
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 88/00
Entscheidung vom 8. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2000 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Handelsrichter * und den
Handelsrichter * für R E C H T erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbst
schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung und
des Vertriebes von Softwarelösungen für den Tonträgerhandel. Die Klägerin
vertreibt als Warenwirtschaftssystem ihr Produkt "CashKIT", die Beklagte das
Programm "PhonoCash". Außerdem verwendet die Klägerin den Begriff "mediapool"
als Bezeichnung für ein elektronisches Katalog und Bestellsystem für Medien.
Der Beklagte hat sich im Internet die Domain "media pool.net"
reservieren lassen. Es findet sich auf dieser Seite der Hinweis, es werde
demnächst unter dieser URL ein neues Angebot entstehen, sowie der Vermerk "hosted
by city shop online". Wird dieser Vermerk angeklickt, erreicht der Benutzer die
Internetseite "cityisp.de", wo sich mehrere Links, so auch der Begriff
"Software", finden. Wird dieser Begriff gewählt, erscheint unter "software.cityshop-online.de"
Werbung für das PhonoCash Programm des Beklagten.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Domain "media pool"
durch den Beklagten eine Verletzung ihrer seit 1992 bestehenden
Titelschutzrechte und einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr den Begriff "Mediapool" zur Bezeichnung eigener Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere im Internet eine Domain, die
diesen Begriff enthält, zur direkten oder indirekten Adressierung einer
eigenen oder Website eines Anbieters von Software, insbesondere in Verbindung
mit Warenwirtschaftssystemen für den Medienhändler, zu nutzen;
durch schriftliche, - notariell beglaubigte Erklärung
gegenüber der Network Solutions, Inc., als Betreiberin der Vergabestelle
InterNIC auf die Internet-Domain "mediapool.net" zu verzichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Begriff "Mediapool" sei zu allgemein, als
dass er Titelschutz genießen könne. Er werde von einer Vielzahl weiterer
Unternehmen genutzt, von der Klägerin aber allenfalls seit 1998. Der Beklagte
sei in weiteren Internetwirtschaftszweigen tätig, beispielsweise als
Internet-Service-Provider. Hierfür sei die Registrierung unter der allgemeinen
Bezeichnung legitim und sinnvoll. Eine Verwechslungsgefahr bestehe in keiner
Weise. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung lautet zudem "CashKIT's
Mediapool".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffes "Mediapool"
gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.
Ausgehend von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der
Bezeichnung eines Computerprogrammes als Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3
MarkenG mag die Bezeichnung "Media Pool" Titelschutz genießen, auch wenn die
Klägerin diesen Titel nicht einheitlich verwendet, sondern - wie aus den eigenen
Unterlagen ersichtlich - häufig auch die Bezeichnung "CashKIT'S Mediapool"
benutzt.
Unabhängig hiervon stellt jedoch die Art und Weise der
Benutzung durch den Beklagten keine unbefugte Benutzung eines geschützten Titels
in einer zu Verwechslungen geeigneten Weise im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG
dar.
Der Begriff "Mediapool" ist für sich betrachtet äußerst
kennzeichnungsschwach. Es handelt sich um eine Wortkombination zweier
Bestandteile, die der - englischen - Umgangssprache entnommen sind. Auch im
Deutschen hat sich der Begriff "Media" für elektronische Medien, speziell für
Kommunikationsmittel, ebenso eingeprägt, wie der Begriff "Pool" im Sinne eines
Zusammenschlusses oder einer Bündelung. Insofern versteht insbesondere der
angesprochene Verkehrskreis, der sich des Internet bedient, die Wortkombination
Mediapool vorwiegend beschreibend etwa als Zusammentreffen mehrerer Medien oder
Mediensparten. Die fehlende Eignung zur Individualisierung wird auch durch die
vielfache Drittverwendung dieses Begriffes im Internetbereich deutlich.
Der Beklagte benutzt das Wort "Medienpool" nicht für ein
Softwareprogramm, so dass Verwechslungen angesichts des kennzeichnungsschwachen
Begriffes nicht naheliegen. Der Domain-Name "mediapool.net" dient derzeit allein
zur Kennzeichnung einer Internetseite, die ein zur Zeit gänzlich unbestimmtes
Angebot ankündigt. Ein Zusammenhang mit dem titelgeschützten Softwareprogramm
der Klägerin ist nicht ersichtlich. Durch die net-Registrierung wird eher ein
Hinweis auf allgemeine Netzwerke gegeben.
Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1, 3 UWG besteht
nicht. Der Beklagte verwendet nicht in wettbewerbswidriger Weise eine auf die
Klägerin hinweisende Bezeichnung zur Werbung für ein eigenes Konkurrenzprodukt.
Unter der beanstandeten Domain findet sich kein Hinweis auf das Produkt
PhonoCash. Es bedarf hierzu mehrfacher Zwischenschritte, die ein planmäßiges
Suchen erfordern. Auf der Seite mediapool.net findet sich keinerlei
Aufforderung, die Firma Cityshop-online anzuklicken, etwa um weitere
Informationen zu erhalten. Der Nutzer erkennt, dass er sich bei Inanspruchnahme
der Links von der Ursprungsseite entfernt. Wenn das PhonoCash-Programm sichtbar
wird, ist der "Einstieg" über die Anschrift "mediapool.net" nicht mehr sichtbar.
Ein Hinweis auf den Begriff Mediapool wird an keiner Stelle mehr gegeben.
Da die Klägerin zudem nicht etwa durch die Reservierung des
Namens gehindert ist, selbst eine Domain unter der Bezeichnung "Mediapool" zu
unterhalten, vielmehr unstreitig die für den internationalen Handel bedeutsamen
Registrierungen bereits besetzt hält, liegt auch keine unzulässige Behinderung
vor.
Eine Irreführung der Verbraucher, die unter dem Begriff
Mediapool ein Programm der Klägerin erwarten, ist auszuschließen, da der Begriff
aus sich heraus wegen seiner nur geringen Kennzeichnungskraft auf eine Vielzahl
weiterer Möglichkeiten im Internet hinzuweisen geeignet ist.
Mangels Unterlassungsanspruch kann ein Anspruch bei einer
Verzichtserklärung gleichfalls nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
(Unterschriften)