
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 0 22/01
Entscheidung vom 4. Mai 2001
In dem Rechtsstreit
der (...), handelnd unter "Die Versteckte
Toskana, (...) eK",
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer und
Partner, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf,
g e g e n
die (...),
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: (...)
hat die 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Höchst und den
Handelsrichter Röskes
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu unterlassen, die Wortfolge "Die versteckte Toskana" oder
"Versteckte Toskana" zur Bezeichnung eigener Dienstleistungen oder von Teilen
hiervon zu verwenden;
2. auf die Internet-Domain "verstecktetoskana.de"
durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung der zuständigen Vergabestelle,
der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eingetragene
Genossenschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, zu verzichten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 100.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit der Vermittlung
von Ferienwohnungen in Italien, speziell in der Toskana. Die Klägerin wirbt seit
mehreren Jahren in überregionalen Zeitungen unter der Oberschrift "Die
Versteckte Toskana". Seit März 1999 biete sie ihre Leistungen über das Internet
unter der Domain "verstecktetoskana.com" an. Seit dem Sommer 2000 firmiert sie
unter "Die Versteckte Toskana Bettina Röhrig eK".
Die Beklagte verwendet seit dem Sommer 1999 für
ihren Internetauftritt die Domain "verstecktetoskana.de", unter der das gesamte
Angebot der Beklagten auch außerhalb der Toskana dargestellt wird.
Die Klägerin hält die Verwendung der
entsprechenden Internet-Domainbezeichnung für marken- und wettbewerbswidrig. Es
werde eine für die Klägerin geschützte Bezeichnung verwendet, die zum
Unternehmen der Beklagten keinen Bezug aufweise, die Klägerin jedoch im
Wettbewerb behindere. Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Begriff sei nicht schutzfähig,
da er rein beschreibend sei und ein Freiheitsbedürfnis bestehe. Schwerpunkt der
geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten sei schon seit vielen Jahren das Angebot
betreffend die Toskana. Eher habe sich also die Klägerin die Erfolgsstrategie
der Beklagten zu nutze gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteinhalt verwiesen, mit Ausnahme der
nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 25. und 28. Mai 2001.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen "Die Versteckte
Toskana" und "Versteckte Toskana" zur Bezeichnung eigener Dienstleistungen gemäß
15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.
Unstreitig firmiert die Beklagte jedenfalls seit
dem Sommer 2000 unter der Geschäftsbezeichnung "Die Versteckte Toskana". Sie
benutzt diese Kennzeichnung also im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG im
geschäftlichen Verkehr als Firmenbezeichnung.
Die Beklagte benutzt die nahezu identische
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, nämlich als Zugangsadresse für ihre
Angebote über das Internet, unbefugt in einer Weise, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Beide Parteien
bieten die Vermittlung von Ferienwohnungen an. Schwerpunkt oder gar alleiniger
Gegenstand sind Häuser in der Region Toskana.
Die Benutzung durch die Beklagte erfolgt
unbefugt. Zwar mag sie bereits seit Jahrzehnten Ferienhäuser in der Toskana
vermitteln und damit einschlägig geschäftlich vor der Klägerin tätig geworden
sein. Die Verwendung des Begriffes "Versteckte Toskana" erfolgte jedoch auch
nach dem Vorbringen der Beklagten erst, nachdem sich die Klägerin dieses
Begriffes bedient hatte.. Die Klägerin war nämlich auch bereits vor ihrer
kaufmännischen Eintragung schlagwortmäßig unter dieser Bezeichnung aufgetreten,
wie die Anzeigebestätigungen betreffend den "Zeitraum 1997 und früher zeigen.
Die Richtigkeit der Bescheinigungen ist nicht im Streit. Es ist daher davon
auszugehen, dass sich aus dem zunächst als Firmenschlagwort verwendeten Begriff,
die in die Eintragung mündende Firmierung entwickelt hat.
Der entsprechenden Bezeichnung kommt auch
ausreichende Kennzeichnungskraft zu. Es handelt sich nicht um ?einen glatt
beschreibenden Begriff. Schon dem Wortsinn nach handelt es sich um eine
gedankliche Umschreibung. Die angesprochenen Verkehrskreise, potentielle Mieter
von Ferienhäusern, können aus der Kombination der Teilbegriffe eine
geschäftliche Zuordnung vornehmen, die nicht allein die geschäftliche Tätigkeit
wiedergibt und damit eine Abgrenzung von anderen Unternehmen vornehmen.
Auch, ein Freihaltebedürfnis besteht nicht. Die
Beklagte soll auch nach dem Klägervortrag nicht etwa gehindert werden, in
beschreibender Weise die versteckte Toskana zu erwähnen. Zur Kennzeichnung
Dienstleistungen eines Reisebüros oder Ferienhausvermittlers ist jedoch die
Verwendung der Wortkombination "Versteckte Toskana" nicht erforderlich, so dass
im Rahmen der geringen Kennzeichnungskraft eine Schutzfähigkeit zugunsten der
Klägerin besteht.
Durch die überschrifts- und schlagwortartige
Verwendung als Internet-Domain macht die Beklagte von der Bezeichnung in einer
Weise Gebrauch, die ihre Firma als solche kennzeichnet und damit derjenigen der
Klägerin in verwechslungsfähiger Weise gegenübertritt.
Unabhängig von markenrechtlichen Gesichtspunkten
dürfte aber auch ein wettbewerbsrechtlich gemäß 1 UWG sittenwidriges Verhalten
vorliegen, ? dem ergänzender Schutz nach dem UWG zukommen kann. Die Klägerin hat
dargelegt, seit mehreren Jahren schlagwortartig unter dem Begriff "Die
Versteckte Toskana" zu werben. Die Obernahme dieses Werbeslogans, der auch als
Internet-Anschrift der Klägerin verwendet wird, ist als sittenwidrige
Behinderung und Rufausbeutung anzusehen. Weder der Firmenname der Beklagten noch
der Prospektinhalt weisen in irgendeiner erkennbaren Weise einen Bezug zur
"Versteckten Toskana" auf. Es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum
die Beklagte das Gesamtangebot ihrer unter der Bezeichnung "italiaREISEN"
vermarkteten Leistungen unter einer bis auf die Länderkennzeichnung nahezu
identischen Anschrift eines Konkurrenten im Internet präsentieren muß.
Der Anspruch auf Abgabe der Verzichtserklärung
folgt aus dem Löschungsanspruch und dem Anspruch auf Unterlassung zukünftiger
Störungen.
Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 25. und
28. Mai 2001 ist gemäß § 296 a ZPO verspätet. Es besteht kein Anlass, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM
festgesetzt.
Oppermann
Höchst Röskes