
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 245/01
Entscheidung vom 30. Januar 2002
In dem Rechtsstreit
Deutsche Telekom AG,
Klägerin,
g e g e n
…
Beklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Strömer und Partner in Düsseldorf -
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 unter
Mitwirkung der. Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Fudickar, der
Richterin am Landgericht Schmidtke und der Richterin am Landgericht Dr.
Schmidt-Kötters
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte
wird verurteilt, die Klägerin vom dem Honoraranspruch der Rechtsanwälte … in
Höhe von 566,92 EURO für die Kosten der Abmahnung vom 28. Februar 2001 zu
befreien.
Die Kosten
des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Abmahnkosten geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um das größte deutsche
Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist Inhaberin der
Wort-/Bildmarke "-T-", angemeldet am 19.7.1995, eingetragen am 4.1.1996
unter der Nummer 39529531. Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin der
Marke 'T-Online", angemeldet am 27.9.1995, eingetragen am 8.11.1995 unter
der Nummer 39539437. Unter diesem Zeichen vermarktet die Klägerin zusammen
mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online International AG Internetzugang- und
Providerdienstleistungen.
Der Beklagte war Inhaber der
Internetdomain "scheiss-t-online.de". Bei dieser Domain handelte es sich um
eine Meckerecke für T-Online-User. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit
Schreiben vom 28.2.2001 (Anlage W 16) ab. Der Beklagte gab daraufhin am 20.
März 2001 eine Unterlassungserklärung ab. Er lehnte jedoch die Übernahme der
Kosten für das Abmahnschreiben ab.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe
nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Er meint darüber hinaus, dass
eine Verwechselungsgefahr nicht vorliege. Eine Zuordnung zu den Marken der
Klägerin erfolge nicht. Die Wertschätzung der Marken der Klägerin sei
ebenfalls nicht beeinträchtigt worden.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach-
und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten
ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach
den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Denn der Beklagte
hat die Markenrechte der Klägerin verletzt. Diese Markenverletzung ergibt
sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Ein Handeln des Beklagten im
geschäftlichen Verkehr ist anzunehmen. Der Beklagte ist im Internet
aufgetreten. Der Zugang zu seiner Domain war für jedermann gegeben. Ein
geschlossener Benutzerkreis lag nicht vor. Inhalt der Domain war das
Zurverfügungstellen eines Forums für T-Online-User, die mit den Leistungen
der Klägerin bzw. ihres Tochterunternehmens nicht zufrieden waren. Dieses
Forum diente zumindest den geschäftlichen Zwecken der Wettbewerber der
Klägerin. Dies reicht für die Annahme eines Handelns im geschäftlichen
Verkehr aus.
Zeichenähnlichkeit der Domain des
Beklagten mit den Marken der Klägerin ist ebenfalls gegeben. Die Domain ist
mit der Marke "T-Online" der Klägerin teilidentisch. Ihr ist lediglich ein
diffamierendes Begleitzeichen vorangestellt, das sich erkennbar auf das
Zeichen der Klägerin bezieht und die Zeichenähnlichkeit nicht beseitigt. Auf
eine etwaige Verwechslungsgefahr kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG nicht an.
Bei den Zeichen der Klägerin handelt es
sich unstreitig um im Inland bekannte Marken. Die Benutzung des Zeichens
durch die Beklagte war geeignet, die Wertschätzung dieser bekannten Marken
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Denn die
Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Marken der Klägerin
herabzusetzen. Durch die diffamierende Voranstellung des Wortes "scheiss"
ist ein Bezug zu den Dienstleistungen der Klägerin gewollt und beabsichtigt.
Dieser Bezug stellt ohne jedes scherzhafte oder ironisierende Element eine
bloße Herabwürdigung der Marken der Klägerin dar. Soweit sich die Beklagte
auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen Lufthansa und BMW
beruft bleibt anzumerken, dass diese seit der Entscheidung BGH GRUR 1995, 97
- Markenverunglimpfung II - Nivea bereits überholt sind. Außerdem
berücksichtigen sie nicht die Veränderung der Rechtslage durch den aufgrund
des Markengesetzes neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Nach
allem war die Abmahnung berechtigt.
Gegen die Höhe der Kostennote ist
ebenfalls nichts einzuwenden. Die 7,5/10 Gebühr aus 50.000,- DM beträgt
1.068,55 DM. Zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 40,- DM ergibt dies die
Summe von 1.108,75 DM. Umgerechnet sind dies EURO 566, 92. In eben dieser
Höhe hat der Beklagte die Klägerin gemäß § 257 BGB vor, ihren Anwaltskosten
zu befreien.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert
aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Dr. Fudickar Schmidtke
Dr. Schmidt-Kötters