
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2a 0 75/01
Entscheidung vom 22. August 2001
In dem Rechtsstreit
der..., vertreten durch den Herrn Bischof... und
den geschäftsführenden Kirchenrat,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer
u.a. in Düsseldorf ... -
g e g e n
die Gemeinde... vertreten durch das Amt...,
Beklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.... -
hat die 2 a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht
Stockschlaeder-Nöll und Dr. Schmidt-Kötters am 22. August 2001
beschlossen:
Nach Erledigung
der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Gründe:
Nachdem beide
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war
über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies
führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, das sie ohne den Eintritt
des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach
unterlegen wäre.
Die Klage war
zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich bereits
durch die beiderseitige Erledigungserklärung gem. § 39 ZPO (vgl.
Zöller-Vollkommer, § 39, Rdnr. 7). Das für die negative Feststellungsklage
erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO war ebenfalls
gegeben. Denn der Argumentation der Beklagten, sie habe sich nicht gegenüber
der Klägerin, sondern lediglich gegenüber Pastor ... besserer Rechte berühmt,
kann nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 hatte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich sowohl für Herrn Pastor.... als auch
für die Klägerin mandatiert und der Beklagten mitgeteilt, dass Herr Pastor ...
die Domain für die Klägerin halte. Dies war für die Beklagte auch durch die
Inhalte der Domain erkennbar. Gleichwohl hat sich die Beklagte mit Schreiben
vom 9.2.2001 (Bi. 32 GA) gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin besserer
Rechte an der Domain berühmt. Denn sie teilt in diesem Schreiben mit, das sie
von Herrn Pastor ... die Freigabe des Domainnamens "selk.de" bis zum 1.3.2001
erwarte. Damit hat die Beklagte inzident auch die Rechte der Klägerin an dem
Domainnamen "selk.de" bestritten.
Nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand wäre die negative Feststellungsklage auch begründet
gewesen. Denn der Beklagten hätte ein Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch
bezüglich der Internetdomain selk.de. nicht zugestanden. Die Beklagte hätte
einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nicht auf § 12 Abs. 2 BGB stützlen
können. Der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts steht zwar
aus § 12 BGB Namensschutz an der Bezeichnung "Selk“, zu. Die Klägerin hat sich
dieses Namens auch durch die Verwendung der Domain „selk.de" bedient. Denn die
Domainen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden
Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden hat,
nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion. Der Verkehr ist es gewohnt,
dass Domainen nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet
werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld
oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.
Der Klägerin stehen
jedoch an dem Namen Selk eigene Namensrechte zu. Wie von der Klägerin ausgeführt
und von der Beklagten nicht bestritten, benutzt die Klägerin vor allem die
Kurzform ihres vollen Namens "... (SELK)". Aus diesem Grunde ist im vorliegenden
Fall das Recht der Gleichnamigen anzuwenden. Die Klägerin hat demnach ein
eigenes berechtigtes Interesse an der Domain "selk.de". Bei Gleichnamigen sind
grundsätzlich beide Namensträger verpflichtet, Veränderungen der
Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich
bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall der
Prioritätsjüngere gehalten, alles erforderliche und zumutbare zu tun, um eine
Verwechslungsgefahr wenn nicht auszuschließen, dann jedenfalls aber auf ein
hinnehmbares Maß zu vermindern. Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist,
ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (vgl. OLG Hamm
NJW-RR 1998, 909 - krupp.de). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bis zum
Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine Angaben zur Priorität gemacht. Sie kann
sich im übrigen nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen, die eine
Übertragung der Domain auf sie rechtfertigen könnte ( vgl. OLG Hamm aa0). Nach
allem liegen keine Anhaltspunkte für einen unbefugten Gebrauch der Klägerin bei
Gleichnamigkeit vor. Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB sind nicht gegeben.
Streitwert: DM
20.000,-.
Landgericht
Düsseldorf
2a Zivilkammer
Dr.
Fudickar
Stockschlaeder-Nöll
Dr. Schmidt-Kötters
Vors. Richterin am LG
Richterin am LG
Richterin am LG