
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 144/02
Entscheidung vom 7. Februar 2003
In
dem Rechtsstreit
[…]
gegen
[...]
hat die 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Pahl und den Handelsreichter
Trebbow
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,--EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 1. April 2000
als Tochterunternehmen der Firma Bigben lnteractive S.A. in Frankreich
gegründet werden. Sie vertreibt Computerspiele und Zubehör. Mit
Priorität vom 23. Februar 2000 wurde für die Klägerin die Wortmarke
"BIG BEN" für die Klassen 9, 16, 28, 25, 38 und 42, Leitklasse 9,
elektrische Unterhaltungsgeräte etc, unter der Nummer 30013578
patentamtlich eingetragen.
Die Beklagte beschäftigt sich u.a.
mit dem so genannten E-Commerce und Kommunikationsdienstleistungen im
Internet. Sie hat eine Vielzahl von Internetdomains reserviert. Unter
anderem bietet sie so genannte Portale an, auf denen sich unter einem
eingängigen Oberbegriff verschiedene Firmen darstellen können.
Seit dem 21. April 1998 hat die
Beklagte die Domains "big-ben.de" und "bigben.de" für sich
registriert. Die Domains "bigben.de" wurde in der Zeit von 1998 bis
etwa Mitte des Jahres 2000 einem Herrn [...] entgeltlich überlassen,
der dort als Privatmann Veröffentlichungen vornahm. Nunmehr hat die
Beklagte unter dieser Bezeichnung ein so genanntes Informationsportal
zum Thema "BigBen" eröffnet, in welchem zum einen über das Wahrzeichen
Londons, Reisen, Flüge und Bücher informiert werden soll. Zum anderen
sind über so genannte Links Firmen aufgezählt, die die Bezeichnung Big
Ben führen.
Die Domain "big-ben.de" weist
nunmehr gleiche Inhalte auf, war ursprünglich jedoch lediglich mit dem
Hinweis versehen: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz".
Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte verfüge über keinerlei Nutzungsrecht an den Domains, da
sie zu diesen Bezeichnungen in keinerlei Beziehung stehe. Die Beklagte
sei aus markenrechtlichen, namensrechtlichen und deliktischen
Grundsätzen zur Unterlassung und Übertragung der Domains verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
1. es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am
Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen
"bigben", insbesondere im Internet die Domain-Namen "bigben.de" und "big-ben.de"
zu benutzen oder benutzten zu lassen und unter der Adresse Leistungen
anzubieten und oder sich vorzubehalten, Leistungen anzubieten oder
anbieten zu lassen.
2. die Beklagte ferner zu
verurteilen, die Domains "bigben.de" und "big-ben.de" für die Nutzung
durch die Klägerin freizugeben und die dazu erforderlichen Erklärungen
gegenüber dem Deutschen Network Informations Center e.V. (Denic)
abzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in der Klage den
Versuch, mittels gegenüber der Registrierung jüngerer Markenrechte den
Besitzstand der Beklagten im Wege so genannten "Reverse Domain
Grabbing" zu stören. Die tatsächlichen Voraussetzungen allein in
Betracht kommender markenrechtlicher Ansprüche seien nicht erfüllt.
Wegen, der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "bigben" im
Sinne von Ziffer 1. des Klageantrages.
Es kann dahingestellt bleiben, ob
der Antrag bereits insoweit zu weit gefasst ist, als er
einschränkungslos "im geschäftlichen Verkehr" den Namen "bigben"
betrifft. Die konkret beanstandeten Verwendungen der Bezeichnungen
sind jedenfalls nicht rechtswidrig, so dass schon aus dieser Grunde
kein Unterlassungsanspruch besteht.
Die Voraussetzungen des §14 Abs.
2 i.V. m. § 14 Abs. 5 MarkG sind nicht erfüllt Die Beklagte hat zu
keiner Zeit ein mit der für die Klägerin geschützten Marke ähnliches
oder identisches Zeichen in einer Verwechslungsgefahr begründenden
Weise benutzt. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, es werde irgend
ein Produkt oder eine Dienstleistung von der Beklagten unter
Verwendung der fraglichen Bezeichnung angeboten die mit derjenigen
verwechslungsfähig sei, die die Klägerin unter der Bezeichnung
anbietet. Auch zu den Zeiten, als die Domains "bigben.de" einem
Dritten überlassen war, ließen sich allenfalls in allgemeiner Form
gehaltene Informationen abrufen. Ein bestimmtes oder bestimmbares
Produkt mit der Bezeichnung Bigben gab und gibt es nicht. Zudem sind
die Domainregistrierungen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, als es
die Klägerin noch gar nicht gab, so dass von einer markenrechtlichen
Priorität nicht gesprochen werden kann.
Die Auffassung der Klägerin, aus
§ 14 Abs. 1 MarkenG ergebe sich ein Anspruch der Klägerin, da sie
Inhaber eines Markenrechts sei, die Beklagte jedoch kein Recht an der
Benutzung des Zeichens Bigben habe, ist insofern unzutreffend, als die
Voraussetzungen unter denen die Verwendung des Zeichens untersagt
werden kann, im einzelnen in § 14 Abs. 2 MarkenG aufgeführt sind.
Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ergibt sich
zwangsläufig, dass jede andere Benutzung zulässig ist, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Aus den gleichen Gründen scheiden
auch Unterlassungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG aus.
Schon bei ihrer Gründung im Jahr 2000 hätte die Klägerin feststellen
können, dass es eine nicht unerhebliche Zahl von Firmen und Marken
gibt, die die weltbekannte Bezeichnung des Glockenturms in London
geschäftlich auszunutzen versucht. Hierzu mag auch die Beklagte zu
zählen sein. Die Domainregistrierung im Jahr 1998 kann keine
Firmenrechte der damals noch nicht existenten Klägerin verletzt haben.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Domains in der Folgezeit
gerade nicht genutzt wurden, kann in einer Nichtbenutzung kein
markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten liegen.
Unterlassungsansprüche gemäß § 12
BGB scheiden zum einen wegen des Vorranges des Markenrechts aus, zum
anderen gelten die aufgezeigten Grundsätze entsprechend.
Die Klägerin kann schließlich
aber auch nicht gemäß § 1 UWG oder gemäß den §§ 823, 1004 BGB
verlangen, dass die Beklagte die beiden Domainnamen benutzt oder
benutzen lässt. Eine den guten Sitten im Wettbewerb widersprechende
oder die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Klägerin störende
Verhaltensweise ist nicht feststellbar. So trägt die Klägerin selbst
nicht vor, die Beklagte habe gezielt auf das Unternehmen der Klägerin
gehandelt, sei es, um die Domains zu veräußern, sei es, um ihre
geschäftliche Entwicklung in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht ohnehin nicht. Auch verfügt
die Klägerin über eine Internetpräsenz im Toplevelbereich ".de".
Hierzu verwendet sie ihren bis auf die Gesellschaftsform vollständigen
Firmennamen.
Das für die Klägerin für sich als
Firmenschlagwort reklamierte Zeichen BIGBEN ist im Hinblick auf seine
Weltberühmtheit außerhalb jeglichen geschäftlichen Verkehrs so
gebräuchlich, dass vernünftigerweise jeder Nutzer des lnternets
zunächst davon ausgehen muss, Informationen im Zusammenhang mit diesem
Wahrzeichen vorzufinden. Ob einzelne Benutzer annehmen, zumindest die
Klägerin dort erreichen zu können, ist ohne Bedeutung. Die Klägerin
wusste bereits bei ihrer Gründung, dass sie nicht unter den
Bezeichnungen "bigben.de" und "big-ben.de" im Internet präsent sein
kann. Wenn die Beklagte jedenfalls zeitweise registrierte Domains
nicht nutzte, kann dies die geschäftliche Betätigung der Beklagten
nicht mehr einschränken, als dies bei jeder anderen Art der Nutzung
von Anfang an der Fall war.
Für eine Freigabe der Domains zu
Gunsten der Klägerin (Antrag Ziffer 2. der Klageschrift) ist schon
mangels Unterlassungsanspruch keinerlei Grundlage zu sehen. Aus diesem
Grunde bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht ohnehin gegebenenfalls
nur eine allgemeine Freigabe verlangt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.