
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O
48/02
Entscheidung vom 27. März 2002
In dem
einstweiligen Verfügungsverfahren
der ...
-
Antragstellerin -
g e g e n
...
-
Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5,
40477 Düsseldorf,
hat die 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.
03. 2002 durch die Richter Neiseke, Dr. Wirtz und Daubach
für R e c
h t erkannt:
I.
Der
Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Roben im
HTML-Code einer Internetseite im Metatag „keywords“ die Begriffe
-
Repetitorium
- StVO
- ZPO
- NJW
- Uni
- Urteil
- Entscheidungen
- BRAGO
- Leitsatzkartei
- Universitaet
- Urteile
zu
verwenden, wenn auf der entsprechenden Seite http://[...]/roben.html keine
Informationen oder Inhalte zu den Begriffen bereitgehalten werden.
Im übrigen
wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die
Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die
Antragstellerin vertreibt unter der Firma [...] Roben für Rechtsanwälte,
Richter, Staatsanwälte und Protokollführer im gesamten Bundesgebiet, über ihre
Seite www.[...].de auch über das Internet. Die Antragsgegnerin vertreibt unter
der Firma [...] GmbH ebenfalls unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter,
Staatsanwälte und Protokollführer im gesamten Bundesgebiet sowie über die Seite
http://www.[...]/roben.html über das Internet.
Auf dieser
Seite hält die Antragsgegnerin ausschließlich Informationen zu der von ihr
angebotenen Robe „Elite“ bereit. Rechtsprechungshinweise oder ähnliches findet
sich dort nicht.
Die
Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich mit Schreiben vom
07.01.2002 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert, welche die Antragsgegnerin jedoch nicht abgegeben hat. Auf Anlage
A 3 zur Antragsschrift wird Bezug genommen.
Die
Antragstellerin behauptet, Anfang Januar diesen Jahres sei die Seite der
Antragsgegnerin [...]/roben.html bei der Eingabe der Suchbegriffe „BGH“,
„Rechtsprechung“, „Uni“, in der Trefferliste von Suchmaschinen wie
beispielsweise „google.de“ mit einem Link auf die Seite angezeigt worden. Auf
der oben genannten Seite hätten sich am 04.01.2002 im Quelltext unter anderem
die im Antrag bezeichneten Begriffe und Zeichen als Metatags „keywords“
befunden. Auf die Anlagen A 1 und A 2 zur Antragsschrift vom 23.01.2002 wird
Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, die Eingabe dieser häufig verwendeten
Suchbegriffe und Zeichen dienten der Antragsgegnerin ausschließlich dazu, dass
durch Suchmaschinen auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin hingewiesen
werde, auch wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der Internetseite
angebotenen Inhalten nicht bestehe. Die Verwendung von Metatags, die keinen
sachlichen Bezug zu den bereitgehaltenen Inhalten aufwiesen, verstießen gegen §§
1, 3 UWG. Die Verwendung der Metatags diene dem gezielten Abfangen und Umleitung
von Kunden auf die Seite der Antragsgegnerin sowie der Täuschung der
angesprochenen Verkehrskreise über den Inhalt der Seite der Antragsgegnerin.
Schließlich sei das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin auch unter dem
Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig. Durch die Suche in den Ergebnislisten
von Suchmaschinen werde bei gewerblichen Nutzern die Arbeitszeit gebunden, bei
sämtlichen Nutzern die Kapazität des Internetanschlusses und die laufenden
Verbindungsgebühren.
Die
Antragstellerin beantragt,
es der
Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu EURO 255.645,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu untersagen,
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Roben im
HTML-Code einer Internetseite im Metatag „keyword“ die Begriffe und Zeichen
-
Bestattungsunternehmen
- Recht, recht
- online
- www
- internet
- NJW
- und
- heute
- Repetitorium
- STVO
- Uni, uni
- Urteil
- ZPO
- Neueste
- BGH
- Entscheidungen
- Leitsatzkartei
- OLG
- BRAGO
- Universität
- ABC, a, b, c
- Urteile
- Rechtsprechung
- +
zu
verwenden, wenn auf den entsprechenden Seiten keine Informationen oder Inhalte
zu den Begriffen und Zeichen bereitgehalten werden.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
Den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie trägt
vor, sie haben gar keine Begriffe verwendet, die mit ihrem Internet-Angebot
nicht in Zusammenhang stünden. Im Metatag „keywords“ der von der Antragstellerin
angesprochenen Seite http://www.[...]/roben.html fänden sich lediglich die auf
Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.03.2002, auf den Bezug genommen wird,
wiedergegebenen Begriffe, ausschließlich solche Schlüsselwörter also, die vom
Verkehr mit dem Angebot der Antragsgegnerin assoziiert würden. Die
Antragsgegnerin ändere ihre Seite laufend, so dass sie nicht mehr exakt
nachvollziehen könne, welche keywords sie Anfang Januar 2002 unter der
betreffenden Seite verwendet habe. Jedenfalls seine die von der Antragstellerin
genannten Begriffe nicht dabei gewesen, denn die Antragsgegnerin habe dort nie
Worte wie „Bestattungen“, „Bestattungsunternehmen“, „neueste“, „Entscheidungen“,
oder „Leitsatzkartei“ benutzt.
Sie ist der
Ansicht, selbst wenn man den Vortrag der Antragstellerin als richtig
unterstellte, sei das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig. Im
Gegensatz zu den bisher in der Rechtsprechung der Landgerichte entschiedenen
Fällen gehe es hier nicht um die Benutzung geschützter Namen oder Kennzeichen
durch die Antragsgegnerin. Die Verwendung von Metatags diene immer dem gezielten
Anlocken von Internetnutzern. Auch wer im Metatag Begriffe wie „Sex“ verwende,
werde dadurch die Zugriffe auf sein Angebot exorbitant steigern, weil sich mehr
Internetnutzer für Sex als beispielsweise für Anwaltsroben interessieren.
Unlauter sei der Einsatz solcher Methoden jedoch nicht. Der Anbieter täusche
hier potentielle Kunden nicht über sein Angebot. Eine solche Täuschung erfolge
bei Metatags nicht schon dann, wenn bei Eingabe eines Suchbegriffs auch eine
Seite gelistet werde, die mit dem Begriff nicht in Verbindung stehe, sondern
erst bei falschen Angaben im sichtbaren Text der Website selbst. Internetnutzer
seien „Kummer gewohnt“ und wüssten, dass bei weitem nicht jede Seite, die im
Suchergebnis gelistet sei, auch brauchbare Inhalte aufweise. Schließlich gelte
im Wettbewerbsrecht der Grundsatz „who seeks equity must come with clean hands“,
mit anderen Worten, treuwidrig handle, wer angeblich wettbewerbswidriges
Verhalten anderer rüge, obwohl er in gleicher Weise gegen Wettbewerbsrecht
verstoße. Da die Antragsgegnerin auf ihrer Seite zum Beispiel die Metatags
„Berlin“, „Türken“ und „Leergut“ verwende, handle sie nach ihren eigenen
Maßstäben wettbewerbswidrig und könne sich daher auf die angebliche
Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht berufen.
Auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 sowie das schriftsätzliche
Vorbringen der Parteien im übrigen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag
ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Antragstellerin hat nur teilweise
einen Verfügungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG glaubhaft gemacht.
1.
Mit der
Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seite
http://www.[...]/roben.html angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt die
Antragsgegnerin gegen §§ 1, 3 UWG. Die Antragstellerin ist jedenfalls gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG als Gewerbetreibende, die Waren gleicher Art auf demselben
Markt vertreibt sachlegitimiert. Die Feststellung einer konkreten
Wettbewerbsbeziehung zwischen der Parteien erübrigt sich somit.
Die
Verwendung von Metatags, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu den auf einer
Internetseite bereitgehaltenen Informationen und Inhalten stehe, ist, unter den
Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens
von Kunden im Sinne von § 1 UWG sowie der Täuschung der angesprochenen
Verkehrskreise, zu denen das Gericht hier gehört, über die bereitgehaltenen
Inhalte gemäß § 3 Satz 1 UWG wettbewerbswidrig.
a)
Jede Werbung
ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, Kunden zu gewinnen. Damit ist
unvermeidbar ein gewisses Maß an Belästigung verbunden, welche hinzunehmen ist,
selbst wenn der Umworbene sie als lästig oder sinnlos empfindet. In der
Marktwirtschaft ist der Kunde zwangsläufig „Zielscheibe“ von Werbung, weil ohne
diese eine freie, auf Warenaustausch gegründete Marktwirtschaft nicht existieren
kann. Dieser Grundsatz gilt einmal mehr für die sogenannten „Neuen Medien“, zu
denen das Internet gehört. Zu diesem durchaus nützlichen und wünschenswerten
Kundengewinnen gehört es, wenn Gewerbetreibende in den Quelltexten ihrer Seiten
im Metatag Begriffe listen, die mit den auf der Seite angebotenen Inhalten in
einem gewissen sachlichen Zusammenhang stehen und mit denen sie durch
Suchmaschinen gefunden werden können. Da das Internet durch Suchmaschinen
beherrscht wird, ist dies eine der ganz wesentliche Möglichkeiten für
Gewerbetreibende, Kunden auf ihre Seiten und ihr Angebot aufmerksam zu machen.
Hierbei handelt es sich, darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, um eine mehr
als sinnvolle Konvention.
Die Grenze
zur Wettbewerbswidrigkeit liegt jedoch wie immer dort, wo der Umworbene in
unzumutbarer Weise belästigt wird. Die Rechtsprechung hat insbesondere in der
Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe, unter bestimmten Umständen durch
ungebetene Telefaxe und E-Mails eine wettbewerbswidrige Belästigung erblickt
(Beispielhaft BGH GRUR 1970, 523 – Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753 –
Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280/281 – Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991,
764 – Telefonwerbung IV; BGH GRUR 1996, 208 – Telefax-Werbung; OLG Hamm, GRUR
1990, 689; OLG Traunstein NJW-CoR 1997, 494 zur E-Mail-Werbung; LG Berlin
NJW-CoR 1998, 431).
Der hier zu
entscheidende Fall liegt zwar etwas anders, doch sind die zu Telefon, Telefax
und E-Mail entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar: Zunächst besteht ein
Unterschied zu den oben angeführten Fallgruppen darin, dass die Suchresultate
nach Eingabe von Suchwörtern in eine Suchmaschine den Internetbenutzer nicht
„ungebeten“ in derselben Weise treffen, wie dies bei ungewollten Faxen, E-Mails
und Telefonanrufen der Fall ist. Um Suchergebnisse zu erhalten, muss der
Internetnutzer vielmehr zunächst aktiv werden, nämlich den Computer anschalten,
sich ins Internet einwählen und sodann eine Suchanfrage starten. Dann jedoch
erhält er eine ganze Anzahl von Suchergebnissen (zum Teil tausende, je nach Art
der eingegebenen Suchworte) und muss sich nun, um die ihn möglicherweise
interessierenden Seiten zu finden, durch die Liste der Suchworte arbeiten.
Während dieser Zeit muss die Verbindung zum Internet bestehen bleiben, so dass
der Internetbenutzer die Verbindungsgebühren zu entrichten hat. Es ist
offensichtlich, dass der Benutzer einer Suchmaschine um so mehr Zeit und Geld in
die Suche investieren muss, je mehr Suchergebnisse er erhält. Dies hängt davon
ab, wie viele Seiten sich mit dem entsprechenden Suchwort in die Suchmaschine
eintragen lassen beziehungsweise sich durch Verwendung entsprechender Metatags
finden lassen.
Werden nun
unter bestimmten Suchbegriffen auch Seiten gelistet, deren Inhalte nichts mit
dem gesuchten Begriff zu tun haben, wird die Ergebnisliste mit Seiten
überfrachtet, die den Internetnutzer bei seiner Suche behindern. Denn er muss
sich auch durch diese Seiten „hindurcharbeiten“, das heißt, sie anklicken und
aufrufen, um dann festzustellen, dass ihn die Seite bei seiner Suche nicht
weiterbringt, dann zurückblättern und weitersuchen. Dieser Vorgang kann jeweils
– je nach Aufbaugeschwindigkeit der Seite – mehrere Sekunden bis zu mehreren
Minuten Zeit in Anspruch nehmen.
Gerade die
Tatsache der kostenmäßigen Belastung durch die erschwerte, weil mit nicht zum
Thema gehörenden Suchergebnissen überlasteten Suchanfrage führt dazu, die
Benutzung von „keywords“ im Metatag einer Seite, die in keinerlei sachlichem
Zusammenhang mit den auf der Seite angebotenen Informationen oder Inhalten
stehen, als wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. zum Fall „Telefax“ unter diesem
Aspekt BGH GRUR 1996, 208). Hinzu kommt, dass die zeitliche Inanspruchnahme, das
entnervte Aufgeben nach endloser Suche in der Ergebnisliste, ebenfalls eine
unzumutbare Belästigung der Internetnutzer darstellt. Der Fall liegt
vergleichbar wie bei Zusendung ungewollter E-Mail-Werbung, die erst mit einiger
Zeit und Mühe aus dem Postfach wieder „heraussortiert“ werden muss. Es liegt
auch keine mutmaßliche Einwilligung der Benutzer einer Suchmaschine mit dem
Erhalt von Ergebnisseiten, die nichts mit dem eingegebenen Suchbegriff zu tun
haben, vor. Es mag sein, dass Internetnutzer „Kummer gewohnt“ sind. Dies
bedeutet nicht, dass die Benutzer in diesen „Kummer“ auch einwilligen, sobald
sie einen Suchbegriff in eine Suchmaschine eingeben. Bei verständiger
Betrachtung will der Nutzer, und zwar gerade der informierte, aufgeklärte
Durchschnittsnutzer, der sich vom Internet einen schnellen Zugriff auf viel
Information verspricht – denn darin liegt letztlich der Sinn des Internet -, bei
Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaschine nur solche Seiten angezeigt
erhalten, die ihm auch weiterhelfen, die also in einem – wenn auch weit zu
verstehenden – Zusammenhang mit dem von ihm eingegebenen Suchwort stehen. Dies
erhellt schon daraus, dass der Betreffende sich überhaupt einer Suchmaschine
bedient und dort Suchbegriffe eingibt. Denn der ganze Sinn der Suchmaschinen,
durch welche das Internet erst zugänglich und nutzbar wird, liegt darin, die
unendliche Fülle von Information zu ordnen, zu kategorisieren, zu
hierarchisieren und zu selektieren. Ungerichtete, unselektierte Information, mag
sie auch vorhanden sein, ist für den einzelnen nutzlos. Die Suchmaschinen
stellen, um bildlich zu sprechen, die „Straßen“ ins Internet dar. Sie dürfen,
sollen sie nutzbar bleiben, nicht mit überflüssiger, weil nicht zielführender
Information zugebaut werden.
b)
Die
Verwendung von Keywords in Metatags, die in keinem Zusammenhang zu den Inhalten
oder Informationen auf der von der Antragsgegnerin angebotenen Seite stehen,
stellt darüber hinaus auch ein übertriebenes, wettbewerbswidriges Anlocken von
Kunden der Wettbewerber der Antragsgegnerin dar. Auch hier gilt zwar, wie
allgemein im Wettbewerbsrecht: Kunden anzulocken ist der Sinn von Werbung, das
ganze Trachten der Gewerbetreibenden ist hierauf gerichtet. Daher muss dieses
Anlocken, um wettbewerbswidrig zu sein, ein Maß oder eine Form annehmen, die
über das, was Kunden als „Zielscheibe“ von Werbung üblicherweise hinzunehmen
haben, hinausgeht. Vorliegend geht es nicht um ein Anlocken von Kunden der
Antragstellerin durch das Anpreisen der eigenen Ware, welches zulässig wäre.
Der Fall
liegt vielmehr nicht anders, als würde die Antragsgegnerin, betriebe sie ein
Ladengeschäft, mit einer Außenwerbung auftreten, auf der zu lesen wäre „Hier
Informationen zu: BGH-Entscheidungen, Universität, STVO...“ und hierdurch
vorbeilaufende potentielle Kunden veranlassen, ihr Geschäft zu betreten, um
danach festzustellen, dass es dort zwar nicht die angepriesenen Informationen,
dafür aber Roben zu kaufen gibt. Verhielte sich die Antragsgegnerin also in der
„wirklichen Welt“ wie im Internet, wäre dies unzweifelhaft ein übertriebenes,
weil jeder sachlichen Argumentation bares Anlocken.
Der Fall ist
nicht vergleichbar mit dem, dass Apotheken mit Gesetzbüchern im Schaufenster
werben oder ähnlichen Fällen, wie die Antragsgegnerin meint. Zwar ist richtig,
dass Werbung immer auch emotional ist, also keinesfalls nur sachliche
Informationen vermittelt. Werbung verkauft – auch – über Gefühle. Selbst wenn
eine Apotheke in der von der Antragsgegnerin beschriebenen Weise wirbt, weiß
dennoch jeder Kunde, der die Apotheke betritt „Dies ist eine Apotheke. Hier gibt
es Medikamente etc.“ Ob sich der juristische Kunde besonders locken lässt, wenn
er den Schönfelder im Schaufenster stehen sieht, mag dahinstehen. Aber er weiß,
wohin er „gelockt“ werden soll. Seine Willensfreiheit ist nicht beeinträchtigt.
Ganz anders liegt der Fall hier: Um im Bild zu bleiben, landet der Kunde nicht
in der Apotheke, sondern beim C.H.Beck-Verlag. Jeder Kunde käme sich in diesem
Fall „vereimert“ vor. Nicht anders ist die Lage übertragen auf die „virtuelle
Welt“ des Internet.
Der
Internetnutzer muss sich in irgendeiner Weise einer Suchmaschine, einer
Suchfunktion bedienen, will er das Internet zur Informationssuche nutzen. Sonst
kann er nur auf ihm bekannte Domains durch Eingabe in die Kommandozeile
zugreifen. Dabei hat der Nutzer des Internet keinerlei Einfluss darauf, welche
Informationen sich in der Suchmaschine befinden. Er kann nur durch die Eingabe
des Suchworts die Kriterien eingrenzen, muss sich aber andererseits darauf
verlassen, dass die Suchmaschine ihm auch die „richtigen“ Ergebnisse liefert.
Diese Vorauswahl, was überhaupt in die Suchmaschine eingestellt wird, wird dem
Nutzer im wesentlichen von den Anbietern oktroyiert. Diese melden ihre Seite
gegen Gebühr bei den verschiedenen Suchmaschinen an und entscheiden, was eine
Suchmaschine, die das Internet nach einem Suchbegriff „scannt“, in den Metatags
findet. Wird der Internetnutzer also auf eine Seite „gelotst“, von der er
annimmt, dass sich dort Inhalte zu seinem Suchbegriff befinden, dies dann aber
nicht der Fall ist, so ist dies völlig dem oben dargestellten Fall vergleichbar
und geradezu der klassische Fall einer Beeinflussung mit unsachlichen Mitteln.
d)
Schließlich
ist das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin auch unter dem Aspekt der
irreführenden Werbung, § 3 UWG, wettbewerbswidrig. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden über den Inhalt der Seite der Antragsgegnerin getäuscht,
wenn sie einen Suchbegriff eingeben, wie im Tenor aufgeführt und dann auf einer
Seite „landen“, die keinerlei Inhalte zu diesem Suchbegriff aufführt. Warum eine
Täuschung erst vorliegen soll, wenn die Antragsgegnerin (auch noch) falsche
Angaben im sichtbaren Text macht, wie die Antragsgegnerin meint, ist nicht
nachvollziehbar. Soweit die Antragsgegnerin auf die „Sichtbarkeit“ abzustellen,
scheint, ist zweierlei anzumerken: Erstens wird der Metatag durch die
Suchmaschine insoweit sichtbar, als diese den Quelltext scannt und danach die
seiten für die Ergebnisliste aufführt. Damit wird der im Quelltext verborgene
Metatag an die für den Nutzer sichtbare Oberfläche „geholt“. Zum anderen kann
jedermann durch Anklicken der rechten Maustaste den Quelltext einer Seite – es
sei denn, er ist codiert – sichtbar machen. Wieso es auf das Vorhandensein der –
falschen – Information auf der Seiten“oberfläche“ ankommen soll, ist nicht
ersichtlich.
e)
Das von der
Antragsgegnerin eingewandte Argument der „unclean hands“, mit anderen Worten,
nur der Wettbewerber könne sich auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln berufen
und Verstöße hiergegen geltend machen, der selber wettbewerbsgemäß handle,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. zu Begriff und Reichweite
Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Auflage 2001, UWG Einl., Rn. 448). Anders als im
privatautonom geregelten Vertragsrecht, wo der Grundsatz „tu quoque“ – also der
eigenen Vertragstreue – über § 242 BGB und insbesondere § 326 BGB eine
allgemeine Ausprägung gefunden hat, gibt es einen solchen Grundsatz im
Wettbewerbsrecht nicht. Zwar ist auch im Wettbewerbsrecht der Einwand des
Rechtsmissbrauchs zulässig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass das
Wettbewerbsrecht – anders als das Vertragsrecht – nicht nur die
Individualinteressen der Konkurrenten schützt, sondern Schutzobjekte des
Wettbewerbsrechts ebenso Allgemeininteressen, Verbraucherinteressen und der
lautere Wettbewerb als Institution sind (Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Auflage
2001, UWG Einl. Rn. 41f). Das Recht des unlauteren Wettbewerbs hat also nicht
rein obligatorischen Charakter. Deshalb wird das Klagerecht der Mitbewerber
gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 2 UWG regelmäßig nicht durch den Einwand der „unclean
hands“ ausgeschlossen: Unlauteres Wettbewerbsverhalten der Antragstellerin
berechtigt die Antragsgegnerin nicht ebenfalls zu unlauterem Wettbewerb (zum
Ganzen Baumbach/Hefermehl, UWG Einl., Rn. 448f). Die Antragstellerin hat auch
Argumente vorgetragen, die belegen, dass sie neben ihren eigenen auch das
allgemeine Interesse am Erhalt der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit des
Internet als „Informationsmaschine“ wahrnimmt. Dieses Interesse ist auch nicht
nur vorgeschoben, sondern steht tatsächlich nach Ansicht der Kammer bei der hier
vorliegenden Fallgestaltung im Mittelpunkt der Betrachtung. Schließlich hat die
Antragsgegnerin, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass hier der Einwand
der „unclean hands“ beachtlich wäre (in diesem Sinne wohl Prölss ZHR 132 (6), 35
(71); Fritze WRP 66, 158 (160)), nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft
gemacht, dass die Antragstellerin selbst wettbewerbswidrig handelt. Da es sich
dem Wesen nach bei dem Einwand der „unclean hands“ um eine rechtsvernichtende
Einwendung handelt, traf die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen
Grundsätzen hierfür die Antragsgegnerin (Palandt-Heinrichts, BGB, 60. Auflage
2001, § 242, Rn. 41 und 15).
f)
Eine andere
Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil es in den bisher durch
verschiedene Landgerichte entschiedenen Fällen zu Metatags, vor allem in den
Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf, und Hamburg, um geschützte Namen
bzw. Firmenbestandteile, geschäftliche Bezeichnungen und Marken ging (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1999, Az.: 4 O 102/99; LG Mannheim, Urteil vom
01.08.1997, Az.: 7 O 291/97; LG Hamburg, Urteil vom 13.09.1999, Az.: 315 O
258/99), während es vorliegend – mit Ausnahme der „NJW“ – um marken- und oder
namensrechtlich nicht geschützte Begriffe und Zeichen geht. Denn in diesen
Entscheidungen wurde die Benutzung von Metatags, da sie Firmenbestandteile von
Wettbewerbern oder geschützte Marken anderer Unternehmen enthielten,
ausschließlich unter marken- oder firmenrechtlichen Aspekten untersagt. Für den
vorliegenden Fall sind diese Entscheidungen daher nicht einschlägig, schon gar
nicht in der Weise, dass ausschließlich in Fällen mit marken- oder
namensrechtlichem Bezug ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in
Frage käme. Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der
Verwendung von Begriffen in Metatags ist nicht, dass es sich hierbei um – auch –
markenrechtlich geschützte Bezeichnungen handelt, sondern allein, ob das
Verhalten der Antragsgegnerin die Tatbestände der §§ 1, 3, UWG erfüllt. Dies
ist, wie oben dargestellt, der Fall.
2.
Die
Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin am
04.01.2002 die in ihrem Verfügungsantrag beanstandeten Metatags auf der Seite
http://www.[...]/roben.html im Quelltext der Seite benutzt hat. Zwar hat die
Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe die von der Antragstellerin beanstandeten
Metatags niemals in ihrem Quelltext benutzt und hierzu die eidesstattliche
Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Herrn [...], vorgelegt.
Die Antragstellerin hat demgegenüber im Wege anwaltlicher Versicherung des
Antragstellervertreters glaubhaft gemacht, dass die als Anlage A 2 beigefügte
Liste der Metatags von dem Antragsteller persönlich am 04.01.2002 nach Aufruf
der als Anlage A 1 beigefügten Internetseite als Quelltext dieser Seite
ausgedruckt wurde. Die Antragstellerin trifft vorliegend die Darlegungs- und
Beweislast hinsichtlich der den Unterlassungsansrpuch begründenden Tatsachen.
Die Glaubhaftmachung ist ihr nach Ansicht der Kammer gelungen, weil die
eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin nicht die
anwaltliche Versicherung des Antragstellervertreters zu entkräften vermag. Auch
die anwaltliche Versicherung ist zur Glaubhaftmachung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 294 ZPO geeignet (Zöller-Greger, ZPO, 20.
Auflage 1997, § 294, Rn. 5; Bay OblG WuM 1994, 296; OLG Köln MDR 1986, 152; BGH
VersR 1974, 1021). Sie ist im übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286
ZPO zu würdigen.
Der
Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, selbst die
betreffende Seite aufgerufen zu haben, dort dann den Quelltext der Seite
aufgerufen zu haben und diesen ausgedruckt zu haben. Soweit der
Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den
Quelltext persönlich am 23.01.2002 aufgerufen und ausgedruckt, handelt es sich
hierbei offensichtlich um einen Versprecher. Denn der von der Antragstellerin
vorgelegte Seitenausdruck der Seite www.[...]...usw trägt, wie bei solchen
Internetausdrucken üblich, das Datum des Ausdrucks und gibt den 04.01.2002 an.
Auch in der Antragsschrift hatte die Antragstellerin angegeben, der Ausdruck
datiere vom 02.01. beziehungsweise (zweiter Ausdruck, Bl. 31 d.A.) vom
04.01.2002. Der Vorgang, wie ihn der Antragstellervertreter schildert, klingt
plausibel und kann von jedermann nachvollzogen werden. Er stimmt mit den von der
Antragstellerin vorgelegten Unterlagen überein. Der Antragstellervertreter hat
auch nicht bloß die Angaben eines Dritten anwaltlich versichert, sondern
Vorgänge, die er selbst vorgenommen hat. Näher kann eine Zeugnisperson dem
Geschehen nicht sein. An der Glaubwürdigkeit des Antragstellers bestehen im
übrigen keine Zweifel.
Die
Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2002 auf Seite 5
selbst vorgetragen, die Seite der Antragsgegnerin werde ständig geändert, sodass
die Antragsgegnerin nicht mehr exakt nachvollziehen könne, welche keywords sie
Anfang Januar 2001 – gemeint ist wohl 2002 – auf der betreffenden Seite
verwendet habe. Die Begriffe „Bestattung“, „Bestattungsunternehmen“, „neueste“,
„Entscheidung“ oder „Leitsatzkartei“ könnten jedenfalls nicht darunter gewesen
sein, weil die Antragsgegnerin nie solche Begriffe in ihren Metatags verwendet
habe. Dieser Vortrag vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Wenn die
Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag nicht genau weiß, welche Metatags sie zu
dem fraglichen Zeitpunkt auf ihrer Seite benutzt hat, kann sie konsequenterweise
auch nicht wissen, ob die gerügten Begriffe dabei waren. Es ist der
Antragsgegnerin auch verweht, mit Nichtwissen zu bestreiten, ob ihre Seite bei
der Eingabe entsprechender Suchbegriffe in Suchmaschinen gelistet wird. Der
Anbieter entscheidet mit der Aufnahme von Metatags, ob er von Suchmaschinen
gefunden wird. Er selbst meldet die Seite bei den Suchmaschinen an. Er ist es
also im wesentlichen, der darauf hinwirkt, in welchen Suchmaschinen mit welchem
Rang seine Seite erscheint. Die Antragsgegnerin hat daher eigene Kenntnis von
dem von ihr bestrittenen Geschehensablauf und kann sich nicht auf Bestreiten mit
Nichtwissen beschränken. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers
der Antragsgegnerin bezieht sich zudem nur auf den „derzeitigen“ Stand der
keywords in den Metatags – also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – sagt
aber nichts darüber aus, wie die Metatags auf der betreffenden Seite am
04.01.2002 aussahen. Zudem bezieht sich die eidesstattliche Versicherung nicht
auf sämtliche von der Antragstellerin gerügten Begriffe (Repetitorium, StVO, NJW
z.B.), ist also auch nicht vollständig.
3.
Allerdings
konnte der Antragsgegnerin nicht die Benutzung sämtlicher „keywords“ wie
beantragt untersagt werden. Denn bei einigen von ihnen besteht ein sachlicher
Zusammenhang zu den auf der betreffenden Seite bereitgehaltenen Inhalten und
Informationen.
Für die
Abgrenzung ist auf den Sinn und Zweck der Benutzung von Metatags abzustellen,
also darauf, was mit der Nutzung von keywords im Metatag einer Seite erreicht
werden soll und darauf zu achten, dass die Nutzbarkeit und Vielfalt des
Internet, die durch die vorliegende Entscheidung im Sinne des Wettbewerbs gerade
erhalten und gefördert werden soll, bei der Nutzung von Suchmaschinen durch eine
übermäßig enge Auslegung des sachlichen Zusammenhangs nicht eingeschränkt wird.
Um dem Internetnutzer eine breite, auch ungerichtete Suche in dem ihn
interessierenden Gebiet nach einer Vielzahl von Suchworten zu ermöglichen, ist
auch zu berücksichtigen, dass bei der Suche in Suchmaschinen von den
betreffenden Verkehrskreisen häufig Synonyme, verwandte Schreibweisen oder
ähnliches benutzt werden, um ein möglichst umfassendes Suchergebnis zu erhalten.
a)
„Rechtsprechung“, „OLG“, „BGH“, „online“ und „Internet“, „www“
Diese
Begriffe weisen den notwendigen sachlichen Zusammenhang mit den auf der hier in
Streit stehenden Internetseite der Antragsgegnerin auf. Roben werden durch die
Antragsgegnerin für Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter und Protokollführer
angeboten. Umgangssprachlich wird für die Justiz auch der Ausdruck
„Rechtsprechung“ verwendet, so dass damit ebenso der von der Antragsgegnerin
angesprochenen Kundenkreis gemeint sein kann. Dasselbe gilt für die Begriffe
„OLG“ und „BGH“, denn auch hier gibt es Richter und Protokollführer, die Roben
brauchen. Der Begriff „online“ hat ersichtlich einen sachlichen Zusammenhang mit
dem Angebot auf der Seite der Antragsgegnerin, da sie ihr Angebot online
vertreibt. Dasselbe gilt für die Begriffe „Internet“ sowie „www“.
b)
„Bestattungsunternehmen“
Die
Antragsgegnerin hat unbestritten vorgetragen, auch Bestattungsunternehmer zu
ihrem Kundenkreis zu zählen, so dass ein sachlicher Zusammenhang mit der auf
ihrer Seite angebotenen Information besteht.
d)
„neueste“, „ABC, a, b, c“ oder „+“
Hierin liegt
weder ein Anlocken, noch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. An
einer Irreführung fehlt es bereits deshalb, weil sich die verwendeten Worte
beziehungsweise Zeichen tatsächlich auf der Seite finden. Ein übertriebenes
Anlocken liegt einerseits nicht vor, weil diese Zeichen so häufig sind, dass die
meisten Suchmaschinen sie aussondern, also nicht isoliert nach „a“ oder „+“
suchen, weil sonst das gesamte Internet in der Ergebnisliste auftauchen würde.
So erscheint zum Beispiel in der von der Antragstellerin genannten Suchmaschine
"google“ bei Eingabe des Buchstaben „A“ der Hinweis: „a ist ein sehr häufiges
Wort und wurde in der Suchanfrage ignoriert.“ Hinzu kommt, dass kein
vernünftiger, durchschnittlich aufgeklärter Internetnutzer mit dem Suchbegriff
„a“ oder Vergleichbarem suchen wird, weil er nicht erwarten und hoffen kann,
hierdurch irgendwelche zielgerichtete, brauchbare Informationen zu erhalten.
e) „NJW“
Dagegen war
auch die Benutzung des Namens „NJW“ zu untersagen. Zwar soll die Verwendung
eines geschützten Namens, einer Marke oder einer Geschäftsbezeichnung in den
Metatags einer Seite markenrechtlich dann zulässig sein, wenn die Seite
tatsächlich Informationen zu dem mit der Marke bezeichneten Produkt bereithält
(vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1999, Az.: 4 O 102/99). So liegt der Fall
hier aber nicht. Es ist nicht so, dass die Antragsgegnerin auf ihren Seiten
Informationen zur NJW bereithielte. Vielmehr ist es so, dass die NJW im Metatag
ihrer Seiten die Begriffe „Roben“ oder „[Firma der Antragstellerin]" verwenden
dürfte, weil in der NJW, in der die Antragsgegnerin wirbt, in der Tat
Informationen zu Produkten der Antragsgegnerin bereit gehalten werden. Dies
berechtigt aber die Antragsgegnerin nicht, ihrerseits den Namen NJW in ihren
Metatags zu verwenden.
4.
Auch die
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die
Antragsgegnerin, wie sie glaubhaft gemacht hat, derzeit die beanstandeten Wörter
und Begriffe in ihren Metatags nicht mehr verwendet, vermag dies die Vermutung
der Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen. Es gilt wie immer, dass das bloße
Abstellen des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht ausreicht, um die Vermutung
der Wiederholungsgefahr nach der Erstbegehung auszuräumen, sondern allein die
Abgabe einer umfassenden, ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung
(Baumbach/Hefermehl, UWG Einl., Rn. 263f). Eine solche hat die Antragsgegnerin
auf die Abmahnung hin unstreitig nicht abgegeben.
5.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
6.
Der
Streitwert wird auf 25.000,- EURO festgesetzt (§§ 25, Abs. 2, 20, Abs. 1 GKG, 3
ZPO).
Landgericht
Düsseldorf - 12. Zivilkammer