
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen:
38
O 81/01
Entscheidung vom 9. November 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2001 (...)
für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich seit Jahrzehnten mit dem Bau von lndustrieanlagen,
vorwiegend Industrieöfen. Sie ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke "Alte",
wegen deren grafischer Ausgestaltung auf die Anlage K 3 Bezug genommen
wird. Der Schutzbereich betrifft Waren der Klasse 7, 9, 11 und 40.
Die Beklagte betreibt zum einen einen Handel mit Dachbaustoffen, zum
anderen befaßt sie sich mit sogenanntem E-Commerce insbesondere in Form
eines Branchen- und lnformationsservice Verlages, der sogenannte
Internet-Führer herausgibt. Dieser Führer besteht im wesentlichen daran,
daß unter einer Vielzahl reservierter Internet-Domains mit vorwiegend
allgemeiner Bedeutung dritte Personen oder Firmen Veröffentlichungen
vornehmen können, die einen Zusammenhang mit der Domain-Bezeichnung
herstellen wollen. So hat die Beklagte für sich auch die Bezeichnung
"www.alte.de"
reserviert. Nach ihrer Darstellung ist sie dabei, ein
Senioreninformationssystem unter dieser Domain aufzubauen.
Die Klägerin sieht in der Reservierung und Nutzung dieser Bezeichnung
eine Verletzung ihrer prioritätsalteren Marken- und Namensrechte sowie
einen Verstoß gegen § 1 UWG. Die Klägerin werde insbesondere in der
Nutzung ihres Namens eingeschränkt durch die dem sogenannten Domain
Grabbing vergleichbare Verhaltensweise der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzender Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamtzwei Jahren zu unterlassen, die Kennung "alte.de" bei
Online-Dienstleistungen als Domain- Namen im Datennetz Internet,
insbesondere im World Wide Web, zu benutzen oder benutzen zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem DeutschenNetwork interformation Center (DENIC e.G) die Eintragung des
Domainnamens "alte.de" freizugeben,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die Dauer und den
Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu
erteilen, unter Angabe des Umfanges des erzielten Umsatzes, sowie des
Umfanges der über die Internet-Domain erfolgten Internet Anfragen unter
Vorlage von Logfiles und Zugriffsstatistiken offenzulegen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer 1
entstanden ist oder künftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Reservieren einer Vielzahl von Domain-Bezeichnungen nicht
für gesetzwidrig und weist darauf hin, daß die Klägerin sowohl selbst
unter ihrem vollständigen Firmennamen wie auch mittels etwa einer
Subdomain im Wege des sogenannten Domain-Sharing auf der Seite der
Klägerin vertreten sein könne. Die Firma der Klägerin sei ihr bis vor
kurzem unbekannt gewesen. Der Begriff "Alte" habe bestimmte generische
Bedeutungen, die weder mit der Marke noch der Firma der Klägerin eine
Verbindung aufweisen. Für die Domain-Bezeichnung sei bereits ein
Titelschutzantrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch darauf, daß die Beklagte die Kennung "alte.de" bei
OnlineDienstleistungen als Domain-Name in Zukunft im Internet nicht
mehr benutzt.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 und Abs. 5
MarkenG. Bei der für die Klägerin geschützten Marke handelt es sich um
eine Wort- Bild-Marke, deren Schutz sich auf die konkrete Ausgestaltung
bezieht. Nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen benutzt
sie die Marke auch auf ihren Werbeträgern vom Briefpapier bis zu
LKW-Planen in eben dieser noch farbig stets gleichen Weise. Da der
Wortbestandteil zudem in der deutschen Umgangssprache zu finden ist und
die Klägerin selbst nicht etwa behauptet, es handele sich um eine im
Inland bekannte Marke, erscheint schon fraglich, ob die
Domain-Bezeichnung "alte.de" den erforderlichen Ähnlichkeitsgrad im
Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufweist. Jedenfalls aber besteht
keine Ähnlichkeit der jeweils unter den Bezeichnungen angebotenen Waren
oder Dienstleistungen, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnte.
Der von der Klägerin betriebene und auch in ihrer Werbung stets
zusätzlich herausgestellte Geschäftsbereich des lndustrieofenbaus und
der Harterei weist keine Nähe zum Baustoffhandel oder zu
internetspezifischen Dienstleistungen auf. Die bisherige und unstreitig
zukünftig beabsichtigte Nutzung der Domain bietet keinerlei
tatsächlichen Anhalt für irgendeinen Zusammenhang mit der Marke der
Klägerin.
Entsprechendes gilt auch für einen möglichen Unterlassungsanspruch gemäß
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Angesichts des Firmennamens "Wilhelm Alte
GmbH" weist die Bezeichnung "alte.de" nur eine teilweise Identität auf.
Hierbei ist aber besonders zu beachten, daß gerade der hier streitige
Teil als Bestandteil der deutschen Umgangssprache - auch -
beschreibenden Charakter aufweist. Wie die Klägerin selbst vorträgt,
kommt einer Domain Bezeichnung in erster Linie Adressenfunktion zu. Die
Beklagte benutzt aber weder nach Form noch nach Inhalt die Domain
"alte.de" um Inhalte zu vermitteln, die irgendeinen Bezug zur
geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin nahelegen könnten.
Ob neben markenrechtlich zu prüfenden Ansprüchen solche mit gleicher
Rechtsfolge überhaupt möglich sind, die ihre Grundlage im allgemeinen
Wettbewerbsrecht haben, ist umstritten. Vorliegend bedarf es jedoch
insoweit keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen eines
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches gemäß § 1 UWG ebenfalls
nicht erfüllt sind.
Unabhängig auch von der Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses
liegt eine unzulässige individuelle Behinderung nur dann vor, wenn
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu
hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Jedenfalls muß die Behinderung
derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt
durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung
bringen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist bei Würdigung der Umstände als erfüllt
anzusehen. Die Klägerin trägt selbst vor, seit Jahrzehnten ihren
Geschäftsbetrieb zu führen. Zur Beklagten bestanden keinerlei
geschäftliche Kontakte. Erst als die Klägerin im Jahre 2000 eine
Internet-Darstellung ihres Unternehmens plante, wurde sie auf die seit
mehreren Jahren bestehende Reservierung der Domain "alte.de" aufmerksam.
Eine der Interessenlage vergleichbare Situation wie beim sogenannten
Domain-Grabbing liegt nicht vor. Unstreitig könnte die Klägerin noch
heute eine Internet-Präsens unter dem kennzeichnungskräftigen Teil ihres
Firmennamens anmelden. Verschiedene Gestaltungen einer Domain mit
"Wilhelm Alte" sind technisch machbar. Durch eine den Vornamen
einbeziehende Kennzeichnung würde der lndivdualisierungseffekt bedeutend
erhöht, der bei dem beschreibenden Begriff "Alte" nur gering ausgeprägt
ist. Auf eine schlagwortmäßig kurze, dafür aber naturgemäß ungenaue
Sammelbezeichnung läßt sich ein Rechtsanspruch wettbewerbsrechtlich
nicht begründen. Die Beklagte beabsichtigt nicht, die Domain an den
Meistbietenden zu veräußern. Sie hat der Klägerin eine Präsens auf der
fraglichen Seite gegen Kostenerstattung ohne übermäßiges Gewinnstreben
angeboten. Ihre Geschäftsidee des Internet-Führers als Konkurrenz zu
Suchmaschinen ist nicht von vornherein als bloße Maßnahme der
Einschränkung des Internet und derjenigen anzusehen, die sich dort
präsentieren. Aus dem Umstand, daß die Beklagte eine auffällig große
Zahl von Reservierungen hat vornehmen lassen, läßt sich nicht generell
auf wettbewerbsfeindliche Absichten schließen. Die mögliche Zahl von
Reservierungen ist weder gesetzlich noch nach den Bestimmungen der Denic
begrenzt. Viele Firmen "bevorraten" eine erhebliche Zahl von "Marken"
auch und gerade im Internet. Ob die Rechte Dritter hierdurch unzulässig
beeinträchtigt werden, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 BGB. Ob diese
Vorschrift neben den Bestimmungen des Markenrechts anwendbar ist, um
geschäftliche Bezeichnungen zu schützen, erscheint bereits erheblich
zweifelhaft. Die Klägerin kann nicht im eigenen Namen etwaige Rechte
natürlicher Personen mit dem Familiennamen "Alte" geltend machen. Der im
Rahmen von § 12 BGB als schutzfähig anzusehende Firmenname besteht aus
einem Vor- und einem Familiennamen. Diese Kombination nebst
Gesellschaftszusatz hatte die Klägerin selbst gewählt, um sich im
geschäftlichen Verkehr individualisierbar zu kennzeichnen. Unstreitig
verwendet die Beklagte diese Bezeichnung nicht, sie bestreitet auch
nicht das Recht der Klägerin an diesem Namen. Ob neben dem eingetragenen
Firmennamen auch der Begriff ,,Alte‘ als Firmenschlagwort gebräuchlich
ist, wird schon nicht mit nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen
vorgetragen. Jedenfalls aber läßt sich nicht erkennen, daß außerhalb der
besonderen Fachkreise, die sich mit lndustrieöfen befassen, die
klägerische Firma überhaupt, geschweige denn unter einem
Firmenschlagwort einem weiteren Publikum bekannt ist. Zum einen gibt es
unstreitig weitere Firmen, die den Begriff "Alte" in geschäftlichen
Bezeichnungen und in Marken verwenden. Zum anderen wendet sich das
Internet bestimmungsgemäß an die allgemeine Bevölkerung ohne
Beschränkung auf bestimmte Fachkreise.
Wie bereits ausgeführt, weist zudem der hier fragliche Begriff "Alte"
als der deutschen Umgangssprache entlehntes Wort eine solche Vielzahl
von Bedeutungs- und Assoziationsmöglichkeiten auf, daß ein Zusammenhang
mit einer Firma entsprechenden Namens eher fernliegt. In der
InternetDomain "alte.de" kann daher insgesamt weder eine unbefugte
Namensverwendung des Namens der Klägerin noch ein Bestreiten der
Berechtigung im Sinne von § 12 BGB gesehen werden. Die Beeinträchtigung,
nicht über die werbemäßig einprägsame, weil kürzeste Bezeichnung im
Internet zu verfügen, muß die Klägerin nach allgemeinen
Prioritätsgesichtspunkten hinnehmen. Eine lnternetpräsens unter ihrem
Firmennamen wird ihr nicht verwehrt.
Mangels Unterlassungsanspruch kann die Klägerin auch keinen auf Freigabe
der Domain im Sinne einer Störungsbeseitigung gerichteten Anspruch gegen
die Beklagte haben.
Aus gleichem Grund scheiden ein Schadenersatzanspruch und der zu seiner
Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.
(Unterschriften)