
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38
O 38/01
Entscheidung vom 3. August 2001
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2001 durch [...]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
[Ausführungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1993 im Handelsregister eingetragen und
betätigt sich auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Ihr Tätigkeitsfeld
umfasst nach eigener Darstellung auch die Teilgebiete "Systementwicklung und
Design". Für sie ist die deutsche Wortmarke "Exes" für die Dienstleistung
Unternehmensberatung auf der Basis ausgewählter internationaler
Management-Informationen und Management-Methoden, Klasse 35, patentamtlich
geschützt.
Der Beklagte übt seit Ende 1997 freiberuflich eine Tätigkeit im Bereich Design
und Programmierung aus. Hierzu bedient er sich der Bezeichnung Exes. Er hat die
lnternetdomain "exes.de" reserviert und verwendet sie in der aus der Anlage K 5
zur Klageschrift ersichtlichen Weise als Kontaktmöglichkeit.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte. Sie
ist der Ansicht, der Beklagte verwende ein - nahezu - identisches Zeichen für
ähnliche Dienstleistungen. Die verkehrsbeteiligten Kreise könnten annehmen, es
bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Parteien. Mit der Klage
verlangt die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.
Die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs der Bezeichnung "exes"
als Bestandteil einer Internet-Adresse zu bedienen, insbesondere in Form der
Domain "exes.de";
2. der Klägern über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten
Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe,
a) der Treffer auf der Internet-Seite "exes.de",
b) des unter Nutzung der Domains "exes.de" erzielten Umsatzes,
c) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
Verbreitungszeitraum und -gebiet,
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus den vorstehend unter I.1
bezeichneten Handlungen seit dem 3. März 1993 entstanden ist und künftig noch
entstehen wird;
III. in die Löschung der Domain "exes.de" gegenüber der DENIC eG
einzuwilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die ohnehin zu weit gefassten Anträge
scheiterten daran, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Dienstleistung
der Klägerin stelle nach der Verkehrsauffassung ausschließlich eine solche der
Betriebswirtschaftslehre und der Managementtheorie dar, sie umfasse nicht jedoch
die Teilgebiete Systementwicklung und Design.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch darauf, dass er es unterlässt, die Bezeichnung "exes"
als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden.
Unabhängig von der Frage, ob die Antragsfassung inhaltlich zu weit geht, ergibt
sich ein solcher Anspruch nicht aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr.2
Markengesetz.
Zwar verwendet der Beklagte in seiner Internet-Adresse hinsichtlich des
kennzeichnungskräftigen Teils mit dem Begriff "exes" ein Zeichen, das mit der
für die Klägerin geschützten Marke identisch ist. Es fehlt jedoch an einer
Ähnlichkeit der jeweils unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen, die die
Gefahr von Verwechslungen begründen könnte.
Der Schutzbereich der Marke ist in der Eintragung festgelegt. Im Rahmen der
Dienstleistungsklasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten) hat die Klägerin einen Tätigkeitsbereich umschrieben, der eine
besondere Form der Unternehmensberatung beinhaltet, nämlich basierend auf
ausgewählten internationalen Informationen und Methoden für das Management. Als
Unternehmensberatung ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine Tätigkeit zu
verstehen, die grundsätzliche betriebliche Abläufe und Entscheidungsfindungen
wirtschaftlich optimiert. Unabhängig von den vielfältig unterschiedlichen
Konzepten und Methoden einer solchen Beratung bleibt dieser Kernbereich das
Charakteristische dieser Tätigkeit. Die Klägerin hat in der Markenanmeldung eine
weitere Präzisierung insoweit vorgenommen, als die Auswertung internationaler
Informationen hierzu herangezogen wird.
Einer solchen Tätigkeit ist eine Dienstleistung, die mit Design und
Programmierung beschrieben wird, nicht verwechslungsfähig ähnlich. Der
vorangestellte Begriff "Design" lässt sich mit Unternehmensberatung in keiner
Weise in Zusammenhang bringen. Design assoziiert, dass hauptsächlich
künstlerisch gestaltende Gesichtspunkte das Wesen der Leistung bestimmen. Hieran
ändert auch der weitere Begriff der Programmierung nichts. Vielmehr wird
lediglich deutlich, dass sich das Design auf elektronische Datenverarbeitung
bezieht. Für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich jeden Benutzer des
Internet, erschließt sich aus der Beschreibung "Design und Programmierung", dass
Programmierungsleistungen mit kreativ künstlerischem Hintergrund angeboten
werden. Ein Zusammenhang mit betriebswirtschaftlich ausgerichteter
Unternehmensberatung wird nicht erkennbar, auch wenn die Tätigkeit der Klägerin
möglicherweise in Teilbereichen darin besteht, durch bessere Ausnutzung oder
Einführung neuer EDV-gestützter Systeme Betriebsabläufe effizienter zu
gestalten. Da selbst Kleinbetriebe heutzutage ohne Computer und
unternehmensspezifische Software nicht auskommen, kann unterstellt werden, dass
die Klägerin auch im Bereich ihrer Dienstleistung nicht nur über entsprechende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt sondern diese auch anwenden muss. Dies
charakterisiert jedoch nicht die Leistung im Umfang der Markeneintragung, die
mit eher handwerklich geprägten Programmierungen keinen erkennbaren Zusammenhang
aufweist. Der Kundenkreis der Parteien ist auch nicht teilweise identisch. Die
theoretische Annahme eines unternehmerischen Zusammenhanges erscheint unter
diesen Umständen auszuschließen.
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht auch nicht gem. § 15 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 2 Markengesetz.
Der Beklagte benutzt nicht ein der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin
ähnliches Zeichen in einer zu Verwechslungen geeigneten Weise. Im Rahmen der
Geschäftsbezeichnung EXES Management Information GmbH kommt den Teilen EXES und
Kennzeichnungskraft zu. In erster Linie wird dem erkennbaren Familiennamen
herausragende Bedeutung in Bezug auf die individualisierende Herkunfts- und
Unterscheidungsfunktion zukommen. Zwar mag das den Anfang der Firmenbezeichnung
bildende Kunstwort wegen seiner Stellung und Kürze grundsätzlich als
Firmenschlagwort gleichfalls von Bedeutung sein. Nach der Art und Weise der
konkreten Benutzung, wie sie die Klägerin durch Vorlage der Firmenbriefbögen
etc. dargelegt hat, wird der Begriff EXES jedoch nicht in Alleinstellung
verwendet. Gerade weil der Firmenname der Klägerin mehrere
kennzeichnungskräftige Teile beinhaltet, besteht kein berechtigter Grund zu der
Annahme, der erste Teil der Firmenbezeichnung werde ausschließlich von der
Klägerin für ihren Geschäftsbetrieb verwendet. Auf die Ausführungen zur
fehlenden Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistungen im Rahmen der
Prüfung des § 14 Markengesetz wird verwiesen.
Ob vorliegend Ansprüche gem. § 12 BGB ergänzend in Betracht zu ziehen sind,
erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner endgültigen Entscheidung, da die
Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt sind. Der Beklagte bestreitet nicht das
Namensrecht der Klägerin und gebraucht auch nicht unbefugt den gleichen Namen.
Der Firmenname der Klägerin enthält mehrere unterscheidungskräftige
Bestandteile, wobei die Besonderheit gerade auch in der Kombination eines
Kunstwortes mit einem erkennbaren Familiennamen liegt. Weder die Benutzung des
vollständigen Namens noch der Kombination der unterscheidungskräftigen Teile
wird der Klägerin durch die Verwendung von "exes.de" unmöglich gemacht.
Da der Beklagte seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung "exes" geschäftlich
tätig ist, kann auch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Hinblick auf
die Internet-Adresse nicht ausgegangen werden.
Mangels Unterlassungsanspruch scheiden auch Ansprüche auf Schadenersatz,
Auskunft und Einwilligung in die Löschung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1
ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.