
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 a 0 11/02
Entscheidung vom 12. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
(…)
hat die 2 a Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung Vom 15.5.2002 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am
Landgericht Schmidtke und Dr. Schmidt-Kötters für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass
der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain
"versicherungsrecht.de" gegenüber dem Sohn des Klägers, Herrn Oliver Wacht,
zusteht.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung von 2.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung
kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten
deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber der
Domain "versicherungsrecht.de". Diese wird, zur Adressierung eines
Internet-Portals zu Fragen um das Versicherungsrecht und die
Versicherungswirtschaft für Verbraucher benutzt. Die Domain hat der Kläger im
Laufe des Rechtsstreits an seinen Sohn, Herrn Oliver Wacht, übertragen.
Die Beklagte ist
Herausgeberin einer juristischen Zeitschrift, in der sie Aufsätze und
Entscheidungen zum Versicherungsrecht veröffentlicht. Seit 1990 erscheint die
Zeitschrift unter folgendem Titel:
Versicherungsrecht – Juristische Rundschau für die Individualversicherung
Die Beklagte forderte den
Kläger mit der Begründung, er verletze mit der Domain "versicherungsrecht.de"
ihr zustehende Namens- und Markenrechte, in ihrem Schreiben vom 3.1.2002 (Anlage
K2) auf, die Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de" schriftlich zu
bestätigen und zuzusichern, dass er allen für die Übertragung der Domain auf sie
erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachkommen werde. Mit der Klage begehrt der
Kläger die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der
Domain zusteht.
Er trägt vor, mit dem
Halten der Domain würden keine Rechte der Beklagten verletzt.
Es sei zweifelhaft, ob der
Beklagten an der Bezeichnung "Versicherungsrecht" Titelschutzrechte zustünden,
weil es sich um eine glatt beschreibende Kennzeichnung handele. Allenfalls sei
die Bezeichnung schwach kennzeichnungskräftig. Ihr komme nur eine beschränkter
Schutzumfang zu, so dass wegen der unterschiedlichen Produkte, die unter den
jeweiligen Bezeichnungen angeboten würden, jedenfalls keine Verwechslungsgefahr
bestehe. Die Beklagte wende sich an juristisch ausgebildete Praktiker, während
mit der Domain bzw. den unter dieser im Internet erreichbaren Informationen
jeder, der sich mit Versicherungsfragen befasse, angesprochen werde,
insbesondere Verbraucher, die Rat zu versicherungsrechtlichen Fragen suchten.
Nicht nur die angesprochenen Nutzer unterschieden sich, sondern auch
Aufmachung, Vertriebsform und Erscheinungsweise der jeweiligen Angebote. Die
Beklagte veröffentliche im wesentlichen Urteile, während unter der Domain
Gerichtsurteile nur eine untergeordnete Rolle spielten. Es würden lediglich
Fundstellen auf im Internet bereits veröffentlichte Urteile benannt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der
Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de"
gegenüber seinem Sohn, Herrn Oliver Wacht, zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der
Klageantrag sei bereits nicht richtig formuliert. Es gehe allein darum, ob ihr
Unterlassungsansprüche zustünden.
Unterlassung könne sie
gemäß §§ 5, 15 MarkenG, §§ 1 UWG, 826 BGB verlangen.
Der Kläger verletze ihre
Titelschutzrechte an der Bezeichnung "Versicherungsrecht'. Die von ihr
verwendete Bezeichnung sei für eine Zeitschrift ungewöhnlich und damit
unterscheidungskräftig. Jedenfalls könne sie sich auf zwischenzeitlich erlangte
Verkehrsgeltung berufen.
Die Zeitschrift
Versicherungsrecht, die überwiegend an Abonnenten vertreiben werde, erscheine
seit 1950 mit 12 Heften jährlich und in einer derzeitigen Auflage von jeweils
7.500 Exemplaren. Sie sei jedem Juristen bekannt und werde weltweit beachtet.
Sie gehöre zur Standardlektüre von Juristen, insbesondere Rechtsanwälten,
Richtern, Schadenexperten, Versicherungsunternehmen, Schadenabteilungen in der
Industrie und Verbänden und Studenten. Sie sei auch auf CD-Roms und über
Internet-Informationsdienste erhältlich.
Der Kläger sei jedenfalls
gemäß §§ 826, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Domaingrabbings
verpflichtet, die Domain "versicherungsrecht.de" nicht zu benutzen. Er halte die
Domain vorsätzlich blockiert, um sich in rechtlich zu missbilligender und
sittenwidriger Weise zu bereichern. Anläßlich eines Telefonats über eine
mögliche Kooperation habe der Sohn der Klägers erklärt, nach einer
entsprechenden Bekanntheit der Domain könne er diese für einen sechsstelligen
DM-Betrag veräußern. Auch spreche die Anzahl der weiteren, vom Kläger gehaltenen
Rechtsgebiets-Domains für sein unlauteres Verhalten.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und
begründet.
Die Klage auf
Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der, streitigen
Domain zusteht, ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen
Rechtsschutzinteresse. In dem Schreiben der Beklagten vom 3.11.2002 hat diese
den Kläger aufgefordert, die Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de" zu
bestätigen und zuzusichern, dass er allen für die Übertragung der Domain auf
sie, die Beklagte, erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Damit hat die
Beklagte sich eines Anspruchs auf Freigabe der Domain und Übertragung auf sich -
und nicht bloß eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung der Domain -
berühmt, so dass der Kläger ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass
dieser Anspruch nicht besteht, hat.
Die Klage ist begründet.
Unerheblich ist, dass der
Kläger im Laufe des Verfahrens die streitige Domain an seinen Sohn, Herrn Oliver
Wacht, übertragen hat, §§ 265, 325 ZPO. Nach diesen Bestimmungen entfällt die
Sachlegitimation bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache nach
Rechtshängigkeit nicht, weil sich die Rechtskraft des Urteils auf den Sohn des
Klägers als seinen Rechtsnachfolger erstreckt.
Ein Anspruch auf Freigabe
und Übertragung der Domain steht der Beklagten weder unter
bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, noch unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes zu (vgl. dazu BGH - shell.de, WRP 2002, 694,699f). Es ist nicht
auszuschließen, dass einem Dritten ein gleich gutes oder besseres Recht an der
Bezeichnung "Versicherungsrecht" zusteht. Es handelt sich bei dem Recht, eine
Bezeichnung als Domain-Namen zu verwenden, nicht um ein, einer bestimmten Person
zugewiesenes absolutes Recht, in das der Kläger bzw. sein Sohn unberechtigt
eingegriffen hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die
Beklagte. Übertragung der Domain nicht verlangen. Denn möglicherweise erlangte
sie dadurch mehr, als sie ohne das schädigende Ereignis erhalten hätte (vgl. im
einzelnen BGH a.a.O.).
Die Beklagte kann aber
auch Unterlassung der Nutzung der Domain "versicherungsrecht.de" vom Kläger bzw.
seinem Sohn nicht verlangen.
Nach §§ 5,15 MarkenG ist
es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit einem geschützten Werktitel und der Art und Weise
der Benutzung die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
Es ist bereits
zweifelhaft, ob der Beklagten an der Bezeichnung "Versicherungsrecht"
Titelschutzrechte zustehen. Solche Rechte, bestehen nämlich nur an solchen
Bezeichnungen, die kennzeichnungskräftig sind. Beschreibenden Angaben fehlt in
der Regel von vornherein Unterscheidungskraft, weil sie sich nicht eignen, ein
Werk von einem anderen zu unterscheiden.
Allerdings werden an den
für die Kennzeichnungskraft erforderlichen Grad der Originalität von
Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs-
und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder
weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH WRP 2002, 89, 90 -
Auto Magazin, m.w.N.). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Mindestmaß an
Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften
ermöglicht (vgl. BGH a.a.O.; lngerl/Rohnke Markengesetz, Rdn 54 zu § 5). Aber
auch das ist fraglich. Denn neben dem rein beschreibenden Begriff
"Versicherungsrecht" weist der von der Beklagten verwendete Titel keinerlei
Zusatz auf, der dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Zeitschriften
ermöglicht.
Letztlich kann aber
unentschieden bleiben, ob dem von der Beklagten verwendeten Titel
Kennzeichnungskraft zukommt. Allenfalls könnte von einer schwachen
Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, die unter Berücksichtigung der weiteren
für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände dazu führt, dass die
Gefahr von Verwechslungen zwischen der Domain des Klägers bzw. seines Sohnes und
der Zeitschrift der Beklagten nicht gegeben ist.
Das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach einer Wechselwirkung zwischen dem Grad
der Kennzeichnungskraft, der Identität/ Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der
Werknähe. Dabei kommt es auch auf Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und
Vertriebsform der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse an (BGH a.a.O.; BGH -
Morgenpost GRUR 1992, 547, 549).
Bei der hier allenfalls
gegebenen nur geringfügigen Kennzeichnungskraft reichen die vorliegenden
Unterschiede der "Werke" aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die unter der streitigen
Domain im Internet abrufbaren Inhalte wenden sich an sämtliche Internetnutzer,
und nicht nur - wie die Zeitschrift der Beklagten - an juristisch Geschulte. Die
Domain wird für Fragen zum Versicherungsrecht und der Versicherungswirtschaft
benutzt. In der Zeitschrift der Beklagten werden Urteile und Aufsätze
veröffentlicht, während dies bei dem Informationsangebot des Klägers bzw. seines
Sohnes im Hintergrund steht. Es werden lediglich Hinweise zu Fundstellen zu im
Internet veröffentlichten Urteilen gegeben. Es handelt sich bei der Nutzung der
Bezeichnung zur Adressierung eines Internet-Portal und der Nutzung als
Zeitschriftentitel um eine sich erheblich voneinander unterscheidende
"Werkkategorie". Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Inhalt der von
der Beklagten vertriebenen Zeitschrift über Datenbanken im Internet bzw. CD-Roms
abrufbar ist.
Die aufgezeigten
Unterschiede der jeweiligen unter identischen Bezeichnungen angebotenen
Erzeugnisse schließen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus.
Dass nicht nur von einer
schwachen Kennzeichnungskraft des von der Beklagten verwendeten Titels
auszugehen ist, diese vielmehr kraft Verkehrsgeltung gestärkt ist, hat die
Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie hat zu den Marktverhältnissen keine
hinreichend konkreten Angaben gemacht. Sie hat insbesondere die Bedeutung ihrer
Zeitschrift in Bezug auf den gesamten Markt nicht dargelegt. Allein die
Darlegung des Umfangs der von ihr vertriebenen Zeitung reicht zur Darlegung
einer Bekanntheit, die sich nach den Verhältnissen ihrer Zeitschrift am gesamten
Markt richtet, nicht aus.
Der Beklagten steht auch
kein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über den
unlauteren Wettbewerb bzw. §§ 826, 1004 BGB zu. Das Verhalten des Klägers bzw.
seines Sohnes ist nicht unlauter, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des
sog. Domaingrabbing. Dabei ist entscheidend, dass der Kläger bzw. sein Sohn die
Domain nutzt, um versicherungsrechtliche Fragen darzustellen. Sinn und Zweck der
Reservierung der Domain liegt damit nicht jedenfalls nicht vornehmlich darin,
andere von der Nutzung der Bezeichnung "Versicherungsrecht" als Domain-Name im
Internet auszuschließen. Auch die Tatsache, dass, wie die Beklagte behauptet,
der Kläger bzw. sein Sohn erklärt hat, bei entsprechender Bekanntheit könne die
Domain gewinnbringend veräußert werden, macht das Verhalten des Klägers bzw.
seines Sohnes nicht sittenwidrig. Sofern der Kläger bzw. sein Sohn die
Bekanntheit der Domain durch entsprechende unter dieser abrufbare Inhalte
bewirkt hat, liegt dem eine eigene Leistung zu Grunde. Es ist nicht zu
missbilligen, wenn diese dann entsprechend honoriert werden soll. Allein die
Tatsache, dass sich der Kläger eine Vielzahl anderer Rechtsgebiets-Domains hat
reservieren lassen, macht sein Verhalten jedenfalls bzgl. der hier streitigen
Domain nicht sittenwidrig.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,- Euro.
Dr. Fudickar
Schmidtke Dr. Schmit-Kötters