
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 311/01
Entscheidung vom 19. September 2001
In dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
der … GmbH & Co. KG, …,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Strömer Rechtsanwälte, Düsseldorf,
g e g e n
Herrn ……,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: ……
hat das Landgericht Düsseldorf, 12.
Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, den Richter am
Landgericht Fricke und die Richterin Pastohr
für R e c h t erkannt:
I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der
einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis 500.000,00
DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten untersagt,
1.
im Internet oder an anderer
Stelle in einem Forum die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen
über die Antragstellerin und ihren Geschäftsbetrieb öffentlich
abrufbar zu halten:
a) ,,Meine Idee ist es noch,
daß es vielleicht sehr effektiv wäre, sich mit mehrem 100 Usem
gleichzeitig zum surfen auf der […] Seiten verabredet Dann
dürfte da nicht mehr viel gehen……“
b) ,,Hi Micha, die sollten
doch wissen, wehalb und woher, also wäre da eine emaillawine
vermutlich effektivet“
c) ,,ich habe soeben
untenstehende mail an […] geschickt.“
,,Sehr geehrte Damen und
Herren!
Sie haben die URL […].de
erstritten, wohl in der Hoffnung mit dem Namen […] in der Szene
als guter smchat bekannt, als Trittbrettfahrer mehr Klicks auf
Ihre page zu bekommen. Nur machen Sie vemutlich die Rechnung
ohne den Wirt. Ich bin einer von etwa 3.000 Usem dieses Chats,
der Ihr Unternehmen auf die private Boykottliste setzt.
Ihr Vorgehen hat sich in der
Szene mittlerweile wie ein Lauffeuer verbreitet. Ich hoffe, dass
Sie mit dieser URL keinen einzigen Kunden gewinnen.
[…..] Ich wünsche das baldige
gesäftliche Aus….!“
d) Ich selbst habe mir bei
dieser Firma [Antragstellerin] Tittenklemmen für etwa 40,00 DM
bestellt und staunte nicht schlecht, als ich für teures Geld
Autobatterieklemmen erhielt die für etwa 5,00 DM in jedem
Baumarkt erhältlich sind. Ein Umtausch war natürlich bei […]
nicht möglich. Soviel zum Thema […]!
e) […] ist leider kein
Einzelfall, zumal die Firma ja bekanntermaßen sich in letzter
Zeit mehrere Domainnamen erstritten hat (zum Beispiel http://www.[...].de"
und http:// www.[...].de, nicht mit http://www.[...].de
verwechseln
2.
im Internet oder an anderer
Stelle bezüglich des Begriffes ,,[…]" zu behaupten:
Die Namensrechte liegen
eindeutig bei mir, also darf ich (normalerweise als einziger),
dieses Kürzel auch weiterhin benutzen."
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden
der Antragstellerin zu 20 % und dem Antragsgegner zu 80 %
auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für den
Antragsgegner vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen,
die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt im
Internet unter der Domain ,,[…].de" einen Internetshop für
Erotikartikel. Sie bietet in Verbindung mit Kooperationspartnern unter
anderem die Möglichkeit an, gegen Provisionen der Geschäftspartner
bzw. von den Anwendern zu entrichtende Mitgliedsbeiträge
Kontaktanzeigen auf dieser Homepage zu schalten. Die Antragstellerin
ist darüber hinaus Inhaberin der Domain ,,[...].de“.
Der Antragsgegner betreibt unter der
Domain ,,[...].com" ein Chatforum, auf dem vorwiegend homosexuelle und
sadomasochistisch orientierte Internetanwender Beiträge
veröffentlichen und sich miteinander austauschen können. Der
Antragsgegner bietet diesbezüglich eine Clubmitgliedschaft an, für die
die Nutzer seit dem 01.08.2001 einen Betrag von. 100,00 DM jährlich
entrichtet müssen. Der Antragsgegner plant, zukünftig entgeltlich im
Internet spezielle Software zu verkaufen sowie eine Datenbank und
einen Anzeigenmarkt zu verwalten. Dies sollte ursprünglich unter der
Domain ,,[...].de" erfolgen.
Am 22.06.2001 fanden sich auf dem
vom Antragsgegner betriebenen Chatforum mehrere anonymisierte Beiträge
verschiedener Internetnutzer, die sich mit der Antragstellerin bzw.
deren geschäftlichen Aktivitäten auseinandersetzten und deren Inhalt
unter Ziffer I.1. des Tenors wiedergegeben ist. Die Antragstellerin
mahnte den Antragsgegner diesbezüglich mit Schreiben vom gleichen Tag
erfolglos ab. Am Folgetag rief der Antragsgegner die Forumsnutzer dazu
auf, von kriminellen Handlungen gegen die Antragstellerin abzusehen,
am 25.06.2001 löschte er die beanstandeten Beiträge.
Weiterhin war am 22.06.2001 folgende
Mitteilung des Antragsgegners selbst bezüglich der Rechte an dem
Begriff „[...]“ in dem auf seiner Hompage unter der Adresse www.[...].com/newsletter.htm
veröffentlichten Newsletter abrufbar:
„Die Namensrechte liegen eindeutig
bei mir, also darf ich (normalerweise als Einziger) dieses Kürzel auch
weiterhin benutzen."
Hintergrund der mittlerweile aus dem
Internet entfernten Äußerung war eine rechtliche Auseinandersetzung
zwischen den Parteien um die Rechte an der Domain „www.[...].de" vor
dem Landgericht Bochum (Az. 15 0 219/00). Diesbezüglich und wegen der
unstreitig bis zum 01.08.2001 fehlenden Anbieterkennzeichnung auf der
Webseite „www.[...].com" mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner
unter dem 27.07.2001 erfolglos ab.
Die Klägerin trägt vor, der
Antragsgegner trage als Störer die Verantwortung für die in seinem
Chatforum veröffentlichten Boykottaufrufe gegen die Antragstellerin
und die im Verfügungsantrag wiedergegebenen, Ansehen und Kredit der
Antragstellerin gefährdenden Behauptungen Dritter. Dies gelte umso
mehr, als die dortigen Veröffentlichungen einseitig erfolgten. So sei
es dem Geschäftsführer der Antragstellerin nicht gelungen, im
Chatforum des Antragsgegners eine Gegendarstellung zu plazieren. Die
auf der Webseite des Antragsgegners wiedergegebenen Behauptungen
bezüglich der als Autobatterien verkauften „Tittenklemmen" und der
angeblich erstrittenen Domains seien geschäftsehrverletzend und was
unstreitig ist ebenso wie die angegriffene, vom Antragsgegner selbst
aufgestellte Behauptung bezüglich der Rechte an der Bezeichnung
„[...]" unwahr.
Der Kläger trägt weiterhin vor,
zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Insbesondere
sei der Antragsgegner gewerblich tätig, wie sich schon aus der
Erhebung einer Clubmitgliedsgebühr und darüber hinaus aus den als
Anlage AS9 eingereichten Berufungsschriftsatz der Prozessvertreter des
Antragsgegners in einem ParalleIverfahren' zwischen den Parteien vor
dem Oberlandesgericht Hamm ergebe. Der Unterlassungsanspruch wegen der
beanstandeten Äußerung lasse sich daher ebenso auf eine
wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen wie der
Verfügungsanspruch zu Ziffer 3. des Verfügungsantrags, letzterer unter
dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorteils durch Rechtsbruch. Denn. auf
der Webseite des Antragsgegners finde sich nach wie vor nicht die
gemäß § 6 Teledienstgesetz (TDG) erforderliche Anbieterkennzeichnung.
Die Antragstellerin hat zunächst
beantragt,
es dem Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. im
Internet oder an anderer Stelle ein Forum zu betreiben, in dem Dritte
anonym geschäftsschädigende Äußerungen über die Antragsstellerin und
ihren, Geschäftsbetrieb verbreiten, insbesondere zu Aufrufen, der
Antragsstellerin Schaden zuzufügen oder sie zu boykottieren;
2. und/oder
behaupten zu lassen, ein Kunde der Antragsstellerin habe
„Tittenklemmen für etwa 40,00 DM bestellt“ und stattdessen
„Auto-Batterie-Klemmen“ für etwa 5,00“ erhalten;
3. zu
behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragsstellerin habe sich
die Domain‑Namen „[…].de“ erstritten;'
4. im
Internet oder an anderer Stelle zu behaupten, er besäße bessere Rechte
an der Bezeichnung „[...]" als die Antragsstellerin, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Begriff die Behauptung aufzustellen:
„Die Namensrechte liegen
eindeutig bei mir, also,darf ich (normalerweise als Einziger) dieses
Kürzel auch weiterhin benutzen.“
und/oder
„Ich bin mir sicher, dass diese Domain schon bald
wieder dem rechtmäßigen Inhaber(,smboys`) gehören wird“,
5. einen
Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene
Anbieterkennzeichnung anzubringen, insbesondere die Website „[...].corn"
zu betreiben ohne Namen und Anschrift anzugeben.
Über diesen Antrag wollte das
Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Antragstellerin beantragt
nunmehr,
den Antragsgegner wie unter
Ziffer 1.1. und 1.2. des Tenors geschehen zu verurteilen sowie
3. es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten aufzugeben, es zu unterlassen, geschäftsmäßig eine
Webseite zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene
Anbieterkennzeichnung anzubringen, insbesondere die Webseite „[...].com"
geschäftsmäßig zu betreiben, ohne Namen und Anschrift anzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, ihm
fehle die erforderliche Passivlegitimation. Die Antragstellerin müsse
negative Äußerungen Dritter über ihren Geschäftsbetrieb hinnehmen, da
diese durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt seien.
Außerdem beinhalte § 5 Abs. 2 MDStV bzw. TDG eine abschließende
Regelung der rechtlichen Verantwortung von Dienstanbietern, wonach der
Anbieter nur bei positiver Kenntnis der fremden Inhalte hafte. Die
beanstandeten Äußerungen zu Ziffer 1.a. und b. des Verfügungsantrags
stellten darüber hinaus schon deshalb keinen Boykottaufruf dar, weil
es an einer hinreichenden Konkretisierung der gegen die
Antragsgegnerin zu ergreifenden Maßnahmen fehle. Der Geschäftsführer
der Antragsteller habe lediglich deshalb keine eigene Darstellung im
Club veröffentlichen können, da er nicht eingetragener Nutzer im Club
sei. Die von ihm selbst aufgestellte Äußerung bezüglich der Rechte an
dem Begriff „[...]" stütze sich darauf, dass er den Begriff kreiert
habe und Inhaber einer eingetragenen Firma bzw. Wortmarke diesen
Inhalts sei. Die Äußerung sei vor Abschluss des Rechtsstreits vor dem
Landgericht Bochum aufgestellt und zwischenzeitlich gelöscht worden.
Der Antragsgegner trägt des Weiteren
vor, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Der
Antragsgegner betreibe das Chatforum „[...].com" nicht in gewerblicher
Weise, da er dort keine entgeltlichen Waren und Dienstleistungen
anbiete. Der von ihm betriebene Club sei unabhängig davon, ob ein
Clubbeitrag zu entrichten sei oder nicht privater Natur und stehe nur
angemeldeten Nutzern offen. Deshalb entfalteten die beanstandeten
Äußerungen auch keine Wirkung nach außen.
Der Antragsgegner behauptet, seit
dem 01.08.2001 finde sich unter der Rubrik „Impressum" auf der
Startseite seiner Homepage eine Anbieterkennung, die seiner Auffassung
nach vor diesem Zeitpunkt nicht gemäß § 6 TDG erforderlich gewesen
sei.
Der Antragsgegner ist im Übrigen der
Ansicht, dem Verfügungsantrag fehle es an der erforderlichen
Dringlichkeit, da die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung einen Monat seit den Abmahnungen zugewartet
habe. Außerdem seien die Verfügungsanträge zu a) und b) hinsichtlich
der Formulierung "oder an andere Stelle" unbestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der,
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist teilweise (Verfügungsantrag zu
Ziffer 1. und 2.) sachlich gerechtfertigt, im Übrigen
(Verfügungsantrag zu Ziffer 3.) war er zurückzuweisen.
I.
Der Verfügungsantrag zu Ziffer 1.
findet seine Grundlage in § 1 UWG. Die Veröffentlichung der im Tenor
wiedergegebenen Äußerungen durch den Antragsgegner verstößt gegen die
guten Sitten im Wettbewerb, womit dieser der Antragstellerin zur
Unterlassung verpflichtet ist.
Die Veröffentlichung der
beanstandeten Äußerungen auf den Seiten des vom Antragsgegner
betriebenen virtuellen „Clubs" stellt ein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs dar, da es geeignet ist, den Absatz des Antragsgegners zum
Nachteil der Antragstellerin zu fördern. Zwischen den Parteien besteht
insoweit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zwar hat der
Antragsgegner zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen keine gewerblichen
Waren oder Dienstleistungen angeboten. Für die Annahme eines
Wettbewerbsverhältnisses genügt es jedoch, dass Gewerbetreibende
künftig den gleichen Kundenkreis haben. Deshalb ist nicht nur auf den
gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der
sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des
Unternehmens möglicherweise ergeben kann (BGHZ 24, 238, 244 - tabu I;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG, Rz. 224
m.w.N.). Vorliegend betreibt der Antragsgegner seit dem 01.08.2001
einen entgeltpflichtigen Club und bietet damit eine letztlich
entgeltliche Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr an. Darüber
hinaus hat er wie unstreitig und vom Antragsgegner selbst glaubhaft
gemacht konkrete Pläne, unter anderem den Betrieb einer gewerblichen
Datenbank und eines Anzeigenmarktes aufzunehmen. Da er dies zunächst
unter der Domain „[...].de" zu tun beabsichtigte, ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass sich diese gewerblichen Dienstleistungen
ebenfalls an Internetnutzer der entsprechenden sexuellen Orientierung
richten sollen. Damit hat er seit dem 01.08.2001 bzw. jedenfalls
zukünftig denselben Kundenkreis wie die Antragstellerin, die unter
andrem einen entgeltpflichtigen Anzeigenmarkt auf ihrer Webseite, auf
der sie Erotikartikel vertreibt, unterhält.
Die Veröffentlichung der
beanstandeten Äußerungen durch den Antragsgegner stellt einen Verstoß
gegen die guten Sitten unter dem Gesichtspunkt des Boykottaufrufs bzw.
der Geschäftsehrverletzung dar.
Ein Boykott ist auf eine
organisierte Absperrung eines bestimmten Gegners vom üblichen
Geschäftsverkehr, so z.B. seinem Absatz, gerichtet, sei es, dass keine
Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art mit ihm angebahnt, sei
es, dass schon bestehende Beziehungen abgebrochen werden sollen
(Baumbach/Hefermehl, a.a.0, § 1, Rz. 276). Die Aufforderung zum
Boykott muss dabei geeignet sein, den freien Willen des Adressaten zu
beeinflussen (BGH GRUR 1984, 214, 215 Copy Charge; 461, 462
Kundenboykott). Die mit den Verfügungsanträgen zu Ziffer 1.a) bis c)
angegriffenen Äußerungen stellen Boykottaufrufe in diesem Sinne dar.
Durch die Aufrufe, die Internet-Seite der Antragstellerin durch
Überlastung lahmzulegen, werden die Leser der beanstandeten E Mails
dazu aufgerufen, sich an entsprechend en Maßnahmen zu beteiligen und
damit den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aktiv zu behindern.
Auch die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.c) beanstandete Äußerung
beinhaltet indirekt einen Boykottaufruf, indem durch den öffentlichen
Hinweis auf die große Zahl von Personen, die die Antragsgegnerin
angeblich bereits boykottieren, und dem ausdrücklichen Wunsch nach
einem baldigen geschäftlichen Aus für die Antragstellerin die Leser
der E Mail letztlich, dazu angehalten werden, sich dem Boykott
anzuschließen.
Bei den mit dem Verfügungsantrag zu
Ziffer 1. d) und e) angegriffenen Äußerungen handelt es sich
inhaltlich im vorliegenden, konkreten Kontext um die Geschäftsehre der
Antragstellerin verletzende Tatsachenbehauptungen. Durch die
Äußerungen wird nämlich der Eindruck erweckt, die Antragstellerin
bediene sich unseriöser Geschäftspraktiken bzw. betreibe eine
verwerfliche, aggressive Geschäftspolitik, indem sie sich möglichst
viele lukrative Domains „unter den Nagel reiße". Wer aber zu
Wettbewerbszwecken eine unwahre, die fremde Geschäftsehre und damit
das fremde Unternehmen schädigende Tatsache behauptet oder verbreitet,
handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig und ist, unabhängig davon, ob
er schuldhaft gehandelt hat, also die Unwahrheit kannte oder kennen
mußte, zur Unterlassung verpflichtet (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1
UWG, Rz. 318). Vorliegend hat die Antragstellerin durch Vorlage der
eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 25.07.2001
glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr sind, was
vom Antragsgegner auch nicht bestritten worden ist. Dieser war daher
zur Unterlassung verpflichtet.
Der Antragsgegner ist als
Verbreiterin der angegriffenen Äußerungen auch Störer und damit
passivlegitimiert. Passiv legitimiert ist jeder, von dem ernstlich zu
befürchten ist, dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen
Wettbewerbsverstoß begeht. Schon durch die Verbreitung der
beanstandeten, die Antragstellerin in wettbewerbswidriger Weise
schädigenden Äußerungen hat der Antragsgegner selbst einen
Wettbewerbsverstoß begangen, ohne dass er die Äußerungen persönlich
aufgestellt haben müßte. Denn als Betreiber eines Chatforums schafft
er erst die Möglichkeit, für die Antragstellerin nachteilige
Äußerungen an eine Vielzahl potentieller Kunden derselben zu
verbreiten, und ist damit für deren Inhalt mitverantwortlich. Insoweit
ist es dem Antragsgegner auch möglich, die Veröffentlichung von
Boykottaufrufen bzw. Verletzungen der Geschäftsehre der
Antragstellerin auf dem von ihm betriebenen Forum zu unterbinden,
indem er beispielsweise einen entsprechenden Filter einbaut bzw. die
Beiträge vor dem Einstellen in das Forum auf entsprechende Inhalte
prüft. Die Veröffentlichung stellt damit einen Wettbewerbsverstoß
durch 'Unterlassen dar. Die Haftung nach den Grundsätzen des
Wettbewerbsrechts besteht im Übrigen unabhängig von den Vorschriften
über die Verantwortlichkeit des Teledienstleisters nach dem TDG bzw.
dem MDSTV und wird von diesen nicht berührt, insbesondere nicht
eingeschränkt.
Die gemäß § 25 UWG vermutete
Dringlichkeit ist nicht widerlegt, so dass es auch an dem
erforderlichen Verfügungsgrund nicht fehlt. Zwar hat die
Antragstellerin mit der Verfügungsantrags knapp einen Monat seit den
Abmahnungen des Antragsgegners zugewartet. Hieraus lässt sich indes
nicht entnehmen, dass der Antragstellerin die Sache deshalb nicht mehr
dringlich wäre. Ein Abwarten von vier Wochen für die Vorbereitung
eines mit Glaubhaftmachungsmitteln zu versehenden Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist nicht unangemessen lang (vgl. hierzu
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - Az. 20 U 155/97, das von einer
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen durchschnittlicher
Bedeutung und Schwierigkeit und mittleren Umfangs nach einem Zuwarten
von zwei Monaten ausgeht).
Nach alledem ist der Antragsgegner
verpflichtet, es zu unterlassen, die beanstandeten Äußerungen zu
veröffentlichen. Dies gilt unabhängig von der Art der
Veröffentlichung, so dass sich der Antrag nicht auf die
Veröffentlichung im Internet erstrecken musste, sondern jede Art der
Veröffentlichung („im Internet oder in sonstiger Weise") umfassen
konnte, ohne dadurch unbestimmt zu werden.
II.
Grundlage für den mit dem
Verfügungsantrag zu Ziffer 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch
sind die § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Die Antragstellerin kann vom
Antragsgegner verlangen, dass dieser es unterläßt, bezüglich des
Begriffs „[...]" zu behaupten, die Namensrechte lägen bei ihm, also
dürfe er (normalerweise als einziger) dieses Kürzel auch weiterhin
benutzen.
Durch diese Äußerung trifft der
Antragsgegner eine Aussage auch über die geschäftlichen Verhältnisse
der Antragstellerin als Inhaberin der Domain „[...].de", da sich aus
der Äußerung schließen lässt, die Antragstellerin wäre zu Unrecht
Inhaberin dieser Domain. Diese Tatsachenbehauptung ist in ihrer
Pauschalität indes wie vom Antragsgegner vor allem im Hinblick auf die
Rechte an der Domain „[...].de" auch nicht substantiiert bestritten
unwahr -. An der Verbreitung einer unwahren, die Belange anderer
betreffenden Tatsachenbehauptung kann kein Interesse des
Antragsgegners bestehen (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 60. Auflage, §
823, Rz. 189 a), so dass dieser zur Unterlassung der Aussage
verpflichtet ist. Die Wiederholungsgefahr hätte er insoweit wie
bereits ausgeführt nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigen können, die der Antragsgegner indes
nicht abgegeben hat.
III.
Der mit dem Verfügungsantrag zu
Ziffer 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht hingegen
nicht.
Als Grundlage für den Anspruch kommt
insbesondere § 1 UWG nicht in Betracht. Zwar besteht zwischen den
Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Aber unabhängig davon, ob der
Antragsgegner vor dem 01.08.2001 überhaupt aus § 6 TDG zur Anbringung
einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet war bzw. ob er eine solche am
01.08.2001 angebracht hat, vermag ein Verstoß gegen die
Anbieterkennzeichnungspflicht aus § 6 TDG nach Auffassung des Gerichts
nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Antragsgegners zu
begründen. § 6 TDG stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur
presserechtlichen Impressumspflicht eine wettbewerbsneutrale
Vorschrift dar, da er nur die Ermittlung eines verantwortlichen
Verletzers sicherstellen soll, jedoch weder auf einer Wertentscheidung
beruht noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. zur
Impressumspflicht BGH GRUR 1989, 830; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297).
Zur Annahme der Unlauterkeit ist daher das Hinzutreten besonderer
Umstände zu verlangen; dies ist nur der Fall, wenn der Verstoß
überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,
§ 1, Rz. 611, 646). Vorliegend könnte die wettbewerbsrechtliche
Relevanz des Verstoßes für die Mitbewerber allenfalls darin zu sehen
sein, dass es diesen erschwert werde, bei Wettbewerbsverstößen die
Person des Verletzers zu ermitteln. Indes ist es den Wettbewerbern, so
auch hier der Antragsgegnerin, angesichts der allgemeinkundigen
Transparenz der. Registrierungen von Domains ohne größere
Schwierigkeiten möglich, die Identität eines Domain Inhabers
festzustellen, so beispielsweise für die Top Level Domain „de" über
eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC
oder über spezielle Webseiten, die derartige Auskünfte erteilen. Damit
sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer ein Verstoß gegen § 6 TDG wenn er denn vorläge wettbewerbsbeschränkende Folgen haben könnte.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind
nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 6, 711,
108 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des
Urteils für die Antragstellerin bedurfte es nicht.
Streitwert:
bis zum 07.08.2001: 100.000,00 DM
seit dem 08.08.2001: 80.000,00 DM
wovon entfallen:
auf den Verfügungsantrag zu 1.:
50.000,00 DM
auf den Verfügungsantrag zu 2.: 20.000,00 DM
auf den Verfügungsantrag zu 3.: 10.000,00 DM.
Neiseke Fricke Plastohr