
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: LG
12 0 143/01
Entscheidung vom 29. August 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung
vom 8. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, den
Richter am Landgericht Dr. Wirtz und die Richterin Pasthor
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- DM abwenden, wenn
nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist Computerjournalist und Verfasser zahlreicher
veröffentlichter Beiträge. Die Beklagte zu 1 vertreibt Computersoftware und
bewirbt diese auf einer eigenen Webseite im Internet; der Beklagte zu 2 ist ihr
Geschäftsführer.
In der Ausgabe Nr. 12 der Zeitschrift Chip von Dezember 1991 erschien auf den
Seiten 73 bis 76 ein Artikel, der sich auch mit den Softwareprogrammen der
Beklagten befasste. In diesem Artikel, dessen Verfasser der Kläger zu sein
behauptet, heißt es auf der Seite 74 unter anderem wie folgt:
"Die Windows-Anwendung Explorer von Symicron (Preis zirka 1300,00 Mark) ist ein
sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem. Die
Einsatzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines
mit der David-Karte oder Screen-Machine erfassten Bildes werden als
Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert.
Interaktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von
Explosionszeichnungen realisieren. Benutzer der David-Karten-Version des
Explorers können die Bilder auch mit einer Tonsequenz unterlegen".
Auf der Seite 74 und 75 heißt es weiter wie folgt:
"Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und
Industrie empfiehlt sich Klick! von Symicron (Preis etwa 1 300 Mark).
Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast
oder mit Microvitecs David-Karte erfasst worden sind, können auf einfache Weise
nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden.
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen
von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im
medizinischen Bereich, bietet das Programm eine
Datenfernübertragungs-Schnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der
Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format). Darüber
hinaus ermöglicht die Version für David-Karten-Benutzer das Abspeichern von
Audiosequenzen und die Nachvertonung von Bildern.
Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch
ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors
eignet. Eine echte Windows-Version ist in Vorbereitung, die Bilddaten sind
unabhängig von der Digitizer-Karte. Überhaupt wird Anwenderfreundlichkeit bei
diesem Produkt großgeschrieben: Updates während der ersten zwei Jahre sind
kostenlos erhältlich!"
Auf der Webseite der Beklagten finden sich diese Beschreibungen in identischer
Form; wegen des Umfangs der Übereinstimmungen wird auf die von dem Kläger in dem
nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag aufgeführten Textpassagen Bezug
genommen.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger, der im Besitz der
Verwertungsrechte an den Textpassagen zu sein behauptet, gegen die
Veröffentlichung dieser Passagen und trägt zur Begründung im einzelnen vor: Bei
den von ihm verfassten Artikel und den darin enthaltenen Beschreibungen handele
es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Die unberechtigte
Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Passagen auf der Webseite der Beklagten
verletze das Urheberrecht und die Verwertungsrechte des Klägers. Es möge richtig
sein, dass der Inhalt der Beschreibungen auf Informationen der Beklagten
gestützt sei. Der Kläger habe diese Informationen indes in
veröffentlichungsreife Worte gefasst. Dies sei von den Beklagten schlichtweg
kopiert worden. Neben der unerlaubten Verwertung des geschützten Werkes des
Klägers berühmten sich die Beklagten sogar eines eigenen Urheberrechts
hinsichtlich der Beschreibungen des Klägers, indem sie auf ihrer Webseite den
Vermerk "(c) symicron GmbH softw. 1991" angebracht hätten. Die Webseite bestehe
indes erst seit dem Jahre 1998.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle
der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Beklagten
zu 2), zu unterlassen
a. die nachfolgend wiedergegebene Beschreibung für das
Produkt "Explorer"
Die Windows-Anwendung Explorer... ist ein sehr einfach zu bedienendes,
bildorientiertes Autorensystem. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der
Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der Screen-Machine erfassten
Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten
Bildes definiert. Interaktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach
Art von Explosionszeichnungen realisieren.
und "Klick!"
Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und
Industrie empfiehlt sich... Klick! Video-Einzelbilder, die je nach
Programmversion mit der Screen-Machine von Fast erfasst worden sind, können
auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt
werden.
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner
Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder
im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine
Datenfernübertragungsschnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der
Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format). Klick!
besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre
großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet.
Anwenderfreundlichkeit wird bei diesem Produkt großgeschrieben...
auf ihrer Webseite (...).html und (...).html zu veröffentlichen und die vom
Kläger verfassten Produktbeschreibungen - in welcher Form auch immer - zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte
vornehmen zu lassen;
b. sich hinsichtlich der unter Ziff. 1.1 aufgeführten Produktbeschreibungen
eines Urheberrechts "(C) symicron GmbH sofw. 1991" zu berühmen.
2. dem Kläger Auskunft über die Anzahl der jeweils hergestellten und/oder
verbreiteten Vervielfältigungsstücke unter Angabe der einzelnen Werbeträger,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie die
ihnen aufgrund der Benutzung der Produktbeschreibung "Explorer" zugeflossenen
ungerechtfertigten Bereicherung und darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
diese Beschreibungen im Internet genutzt haben und diesen nach dem Zeitraum
sowie der Anzahl der Zugriffe auf ihrer Website aufzuschlüsseln;
3.die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Vervielfältigungsstücke der Produktbeschreibungen des Klägers zu
vernichten und die digital gespeicherten Produktbeschreibungen von ihren
Datenträgern zu entfernen;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche
Schäden zu ersetzen, die ihm aus den vorstehend zu 1.1. bezeichneten
Handlungen der Beklagten entstanden sind und künftig noch entstehen werden;
III. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses
in der Zeitschrift CHIP auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers
und sind der Ansicht, ihre Veröffentlichung sei nicht zu beanstanden. Der
fragliche Artikel sei kein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Die Veröffentlichung
basiere auf Informationen der Beklagten, welche dann in der Zeitschrift
weitestgehend wörtlich übernommen worden seien. Es handele sich um eine rein
technische Beschreibung; den entnommenen Stellen komme ein Urheberrechtsschutz
nicht zu. Der beanstandete Urheberrechtsvermerk beziehe sich schließlich
erkennbar auf die beschriebene Software und nicht auf die fragliche Seite.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte nach § 97 Abs. 1
UrhG stehen dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob
der Kläger - wie er behauptet - den der Veröffentlichung der Beklagten zugrunde
liegenden Artikel verfasst hat und er die Verwertungsrechte besitzt. Ein Schutz
für Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG kann nicht bejaht werden, da die
von dem Kläger angeführten Textstellen, die von den Beklagten übernommen worden
sind, nicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung
erkennen lassen.
Ein Schriftwerk ist nur dann schutzfähig, wenn es eine individuelle
schöpferische Leistung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Leistung kann in der
Sprachgestaltung, in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des
vorhandenen Stoffes liegen; dabei ist eine erheblich über dem Durchschnitt
liegende Gestaltung zu verlangen (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 -
Anwaltsschriftsatz). Dabei gilt, dass der in dem betreffenden Fachgebiet
üblichen Ausdrucksweise und auch einem Aufbau oder einer Darstellungsart, die
aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets
weitgehend üblich sind, die erforderliche schöpferische Individualität
regelmäßig fehlen wird (BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen; BGH
GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Schutzfähig sind Schriftwerke
letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des
dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung,
Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (BGH GRUR 1984, 659, 660 -
Ausschreibungsunterlagen). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst die persönliche geistige
Schöpfung darstellen muss, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießen
muss (BGH GRUR 1981, 352, 355 -Staatsexamensarbeit; OLG Frankfurt NJW-RR 1992,
740; OLG München NJW-RR 1992, 741). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall insgesamt nicht erfüllt. Es handelt sich um gängige Produktbeschreibungen,
deren Aufbau und Darstellungsart geboten ist und auch weitgehend üblich ist.
Dies zeigt zunächst die konkrete Gestaltung der Passagen, die die Beklagten im
Hinblick auf das Produkt "Explorer" übernommen haben. Der Autor stellt zunächst
das Programm vor ("... ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes
Autorensystem"). Sodann werden kurz die Einsatzmöglichkeiten des Programms "von
der Präsentation bis zur Schulung" vorgestellt. Diese Beschreibung ist insgesamt
nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung,
sondern ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Diese verlangt eine auf
diesem Gebiet weitgehend übliche Darstellungsform, nämlich die Vorstellung des
Softwareprogramms mit einer sich daran anschließenden Schilderung der
Anwendermöglichkeiten dieses Programms. Diese Darstellungsart ist aus
Sachgründen geboten. Einer solchen üblichen Darstellungsform fehlt aber
regelmäßig eine eigenschöpferische Prägung. Dies gilt erst recht, wenn
berücksichtigt wird, dass der Kläger einräumt, der Inhalt der
Produktbeschreibung stütze sich auf Informationen der Beklagten. Der Kläger hat
diese Informationen demnach im wesentlichen aus Sachgründen in bestimmter Weise
geordnet, hierbei jedoch keine eigenschöpferische Leistung erbracht.
Ähnliche Erwägungen gelten für die übernommenen Passagen aus der Beschreibung
für das Programm "Klick!". Auch hier stellt der Autor das Programm mit seinen
Einsatzmöglichkeiten vor und schließt danach eine Aufzählung dessen an, was das
Programm zusätzlich für Möglichkeiten bietet. Es handelt sich letztlich allesamt
um Beschreibungen von Softwareprogrammen, für die sich - etwa wie für
Bedienungsanweisungen oder Gebrauchsanweisungen - eine bestimmte Gestaltung,
Reihenfolge der Gedankenführung und Darlegungsart aus der Natur der Sache
ergeben. Eine solche Darstellung ist in der Regel durch Gesetze der
Zweckmäßigkeit in weitem Umfang vorgegeben, da die Darstellung ja den Zweck hat,
dem Leser die Fähigkeit des Programms und seine Einsatzmöglichkeiten nahe zu
bringen. Beide von den Beklagten übernommene Beschreibungen sprengen nicht den
Rahmen des üblichen in diesem Bereich; eine urheberrechtsschutzfähige
eigenschöpferische Gestaltung kommt ihnen damit nicht zu.
Damit entfällt zugleich die Grundlage für die von dem Kläger geltend gemachten
Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht der
Beklagten und Vernichtung.Dem Kläger steht schließlich auch nicht das Recht zu, von den Beklagten zu
verlangen,
sich hinsichtlich der im Antrag zu 1.1 aufgeführten Produktbeschreibungen eines
Urheberrechts "(C) symicron GmbH softw. 1991" zu berühmen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die
Beklagten sich mit diesem Vermerk eines Urheberrechts hinsichtlich der von dem
Kläger verfassten Beschreibungen berühmen. Der Vermerk befindet sich am rechten
unteren Rand einer jeden Webseite. Dem Gericht liegen lediglich Ausdrücke von
drei Webseiten vor. Aus der Inhaltsangabe des Internetsauftritts der Beklagten
ergibt sich indes, dass die gesamte Webseite der Beklagten augenscheinlich aus
vielen Darstellungen besteht ("wir über uns"; "unsere Produkte"; "unsere
Warenzeichen"; ...). Es ist durchaus möglich, dass sich der Vermerk auf die
zahlreichen vorgestellten Softwareprodukte bezieht. Worauf sich der Vermerk
indes letztlich bezieht, kann nicht festgestellt werden, da Ausdrucke des
gesamten Internetauftritts der Beklagten dem Gericht nicht vorliegen. Wenn der
Kläger im Schriftsatz vom 30.07.2001 vorträgt, der Urheberrechtsvermerk sei
offensichtlich nur unvollständig im Ausdruck wiedergegeben worden, mag dies
zutreffen. Das Gericht kann dies nicht überprüfen, da der Kläger lediglich
Ausdrucke vorgelegt hat, die dies nicht erkennen lassen. Es kommt hinzu, dass
ein etwa anderslautender Urheberrechtsvermerk auch nicht Eingang in den
Unterlassungsantrag des Klägers gefunden hat.
Es kann letztlich nicht festgestellt werden, ob sich der - nach der Behauptung
des Klägers "abgeschnittene" - Urheberrechtsvermerk auf die vom Kläger verfasste
Produktbeschreibung bezieht. Damit entfällt die Grundlage für eine
Unterlassungsverpflichtung der Beklagten.
Da dem Kläger Unterlassungsansprüche nicht zustehen, besteht auch keine
Grundlage dafür, dem Kläger eine Veröffentlichungsbefugnis (Antrag zu III.)
zuzusprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11,
711 S. 1 u. 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM