
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 346/01
Entscheidung vom 12. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
[…]
gegen
[…]
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die
Richterinnen am Landgericht Schmidtke und Adam für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung
des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.300,--
abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1997 ein
italienisches Restaurant in Bonn, welches unter der Bezeichnung "Zum
Bootshaus Canal Grande" im Gewerberegister eingetragen ist. Im
Geschäftsverkehr tritt der Kläger mit dem Restaurant jedoch
lediglich mit der Kurzbezeichnung "Canal Grande" auf.
Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit Priorität vom 12.10.1998 registrierten
deutschen Marke "Canal Grande", welche unter anderem für die Waren-
/Dienstleistungen "Betrieb eines Restaurants und eines Hotels,
Catering, Party-Service, Verpflegung von Gästen, auch außer Haus,
Pizza, Nudelgerichte, zubereitete Salate, Fleischgerichte,
Fischgerichte" eingetragen ist.
Der Beklagte ist seit dem 8.2.2000 Inhaber der
Domain "canalgrande.de".
Nachdem bei Aufruf der Domain zunächst
lediglich ein Baustellenschild zu sehen war, hat der Beklagte nach
Klageerhebung auf seiner Homepage Bilder von Venedig und dem Canal
Grande und den Text "Hallo, ich freue mich, dass es noch mehr Leute
gibt, die, wie ich, immer wieder gerne etwas Neues über Venedig
erfahren wollen. Leider habe ich nicht die Zeit, mich intensiver um
Canal Grande zu kümmern" eingestellt.
Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben
vom 8.1.2001 und 14.2.2001 vergeblich wegen Verletzung seiner
Marken- und Firmenrechte an der Bezeichnung Canal Grande" ab und
forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
und Übertragung der Domain "canalgrande.de" an ihn auf. Mit
Schreiben vom 13.11.2001 gab der Beklagte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass er sich verpflichtete,
es zukünftig zu unterlassen, die Domain "canalgrande.de" für die
oben aufgeführten Waren- und Dienstleistungen, für die die Marke des
Klägers eingetragen ist oder hierzu ähnlichen Waren-
/Dienstleistungen zu verwenden.
Der Kläger ist der Ansicht:
Die Registrierung der Domain "canalgrande.de"
verletze sein Namensrecht gemäß § 12 BGB und seine Marken- und
Firmenrechte, da der Beklagte sich weder auf ein eigenes Recht an
dem Namen oder auf ein sonstiges legitimes Interesse berufen könne.
Dadurch maße er sich seinen Namen an und führe eine Identitäts- bzw.
Zuordnungsverwirrung mit dem von ihm geführten Restaurant herbei.
Durch die Namensanmaßung bzw. -bestreitung des Beklagten sei er an
einem eigenen Internetauftritt unter der streitgegenständlichen
Domain gehindert, ohne dass eigene Rechte des Beklagten bestünden.
Das erst seit dem Tätigwerden des jetzigen
Prozessbevollmächtigten erfolgte Füllen der Homepage mit geringen
Inhalten stelle einen Vorwand dar, die Domain behalten zu können.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu
beantragen,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. die Nutzung der Bezeichnung "Canalgrande.de"
als Internetadresse zu unterlassen,
2. die Domain freizugeben, hilfsweise in den
Verzicht einzuwilligen, 3. Auskunft zu erteilen und
II. die Schadensersatzpflicht des Beklagten
festzustellen.
Nach Rücknahme der Klage im übrigen beantragt
der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "Canalgrande.de" als
Internetadresse (Domainname) zu verwenden.
2. gegenüber der Denic e.G. in den Verzicht
auf die Domain "Canalgrande.de" einzuwilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet:
Er habe die Absicht gehabt und habe sie auch
jetzt noch, die Domain in Verbindung mit einem Bericht über den
Kanal in Venedig zu nutzen.
Er ist der Ansicht, er sei gemäß § 23 MarkenG befugt, eine Marke im
Bezug auf eine geografische Herkunft zu benutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain
"canalgrande.de" zu.
I.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12
BGB. Es liegt weder der Fall der Namensleugnung noch der des
unbefugten Gebrauchs des gleichen Namens durch den Beklagten vor.
1.
Dem Kläger steht zwar an der von ihm
verwendeten Bezeichnung "Canal Grande" ein Namensrecht zu. Dem steht
nicht entgegen, dass das Restaurant des Klägers "Zum Bootshaus Canal
Grande" heißt und diese geschäftliche Bezeichnung sowohl von den
Bestandteilen "Bootshaus" als auch "Canal Grande" geprägt wird, es
sich daher bei dem Bestandteil "Canal Grande" entgegen der Ansicht
des Klägers nicht um den allein prägenden Teil der geschäftlichen
Bezeichnung handelt. Denn unstreitig tritt der Kläger im
geschäftlichen Verkehr auch unter der Bezeichnung "Canal Grande" in
Alleinstellung auf, so dass diese als besondere Geschäftsbezeichnung
schutzfähig ist.
Der Namensbestandteil "Canal Grande" ist auch
unterscheidungskräftig. Grundsätzlich fehlt zwar beschreibenden
Angaben, Gattungsbezeichnungen oder geographischen Angaben mangels
der Fähigkeit, einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder eine bestimmte
Person zu individualisieren, die namensmäßige Unterscheidungskraft (Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG, RN 41). Vorliegend handelt es
sich bei der Bezeichnung "Canal Grande" um den Namen des bekannten
Kanal in Venedig. Ob diese darüber hinaus in der italienischen
Sprache allgemein die Bedeutung "großer Kanal" hat, wie der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2002 behauptet hat, kann
dahinstehen. Denn jedenfalls kommt der Bezeichnung weder in dem
einen noch in dem anderen Sinne in Bezug auf den Geschäftsbetrieb
des Klägers eine beschreibende Bedeutung zu. Dass die Bezeichnung
"Großer Kanal" die vom Kläger in seinem Restaurant angebotenen Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibt, ist offensichtlich. Die
Bezeichnung "Canal Grande" als Name für den Kanal in Venedig kommt
aber ebenfalls nicht ernstlich als örtliche Herkunftsangabe auf dem
Dienstleistungs- und Produktsektor des Klägers in Betracht. Da es
sich nicht um eine bestimmte Region/Landschaft handelt, wird sie vom
Verkehr nicht als Angabe über die geographische Herkunft der
Waren/Dienstleistungen eines italienischen Restaurants verstanden
(vgl. Fezer, aaO., § 8 RN 218). Ein Freihaltebedürfnis besteht
bezogen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin demnach nicht.
2.
Der Beklagte hat mit der Reservierung und
Nutzung der Domain "canalgrande.de" jedoch keine Namensleugnung
begangen. Eine solche liegt vor, wenn jemand dem Namensträger das
Recht zum Gebrauch des Namens bestreitet und damit den Bestand des
Namensrechts in Frage stellt. Dies kann grundsätzlich auch durch die
Reservierung einer Domain, die den Namen eines anderen enthält,
geschehen, sofern der Domaininhaber sich weder auf ein vorrangiges
noch gleichrangiges Recht an der Domain berufen kann (vgl. LG
Düsseldorf NJW-RR 1999, 623 - NAZAR). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend jedoch nicht gegeben.
Es bestehen schon gewisse Zweifel daran, ob
sich die streitgegenständliche Domain für den Internetbenutzer schon
als eine namensmäßige Bezeichnung des Domain-lnhabers darstellt.
Zwingend ist dies nicht, insbesondere folgt dies nicht schon allein
aus der Funktion eines Domain-Namens. Die Domain wird zwar häufig
nach dem Namen bzw. der geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers
ausgewählt und hat dann auch Namensfunktion. Nicht selten werden
aber generische oder sonstige Sachbegriffe als Domain-Namen
eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand beschreiben oder bei
privater Nutzung den Themenbereich der Domain offenbaren sollen.
Vorliegend ist es durchaus denkbar, dass der Internetbenutzer die
Bezeichnung "Canal Grande" als geographische Angabe und nicht als
Hinweis auf eine bestimmte Person versteht. Letztlich kann die
Frage, ob der vom Beklagten verwendeten Domain generell
Namensfunktion zukommt jedoch dahinstehen, denn der Beklagte nutzt
die Bezeichnung "canalgrande.de" jedenfalls berechtigt.
Zwar stehen ihm keine eigenen Namens- oder
Kennzeichenrechte an der Bezeichnung zu. Insbesondere ist mangels
entsprechender Ausführungen nicht ersichtlich, ob sich der Beklagte
auf Werktitelschutz berufen könnte. Eigener Namens- oder
Kennzeichenrechte berühmt sich der Beklagte aber auch gar nicht.
Insbesondere stellt er das Namensrecht des Klägers nicht in Frage.
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Canal
Grande" eben nicht nur um die besondere Geschäftsbezeichnung des
Klägers, sondern insbesondere um den allgemein bekannten Namen des
Kanals in Venedig bzw. möglicherweise auch um eine allgemeine
Bezeichnung für einen großen Kanal. Der Beklagte jedenfalls benutzt
sie zur Benennung des Kanals in Venedig. Insoweit hat er
vorgetragen, er wolle einen Bericht über den Canal Grande und
Venedig unter der Domain ins Internet stellen und hat damit auch
angefangen. Soweit der Kläger die Ernstlichkeit dieses Vorhabens
anzweifelt, handelt es sich dabei lediglich um eine durch nichts
belegte Vermutung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beklagte
eine Unterlassungserklärung bezogen auf den Geschäftsbetrieb des
Klägers und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke
abgegeben hat, gerade gegen ein Vorschieben von Gründen zur
Rechtfertigung der Domainreservierung. Eine Erstbegehungsgefahr für
eine andere Nutzung der Domain ist demnach nicht gegeben.
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur
Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt aber kein
Bestreiten des Namensrecht des Klägers dar. Der Namensschutz des
Klägers findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des
Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als
geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus
dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 MarkenG, der
außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an
einer freien Verwendung des Zeichens zu begrenzen vermag (Fezer, aaO.
§ 23 RN 5 a.E.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 RN 6 a.E.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Tatsache, dass der Kläger gehindert ist, unter der von ihm
verwendeten Kurzbezeichnung seines Geschäftsbetriebs im Internet
aufzutreten. Da sich der Beklagte auf berechtigte Interessen berufen
kann und die Domain zuerst reserviert hat, muss der Kläger dies
aufgrund des geltenden Prioritätsgrundsatzes hinnehmen.
3.
Die Nutzung der Domain "canalgrande.de" durch
den Beklagten stellt auch keine Namensanmaßung dar. Eine solche
setzt voraus, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen verwendet
und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.
Abgesehen davon, dass die Nutzung nach den getroffenen
Feststellungen nicht unbefugt erfolgt, fehlt es auch an einer
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung und damit letztlich auch an
einer Interessenverletzung des Klägers. Da der Beklagte die Domain
nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt, liegt mangels Branchennähe
eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Es liegt aber auch keine
Zuordnungsverwirrung vor. Dem Internetbenutzer wird bei Aufruf der
Domain des Beklagten sofort klar, dass es sich nicht um eine
Homepage des Klägers handelt. Da offensichtlich ist, dass der
Beklagte die Bezeichnung "Canal Grande" als Name des Kanals in
Venedig und damit als geographische Bezeichnung benutzt, kann
entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Eindruck entstehen,
es bestünden zwischen den Parteien personelle oder organisatorische
Verflechtungen.
II.
Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs.5
MarkenG oder firmenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG
kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Solche Ansprüche scheitern bereits daran, dass
diese ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Der
Beklagte verwendet die Domain jedoch privat. Begleitende
geschäftliche Interessen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Darüber hinaus besteht mangels Ähnlichkeit der unter den
Bezeichnungen angebotenen Waren und Dienstleistungen bzw. mangels
Branchenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr. Schließlich ist
die Nutzung der Domain nach den getroffenen Feststellungen auch nach
dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zulässig.
III.
Wegen der berechtigten Nutzung der Domain des
Beklagten ergibt sich ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch des
Klägers schließlich auch nicht aus §§ 826,1004 BGB.
IV.
a Die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Parteien in den nicht
nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.4.2002,19.4.2002, 2.5.2002,
11.5.2002 und 27.5.2002 war nicht veranlasst, § 156 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1,
269, 281 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf DM 80.000,-- (€
40.903,35) festgesetzt.