
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 0 492/00
Entscheidung vom 7. Februar 2001
In dem Verfahren auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung
des ...,
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
-
g e g e n
Herrn ...,
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Strömer und Partner, Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf -
w e g e n
Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wirtz, Gmelin und Beuchel
für R e c h t erkannt:
I. Der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.400,00 DM abwenden, wenn nicht der Antragsgegner seinerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Antragsteller betreibt
ein Zentrum für Dienstleistungen auf Rügen. Der Antragsgegner besitzt einen
Geschäftsbetrieb mit Namen "@lanthis", der Software entwickelt, in Stralsund.
Der Antragsteller wollte für sein Dienstleistungszentrum eine Plattform im
Internet anbieten. Dazu sammelte er verschiedene Daten von Personen der Insel
Rügen. Er bediente sich öffentlich zugänglicher Quellen, wie Telefonbücher,
Branchenbücher, der "Gelben Seiten" und Eintragungen in das Handelsregister.
Gleichzeitig erkundigte sich der Antragsteller in einigen Fällen selber bei den
betroffenen Personen nach der Richtigkeit der Angaben.
Der Antragsteller sammelte und ordnete die ermittelten Daten und ließ diese auf
CD brennen. Am 7.7.2000 übergab der Antragsteller dem Antragsgegner eine
entsprechende CD. Hintergrund der Übergabe war eine beabsichtigte
"Kooperationsvereinbarung" zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Der
Antragsgegner sollte für den Antragsteller die Software für eine
Internet-Datenbank der Insel Rügen erstellen. Diese Software sollte dann von
Antragsteller und Antragsgegner gemeinsam vermarktet und der Erlös geteilt
werden. Zu einer solchen Vereinbarung kam es jedoch nie. Ende September beendete
der Antragsteller die Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner. Am 16.10.2000 erfuhr
der Antragsteller durch eine Werbebroschüre von einem im Internet bestehenden
Branchenbuch für Rügen. Dieses Branchenbuch erstellte der Antragsgegner.
Daraufhin mahnte der Antragsteller den Antragsgegner am 23.10.2000 und am
26.10.2000 ab, da es ich bei dem Internet-Branchenbuch um eine vermeintliche
Verwendung der Datenbank des Antragstellers handele.
Der Antragsteller behauptet, er habe die Idee einer Dienstleistungs-Plattform im
Internet für Rügen gehabt. Bisher habe es ein auf die Insel Rügen bezogenes
Adreß- oder Branchenbuch nicht gegeben. Zur Umsetzung seiner Idee sollte der
Antragsgegner die von ihm gesammelten Daten als Internetseiten aufbereiten. Er
selber habe sämtliche Daten der Insel Rügen gesammelt. Die von ihm erstellte
Datenbank der Insel Rügen habe etwa 3400 Firmen in 570 Branchen enthalten. Die
Daten habe er nach Branche, Firma, Anschrift, Telefon und Orten ordnen lassen.
Diese Datensammlung habe sich zusammen mit Angaben über die Struktur der
Datenbank auf der an den Antragsgegner übergebenen CD befunden. Die CD sei in
einem für den Antragsgegner lesbaren Office Programm von Microsoft verfaßt
gewesen. Am 11.7.2000 habe der Antragsteller dem Antragsgegner eine zweite CD
übergeben. Diese habe bis auf zusätzliche Tabellen der ersten CD entsprochen.
Der Antragsgegner habe die auf den CDs enthaltene Datenbank des Antragstellers
verwendet. Die von dem Antragsgegner erstellte Internet-Datenbank beruhe auf der
vom Antragsteller erstellten Datenbank. Der Antragsgegner habe dabei
verschiedene Fehler, wie Schreibfehler oder fehlerhafte Angaben, von der
Datenbank des Antragstellers übernommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu
verurteilen,
1. ihm bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu,6
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu 2 Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken die unter den Internet-Adressen http://www.inselruegen.com
und/oder http://www.ruegenworld.de abrufbare als "Branchenbuch bezeichnete Datenbank mit nach Firmen, Branchen,
Inhabern, Anschriften und Telefonnummern geordneten Unternehmen der Insel
Rügen ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder öffentlich
wiederzugeben, wenn die Daten der dem Antragsgegner am 7.7.2000 vom
Antragsteller gegen Quittung übergebenen CD-Rom und/oder einer dem
Antragsgegner am 11.7.2000 vom Antragsteller ohne Quittung übergebenen CD-Rom
entnommen wurden,
wenn dies nach Maßgabe des beispielhaft angefügten Ausdrucks von 136 Seiten
des nach Branchen in alphabetischer Reihenfolge sowie Firma und Anschrift
geordneten "Branchenbuchs" des Antragsgegner auf der Internet-Seite "http://ruegenworld.de/wirtschaft/
Branchenbuch.asp" geschieht:
[es folgen 136 Seiten
Ausdruck einer als "Branchenbuch" bezeichneten Datenbank]
und/oder die so
bezeichnete Datenbank nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen
Werbebroschüre zu bewerben:
[es folgt die Kopie einer sechsseitigen Werbebroschüre]
2. die als "RCdb-Haendler 2000.mdb" und als "RCdbOriginal-2000.mdb"
bezeichneten CD-Roms an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet,
er habe nicht nur die Software, sondern die gesamte Internet-Datenbank für das
gemeinsam vorgesehene Projekt entwerfen sollen. Er habe bereits seit Anfang Juni
2000 eine eigene Datenbank für Rügen erstellt. Letztlich habe er die CD des
Antragstellers überhaupt nicht lesen können, da sie im ACCESS-2000 Format
verfaßt worden sei. Auf der CD des Antragstellers hätten sich nur 72
Personeneintragungen befunden. Keine dieser Eintragungen und auch keine Fehler
aus den Daten des Antragstellers würden sich in seiner Internet-Datenbank
wiederfinden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber
unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist das
LG Düsseldorf örtlich zuständig. Örtlich zuständiges Gericht für den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 ZPO das Gericht der
Hauptsache. Dies ist gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 UWG das LG Düsseldorf. Das ergibt
sich schon daraus, daß die Einschränkung des § 24 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für
Gewerbetreibende gilt, die durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar in ihren
Rechten verletzt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999,
§ 24 UWG Rdnr. 1 b). Eine solche Verletzung macht der Antragsteller geltend,
indem er sich auf die wettbewerbswidrige Verwendung einer von ihm vermeintlich
erstellten Datenbank beruft.
Düsseldorf ist auch der Begehungsort der behaupteten Wettbewerbsverletzung im
Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 UWG. Dies folgt daraus, daß Begehungsort nicht nur
der Ort der Tathandlung ist, sondern auch der Ort des Verletzungserfolges
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 24 UWG Rdnr. 6). Ein
solcher geltend gemachter Verletzungserfolg liegt in Düsseldorf. Die vom
Antragsgegner erstelle Internet-Datenbank kann dort abgerufen werden. Eine
Internet-Datenbank ist überall dort zugänglich, wo eine entsprechende
Internetverbindung aufgebaut werden kann.
II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der
Antragsteller konnte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Bestehen eines
Verfügungsanspruchs gemäß §§ 936,920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen.
1. Insbesondere ist nicht glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich, daß
dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den
Antragsgegner zusteht.
a. Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner
aus §§ 87 a, 87 b UrhG i.V.m. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu.
aa. Ein solcher Anspruch des Antragstellers gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
scheitert schon daran, daß der Antragsteller nicht glaubhaft machen kann, daß
der Antragsgegner das Urheberrecht verletzt. Insbesondere wird nicht ausreichend
vorgetragen, daß der Antragsgegner in die Rechte eines Datenbankherstellers
gemäß § 87 b UrhG eingreift. Hierfür fehlt es schon an einer Datenbank im Sinne
des § 87 a UrhG.
Gemäß § 87 a UrhG erfordert eine Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition. Was genau unter einer solchen wesentlichen Investition zu verstehen
ist, ist im Gesetz nicht definiert. Schon aus dem Wortlaut "wesentlich" folgt,
daß irgendeine Investition von Geld, Zeit und Mühe nicht genügen kann. Je größer
die Investition gewesen ist, desto wahrscheinlicher ist davon auszugehen, daß
eine wesentliche Investition vorliegt. Dabei sind die Kosten für die Beschaffung
des Datenbankinhalts und die Kosten für die Datenaufbereitung zu berücksichtigen
(Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, § 87 a Rdnr. 9; Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl., 1999 § 87 a Rdnr. 15). Ferner sind Sinn und Zweck des §
87 a UrhG zu beachten. § 87 a UrhG soll die Investition des Datenbankherstellers
in die Datenbank schützen. Der Datenbankhersteller soll davor bewahrt werden,
daß sich ein Benutzer der Datenbank die Ergebnisse seiner Investitionen
aneignet. (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, vor §§ 87 a-e Rdnr.
3).
Dieses Interesse des Datenbankherstellers kann aber nicht unbegrenzt bestehen.
Es wird begrenzt durch das Interesse der Allgemeinheit an Informationsfreiheit.
Insoweit muß eine Interessenabwägung erfolgen. Der Schutz der Investition des
Datenbankherstellers muß gegen das Rechtsgut der Gemeinfreiheit von
Informationen abgewogen werden. Die Gemeinfreiheit von Informationen darf nicht
monopolisiert werden (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, § 87 a Rdnr.
9).
Dieser Wertung steht auch nicht das vom Antragsteller angeführte Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 6.5.1999 entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 6. Mai 1999 entschieden, daß ein Telefonbuch eine Datenbank im Sinne
des § 87 a Abs. 1 UrhG darstellen kann (Schulze, Rechtsprechung zum
Urheberrecht, BGH 472, 1, 10). In dem Fall lag eine wesentliche Investition vor.
Hierbei handelte es sich um die Erstellung von Telefonbüchern für die Deutsche
Telekom AG. Deren Erstzusammenstellung erforderte einen erheblichen Aufwand.
Dies bezieht sich sowohl auf die Beschaffung der Daten als auch auf deren
Erfassung. Dabei ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Erstellung noch
keine anderen öffentlich zugänglichen Quellen, wie etwa Telefonbücher anderer
Telefongesellschaften, zur Verfügung standen. Es wurde in diesem Fall nicht auf
Daten zurückgegriffen, welche in ihrer bisherigen Form der Gemeinfreiheit von
Informationen unterfielen.
Der Antragsteller hat weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, eine
vergleichbare wesentliche Investition im Sinne des § 87 a UrhG vorgenommen zu
haben. Eine solche Investition scheitert schon an dem mangelnden Aufwand, den
der Antragsteller im Hinblick auf die Beschaffung des Datenbankinhalts und die
Datenaufbereitung erbracht hat. Der Antragsteller hat Daten über auf Rügen
ansässige Personen gesammelt. Diese Daten ließ er zusammentragen und per
Computer erfassen. Er hat sich hierzu fast ausschließlich öffentlicher Quellen
bedient. Das bedeutet, es bestanden bereits andere umfangreiche Sammlungen von
Daten, wie etwa Telefonbücher, Branchenbücher oder "Gelbe Seiten". Würde die
bloße Beschaffung von solchen Daten bereits einen eigenen Urheberrechtsschutz
genießen, droht eine Monopolisierung von Informationen. Der Schutz der
Gemeinfreiheit von Informationen wäre bedroht. Das urheberrechtliche Interesse
des Einzelnen wird hier durch das Interesse der Allgemeinheit an dem Zugang zu
öffentlichen Daten begrenzt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es allein auf Rügen bezogene öffentliche
Daten bisher gegeben hat. Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers als
richtig unterstellt wird und die bisher vorhandenen öffentlichen Quellen nicht
Rügen allein umfaßten, stellte es für den Antragsteller keinen wesentlichen
Aufwand dar, die Rügen betreffenden Adressen herauszufiltern.
Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller die Datenangaben in einzelnen Fällen
noch einmal überprüft hat, ob der er die Daten nach Branche, Firma, Anschrift,
Telefon und Orten sortiert und inwieweit er hierzu Mitarbeiter beschäftigt hat.
Dies ändert nichts an der Tatsache, daß es sich grundsätzlich um öffentlich
leicht zugängliche Daten handelte. Der Antragsteller konnte diese aus den
bereits bestehenden öffentlichen Quellen unproblematisch übernehmen. Selbst wenn
das Vorbringen des Antragstellers als richtig unterstellt wird, liegt hierin
kein wesentlicher Beitrag. Die Angaben über Branche, Firma, Anschrift, Telefon
und Ort gehen bereits aus den öffentlich zugänglichen Daten hervor. Der
Antragsteller hat insoweit nur eine schematische Zusammenstellung von Fakten
vorgenommen.
Letztlich kann auch dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Antragsteller
Daten erhoben hat. Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als richtig
unterstellt, er habe sämtliche Angaben zu Personen auf Rügen gesammelt, würde
dies an der Qualität der Verarbeitung der Daten nichts ändern.
Insgesamt kann der Antragsteller nicht ausreichend vortragen und glaubhaft
machen, daß er eine wesentliche Investition in Bezug auf die vermeintliche
Datenbank vorgenommen hat.
bb. Da es hier schon an dem Merkmal einer Datenbank fehlt, ist es unerheblich,
ob der Antragsteller überhaupt glaubhaft machen kann, daß der Antragsgegner
seine Daten übernommen und insoweit in die Rechte eines Datenbankherstellers
eingegriffen hat.
b. Ebenso kommt auch kein Unterlassungsanspruch aus den allgemeinen Vorschriften
zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken gemäß § 4 UrhG i.V.m. § 97 Abs. 1
S. 1 UrhG in Betracht.
Grundsätzlich lassen die Vorschriften über den Schutz des Datenbankherstellers
gemäß §§ 87a-e den allgemeinen Schutz von Datenbanken unberührt. (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, vor §§ 87 a-e Rdnr. 6; Möhring/Nicolini,
Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2000, vor §§ 87 a ff., Rdnr. 6). Während das in
den §§ 87 a-e umgesetzte Schutzrecht sui generis die Investition in den Inhalt
der Datenbank regelt, erfaßt das allgemeine Urheberrecht an einer Datenbank die
Auswahl und die Anordnung des Datenbankinhalts.
Hier fehlt es schon an einem im Sinne des § 4 UrhG geschützten Sammelwerk. Gemäß
§ 4 Abs. 1 UrhG muß bei den Sammlungen aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Dieses Merkmal muß auch
bei Datenbanken im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG vorliegen. (Möhring/Nicolini,
Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 4 Rdnr. 11). Der erforderliche
Werkcharakter fehlt bei Sammlungen, die keine Auswahl treffen und vorgegebenen
Ordnungsprinzipien folgen. Eine mechanische Zusammenstellungen von Adressen,
Fernsprech- oder Branchenverzeichnissen, Fernseh-, Rundfunk- oder
Theaterprogrammen und dergleichen sind keine schutzfähigen Sammelwerke. (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, § 4 Rdnr. 3; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl.,
1999, § 4 Rdnr. 9). Insbesondere bei Fernsprechbüchern fehlt es an der
schöpferischen Auswahl oder Anordnung, da es ausschließlich auf die
Vollständigkeit ankommt. (Möhring/Nicolini,Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2000,
§ 4 Rdnr. 11). Der Antragsteller konnte weder hinreichend darlegen noch
glaubhaft machen, daß die von ihm aus öffentlichen Quellen übernommenen Daten
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung darstellen. Mangels eines Werkcharakters unterliegt die Datensammlung
des Antragstellers nicht dem allgemeinen urheberrechtlichen Schutz an einer
Datenbank.
c. Der Antragsteller kann auch keinen Unterlassungsanspruch wegen eines
Verstoßes gegen § 1 UWG glaubhaft machen.
Ein solcher Verstoß im Sinne einer unlauteren Wettbewerbshandlung wurde nicht
hinreichend vorgetragen. Als unlautere Wettbewerbshandlung kommt hier eine
Ausbeutung des Wettbewerbs in Betracht. Eine solche Ausbeutung des Wettbewerbs
kann entweder durch Nachahmen fremder Leistung oder durch die unmittelbare
Übernahme fremder Leistung vorliegen.
aa. Im Streitfall hat der Antragsteller weder hinreichend dargetan noch
glaubhaft gemacht, daß eine Ausbeutung des Wettbewerbs durch Nachahmen fremder
Leistung vorliegt.
aaa. Dies ergibt sich schon daraus, daß für die Datensammlung des Antragstellers
kein Sonderrechtsschutz besteht. Ein Sonderrechtsschutz liegt bei Patent-,
Gebrauchsmusterrechten, Urheberrechten und den ihnen verwandten
Geschmacksmusterrechten sowie bei Kennzeichenrechten vor. (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 1 UWG, Rdnr.'439).
Einen solchen Sonderrechtsschutz trägt der Antragsteller in Bezug auf seine
Datensammlung nicht ausreichend vor.
bbb. Auch eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs in Bezug auf eine nicht unter
Sonderrechtsschutz stehende Leistung liegt nicht vor. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist, den
Wettbewerb auf fremde Leistungen aufzubauen. Jeder Fortschritt in der
menschlichen Kultur knüpft an Bestehendes an. Das bloße Nachahmen eines nicht
unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses kann niemals
wettbewerbswidrig sein. Das Ausnutzen fremder Arbeitsergebnisse führt nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu einer Verletzung des lauteren Wettbewerbs. § 1 UWG
verfolgt insoweit einen anderen Schutzzweck als die gewerblichen
Sonderschutzrechte. Schutzrichtung des § 1 UWG ist nicht die schöpferische
Leistung, sondern der Schutz vor unlauterer Wettbewerbshandlung.
Die Nachahmung von nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnissen ist dann
wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und
das Hinzutreten besonderer Umstände die Nachahmung unlauter erscheinen läßt.
Dabei muß der Grad der wettbewerblichen Eigenart um so höher sein, je geringer
die Unwertmomente sind und umgekehrt (vgl. BGH, WRP 1976, 370, 371
-Ovalpuderdose; GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; OLG Düsseldorf, WRP 1997,
582, 584 - Caterpillar-Arbeitsstiefel).
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller eine Nachahmung der
von ihm zusammengestellten Daten überhaupt glaubhaft machen kann. Es fehlt im
Streitfall schon an den Voraussetzungen, unter denen eine Nachahmung
ausnahmsweise unzulässig ist. Der Antragsteller kann die besonders unlauteren
Umstände einer Ausnutzungshandlung im Zusammenhang mit der wettbewerblichen
Eigenart seiner Datensammlung weder hinreichend darlegen noch glaubhaft machen.
In Betracht kommt eine unlautere Ausnutzungshandlung in Form eines
Vertrauensbruchs. Bei einem Vertrauensbruch ist dem Nachahmer die Leistung
anvertraut worden, und durch das Nachahmen wird das geschenkte Vertrauen
mißbraucht. (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 1 UWG,
Rdnr. 476).
Einen solchen Vertrauensbruch hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn bei
Vertragsverhandlungen zum Herstellen von Werkzeugen technische Zeichnungen im
Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen wurden. Die danach erfolgte
Benutzung der Zeichnungen zur Herstellung gleicher Werkzeuge verstößt nach
Ansicht des BGH dann gegen § 1 UWG, wenn zur Anfertigung der Zeichnungen ein
erheblicher Aufwand an Konstruktionsarbeit nötig gewesen wäre. (vgl. BGH, GRUR
1964, 31, 33 - Petromax II). Der Bundesgerichtshof verweist darauf, daß auch
nach vorangegangenen Vertragsverhandlungen frei ist, was in seiner konkreten
Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer
zugänglich ist. Aus dieser Wertung ergibt sich,' daß ein möglicher
Vertrauensmißbrauch im Zusammenhang mit der wettbewerblichen Eigenart der
ausgenutzten Leistung zu beurteilen ist.
Dies kommt auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München zum
Ausdruck. Dort wurde über die Nachahmung von Brennstempeln entschieden, die
zuvor nach Entwürfen des Erstbestellers angefertigt waren. Eine solche
Nachahmung ist laut Oberlandesgericht München für Konkurrenzerzeugnisse dann
nicht wettbewerbswidrig, wenn die Entwürfe dem vorbekannten Formenschatz
angehörten, aus dem sie jeder andere gleichfalls ohne weiteres hätte
herausgreifen können, und bar jeder wettbewerblichen Eigenart waren. Selbst ein
Vertrauensverhältnis dürfe mangels anderweitiger Abreden nicht zu Beschränkungen
in der Verwendung dessen führen, was dem Unternehmer auch sonst ohne weiteres
zugänglich wäre. (OLG München, GRUR 1965, 196, 197 -Reiseandenken).
Unerheblich davon, ob der Antragsteller glaubhaft machen kann, daß er dem
Antragsgegner zwei CDs mit sämtlichen Daten über Rügen "anvertraut" hat, kann
der Antragsteller weder hinreichend vortragen noch glaubhaft machen, daß die von
ihm zusammengestellten Daten eine solche wettbewerbliche Eigenart besitzen.
Vielmehr handelte es sich bei der Datenbank um eine Zusammenstellung von
Informationen, die jederzeit aus den bereits vorhandenen Quellen erhältlich
waren. Diese Informationen konnte jeder andere ohne weiteres zusammenstellen.
Würde die Datensammlung des Antragstellers bei ihrer Nachahmung einen
Vertrauensbruch im Sinne des § 1 UWG darstellen, läge eine Beschränkung in der
Verwendung dessen vor, was jedem anderen sonst ohne weiteres zugänglich wäre.
Eine solche Wertung würde das Interesse der Allgemeinheit an öffentlich
zugänglichen Informationen unbillig beschränken. Insoweit kann es dahingestellt
bleiben, ob unlautere Begleitumstände, nämlich ein Bruch des vom Antragsteller
entgegengebrachten Vertrauens, vorgelegen haben. Mangels wettbewerblicher
Eigenart der Datensammlung und entsprechendem Vertrauensbruch kann der
Antragsteller keine Ausbeutung des Wettbewerbs durch Nachahmen fremder Leistung
glaubhaft machen.
bb. Eine Ausbeutung des Wettbewerbs kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
unmittelbaren Obernahme einer fremder Leistung glaubhaft gemacht werden. Auch
für diese Alternative fehlt es an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart
der Datensammlung des Antragstellers (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 1 UWG, Rdnr. 503).
Zudem setzt die in Betracht kommende unmittelbare Aneignung voraus, daß ein
Wettbewerber ohne einen sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes
schutzwürdiges Leistungsergebnis, dessen Früchte dem Erbringer dieser Leistung
weder aufgrund eines Sonderrechts noch auf andere Weise zugeflossen sind, sich
aneignet. Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Unwertgehalts. Die
Feststellung des Unwertgehalts erfordert eine Interessenabwägung. Wer ein
fremdes Leistungsergebnis ohne eigene Leistung unmittelbar übernommen hat, kann
sich auf den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nicht berufen (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 1 UWG, Rdnr. 498).. Auch insoweit kann der
Antragsteller nicht ausreichend vortragen, daß er in Bezug auf die bereits
vorhandenen Daten über die Insel Rügen ein schutzwürdiges Arbeitsergebnis
erstellt hat. In jedem Fall kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, daß
seine Datensammlung ein solches unter Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis
darstellt, an dem ihm "billigerweise die Früchte der Arbeit zukommen müßten."
Insoweit ist nochmals auf die bereits vorhandenen öffentlichen Quellen
hinzuweisen.
Nach alledem steht dem Antragsteller auch kein Unterlassungsanspruch aus
unlauterem Wettbewerb zu.
2. Es ist auch nicht glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich, daß dem
Antragsteller der gegen den Antragsgegner geltend gemachte Herausgabeanspruch
zusteht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 97 Abs. 1 S.
1 UrhG i.V. §§ 985, 986 BGB.
Hier fehlt es schon an der Verletzung eines nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
geschützten Rechtsgutes. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, eine
Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes erstellt zu haben. Im übrigen kann es
dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller glaubhaft machen konnte, daß er die
zwei im Antrag bezeichneten CDs an den Antragsgegner übergeben hat und daß die
CDs die vom Antragsteller benannten Daten enthielten.
Nach alledem ist der Antrag des Antragsteilers auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.
6, 711 S.1 und 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert : 50.000, 00 DM
Dr. Wirtz
Beuchel
Gmelin