
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 0 582/99
Entscheidung vom 10. Februar 2000
In dem Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung
erkennt die 4. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2000
durch (...)
für R e c h t
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des
Antragsgegners wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,O0 DM abwenden, falls nicht der Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die
unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und
Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin vermittelt
über das Internet Händler-Kunden-Kontakte auf dem Gebiet des Pkw-Verkaufs. Ihre
Internetseiten mit den Angeboten von 138 angeschlossenen Unternehmen und
weiteren Informationen zum Thema Pkw-Kauf und -Verkauf unterhält sie unter der
Adresse www.eurocar-market.de.
Der Antragsgegner ist als
Vermittler von EU-(Re-) Importfahrzeugen tätig. Unter der Adresse
www.euro-car-markt.de vermittelt er Neuwagen und „Jungwagen“ (Pkw mit einer
nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Erstzulassung).
Die Antragstellerin sieht in
der Verwendung der Domäne euro-car-markt.de eine Verletzung ihrer
Kennzeichenrechte und eine sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung den von ihr
erworbenen guten Rufs i.S.d. § 1 UWG. Der Antragsgegner arbeite mit einem als
„schwarzes Schaf der Branche“ bekannten Autoimporteur zusammen.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet den Domainnamen „euro-car-markt.de“
zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Der Antragsgegner bittet um
Zurückweisung des Antrags.
Er stellt Verfügungsanspruch
und -grund in Abrede.
Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen
Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4
MarkenG wegen Verletzung eines Rechts der Antragstellerin an einer
Unternehmensbezeichnung EURO CAR MARKET scheidet schon deshalb aus, weil die
Antragstellerin nicht dargetan hat, dass sie sich dieses Namens als besondere
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG bedient.
Entgegen ihrer Auffassung kann
nicht allgemein gesagt werden, eine Domäne genieße Schutz nach § 5 Abs. 2
MarkenG, „wenn unter der Adresse Waren und Dienstleistungen angeboten werden“.
Das besagt auch nicht das hierfür zitierte Urteil der Kammer vom 18. Juni 1998
mit dem Stichwort „JPNW“ (Entscheidungen 1998, 57 = NJW-RR 1999, 629). Die
Publikation von Internetseiten unter einer bestimmten Adresse begründet als
solche kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG.
Die Bezeichnung der Domäne muss vielmehr als Kennzeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) i.S.d. § 5 Abs. 2
oder aber (dazu nachfolgend zu 2.) als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG zu
werten sein.
Die Antragstellerin führt die
Firma S & S Internet Systeme GmbH. Um Schutz für eine in dieser Firma nicht
enthaltene Geschäftsbezeichnung EURO CAR MARKET beanspruchen zu können, müsste
es sich entweder um eine im Verkehr verwendete, (besondere) Geschäftsbezeichnung
für den Betrieb der Antragstellerin insgesamt oder für einen dauerhaft
verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln (vgl. zum letzteren BGH, GRUR
1988, 560, 561 – Christophorus-Stiftung; Teplitzky, in: Großkommentar UWG, 16
Rdnr. 65/66). Dagegen reicht es nicht aus, dass EURO CAR MARKET eine von der
Antragstellerin erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Andernfalls würde nämlich
Kennzeichenschutz für eine markenmäßig verwendete Bezeichnung gewährt, ohne dass
die Voraussetzungen des § 4 MarkenG (Eintragung in das Markenregister oder durch
Benutzung im geschäftlichen Verkehr erlangte Verkehrsgeltung) vorlägen. Die
Antragstellerin trägt jedoch nichts dafür vor, dass EURO CAR MARKET in dem
vorgenannten Sinne ihren Geschäftsbetrieb insgesamt oder einen selbständigen
Teil desselben kennzeichnete.
2. Ob die unter der Domäne
euro-car-market bereitgestellten Internetseiten die Voraussetzungen für einen
Werktitelschutz der Bezeichnung erfüllen, lässt sich nicht abschließend
beurteilen, da hierfür über den Inhalt der Seiten, von denen lediglich die -
wenig aussagekräftige - Startseite vorgelegt worden ist, nicht genügend
vorgetragen ist. Für ein bezeichnungsfähiges Werk i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG wird
jedenfalls zu verlangen sein, dass die Seiten mehr als die bloße Auflistung der
einzelnen Waren- oder Dienstleistungsangebote des Anbieters enthalten, da
ansonsten wiederum im Gewande des Titelschutzes Markenschutz ohne dessen
gesetzliche Voraussetzungen gewährt würde. Die Frage des bezeichnungsfähigen
Werks kann jedoch offen bleiben, da der Bezeichnung EURO CAR MARKET mangels
Kennzeichnungskraft der Schutz zu versagen ist.
Voraussetzung für den
Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG ist, dass der Titel nicht lediglich den
Inhalt des Werks bezeichnet, sondern geeignet ist, das damit benannte Werk von
anderen zu unterscheiden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 52). Diese
Voraussetzung erfüllt die Bezeichnung EURO CAR MARKET nicht, da sie lediglich
aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination
nichts anderes als eine Sachangabe darstellen. CAR MARKET wird auch von den
angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als „Automarkt“
verstanden; das Wort „car“ wird auch im inländischen Sprachgebrauch vielfach
verwendet, und die Bedeutung von „market“ erschließt sich schon wegen der
Verwandtschaft mit dem deutschen „Markt“ ohne weiteres. EURO steht - soweit es
nicht Währungsbezeichnung ist - als gängiges Kürzel für Europa oder europäisch.
EURO CAR MARKET ist also ein Euro-Automarkt oder ein europäischer Automarkt,
wobei der Verbraucher in diesem Zusammenhang in erster Linie an einen Markt für
sogenannte EU-Neuwagen, d.h. aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(re-)importierte Fahrzeuge denken wird. Damit ist aber jedenfalls ein Teil der
geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin zutreffend bezeichnet, und daran
ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Werkcharakter des über das Internet
präsentierten Angebots der Antragstellerin aus zusätzlichen Informationen zum
Autokauf. und -verkauf oder der konkreten Gestalt und den Nutzungsmöglichkeiten
der Datenbank ergeben sollte.
3.
Das Verfügungsbegehren rechtfertigt sich, auch nicht aus § 1 UWG. Konsequenz des
beschreibenden Charakters der Bezeichnung EURO CAR MARKET ist es gerade, dass
sie auch von jedem anderen Marktteilnehmer verwendet werden kann. Da die
identische Benutzung der Domäne euro-car-market.de durch Konkurrenten technisch
ausgeschlossen ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn sinngleiche Varianten wie
eurocarmarket.de oder eben euro-car-markt.de benutzt werden. Das verhindert eine
faktische Monopolisierung des rechtlich nicht monopolisierbaren Begriffs, die
möglicherweise ihrerseits wettbewerbsrechtlich bedenklich sein könnte. Anders
wäre es nur dann, wenn EURO CAR MARKET als Bezeichnung der Datenbank der
Antragstellerin im Verkehr Geltung erlangt und somit durch Benutzung den von
Haus aus fehlenden Namenscharakter gewonnen hätte. Für eine solche
Verkehrsgeltung, an die nicht zu geringe Anforderung gestellt werden dürften,
ergibt das Vorbringen der Antragstellerin jedoch nichts zureichendes, auch wenn
sie zu den bekanntesten Anbietern im Internet zählen mag. Zu dem angesprochenen
Verkehrskreis gehören jedoch alle potentiellen Autokäufer, jedenfalls soweit sie
überhaupt das Internet benutzen. Dass dieser Verkehrskreis in einem
nennenswerten Umfang in EURO CAR MARKET die Bezeichnung eines bestimmten
titelschutzfähigen Werks sähe, ist nicht glaubhaft gemacht.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert
beträgt 100.000,00 DM.