
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 a 0 437/00
Entscheidung vom 4. April 2001
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dirk Friedrich, ...,
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer
u.a. in Düsseldorf -
g e g e n
die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG, ..., gesetzlich
vertreten durch ihre Komplementärin, die J. B. Fridrich GmbH, diese wiederum
handelnd durch ihre Geschäftsführer, die Herren ... und ..., ebenda,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: ... -
hat die 2 a. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am
Landgericht Schmidtke und Stockschlaeder-Nöll
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, durch
schriftliche Erklärung die Internetdomain „friedrich.de" gegenüber der
zuständigen Vergabestelle, der DENIC Domain‑ und Betriebsgesellschaft e.G.
Frankfurt/Main, freizugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 5.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte führt ein
Juweliergeschäft in München. Mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 42 d.A.) bat die
Firma „J. B. Fridrich" um Reservierung der Domains „fridrich.de" und „friedrich.de".
Die Domain „friedrich.de" wurde für J. B. Fridrich registriert (vgl. Bl. 25 d.A.).
Der Kläger, Jurastudent,
beabsichtigt, unter seinem Namen im Internet ein Informationsangebot zu
juristischen Themen aufzubauen und verlangt von der Beklagten, gegenüber der
DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. auf die Domain „friedrich.de" zu
verzichten. Als Beklagten hat er in der Klageschrift Herrn J. B. Fridrich
angegeben. Mit Schriftsatz vom 15.12.2000 hat sich der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG bestellt und klargestellt,
dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele. Daraufhin
beantragte der Kläger, das Rubrum dahin zu ändern, dass die J. B. Fridrich GmbH
& Co. KG Beklagte sei.
Die Parteien führten
Vergleichsverhandlungen. Die dem Schreiben der Beklagten vom 08.01.2001 (vgl. Bl.
28 d.A.) beigefügte schriftliche Vereinbarung hat der Kläger nicht
unterschrieben. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sollte der Kläger die
Klage zurücknehmen, und die Beklagte die streitige Domain freigeben. Darüber
hinaus sollte die Beklagte Gerichtskosten und Anwaltskosten in Höhe von 1.132,93
DM dem Kläger erstatten. Der Kläger beantwortete das Schreiben der Beklagten vom
08.01.2001 dahin, dass er dem Vorschlag einer außergerichtlichen
vergleichsweisen Regelung grundsätzlich zustimme. Die ihm von der Beklagten zu
2/3 zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beliefen sich jedoch nicht auf 1.132,93
DM sondern auf 3.061,46 DM.
Der Kläger trägt vor, die
Registrierung der Domain „friedrich.de" durch die Beklagte, die diesen Namen
nicht führe, beinhalte eine Namensleugnung gemäß § 12 BGB.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der
zuständigen. Vergabestelle, der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G.,
Frankfurt/Main, durch schriftliche Erklärung auf die Internet-Domain „friedrich.de"
unverzüglich zu verzichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei nicht
passivlegitimiert. Die Klage sei auch unbegründet. In der Verwendung der Domain
„friedrich.de" liege weder eine Namensleugung noch eine Namensanmaßung im Sinne
des § 12 BGB. Sie habe sich auch die Domain „friedrich.de" registrieren lassen,
weil die Schreibweise „Fridrich" ungewöhnlich und sprachlich von dem Namen
„Friedrich" nicht zu unterscheiden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Domain „friedrich.de"
gegenüber der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. freizugeben, § 12 BGB.
Die Klage ist zulässig.
Beklagt ist die J. B. Fridrich GmbH &
Co. KG. Unschädlich ist, dass in der Klageschrift Herr J. B. Fridrich als
Beklagter angegeben worden ist. Zwar ist grundsätzlich dafür, wer Partei des
Rechtsstreits sein soll, die Bezeichnung in der Klageschrift maßgebend. Doch ist
auch diese auslegungsfähig. Dazu ist der Inhalt der Klageschrift selbst und auch
das spätere Vorbringen in dem Rechtsstreit heranzuziehen (vgl. Zöller, ZPO, 20.
Aufl., vor 50 Rdnr. 6). Entscheidend ist vor allem, wie der Prozessgegner die
Bezeichnung des Klägers in der Klage und sein Vorbringen hierzu zu verstehen
hat. Danach ist nicht zweifelhaft, dass die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG Partei
sein sollte. So hat nämlich die Beklagte selbst die Bezeichnung „J. B. Fridrich"
in der Klageschrift verstanden. Für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG haben sich
ihre Prozessbevollmächtigten bestellt und in dem Schriftsatz vom 15.12.2000
klargestellt, „dass es sich bei der Beklagten entgegen den Angaben in der
Klageschrift nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person
handelt". Die daraufhin durch den Kläger beantragte „Änderung" des Passivrubrums
ist als berichtigende Parteibezeichnung zulässig (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO,
18. Aufl., Vorbem. § 50 Rdnr. 4).
Die Klage ist nicht mangels eines
nicht ausreichend bestimmten Antrags unzulässig. Der gestellte Antrag ist
ausreichend bestimmt.
Wenn auch die Beklagte vorliegend
dazu verurteilt worden ist, die Domain „friedrich.de" gegenüber der DENIC
Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. freizugeben, statt auf diese unverzüglich
zu verzichten, so handelt es sich dabei nicht um das Zusprechen eines vom Kläger
nicht beantragten aliuds. Das Gericht ist an den Wortlaut des gestellten Antrags
nicht gebunden. Auch dieser ist gegebenenfalls auszulegen. Erforderlich ist,
dass die Urteilsformel dem Inhalt nach mit dem Klageantrag, der ggfs.
entsprechend dem Sachvortrag auszulegen ist, übereinstimmt (Zöller, a.a.O., §
308 ZPO, Rdnr. 2) . Nichts anderes beinhaltet die Verurteilung dazu, die Domain
freizugeben und den Zusatz „unverzüglich" als überflüssig nicht in den Tenor
aufzunehmen.
Die Klage ist auch begründet.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der
Domain „friedrich.de" folgt aus § 12 BGB.
Die Beklagte ist passivlegitimiert.
Sie ist Inhaberin dieser Domain. In dem Antrag bzw. der Anmeldung zur
Reservierung der Domain „friedrich.de" vom 25.06.1996 ist eine Firma J. B.
Fridrich als Antragstellerin bezeichnet worden. Wenn auch die Beklagte ihre
vollständige und korrekte Bezeichnung nicht angegeben hat, so war damit aber zu
erkennen, dass nicht eine natürliche Person, sondern die Firma „J. B. Fridrich"
Domain-Inhaberin sein sollte. Eine andere Firma als die der Beklagten gibt es
unter der angegebenen Adresse offensichtlich nicht. Somit war zu erkennen, dass
die Beklagte die Domain für sich registrieren lassen wollte. Sie selbst hat das
auch so verstanden. Sie hat nämlich in der Klageerwiderung vom 12.01.2000
vorgetragen: „Da die Schreibweise des Namens "Fridrich" äußerst ungewöhnlich und
kaum gebräuchlich ist, hat die Beklagte entschieden, sich für das Internet einen
weiteren Wahlnamen zuzulegen und neben der Domain „www.fridrich.de" auch die
Domain „www.friedrich.de" anzumelden."
Erst in der mündlichen Verhandlung
vom 21.02.2001 hat sie sich darauf berufen, dass sie nicht passivlegitimiert
sei. Dies steht mit ihrem eigenen Vorbringen und vor allem mit dem Inhalt der
Anmeldung vom 25.06.1996 in Widerspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beklagte Inhaberin der Domain „friedrich.de" und somit passivlegitimiert ist.
Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen
Recht zum Gebrauch seines Namens bestritten wird, von demjenigen, der dieses
Recht bestreitet, Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen.
Indem die Beklagte die Domain „friedrich.de"
für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Recht an dem Namen „Friedrich"
für sich in Anspruch. Eine Domain hat grundsätzlich Namensfunktion, weil in der
Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines
bestimmten Unternehmens liegt (OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 662 ff. - Ufa.de).
Damit bestritt die Beklagte zugleich
das Recht des Klägers an dem Namen „Friedrich" (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenR,
Rdnr. 12 nach § 15). Denn sein Namensrecht beinhaltet auch, sich unter dieser
Bezeichnung im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Dieses
Recht des Klägers ist mit der Registrierung der Domain „friedrich.de" für die
Beklagte blockiert. Die Beklagte hat sich damit ein Ausschlussrecht gegenüber
dem Kläger verschafft. In diesem liegt das Bestreiten, dass der Kläger -
jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des
Internets betreffend – von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. dazu
OLG Düsseldorf a.a.O.).
Der Beklagten selbst steht ein
Namensrecht an der Bezeichnung „Friedrich" nicht zu. Denn ihr Name schreibt
sich anders. Die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind,
rechtfertigt den Ausschluss des Klägers von dem Gebrauch seines Namens mit der
Domain „friedrich.de" nicht. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden
Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht, sich im Internet unter eine
bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, zuzubilligen, der Träger dieses Namens
ist.
Dem Klagebegehren steht nicht ein
etwa geschlossener Vergleich der Parteien entgegen. Dieser ist nicht zustande
gekommen. Zum einen hat die Beklagte mit der Bitte um Unterschrift der ihrem
Schreiben vom 08.01.2001 beigefügten Vereinbarung deutlich gemacht, dass eine
Einigung schriftlich erfolgen sollte. Der Kläger hat die Vereinbarung jedoch
nicht unterschrieben. Zum anderen ist eine Einigung der Parteien über die
Tragung von Rechtsanwaltsgebühren, über die eine Einigung nach dem Willen der
Parteien auch getroffen werden sollte, nicht zustande gekommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,-- DM, § 3 ZPO.
Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Bewertung der Domain.
Dr. Fudickar Schnidtke Stockschlaeder-Nöll