke der Klägerin „Flyerfabrik“
identische Zeichen „Flyerfabrik benutzt, und zwar zum Vertrieb von
identischen Waren, nämlich Druckerzeugnissen und anderen Werbemitteln,
insbesondere Flugblättern, für die das vorgenannte Zeichen der
Klägerin Schutz genießt. Damit ergibt sich ein entsprechender
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 14 Abs.
5 MarkenG.
Es bestehen auch keine Zweifel an dem Vorliegen
einer Wiederholungsgefahr, denn früheres rechtswidriges Handeln, wie
es hier seitens des Beklagten gegeben ist, rechtfertigt
erfahrungsgemäß die ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer weiterhin
in gleicher Weise handeln wird. Diese Besorgnis kann nur durch eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers ausgeräumt werden,
die vorliegend seitens des Beklagten aber nicht gegeben ist. In diesem
Zusammenhang ist anerkannt, dass selbst eine Geschäftsaufgabe nicht
ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, denn die
Geschäftsaufgabe kann nicht ausschließen, das Unterlassungsschuldner
die Geschäfte später wieder aufnehmen wird. Dies bedeutet vorliegend,
dass der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht – wie er
offensichtlich meint – allein dadurch ausräumen konnte, dass er die lnternet-Domain „flyerfabrik.info“ aufgab.
Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht mit
Erfolg auf den Einwand der so genannten „unclean hands“ berufen. Ein
derartiger Einwand kann nach deutschem Markenrecht der Geltendmachung
von Markenrechten seitens des Markeninhabers nicht entgegenstehen.
Die Klägerin kann von dem Beklagten weiterhin
entsprechend dem Klageantrag zu Ziffer 1. b) verlangen, dass dieser es
unterlässt, mit der lnternet-Domain "flyerfabrik.info" eine Website zu
adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen dargestellt
wird, der den Kopf schüttelt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch
der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 1 UWG. Der Beklagte
hat vorliegend insoweit gegen § 1 UWG verstoßen, als er den Ruf eines
Wettbewerbers, hier der Klägerin, geschädigt hat. Als Rufschädigung –
Geschäftsehrverletzung – sind solche Maßnahmen, das heißt Äußerungen,
Handlungen usw., anzusehen, die einen Unternehmer, sein Unternehmen
oder dessen Angebot in den Augen Dritter oder der Öffentlichkeit ohne
sachlichen Grund herabsetzen. Eine derartige Herabsetzung im Sinne des
§ 1 UWG ist vorliegend festzustellen, denn der Beklagte verknüpft die
Firma der Klägerin, also einer Mitbewerberin, mit dem Bild eines
Affen. Der Affe, dessen Namen bekanntlich abwertend als Schimpfwort
Verwendung findet, schüttelt ablehnend den Kopf. Danach ergibt sich,
dass derjenige, der Informationen über die Flyerfabrik der Klägerin
erhalten möchte und dazu „flyerfabrik.info“ in den Browser eingibt,
auf einen Affen stößt, der ablehnend den Kopf schüttelt. Das
unterzieht die Klägerin und ihre Firma ohne weiteres einer pauschalen
Herabsetzung und Schmähkritik. Dass der Beklagte dabei zu
Wettbewerbszwecken gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, dass er
zunächst unter der Adresse seiner eigenen Waren und Dienstleistungen
angeboten hat und er jetzt den Mitbewerber, also die Klägerin, als
unmittelbare Konkurrentin in ihrem geschäftlichen Ansehen herabsetzt.
Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich
auch ohne weiteres, dass der Klageantrag zu Ziffer 3., nämlich den
Beklagten zu verurteilen, durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung
gegenüber der zuständigen Registry auf alle Rechte aus dem
Registrierungsvertrag zur lnternet-Domain „flyerfabrik.info“ zu
verzichten, zunächst begründet war. Da zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung unstreitig die Domain „flyerfabrik.info“ nicht mehr
zugunsten des Beklagten, sondern eines Herrn S[...] aus Daleville,
Alaska/USA registriert war, ist nunmehr festzustellen, dass insoweit
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Nach alledem ergibt sich die Kostenentscheidung
aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €.
Dr. Butz