
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: LG
2a 0 104/01
Entscheidung vom 29. August 2001
In dem Rechtsstreit (...)
- hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr.
Fudickar, die Richterin am Landgericht Schmidtke und die Richterin am
Landgericht Dr. Schmidt-Kötters
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet
ist,
an den Beklagten DM 1.895,21 zu zahlen.
dem Beklagten aus der inzwischen eingestellten Benutzung der Internet-Domain
"http://www.iomedia.de" Schadensersatz zu leisten. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung
des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.200,00 abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage
die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, aus der inzwischen
eingestellten Benutzung der Internet-Domain "http://www.iomedia.de" Zahlungen an
den Beklagten zu leisten. Der Kläger war Inhaber einer Domain namens "iomedia.de".
Auf seiner Website bot er u.a. auch Hinweise zur Webseitenerstellung an. Der
Beklagte ist Inhaber einer Wort-/Bildmarke, die den Wortbestandteil "Triomedia
Productions" enthält. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf Blatt 14 der
Akte Bezug genommen. Die Marke ist seit dem 27. Mai 1993 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingetragen für Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Softwareprodukte (soweit in Klasse 9
enthalten).
Unter dem 12. März 2001 wurde der Kläger mit Anwaltsschreiben des Beklagten
abgemahnt. Der Kläger gab daraufhin eine nur um einen Suchmaschinenvorbehalt
ergänzte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung jeglicher Rechts- und
Kostentragungspflichten ab.
Der Kläger behauptet, der Beklagte benutze seine Marke nicht. Er meint, es fehle
im übrigen an der Verwechslungsgefahr.
Der Kläger hat seinen zunächst angekündigten Antrag, den Beklagten zu
verurteilen, an ihn DM 1.895,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen, in der mündlichen
Verhandlung vom 27.06.2001 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,
an den Beklagten DM 1.895,21 zu zahlen.
dem Beklagten aus der inzwischen eingestellten Benutzung
der Internet-Domain "http://www.iomedia.de" Schadensersatz zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei
unzulässig. Zunächst sei die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Darüber hinaus sei die Feststellungsklage unzulässig, da er vor dem
Landgericht München I Zahlungsklage erhoben habe. Termin ist in München für
den 24. Juli 2001 bestimmt worden (B1. 49 GA)
Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung, dass die Klage
unbegründet sei. Er meint, die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Triomedia
Productions" und "http://www.iomedia.de" seien verwechslungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Zustellung bestehen nicht (Bl. 22 b R GA) .
Die negative Feststellungsklage scheitert auch nicht an fehlendem
Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Denn das Feststellungsinteresse entfällt
erst dann, wenn die an sich vorrangige Leistungsklage nicht mehr einseitig
zurückgenommen werden kann (BGH, NJW 1999, 2516; 1994, 3107). Vor dem
Landgericht München I ist Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch erst nach dem
Verhandlungstermin der hiesigen Kammer bestimmt worden. Damit ist eine
einseitige Rücknahme der Leistungsklage durch den hiesigen Beklagten noch
möglich.
Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Denn dem Beklagten steht
gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten oder auf
weitergehenden Schadensersatz zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus
Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn der Kläger hat nicht gegen § 14 Markengesetz
verstoßen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Marke überhaupt benutzt hat.
Der Anspruch gemäß § 14 Markengesetz scheitert nämlich an der fehlenden
Verwechslungsgefahr. Die Wortbildmarke des Beklagten wird sowohl durch den
Bildbestandteil als auch durch den Wortbestandteil "Triomedia" geprägt. Der
Bestandteil "Productions" tritt wegen seiner rein beschreibenden Bedeutung
zurück. Dem Bildbestandteil kommt mitprägende Bedeutung zu, weil der
Wortbestandteil "Triomedie" aufgrund seines Sinngehaltes (drei Medien) lediglich
als schwach kennzeichnungskräftig angesehen werden kann und der Bildbestandteil
größenmäßig nahezu überwiegt. Bereits wegen der Mitprägung durch den
Bildbestandteil entfällt die Verwechslungsgefahr mit dem prägenden Bestandteil "iomedia"
der von dem Kläger benutzten Domain.
Selbst wenn jedoch allein der Wortbestandteil "Triomedia" maßgebend wäre, weil
die Bildbestandteile der Klagemarke nicht so auffällig sind, dass der
Wortbestandteil in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich
erscheint (vgl. dazu BGH GRUR 1992, 48, 50 - Freiöl) ist bei einem Vergleich der
Wortbestandteile "Triomedia" einerseits und "iomedia" andererseits die
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die Unterschiede liegen im vorliegenden
Fall im Wortanfang. Die Marke der Beklagten beginnt mit den Konsonanten "T" und
"r". Die von dem Kläger genutzt Domain dagegen mit dem Vokal "i". Wortanfängen
misst der Verkehr in der Regel große Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 120
Corvaton/Corvasal). Darüber hinaus liegen Unterschiede im Sinngehalt der von den
Parteien benutzten Kennzeichen vor. Diese Unterschiede im Sinngehalt schließen
die Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen auch angesichts der
vorliegenden Branchennähe aus. Denn zumindest das Zeichen der Beklagten besitzt
einen deutlich ausgeprägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt, der vom
Verkehr auch nur bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, ohne dass sein
Verständnis einen vorherigen Denkvorgang erfordert (vgl. dazu BGH GRUR 1992,
130, 132 - Bali/Ball; BGH WRP 2000, 525, 527, Comtess/ComTeL).
Die Bedeutung des Begriffes "Triomedia" im Sinne von "drei Medien" ist nämlich
in der Computerbranche ohne weiteres für jedermann erkennbar. Diese Bedeutung
kommt aber dem benutzten Zeichen "iomedia" gerade nicht zu. Deshalb kann
dahinstehen, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung des Kürzels "io"
ohne weiteres erkennen, denn im Sinne von "drei Medien" wird der Begriff "iomedia"
unabhängig von dieser Frage gerade nicht verstanden.
Nach allem scheitert der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Markengesetz an der
fehlenden Zeichenähnlichkeit und damit an der erforderlichen
Verwechslungsgefahr. Die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt. Ein Anspruch des
Beklagten auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 6 Markengesetz ist nicht
gegeben. Aus den genannten Gründen scheidet ein Anspruch aus §§ 683, 670 auf
Ersatz der Abmahnkosten ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Da der Kläger die
Zahlungsklage zurückgenommen hat, sind ihm die diesbezüglich entstandenen Kosten
aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Streitwert:
Bis 11.06.2001: DM 3.790,42, bis 26.06.2001: DM 8.790,42, danach: DM 6.895,21.
Dr. Fudickar
Schmidtke Dr. Schmidt-Kötters