
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 334/02
Entscheidung vom 18. September 2002
In dem Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung
des Rechtsanwalts
Tobias H. Strömer […]
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer [...]
g e g e n
Herrn […],
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter: […]
hat das Landgericht
Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28.
August 2002 unter Mitwirkung der Richter Neiseke, Dr. Wirtz und
Daubach
für R e c h t
erkannt:
1. Die einstweilige
Verfügung vom 03. Juli 2002 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des
Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Antragsteller wird gestattet, die Vollstreckung
des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00
EUR abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner seinerseits in dieser
Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien wird gestattet, die
Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der
Antragsteller ist Inhaber der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in
Düsseldorf und berät seit fünf Jahren nahezu ausschließlich im
Internet‑ und Multimediarecht. In nicht unerheblichem Umfang gehören
zu seinem Mandantenkreis Betreiber erotischer und potentiell
jugendgefährdender Angebote im Internet. Von solchen Mandanten wurde
und wird er auch als Jugendschutzbeauftragter nach §§ 7 a des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJSM) und 8 Abs. 4
des Mediendienste‑Staatsvertrages (MDSW) bestellt.
Der
Antragsgegner bot im Internet auf der mit der Domain "der-jugendschutzbeauftragte.de"
adressierten Webside Anbietern von Websides mit potentiell
jugendgefährdenden Inhalten an, für diese die Aufgaben eines
Jugendschutzbeauftragten nach §§ 7 a GJSM, 8 Abs. 5 MDSW wahrzunehmen.
Zum Preise von 10,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Domain/Monat bot
der Antragsgegner unter anderem ausreichende Kenntnisse im
Jugendschutzrecht an und empfahl sich als Jugendschutzbeauftragter.
Auf der Webside fand sich außerdem ein Mustervertrag, in dem es in § 1
Ziffer5 hieß:
"Eine Rechtsberatung beinhaltet dieses Angebot nicht.".
Der Antragsteller
hält den Internet‑Auftritt und die Tätigkeit des Antragsgegners für
unvereinbar mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Er ist
der Auffassung, der Antragsgegner sei nicht befugt, die Leistungen
eines Jugendschutzbeauftragten zu erbringen, da hierzu insbesondere
Rechtsberatungstätigkeiten gehörten, zu deren Erbringung der
Antragsgegner nicht befugt sei. Die Beteiligung an der "Gestaltung der
Nutzungsbedingungen" und die Beantwortung von Fragen des
Jugendschutzes" (so der Inhalt der Bestimmungen der §§ 7 a GJSM und 8
Abs. 5 MDSW) stellten unmittelbar Rechtsberatungstätigkeiten dar. Im
ersten Fall gehe es um die Gestaltung vertraglicher Beziehungen mit
Nutzern und Inhaltslieferanten, im zweiten Fall vor allem um eine
laufende Überprüfung der Konformität des Angebots mit jugendschutz‑
und strafrechtlichen Vorschriften. Dass zu den Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten selbstverständlich auch rechtsberatende
Tätigkeit gehöre, sei offensichtlich auch dem Antragsgegner bewusst.
Nur so sei sein Hinweis zu verstehen, dass Rechtsberatung von ihm
angeblich nicht erteilt werde.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 03. 07. 2002 untersagt,
seinen Kunden geschäftsmäßig anzubieten, die Aufgaben
eines Jugendschutzbeauftragten nach §§ 7 a GJSM, 8 Abs. 5 MDSN
wahrzunehmen solange er nicht zu dem in §§ 1 ff. RBerG genannten
Personenkreis gehört.
Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Der
Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu
bestätigen, dass es statt § 8 Abs. 5 MDStV heißen müsse "§ 12
Abs. 4 MDStV'.
Der Antragsgegner
beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der
Antragsgegner ist der Auffassung, die Tätigkeit des externen
Jugendschutzbeauftragten stelle keine erlaubnispflichtige
Rechtsberatung dar. Die Anforderungen an die Person des
Jugendschutzbeauftragten könnten nach den Stimmen in der Literatur
auch von Nichtjuristen erfüllt werden. Die Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten sei geprägt von der technischen Kenntnis; die
rechtliche Kenntnis trete dahinter zurück. Im Jugendschutzrecht und
Jugendmedienschutzrecht seien Rechtsnormen nicht in erheblichem Umfang
von Relevanz. Auch die "Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
sei nicht zwangsläufig mit Rechtsberatung verbunden. Aber selbst wenn
es sich um Rechtsberatung handele, liege kein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz vor, weil der Jugendschutzbeauftragte wegen der
ihm verliehenen Rechtsposition von der Erlaubnispflicht nach dem
Rechtsberatungsgesetz befreit sei.
Wegen
des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass
war zurückzuweisen, weil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung
nicht länger glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass
dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den
Antragsgegner zusteht.
Es kann
nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller gegen den
Antragsgegner ein Anspruch aus § 1 UWG zusteht. Der Antragsteller hat
nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht
(Erstbegehungsgefahr), dass der Antragsgegner gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verbietet das geschäftsmäßige
Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten ohne die hierzu erforderliche
Erlaubnis Unter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist dabei jede
auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten
gerichtete Tätigkeit anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1991, 588,
589; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Artikel 1 § 1, Rn. 24).
Ohne Erlaubnis verboten ist aber nicht nur die Tätigkeit an sich,
sondern schon bereits die Ankündigung einer solchen Rechtsbesorgung
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.0.). In dem Verstoß gegen Artikel 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen die guten
Sitten des Wettbewerbs (§ 1 UWG), ohne dass weitere
Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen müssen (OLG Köln, NJW‑RR 1996, 634,
635; allg. M.).
Der Antragsteller
ist indes nicht befugt, den Unterlassungsanspruch gemäß 1 UWG gegen
den Antragsgegner geltend zu machen, da ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien nicht besteht. Der Antragsteller hat nicht
glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht (Erstbegehungsgefahr), dass
der Antragsgegner eine Tätigkeit angekündigt hat, die zum Kernbereich
der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gehört (Rechtsberatung);
es besteht auch keine Erstbegehungsgefahr dafür, dass ‑ wie der
Antragsteller behauptet ‑ der Jugendschutzbeauftragte schon nach der
Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen erbringt, die als
Rechtsberatung zu qualifizieren sind.
Der
Antragsteller wendet sich mit seinem Unterlassungsantrag allgemein
dagegen, dass der Antragsgegner seinen Kunden geschäftsmäßig anbietet,
die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten gemäß den entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. In § 8 Abs. 4 des
Staatsvertrages über Mediendienste (MDStV; nunmehr: § 12 Abs. 4) ist
festgelegt, dass derjenige, der gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung
bereithält, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss, wenn diese
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Zur Stellung des
Jugendschutzbeauftragten heißt es sodann in dieser Bestimmung wie
folgt:
"Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für
Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom
Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen.".
Eine
vergleichbare Regelung enthält § 7 a des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GJSM). Die Regelung
der Stellung des Jugendschutzbeauftragten in beiden Gesetzen macht
deutlich, dass es um Belange des Jugendschutzes geht, der mit der
Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten wirksam gewährleistet werden
soll. Beide Regelungen stellen dabei am Anfang das Erfordernis auf,
dass der Jugendschutzbeauftragte bestellt werden soll, wenn diese (die
Mediendienste; die elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste) jugendgefährdende Inhalte enthalten können". Es
geht demnach von Gesetzes wegen offensichtlich um die Abwehr
jugendgefährdender Inhalte vom jugendlichen Nutzer. Es heißt demnach
auch in den Erläuterungen"Das deutsche Bundesrecht 881. Lieferung ‑
November 2001 " Seite 29:
"Kommt bei objektiver Betrachtung der Angebotsinhalte
eine Eignung zur Kinder‑ oder Jugendgefährdung offensichtlich nicht in
Betracht, ist § 7 a Satz 1 nicht einschlägig.".
Es geht
den gesetzlichen Regelungen zur Bestellung des
Jugendschutzbeauftragten offensichtlich darum, dem Diensteanbieter
eine Person beizugeben, die ‑ wenn eine Eignung zur Kinder‑ und
Jugendgefährdung in Betracht kommt ‑ den Diensteanbieter dahin berät,
dass eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgeschlossen
werden kann. Von daher ist schon die Aufgabe des
Jugendschutzbeauftragten nicht eigentlich auf die Leistung
Rechtsberatung gerichtet. Dies kommt auch in den Kommentierungen der
Literatur im Einzelnen zum Ausdruck. Bezüglich der in den gesetzlichen
Regelungen angesprochen Doppelfunktion des Jugendschutzbeauftragten
erläutert Liesching in CR 2001, Seite 845 wie folgt:
„Zunächst soll er den Nutzern des Angebotes als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Dies umfasst sowohl die Beratung
von Erziehungsberechtigten im Hinblick auf bestehende technische
Sicherungsmöglichkeiten als auch die Entgegennahme von Hinweisen auf
jugendgefährdende Inhalte und deren Weiterleitung an den
Diensteanbieter sowie ferner an die Jugendbehörden und die
Strafverfolgungsbehörden.".
In den
Erläuterungen "Das deutsche Bundesrecht“ Seite 30 heißt es zu dieser
ersten. Funktion des Jugendschutzbeauftragten:
"Er ist zunächst von dem Diensteanbieter an der
Angebotsplanung zu beteiligen. In diesem frühen Stadium besteht in
besonderem Maße die Möglichkeit, von vornherein auf eine
jugendfreundliche Gestaltung der Angebote öder einer frühzeitigen
Einplanung von Maßnahmen, die den Zugang auf Volljährige beschränken,
Einfluss zu nehmen (BT‑Drs. 13/7385 Seite 38).".
In
seiner ersten Funktion steht bei dem Jugendschutzbeauftragten demnach
offensichtlich die Beratung im Hinblick auf die Gestaltung der
Angebote mit dem Zweck, eine jugendfreundliche Gestaltung oder eine
Abwehr einer Gefährdung des Jugendlichen zu bewirken. Ähnlich
formulieren Beucher/Leyendecker (Mediengesetze, München 1999), wenn
sie in Bezug auf die Möglichkeit des Diensteanbieters, statt einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zu beauftragen, formulieren:
"Um dem Schutzzweck des § 8 gerecht zu werden, muss es
sich bei der Selbstkontrollorganisation um einen Zusammenschluss von
Unternehmen bzw. Personen handeln, deren primäres Ziel darin besteht,
Mediendiensteangebote als neutrales Organ im Hinblick auf
Jugendgefährdende Inhalte zu kontrollieren und die Anbieter von
Mediendiensten in ihrer Angebotszusammenstellung zu beraten.“.
Es ist
demnach vom Gesetz nicht daran gedacht, dass, es im Rahmen der
Kontrollfunktion zu einer irgendwie gearteten Rechtsberatung der
Kontrollperson kommt. Dies gilt auch für die zweite Funktion der von
den gesetzlichen Regelungen angesprochenen Doppelfunktion des
Jugendschutzbeauftragten, wenn es in, den Regelungen heißt:
„Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.".
In
diesem frühen Stadium besteht in besonderem Maße die Möglichkeit,
frühzeitig für die Einplanung sogenannter Altersverifikationssysteme
Sorge zu tragen (Liesching, a.a.O.). Auch was"die Gestaltung
Allgemeiner Nutzungsbedingungen" anbelangt, kommt für den
Jugendschutzbeauftragten offensichtlich nicht die Leistung von
Rechtsberatung in Betracht:
"Gleiches gilt im Übrigen für den zweiten
Aufgabenbereich, namentlich die Gestaltung Allgemeiner
Nutzungsbedingungen einschließlich der Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen für Verträge, weiche der Diensteanbieter bei
Abreden mit den Inhaltszulieferern verwendet. Hier kann etwa durch
ausdrückliches Untersagen der Weiterverbreitung angebotener
jugendgefährdender Inhalte an Minderjährige die Grundlage für den
Ausschluss zuwiderhandelnder Nutzer geschaffen werden.".
(Vgl. Liesching, a.a.O.). Auch in dieser Funktion geht es bei der Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten nicht darum, rechtlichen Beistand bei der
Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erbringen (eine
klassische Leistung von Rechtsberatung); der Jugendschutzbeauftragte
hat insoweit vielmehr die Aufgabe zu verhindern, dass die vom
Diensteanbieter gewählten Nutzungsbedingungen es ermöglichen" dass
jugendgefährdende Inhalte an den Nutzer gelangen. Als dritter
Aufgabenbereich des Jugendschutzbeauftragten wird in beiden
gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit genannt, dem Diensteanbieter
eine Beschränkung von Angeboten‑ vorzuschlagen. Dies kann insbesondere
in Form einer Sperrung oder einer Altersbegrenzung erfolgen (vgl. BT‑Drs.
13/7385 Seite 38). Insgesamt lassen die Kommentierungen den Eindruck
entstehen, dass die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten darin
besteht, durch eine Beratung des Diensteanbieters in unterschiedlichen
Bereichen darauf hinzuwirken, dass eine Gefährdung des jugendlichen
Nutzers verhindert wird. Die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten
hat zum Inhalt, die Angebote im Hinblick auf jugendgefährdende Inhalte
zu kontrollieren und die Diensteanbieter in dieser Hinsicht zu
beraten. Es ist nach allem, was die Beratungsfunktion des
Jugendschutzbeauftragten in dieser Hinsicht ausmacht, nicht damit zu
rechnen dass hierzu auch die Förderung fremder Rechtsangelegenheiten,
also eigentliche Rechtsberatung, gehört. Hierfür spricht auch
die typische Tätigkeit von Organisationen der freiwilligen
Selbstkontrolle, und die nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit, auch
solche Organisationen zur Wahrnehmung der Aufgaben eines
Jugendschutzbeauftragten zu verpflichten.
Der
Antragsteller hat nach allem nicht glaubhaft gemacht, dass eine
Erstbegehungsgefahr dafür besteht, dass der Jugendschutzbeauftragte
schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen erbringt, die
als Rechtsberatung zu qualifizieren sind. Sollte ein
Jugendschutzbeauftragter im Einzelfall
Rechtsberatungsleistungen erbringen, stellt dies einen Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz dar. Die Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten ist indes per se nicht auf solche Leistungen
gerichtet'.
Ein Anspruch aus §
3 UWG scheidet schließlich auch aus, da der Antragsgegner nicht den
unzutreffenden Eindruck erweckt, er leiste Rechtsberatung. Der
Antragsgegner erweckt alleine den Eindruck, er führe gegen Entgelt die
vom Gesetz vorgesehenen Leistungen eines Jugendschutzbeauftragten
durch.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 Satz
1 und 108 Abs. 1 ZPO.
Neiseke Dr.
Wirtz Daubach