
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 110/01
Entscheidung vom 24. Oktober 2001
In dem Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung
der ....,
Antragstellerin,
g e g e n
(...)
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte (...),
hat die 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.
September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die
Handelsrichter Hollweg und Espey
für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung
des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2001 - 34 0 110/01 LG Düsseldorf
- wird bestätigt.
Dem Antragsgegner werden auch
die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand:
Die Antragstellerin beschäftigt
sich im weitesten Sinne mit EDV-Leistungen, insbesondere der Entwicklung von
Software sowie Organisationsarbeiten und Beratungsleistungen. Sie ist seit dem
29.5.1991 beim Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRA (...) eingetragen.
Die KomplementärGmbH beschäftigt sich ebenfalls mit der Beratung, Entwicklung
und Durchführung von Organisationen. Sie hat die Antragstellerin zur Wahrnehmung
der Rechte in Bezug auf die Kennzeichnung "LEXDATA" ermächtigt.
Außerdem ist die
Antragstellerin Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. (...) "LEXDATA", die am
(...) 1990 angemeldet und am (...) 1991 eingetragen worden ist. Diese Marke ist
am (...) 2000 um weitere zehn Jahre verlängert worden. Der Schutzbereich umfasst
die Klassen 42, 09 und 35 und damit unter anderem die "Entwicklung von
Programmen für die Datenverarbeitung; Organisationsberatung in allen
geschäftlichen Angelegenheiten".
Der Antragsgegner ist (...) und
zudem geschäftlich tätig unter der Firmenbezeichnung "Datalex Consulting". Als
Inhaber dieser Firma beschäftigt er sich mit der juristischen Beratung im
Bereich des Datenschutzes. Der Antragsgegner hat für sich bei der DENIC e.G. die
Domain "lexdata.de" registrieren lassen und verwendet diese im Internet zur
Weiterleitung bei einem Aufruf von Kunden auf die ebenfalls von ihm verwendete
Domain seiner Firma "Datalex",
Die Antragstellerin ist der
Ansicht, der Antragsgegner verletze dadurch ihre Markenrechte an ihrer Wortmarke
"LEXDATA" sowie ihre Firmenrechte an der Firmenbezeichnung "LEXDATA" sowie die
entsprechenden Namensrechte.
Die Antragstellerin hat den
Antragsgegner vergeblich mit Schreiben vom 7.8.2001 abgemahnt.
Auf Antrag der Antragstellerin
vom 4.9.2001 ist dem Antragsgegner sodann im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 5.9.2001
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
a) den Begriff "lexdata" ohne
Genehmigung der Antragstellerin zur Kennzeichnung eigener Waren und/oder
Dienstleistungen im Bereich EDV-Beratungsleistungen zu verwenden, insbesondere
zur Adressierung einer Website unter der Internet-Domain "lexdata.de",
b) die Internet-Domain "lexdata.de"
ohne Zustimmung der Antragstellerin auf einen Dritten zu übertragen.
Gegen diesen Beschluss richtet
sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Die Antragstellerin beantragt
nunmehr,
die einstweilige Verfügung
vom 5.9.2001 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom
5.9.2001 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Weiterhin fehle es auch an
einem Verfügungsanspruch, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Domain
nicht im geschäftlichen Verkehr verwende und eine Verwechslungsgefahr nicht
gegeben sei, weil die Parteien keine ähnlichen Dienstleistungen erbringen
würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch des
Antragsgegners ist zurückzuweisen. Die einstweilige Verfügung vom 5.9.2001 wird
hingegen, bestätigt, da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zulässig und, begründet ist.
Zunächst einmal ist ein
Verfügungsgrund ohne weiteres gegeben, da sich die Dringlichkeit aus der
gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG ergibt. Diese
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist auch entsprechend für Ansprüche aus dem
Markenrecht anwendbar. Diese ständige Rechtsprechung der Kammer entspricht im
übrigen auch der herrschenden Meinung (vgl. Althammer/Ströbele/Klacka,
Markengesetz, 6. Auflage, § 14 Markengesetz, Rdnr. 140 m.w.N.). Die sich danach
ergebende Dringlichkeitsvermutung gern. § 25 UWG ist auch nicht widerlegt
worden.
Weiterhin ist auch ein
Verfügungsanspruch gegeben, dieser folgt aus § 14 Markengesetz.,. Nach § 14 Abs.
5 Markengesetz kann nämlich die Antragstellerin als Inhaberin der deutschen
Wortmarke "LEXDATA" den Antragsgegner als Inhaber der Domain "lexdata.de" auf
Unterlassung in Anspruch nehmen und von diesem dem verfahrensgegenständlichen
Antrag entsprechend verlangen, dass er es unterlässt, den Begriff "lexdata" ohne
Genehmigung der Antragstellerin zur Kennzeichnung eigener, Waren und/oder
Dienstleistungen im Bereich von EDV-Beratungsleistungen zu verwenden,
insbesondere zur Adressierung einer Website unter der Internet-Domain "lexdata.de"
sowie diese Internet-Domain ohne Zustimmung der Antragstellerin auf einen
Dritten zu übertragen. Dass die Antragstellerin Inhaberin der deutschen
Wortmarke "LEXDATA", die unter anderem Schutz genießt für die "Entwicklung von
Programmen für die Datenverarbeitung" und "Organisationsberatung in allen
geschäftlichen Angelegenheiten", ist, ergibt sich dabei aus dem unstreitigen
Vortrag der Parteien und ist zudem von der Antragstellerin durch Vorlage einer
Kopie aus dem Online-Bestand des Deutschen Patent- und Markenamtes glaubhaft
gemacht worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich aber
weiterhin auch, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Markengesetz gegeben
sind, dass nämlich der Antragsgegner mit seiner Domain "lexdata.de" ein
Kennzeichen benutzt, weiches mit der deutschen Wortmarke "LEXDATA" der
Antragstellerin identisch ist und insoweit Verwechslungsgefahr gegeben ist, so
dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 und
Abg. 5 Markengesetz vorliegen. Die Verwechslungsgefahr der hier einander
gegenüberstehenden deutschen Wortmarke der Antragstellerin "LEXDATA" und der
Internet-Domain des Antragsgegners "lexdata.de" ergibt sich zunächst einmal aus
den völlig identischen Kennzeichnungen. Dass in diesem Zusammenhang bei der
Domain des Antragsgegners der lediglich als nationales Zeichen verwendete Zusatz
"de" unberücksichtigt bleiben muß, bedarf keiner weiteren Begründung. Dabei
kommt der deutschen Wortmarke der Antragstellerin auch durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu, da die Bezeichnung "LEXDATA" nicht nur einen rein
beschreibenden Begriffsgehalt hat, sondern durchaus eine erhebliche
Unterscheidungskraft besitzt.
Angesichts der Identität der
hier gegenüberstehenden Bezeichnungen der Wortmarke der Antragstellerin und der
Internet-Domain des Antragsgegners bedarf es keiner hohen Anforderungen mehr an
das dritte Kriterium einer Verwechslungsgefahr, nämlich der Ähnlichkeit der von
den Parteien vertriebenen bzw. angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Auch
hier ist aber eine Ähnlichkeit ohne weiteres zu bejahen, da die Marke "LEXDATA"
der Antragstellerin unter anderem geschützt ist für die Entwicklung von
Programmen für die Datenverarbeitung und der Antragsgegner seinerseits
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Daten, nämlich die Beratung bezüglich
Datenschutz erbringt.
Nach alledem ist eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz festzustellen, so dass
ein Unterlassungsanspruch der verfahrensgegenständlichen Art Antragstellerin
gegen den Antragsgegner nach § 14 Abs. 2 und 5 Markengesetz gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Streitwert: 150.000,00 DM
(Unterschriften)