
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O
312/01
Entscheidung vom 14. August 2002
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen
am Landgericht Schmidtke und Adam
für R e c h t erkannt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12.9.2001,
Az. 2 a 0 109/00, wird in Höhe eines Betrages von € 248,62 (DM 486,25)
für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Klägerin wurde mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2001 (Anlage K 1, BI.7 GA) auf
Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2000 - 2 a 0
109/00 - und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
20.2.2001 - 20 U 109/00 - die Kostenerstattung in Höhe von DM 855,12
zugunsten der Beklagten auferlegt. In jenem Rechtsstreit stritten die
Parteien über die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Kostennote
des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt
[…], aus einer markenrechtlichen Abmahnung wegen angeblicher
Markenrechtsverletzung der eingetragenen Marke "Explorer". Die
Klägerin unterlag in vollem Umfang.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betrieb
in der Vergangenheit zahlreiche markenrechtliche Abmahnverfahren, die
für Aufsehen in der Computerszene sorgten und die in den einschlägigen
Foren im Internet heftig diskutiert wurden. In zahlreichen Beiträgen
wurde dieser heftig beschimpft und ihm der Tod gewünscht bzw. zu
dessen Tötung aufgerufen.
Die Beklagte, die Inhaberin der Domain "[…].de"
ist und unter dieser Adresse eine eigene Homepage betreibt, führt dort
auch ein "Gästebuch", in dem sich Besucher der Homepage eintragen
können. Hierzu ist ihre Homepage mit einem Anbieter von Gästebüchern
verlinkt. Die Beklagte hat diesbezüglich auf der Homepage folgenden
Vermerk geschaltet:
"Falls ich auf meinen Seiten irgendwelche Rechte - ob
Markenrechte oder Wer-weiss-was oder "geistiges Eigentum" oder
Copyrights verletzen sollte, so geschieht dies ohne mein Wissen und
ohne Absicht.! Es reicht eine kurze Email und ich entferne
Was-auch-immer von meinen Seiten!
Dies gilt ebenso für Einträge in mein Gästebuch,
falls dort personenbezogene Beleidigungen geäußert werden sollten oder
sonstige unerlaubte Links oder Bemerkungen hineingetippt werden !"
In dem Gästebuch fanden sich auch Beiträge zu dem
Abmahnverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Unter der
laufenden Nr. 160 des Gästebuches schrieb eine sich als "Freidepp von
G[…]" aus "G[…]" bezeichnende Person am 27.10.2000 :
"also ich würde diesem Herr - gerne mal eine andere
version des explorers zukemmen lassen. den explodierer sozusagen. ich
hasse den mann. kohle verdienen auf anderer leute kosten. er ist und
bleibt ein A achwas ein ARSCHLOCH halt. und das ist freie
meinungsäusserung".
Unter der laufenden Nr. 168 des Gästebuches
schrieb ein [...] aus Forstern am 14.12.2000 folgenden Text:
"Hallo zusammen, durch reinen Zufall bin ich auf
Deine Site gekommen und habe mir nach dem Lesen Deiner Information
bzgl. Abmahnverein/Anwalt überlegt, ob ich darauf reagieren soll. ...
Ich habe für diese Art Zeitgenossen (das Wort Genosse ist eigentlich
falsch, denn darunter stellt man sich eher einen Menschenfreund vor)
eine eigene Methode entwickelt, die solche Parasiten sehr schnell zum
Schweigen bringt. Leider darf ich in der Öffentlichkeit nicht darauf
eingehen, ich könnte sonst aus gewissen Gründen verklagt werden.
Mich würde der Name dieses "Anwalts" interessieren,
denn wenn er aus dem Süddeutschen ist, könnte man ihn ja durchaus
aufsuchen.ff".
Zum Zeitpunkt dieser Einträge hatte die Beklagte
ca. 170 Einträge auf dem Gästebuch, im Januar 2002 waren es 225
Einträge.
Mit Schreiben vom 3.3.2001 (Anlage K 2, BI. 12
GA) forderte Herr Rechtsanwalt […] die Beklagte auf, die gegen ihn
gerichteten Beiträge binnen 3 Tagen zu löschen. Dieser Aufforderung
kam die Beklagte unmittelbar nach. Mit Schreiben vom 16.10.2001
verlangte die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung der gegen sie
festgesetzten Kosten. Daraufhin stellte Herr Rechtsanwalt […] der
Beklagten mit Schreiben vom 24.10.2001 (Anlage K 2, BI.10f. GA) für
die Löschungsaufforderung vom 3.3.2001 Kosten in Höhe von DM 1.007,81
in Rechnung, wobei er einen Streitwert von DM 30.000,-- und eine
7,5/10 Geschäftsgebühr gemäss § 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
zugrundelegte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die
Anlage K 2, BI. 11 GA Bezug genommen. In diesem Schreiben erklärte er
die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche im Umfang der titulierten
Kosten des Verfahrens vor dem LG/OLG Düsseldorf an die Klägerin und
erklärte die Aufrechnung mit den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
12.9.2001 festgesetzten Verfahrenskosten. Die Beklagte erklärte sich
mit Schreiben vom 25.10.2001 (Anlage K 5, BI.20 GA) mit dieser
Vorgehensweise nicht einverstanden und forderte die Begleichung der
festgesetzten Kosten unter der Ankündigung ansonsten
Zwangsvollsteckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Klägerin begehrt mit
ihrer Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung
mit dem Abmahnkostenerstattungsanspruch teilweise für unzulässig zu
erklären.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten zu. Die beanstandeten Äußerungen
enthielten Mordaufrufe bzw. die Aufforderung zu einer Straftat und
seien beleidigend. Der Beitrag Nr. 168 sei in einer Wortwahl gefasst,
welche der NS-Propaganda-Minister Dr. Goebbels für Juden verwendet
habe. Die Äußerungen seien nicht von Art. 5 GG gedeckt.
Da die Beklagte die Gästebucheinträge über Monate
nicht beseitigt habe, sei von einer Duldung der Beiträge auszugehen.
Die Beklagte müsse sich den Inhalt des Gästebuchs als eigenen
zurechnen lassen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihr Gästebuch
regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu überprüfen und
diese zu löschen. Der Warnhinweis sei ohne rechtliche Wirkung. Dies
entspreche auch der Haftung der Presse für Publikationen von Dritten.
Sie behauptet: Sie habe DM 900,-- an ihren
Prozessbevollmächtigten bezahlt, welcher die Aufrechnungsforderung an
sie abgetreten habe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Düsseldorf insgesamt für unzulässig zu erklären. Zur
Begründung hatte sie sich auch auf Schmerzensgeldansprüche aus
abgetretenem Recht ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von DM 855,12
berufen, welche sie aber nach ausdrücklicher Erklärung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
10.7.2002 nicht mehr geltend macht.
Unter Rücknahme der Klage im übrigen beantragt
die Klägerin nunmehr,
die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 12.9.2001, Az. 2a O
109/00, in Höhe eines Betrages von DM 486,25 für unzulässig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht: Ein aufrechenbarer
Erstattungsanspruch bestehe nicht. Durch die Abmahnung sei kein
Kostenerstattungsanspruch entstanden. Sie habe weder einen
Rechtsverstoß gegen den klägerischen Prozessbevollmächtigten geduldet,
noch habe sie sich mit der Löschung in Verzug befunden. Die erstmalige
Geltendmachung des Anspruchs ziehe noch keinen
Kostenerstattungsanspruch nach sich.
Die beanstandeten Gästebucheintragungen seien als
Meinungsäußerungen zu bewerten und daher rechtmäßig. Hinter dem Recht
auf freie Meinungsäußerung habe das Persönlichkeitsrecht
zurückzutreten, wenn Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Gegenstand der Auseinandersetzung seien. Der Gästebucheintrag Nr. 160
sei offenkundig nicht ernst gemeint und habe einen eindeutig
satirischen Einschlag, was sich auch aus der Bezeichnung des Autors
ergebe. Der Autor bringe seine persönliche Auffassung zum Ausdruck,
die erkennen lasse, dass er auf Herrn […] außerordentlich wütend sei.
Sicherlich gehe es zu weit, wenn der Autor diesen dann anschließend in
Großbuchstaben als "ARSCHLOCH" bezeichne. Der Begriff "Parasit" werde
nicht nur in der Biologie, sondern auch von Fr. Schiller in seiner
Komödie "Der Parasit" für einen listigen, vor keiner Intrige
zurückschreckenden Staatsdiener verwendet, der keine Gelegenheit
auslasse, kleine und große Schwächen seiner Mitmenschen zum eigenen
Vorteil auszunutzen. Die Kennzeichnung des Abmahnverhaltens des
klägerischen Prozessbevollmächtigten als "parasitär" liege noch im
Rahmen des Erlaubten.
Die Beklagte behauptet, sie identifiziere sich
nicht mit der Meinung der Gästebuch-Autoren. Sie habe erst mit Erhalt
des Schreibens vom 3.3.2001 von diesen Einträgen Kenntnis genommen.
Sie ist der Ansicht, die Abtretung sei nicht
wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsanspruch des Landgerichts Düsseldorf- 2 a 0 109/00 -
vom 12.9.2001 ist in Höhe eines Teilbetrages von ~ 248,62 (= DM
486,25) unzulässig.
Dem titulierten Kostenerstattungsanspruch der
Beklagten steht in dieser Höhe die Einwendung der Aufrechnung gemäß §§
387,389 BGB entgegen, nachdem die Klägerin im anwaltlichen Schreiben
vom 24.10.2001 mit dem an sie abgetretener] Anspruch auf Erstattung
der Abmahnkosten bezüglich der beanstandeten Gästebucheintragungen
bzw. zumindest in der Klageschrift die Aufrechnung erklärt hat.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus
abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die
aufgrund der Abmahnung vom 3.3.2001 in Bezug auf die beleidigenden
Gästebucheintragungen Nr. 160 und 168 entstanden sind, unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670,683 BGB
zu.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die
Abtretung des Erstattungsanspruchs von dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin, Rechtsanwalt […], an die Klägerin gemäß § 398 BGB wirksam.
Zwar setzt die wirksame Abtretung einen entsprechenden Vertrag
zwischen den Parteien voraus. Ein solcher ist jedoch grundsätzlich
formfrei und kann auch stillschweigend erfolgen (Palandt-Heinrichs,
BGB, 61. Aufl., § 398 RN 7). In dem Schreiben vom 24.10.2001 hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr […], ausdrücklich die
Abtretung seiner Kostenerstattungsansprüche an die Klägerin erklärt.
Zwar fehlt es in diesem Schreiben an einer entsprechenden
Annahmeerklärung der Klägerin. Diese liegt aber spätestens in der
gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin im
Rahmen der erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin ohne deren Vollmacht Klage erhoben
hat, hat die Beklagte nicht gerügt, § 88 Abs. 1 ZPO.
2.
Der Gegenanspruch der Klägerin auf Erstattung der
Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB
ist auch wirksam entstanden. Die Beklagte ist von Herrn Rechtsanwalt
[…] zu Recht abgemahnt worden. Dieser konnte gemäß §§ 823, 1004 BGB, 5
Abs. 1 TDG a.F. von der Beklagten Unterlassung der Duldung bzw.
Verbreitung sowie Löschung der ehrverletzenden Äußerungen in den
Einträgen Nr. 160, 168 verlangen. Es lag daher im Interesse der
Beklagten, dass Herr Rechtsanwalt […] ihr durch das
Aufforderungsschreiben vom 3.3.2001 Gelegenheit gab, die gerichtliche
Geltendmachung seiner Ansprüche durch Löschung der Einträge
abzuwenden.
Die Beklagte ist als Diensteanbieterin gemäß § 5
Abs.1 TDG a.F. nach den allgemeinen Gesetzen, mithin auch nach dem
BGB, für die Eintragungen in dem über ihre Homepage zur Verfügung
gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Teledienstegesetz findet
vorliegend Anwendung. Die Beklagte ist Diensteanbieterin i.S.v. § 5
TDG a.F. denn sie hält nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 TDG als
natürliche Person Teledienste zur Nutzung bereit, indem sie über ihre
Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit
jedweden Beiträgen einzutragen. Unter Teledienste sind gemäß § 2 Abs.
2 Nr. 1 Angebote im Bereich der Individualkommunikation bzw. gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 1 Angebote zur Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, zu verstehen. Ersteren unterfallen unter anderem
Meinungsforen (Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, Mediengesetze,
1999, § 2 TDG, RN 4), wozu auch das vorliegende Gästebuch gehört,
letzteren auch Homepages, da es sich dabei um Anzeigen handelt (Beucher,
Leyendecker, - von Rosenberg, a.a.O., RN 6).
b)
Die Beklagte hat die beanstandeten
Gästebucheintragungen als eigene Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG a.F.
zur Nutzung bereit gehalten. Unstreitig hat zwar nicht die Beklagte,
sondern haben unbekannte Dritte die beanstandeten Äußerungen in das
Gästebuch eingestellt, so dass es sich grundsätzlich um fremde Inhalte
handelt. Dennoch greift vorliegend das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2
TDG a.F. nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Diensteanbieter für
fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten
positive Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern. Zwar hat die Beklagte behauptet, sie -I c
habe erst mit dem Schreiben vom 3.3.2001 Kenntnis von den Einträgen
erhalten. - Soweit die Klägerin dies bestreitet und diverse
Internetauszüge vorlegt, aus denen sich die regelmäßige Aktualisierung
der Homepage der Beklagten ergibt, kann aus diesen Unterlagen noch
nicht zwingend auf eine positive Kenntnis der Beklagten von den
Gästebucheintragungen geschlossen werden. Eine Haftung der Beklagten
käme danach nicht in Betracht. Vorliegend geht das Gericht jedoch
davon aus, dass sich die Beklagte die fremden Inhalte durch deren
Duldung zu eigen gemacht hat, so dass es bei der Haftung nach § 5
Abs.1 TDG a.F. verbleibt.
Wie sich aus den von der Klägerin als Anlage K 8
vorgelegten Auszügen aus der Homepage der Beklagten ergibt, hat diese
regelmäßig über das Abmahnverhalten des Herrn […] im allgemeinen und
über den zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit berichtet.
Insoweit trägt sie selbst vor, dass das Abmahnverhalten für Aufsehen
in der Computerszene sorgte und heftig, teils in rüdem Umgangston,
diskutiert wurde. Dies klingt auch in dem Gästebucheintrag Nr. 66 vom
16.4.2000 "Ich hasse -!!!" an. Vor diesem Hintergrund musste sie aber
als Betreiberin des virtuellen Gästebuches damit rechnen, dass dort
auch Einträge von - teils anonymen - Verfassern erscheinen, die
ehrverletzenden Inhalt haben. Aus diesem Grunde war sie verpflichtet,
die Einträge, deren Einstellen sie nicht verhindern konnte, zumindest
regelmäßig zu kontrollieren und rechtsverletzende Äußerungen zu
löschen (LG Trier, 4 0 106/00, Urteil vom 16.5.2001). Dies stellt
keine unzumutbare Belastung der Beklagten dar. Denn das Bereitstellen
eines Gästebuches erschöpft sich nicht darin, dass Internetnutzer sich
dort eintragen können, sondern hat den Zweck, dass die Einträge auch
vom Betreiber des Gästebuches gelesen werden.
In welchen Abständen eine Kontrolle der Einträge
zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vorliegend hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten
Einträge, d.h. Ende 2000 unstreitig ca. 170 Einträge, Anfang 2002 ca.
250 Einträge. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine beschränkte und
damit leicht überschaubare Anzahl neu eingehender Beiträge handelt. Ob
diese wöchentlich oder zumindest einmal im Monat zu kontrollieren
sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn unstreitig standen die
Beiträge Nr. 160 und 168 ca. 4 bzw. 3 Monate im Gästebuch. Innerhalb
dieser Zeit hätte aber auf jeden Fall eine Kontrolle seitens der
Beklagten erfolgen müssen.
Da sie eine regelmäßige Kontrolle der Einträge
unterlassen hat, hat sie sich deren Inhalte zu eigen gemacht. Denn sie
hat insoweit in Kauf genommen, dass ehrverletzende Äußerungen im
Gästebuch erscheinen und von einer unbegrenzten Anzahl anderer
Internetnutzer gelesen werden. Hinzu kommt, dass der Besucher des
Gästebuches aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender Eintrag über
längere Zeit eingestellt bleibt, den Eindruck gewinnt, dass der
Betreiber des Gästebuches mit dessen Inhalt einverstanden ist. Der
Vermerk der Beklagten auf ihrer Homepage, dass sie sich von
beleidigenden Äußerungen distanziere, kann diesen Eindruck nicht
verhindern (LG Trier, 4 0 106/00, Urteil vom 16.5.2001).
c)
Die Äußerungen in den Einträgen Nr. 160, 168
enthalten zwar entgegen der Ansicht der Klägerin keine Aufrufe zu
einer Straftat bzw. Mordaufrufe, sie haben aber einen beleidigenden
Inhalt und stellen daher unerlaubte Handlungen i.S.v. § 823 Abs. 1,
Abs.2 BGB Nm §§ 185 StGB dar. Im einzelnen gilt folgendes:
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält
der Satz über die Zusendung des „explodierers" in dem Eintrag Nr. 150
keine Aufforderung zu Begehung einer Straftat bzw. einen Mordaufruf.
Er ist im Konjunktiv gehalten und äußert daher lediglich eine
Wunschvorstellung des Autors. Dass er diese Wunschvorstellung in die
Tat umzusetzen gedenkt, ist dem Beitrag ebenso wenig zu entnehmen wie
eine Aufforderung an Dritte, dieses zu tun. Aus der Gegenüberstellung
der Begriffe "andere version des explorers" - "explodierer" ergibt
sich vielmehr, dass der Autor durch das Wortspiel die Leser zum Lachen
bewegen möchte. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
seinerseits schon einem Sprengstoffanschlag ausgesetzt war und dies
verständlicherweise wenig erheiternd empfindet, rechtfertigt keine
andere Bewertung.
Die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin als "Arschloch" verletzt diesen jedoch in seinem
Persönlichkeitsrecht. Die Äußerung "er ist und bleibt ein A achwas ein
ARSCHLOCH halt." stellt ein Werturteil dar. Der Begriff "Arschloch"
ist bekanntermaßen ein Schimpfwort, in dem ohne Zweifel eine
ehrverletzende Kundgabe der Missachtung i.S.d. § 185 StGB liegt. Die
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch rechtswidrig. Grundsätzlich
genießen Werturteile als Meinungsäußerung zwar den Schutz des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der
hiernach erforderlichen Abwägung zwischen zwei hochrangigen
Rechtsgütern ist vorliegend einerseits zu Lasten des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich der
Beitrag auf das Abmahnverhalten bezieht, so dass grundsätzlich
lediglich eine Ehrverletzung in der Sozialsphäre, d.h. im Bereich
seiner beruflichen Beziehung zur Umwelt vorliegt, welche keinen
absoluten Schutz genießt. Vielmehr muss in diesem Bereich eher Kritik
hingenommen werden als wenn der Intimbereich einer Person betroffen
ist (Palandt- Thomas, BGB, 51.Aufl. § 823 RN 185). Grundsätzlich ist
bei der erforderlichen Abwägung auch das eigene Verhalten des
Verletzten, das dem Eingriff vorausgeht, mit zu berücksichtigen. Davon
dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die scharfe Äußerung des
Autors durch Einmischung in die Diskussion selbst provoziert hat, kann
jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die dahingehende - von der
Klägerin bestrittene - Behauptung der Beklagten ist gänzlich
unsubstantiiert. Es werden keinerlei Tatsachen - wann, wo, in welcher
Weise hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich geäußert -
vorgetragen, die diesen Schluss rechtfertigen.
Zu Gunsten des Autors ist zu berücksichtigen,
dass er mit seiner Äußerung einen Beitrag zur Auseinandersetzung mit
einer die Öffentlichkeit berührende Frage, nämlich das Abmahnverhalten
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, leisten wollte. Dies ergibt
sich aus dem Kontext der zu beanstandenden Äußerung "kohle verdienen
auf anderer leute kosten". Beiträge zur Auseinandersetzung in einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren
Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater
Interessen dienen (BVerfG NJW 1992, 2013). Dies rechtfertigt
grundsätzlich auch scharfe Kritik. Die Bezeichnung als "Arschloch" ist
jedoch insoweit unverhältnismäßig, als sie mit einer Abwertung des
Charakters des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verbunden ist, die
zur Erreichung des Zwecks, die Auseinandersetzung mit dem
Abmahnverhalten, nicht erforderlich ist. Denn bei dem kritisierten
Abmahnverhalten handelt es sich zwar möglicherweise um eine
ärgerliche, die Öffentlichkeit jedoch nicht fundamental berührende
Streitfrage. Eine derart drastische Ausdrucksweise ist damit nicht
mehr sachbezogen und unangemessen. Davon geht auch die Beklagte aus,
wenn sie vorträgt, dass diese Äußerung "sicherlich zu weit" gehe.
bb) Der Beitrag Nr. 168 stellt ebenfalls keinen
Mordaufruf dar. Der Autor äußert lediglich, dass er eine Methode
entwickelt habe, solche Parasiten sehr schnell zum Schweigen zu
bringen. Dass damit zwingend die Tötung des Prozessbevollmächtigten
gemeint ist, kann daraus nicht gefolgert werden. Er fordert auch nicht
Dritte zur Tötung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf.
Die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Parasit"
stellt jedoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß §§ 823 Abs.
1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB dar. Bei dieser Äußerung handelt es
sich ebenfalls um ein Werturteil und nicht um eine
Tatsachenbehauptung. Dieses bezieht sich durch die Bezugnahme auf die
Information der Beklagten bezüglich "Abmahnverein/Anwalt" erkennbar
auf den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Begriff Parasit
bedeutet "Schmarotzer" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auf!.
1989). Soweit der Begriff im Rahmen der NS-Propaganda auch gegenüber
Juden gebraucht wurde oder auch in I der Tier- und Pflanzenwelt
Anwendung findet, kommt ihm inhaltlich keine andere Bedeutung zu. Auch
in der Biologie bezeichnet er ein Lebewesen, das aus dem Zusammenleben
mit anderen Lebewesen einseitig Nutzen zieht, das es oft auch schädigt
und bei denen es Krankheiten hervorrufen kann. Der Begriff "Parasit"
wird darüber hinaus zwar in der antiken Komödie zur Bezeichnung einer
Typenfigur, nämlich eines gefräßigen, komisch-sympathischen
Schmarotzers, der sich durch kleine Dienste in reiche Häuser
einschmeichelt sowie in der Geologie als Bezeichnung für einen
kleinen, am Hang eines Vulkans auftretenden Kraters verwendet (Duden,
aaO.). Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich aber, dass der Autor den
Begriff nicht in den beiden zuletzt genannten Bedeutungen verwendet
hat. Insbesondere wollte er Ihn auch nicht als komisch-sympathischen
Schmarotzer titulieren, da er ansonsten kaum Überlegungen angestrengt
hätte, an diesem eine strafbare Handlung ausführen zu wollen
("Methode.., die... sehr schnell zum Schweigen bringt", "könnte sonst
verklagt werden".) Eine Person, die als Schmarotzer auf Kosten anderer
lebt, selbst also nichts leistet oder bereit ist, selbst zu geben,
wird als nicht wertvoll oder Schädling angesehen. Die Äußerung ist
daher geeignet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem
Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
c )
Die Äußerung ist auch rechtswidrig, da sie nicht
durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die
Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn sich eine herabsetzende
Äußerung als Schmähkritik darstellt (BGH NJW 2000,3421, 3422). Eine
solche liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht
( BVerfG NJW 1995, 3303, 3304, BGH a.a.O., S. 3422). Dies ist
vorliegend zu bejahen. Der Autor des Eintrags Nr. 168 reagiert zwar
auf die Informationen der Beklagten über das Abmahnverhalten des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie sich aus dem Einleitungssatz
ergibt. Der Beitrag setzt sich aber inhaltlich gar nicht mit dem
Abmahnverhalten auseinander, sondern erschöpft sich ausschließlich in
der Mitteilung der Kenntnis einer Methode, die den
Prozessbevollmächtigten zum Schweigen bringt bzw. mit der Frage, wie
dieser heißt und wo er wohnt. Es handelt sich demnach nicht um einen
Beitrag zum geistigen Meinungskampf, sondern im Vordergrund steht die
Herabwürdigung der Person des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Da die Einträge demnach das Persönlichkeitsrecht
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2
BGB i.V.m. § 185 StGB verletzen und die Beklagte sich diese durch
Duldung zu eigen gemacht hat, ist das Aufforderungsschreiben vom
3.3.2001 grundsätzlich zu Recht und damit im Interesse der Beklagten
erfolgt.
d)
Gemäß § 670 BGB hat die Beklagte die zur
Geschäftsführung erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts zu erstatten. Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn
der Rechtsanwalt sich selbst vertritt (Palandt-Heinrichs, a.a.O., §
249 RN 21). Vorliegend handelte es sich nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 auch um die erste Abmahnung, so
dass kein Massengeschäft vorlag, das die Einschaltung eines Anwaltes
entbehrlich machte. Etwas anderes mag allerdings für weitere
Abmahnungen wegen rechtswidriger Gästebucheintragungen gelten.
Entgegen der Angaben im Schreiben vom 24.10.2001
ist jedoch bei der Berechnung der Abmahnkosten nicht ein Streitwert
von DM 30.000,--, sondern lediglich ein solcher in Höhe von DM
10.000,-- zugrunde zu legen. Dies entspricht dem Interesse L des
Verletzten, § 3 ZPO. Eine weitere Reduzierung kam hingegen nicht in
Betracht. Insoweit war bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass es
sich um zwei beleidigende Äußerungen und damit um zwei Angriffe
handelte und […] zumindest in der Computerszene nicht gänzlich
unbekannt ist.
Darüber hinaus sind die Äußerungen durch die
Einstellung ins Internet einer unbegrenzten Vielzahl von
Internetbesuchern zugänglich gemacht worden. Schließlich fällt
streitwerterhöhend ins Gewicht, dass die rechtsverletzenden Beiträge
jeweils mehrere Monate im Gästebuch standen.
Als erforderliche Kosten sind eine 7,5/10
Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zuzüglich
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO zu erstatten.
Mehrwertsteuer macht die Klägerin hingegen nach
entsprechendem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom
10.7.2002 nicht mehr geltend. Danach errechnet sich eine Forderung von
DM 486,25 (DM 446,25 + DM 40,--). In dieser Höhe ist die Forderung der
Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von DM 855,12 gemäß § 387,389
BGB entfallen, so dass eine Vollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss nur noch in Höhe von DM 368,87 zulässig
ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2
ZPO zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 511 Abs. 3 Nr. 1,
2 ZPO.
Streitwert:
bis zum 9.7.2002 € 437,23 (DM 855,12),
ab dem 10.7.2002 € 248,62 (DM 486,25).