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Leitsatz
Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dadurch, dass eine
Domain, die in kennzeichenverletzender Weise verwendet wurde,
nunmehr für einen anderen Inhaber registriert ist. Der
Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Inhaber besteht daher
bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort. |
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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 183/02
Entscheidung vom 14. Mai 2003
Demnächst hier im Volltext
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