
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 12/01
Entscheidung vom 1. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Mai 2001 (...)
für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten
vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Sicherheitsleistungen können
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin trägt als
öffentlich-rechtliche Körperschaft den Namen Duisburg. Sie unterhält unter den
Domain-Bezeichnungen "duisburg.de" und "duisburg-information.de" Internetseiten.
Die Beklagten betreiben ein
sogenanntes Internetportal mit der Bezeichnung "(...)". Von hier aus oder durch
direkte Adresseneingabe gelangt man zu weiteren Internetseiten mit Städtenamen
des Ruhrgebiets, denen jeweils der Zusatz "info-" vorangestellt ist. Angeboten
werden dort allgemeine Informationen beispielsweise über Veranstaltungen und
Geschäfte der jeweiligen Stadt.
Die Klägerin sieht hinsichtlich
der Verwendung der Domain-Bezeichnung "info-duisburg.de" ihre Namensrechte
beeinträchtigt. Der Zusatz "info" sei nicht unterscheidungskräftig und rein
inhaltsbeschreibend. Es bestehe die Gefahr einer Irreführung, da die
angesprochenen Verkehrskreise unter dieser Internetadresse offizielle
Informationen der Klägerin erwarteten. Die Beklagten nutzten die Irreführung
aus, um Nutzer auf ihre Seiten zu lenken und Einnahmen aus kommerzieller Werbung
zu erzielen.
Die Klägerin beantragt
1. die
Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die
Bezeichnung "info-duisburg" als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden,
insbesondere in Form der Domain "infoduisburg.de";
2. die
Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten
die Domain "info-duisburg.de" auf die Klägerin zu übertragen und in die
Umschreibung gegenüber der DENIC eG einzuwilligen.
Die Beklagten beantragen,
die
Klage abzuweisen.
Sie rügen die Unzuständigkeit des angerufenen
Gerichts und tragen im übrigen vor, sie hätten ein berechtigtes Interesse, den
fraglichen Domain-Namen zu führen. Verwechslungen oder Irreführungen seien weder
vorgekommen noch zu befürchten, da bereits eine Vielzahl vergleichbarer
Domain-Namen privater Anbieter in Duisburg ebenso wie in vielen anderen Städten
vorhanden sei. Der Klageantrag zu 2. sei darüber hinaus auf die Vornahme einer
technisch unmöglichen Leistung gerichtet
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das
angerufene Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die nach
dem Klägervortrag als unerlaubt anzusehende Handlung ist - auch - im Bezirk des
Landgerichts Düsseldorf begangen worden. Begehungsort ist jeder Ort, an dem ein
Tatbestandsmerkmal verwirklicht wird und der Erfolg der Handlung eintritt. Der
hier streitige Internetaufruf unter der Domain-Bezeichnung kann bestimmungsgemäß
an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland, also auch in Düsseldorf, erfolgen.
Die Klage ist jedoch
unbegründet.
Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "info-duisburg" gemäß § 12 Satz 2 BGB.
Die Beklagten haben nicht das Interesse der Klägerin dadurch verletzt, daß sie
unbefugt den Namen der Klägerin gebrauchen, § 12 Satz 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist nicht
im Streit, daß die Klägerin berechtigt ist, den Namen Duisburg zu tragen und zu
gebrauchen. Aus diesem Namensrecht folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß Dritten
die Verwendung nicht gestattet ist. Orts‑ und Städtenamen sind stets auch
geographische Angaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von
anderen Flächen zu unterscheiden. Insoweit handelt es sich um eine beschreibende
Angabe der geographischen Lage, ohne daß damit die Stadt als
öffentlich-rechtliches Subjekt, handelnd durch ihre gesetzlich bestimmten
Vertreter, gemeint ist und als solches verstanden wird. Wer beispielsweise
erklärt, er fahre nach Duisburg, wohne in Duisburg, betreibe das Autohaus
Duisburg oder habe eine Abneigung gegenüber Duisburg, will damit offenkundig
nicht etwa eine bestimmte Beziehung zur Stadt Duisburg als politisch oder
wirtschaftlich handelnder Körperschaft zum Ausdruck bringen, vielmehr wird der
Name beschreibend für eine bestimmte Region verwendet, die sich durch die
Namensnennung räumlich von anderen Gemeinden abgrenzt und unterscheidet. Vor
diesem Hintergrund indiziert auch im geschäftlichen Verkehr die bloße Verwendung
des Städtenamens - anders als bei einem aus dem Persönlichkeitsrecht
abgeleiteten Namensrecht natürlicher Personen - nicht die Rechtswidrigkeit der
Benutzung. Zu untersuchen ist vielmehr, ob unter Würdigung aller Umstände nach
der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise der Städtename in seiner
Eigenschaft als Körperschaftsbezeichnung oder geographisch beschreibend
gebraucht wird.
Die von den Beklagten
verwendete Bezeichnung "infoduisburg.de" als Internetadresse ist als
geographische Kennzeichnung zu verstehen. Der Bestandteil "info" wird allgemein
als Abkürzung für das Wort Information verstanden. Der Gesamtbegriff "info-duisburg"
läßt Informationen über Duisburg erwarten. Eine Aussage, welche Art von
Informationen gegeben werden, erfolgt nicht. Der durchschnittliche Nutzer des
Internets, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erwartet unter einer
solchen Überschrift nicht ausschließlich offizielle Informationen der Stadt,
seines Rates oder der Verwaltung, vielmehr sind auch solche. Informationen zu
erwarten, die in ihrer Allgemeinheit von Gottesdienstzeiten bis zu
Nachtclubveranstaltungen reichen können. Als Gemeinsamkeit aller Informationen
unter "info-duisburg" wird lediglich ein Bezug zum räumlichen Gebiet der. Stadt
Duisburg erwartet. Dies gilt um so mehr, als vorliegend ein Internetportal unter
der Bezeichnung "info-ruhrgebiet.de" unterhalten wird, von dem aus für jeden
Nutzer erkennbar einzelne Städte aufgerufen werden können.
Eine Zuordnungsverwirrung
erscheint auch nach Aufruf der Sache insoweit ausgeschlossen, als nach Art und
Aufmachung der privatrechtlich kommerzielle Charakter der Seiten schon durch
Werbebanner nicht zu übersehen ist und sowohl für die Stadt Duisburg wie aber
auch eine Vielzahl anderer Großstädte der Bundesrepublik Deutschland
Internetadressen, die sich aus "info" und dem Städtenamen zusammensetzen, von
privaten Anbietern genutzt werden.
Die Rechte der Klägerin, ihren
Namen zur Darstellung eigener wirtschaftlicher oder sonstiger Zwecke zu nutzen,
wird durch die Verwendung der hier streitigen InternetDomain nicht erheblich
eingeschränkt. Die ausschließliche Befugnis einer Kennzeichnung "duisburg.de"
als ursprünglichste Form der Namensverwendung, der nach den Bedingungen des
Internet lediglich das Länderkennzeichen hinzugefügt ist, wird auch von den
Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auch hat die Klägerin die InternetDomain "duisburg-information.de"
für sich reserviert. Es wird ihr also nicht eine informative Selbstdarstellung
im Internet unmöglich gemacht oder auch nur unzumutbar erschwert. Die Beklagten
unterhalten sogar auf der von ihnen genutzten Seite eine Verbindung zur
offiziellen Seite der Klägerin, so daß dem Bedürfnis der Klägerin nach
Selbstdarstellung auch von den Beklagten in ausreichendem Umfang Rechnung
getragen wird. Für eine über die genannten Besonderheiten hinausgehende
Vorrangstellung bei der Benutzung des Städtenamens läßt sich keine ausreichende
rechtliche Begründung finden. Aus dem Namensrecht abgeleitete
Unterlassungsansprüche sind daher ebensowenig gegeben wie etwaige
Übertragungsansprüche.
Mangels schuldhaft
rechtswidrigen Verhaltens scheiden auch Ansprüche gemäß den §§ 823 ff BGB und
analogen Anwendungen der §§ 1004, 894 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PatG aus.
Bei dieser Situation bedarf es
keiner Entscheidung dazu, ob die mit dem Antrag zu Ziff. 2 geltend gemachte
Leistung bereits aus technischen Gründen unmöglich ist.
Die,Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Di e Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf
20.000,00 DM festgesetzt.