
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 0 18/01
Entscheidung vom 6. Juli 2001
In dem Rechtsstreit
der ... , vertreten durch den Geschäftsführer ...
,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
g e g e n
Herrn ...,
Beklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Strömer in
Düsseldorf -
hat die 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Dr.
Wichelmann und den Handelsrichter Trebbow
für R e c h t erkannt:
1. Dem Beklagten wird ab sofort verboten, das
Kennzeichen "literaturen.de" als Internet-Domain und/oder E-Mail-Adresse für
sich reservieren zu lassen und/oder zu benutzen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer
1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem
Deutschen Network Information Center DENIC, Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt, auf die Registrierung der Internetdomain "literaturen.de" zu
verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herausgeber der seit September
2000 erscheinenden Zeitschrift "Literaturen das Journal für Bücher und Themen".
Am 14. Januar 2000 erfolgte eine Titelschutzanzeige für den Titel "Literaturen"
im Börsenblatt des deutschen Buchhandels. Der Beklagte betreibt ein
EDV-Unternehmen für den Verkauf von Hard- und Software. Außerdem erstellt er
nach eigener Darstellung Internetpräsenzen und vollständige Web-Sides. Er hat
bei der für die Reservierung von Internetdomains zuständigen Stelle eine
Vielzahl von Domainnamen reserviert. Einer dieser Domainnamen lautet "literaturen.de"
und ist seit dem 6. Mai 1999 eingetragen.
Die Klägerin hat den Beklagten vorprozessual
aufgefordert, ihr die Rechte an dieser Domain zu überlassen. Sie möchte unter
dieser Bezeichnupg die Inhalte ihrer Zeitschrift sowie ergänzende Informationen
darstellen und verbreiten.
Durch anwaltliches Schreiben vom 12. Dezember
2000 erklärte sich der Beklagte grundsätzlich mit einer Übertragung
einverstanden, gab aber an, "dass der mögliche Kaufpreis ... in sechsstelliger
Höhe lauten sollte".
Die Klägerin sieht die Voraussetzungen einer
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung als erfüllt an. Der Beklagte behindere
ohne nachvollziehbares eigenes Interesse die Klägerin. Es liege ein Fall des
sogenannten Domain-Grabbing vor. Vorbeugende Unterlassungsansprüche ergeben
sich, sofern der Beklagte tatsächlich eine Nutzung der Domain planen sollte, aus
den §§ 15 Abs. 2 Markengesetz und 1 UWG.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er habe eine Reihe glatt
beschreibender Domains - wie auch vorliegend - für sich reservieren lassen um
später für etwaige Kunden noch zu gestaltende Web-Sides unter passender Adresse
anbieten zu können. Er denke sogar darüber nach, die hier fragliche Domain zu
privaten Zwecken als Plattform für lesebegeisterte Freunde und Bekannte zu
verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen Anspruch darauf, dass er das Kennzeichen "literaturen.de"
als Internetdomain und/oder E-Mail-Adesse nicht benutzt und für sich reserviert
hält gem. § 826 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog.
Es spricht bereits vieles dafür, dass der
Beklagte schon bei der Reservierung der Domain im Jahre 1999 die Absicht gehabt
hat, diese Adresse nicht etwa für eigene gewerbliche oder private Zwecke zu
nutzen sondern als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten
Interessenten zu verwerten. Der Beklagte räumt selbst ein, eine Vielzahl von
Namen reserviert zu haben, die im wesentlichen beschreibende Begriffe
beinhalten. Solche Namen eignen sich in besonderer Weise zur Kennzeichnung von
Dienstleistungen und als Warenoberbegriffe, so dass schon theoretisch mit einer
erheblichen Anzahl von Interessenten in Zukunft gerechnet werden kann. Die
Unterschiedlichkeit der reservierten Namen und der insoweit unwidersprochen
gebliebene Vortrag der Klägerin bezüglich mangelnder Erfahrung auf. dem Gebiet
der Gestaltung von Web-Sides zeigen zudem, dass der Beklagte an einer Verwendung
der Domainbezeichnung zu eigenen Zwecken von Anfang an nicht interessiert war.
Eine solche Art der Reservierung dürfte
jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich und auch im Sinne von § 826 BGB
sittenwidrig sein, wenn allein die formalrechtliche Stellung dazu benutzt werden
soll, Gewinne zu erzielen, deren Höhe nicht mir irgendeiner Leistung des
Rechtsinhabers in Zusammenhang steht, sondern allein von der Bedeutung abhängt,
die der "Vertragspartner" der Sache beimißt. Jedenfalls seit dem Erscheinen der
Zeitschrift der Klägerin und der Aufforderung, gegen Kostenerstattung eine
Übertragung der Domainbezeichnung vorzunehmen, stellt sich die Weigerung
verbunden mit einer sechsstelligen Kaufpreisforderung als sittenwidrige und
vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Diese Reservierung ist seit mehreren
Jahren ungenutzt. Ernsthafte Anstalten oder Bemühungen einer Nutzung durch den
Beklagten sind nicht erfolgt. Für eine Nutzung als eigene Literaturplattform
sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist auszuschließen, dass
außer dem reinen Verkauf der Kennzeichnung in Zukunft eine Nutzung des Beklagten
erfolgen wird, die nicht ihrerseits marken- oder wettbewerbsrechtlich unzulässig
wäre.
Dem Beklagten ist auch bekannt, dass die Klägerin
die Bezeichnung "Literaturen" schlagwortmäßig als Titel einer Zeitschrift
benutzt und es bereits zu Fehlleitungen an die Redaktion gerichteter Beiträge
gekommen ist. Die Behinderung ist damit offensichtlich. Das Aufrechterhalten der
Reservierung dient damit allein dem sittlich zu mißbilligenden Zweck der eigenen
Bereicherung für die Aufgabe der Behinderung durch Beibehaltung einer formalen
Rechtsposition.
Zur Beseitigung des fortdauernd unrechtmäßigen
Zustandes kann die Klägerin zum einen den Verzicht auf die Registrierung
verlangen, zum anderen hat der Beklagte es zukünftig zu unterlassen, die
streitige Domain reservieren zu lassen oder in sonstiger Weise zu benutzen.
Ob das Begehren der Klägerin auch aus
markenrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein könnte, bedarf bei dieser
Situation keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM
festgesetzt
Oppermann Dr. Wichelmann Trebbow