
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 0 56/99
Entscheidung vom 21. Juli 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Mai 1999
durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichter Espey und Hollweg
für R e c h t
erkannt:
Der Antrag der
Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens
trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist wegen der
Kosten für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin
bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn die
Antragsgegnerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden
Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Tatbestand
Die
Antragstellerin ist Deutschlands größtes Kommunikationsunternehmen und eines der
größten Unternehmen für Sprachtelefonverkehr in der Welt. Sie ist über ihre
Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Online Service GmbH mit T-Online eine der
großen Online-Dienste-Betreiberinnen und Internet-Access-Provider in Europa.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "T-Online", die unter
der Nummer 395 39 437 mit einer Priorität vom 27.09.1995 am 08.11.1995 in das
Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen worden ist. Weiterhin
ist sie Inhaberin zweier deutscher Wort-/Bildmarken "T-Online" (bezüglich der
Darstellung vgl. Bl. 3 d.A.), die ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte 1995
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden sind. Die vorgenannten
Marken sind jeweils eingetragen u.a. für Telekommunikation, Nachrichtenwesen
sowie das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" bzw. "Erstellen
von Computerprogrammen". Die Antragstellerin nutzt die Bezeichnung "T-Online"
als geschäftliche Bezeichnung des Online-Dienstes seit dem Sommer 1995.
Die Antragsgegnerin tritt im
Internet unter der Domain "donline.de" auf. Sie bietet auf ihren entsprechenden
Webseiten Waren- und Dienstleistungen der Telekommunikation und der
Datenverarbeitung an. Sie ist zudem Inhaberin der Marke "donline", welche am
05.02.1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 30.07.1998
eingetragen worden ist. Inhaberin dieser Marke sowie der Domain "donline.de" war
zunächst ein anderes Unternehmen des Konzerns der Antragsgegnerin, nämlich die
(...), deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin unstreitig ist.
Die Antragstellerin ist der
Auffassung, sie könne von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Verwendung
der Internet-Domain "donline.de" aus Markenrecht verlangen, da eine
Verwechslungsgefahr bezüglich ihrer Klagezeichen "T-Online" gegeben sei. Die
Antragstellerin behauptet, von der angegriffenen Domain erstmals Ende Februar
1999 Kenntnis erlangt zu haben; sie ist der Ansicht, die Dringlichkeit bezüglich
ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 22.03.1999 bei
Gericht eingegangen ist, sei daher gegeben.
Die Antragstellerin
beantragt,
der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für
jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus
den Bereichen Telekommunikation und Datenverarbeitung unter der Internetadresse:
"donline.de"
aufzutreten.
Die Antragsgegnerin
beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist zunächst einmal der
Ansicht, es fehle schon an der Dringlichkeit, da der Antragstellerin spätestens
seit dem 11.11.1998 bekannt gewesen sei, dass die Marke der Antragsgegnerin
existiere und im geschäftlichen Verkehr genutzt werde. Dies ergebe sich aus
einem entsprechenden Widerspruch der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 11.11.1998.
Im übrigen ist die
Antragsgegnerin der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da die
hier gegenüberstehenden Marken weder vom Wortlaut noch vom Schriftbild her
ähnlich seien. Zudem gebe es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen
den Begriff "Online" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer
Buchstabenfolge verwendeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der
Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Es ergeben sich zwar keine
Bedenken gegen die Dringlichkeit des vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahrens. Dieser richtet sich nämlich ausschließlich gegen die
Verwendung der Internetadresse "donline.de" der Antragsgegnerin. Von der
Verwendung dieser Internetadresse durch die Antragsgegnerin hat die
Antragstellerin aber unstreitig erst Ende Februar 1999 erfahren, so dass die
Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG vorliegend im Hinblick auf die
Antragstellung vom 22.03.1999 nicht widerlegt ist.
Der Antrag der
Antragstellerin hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ein markenrechtlicher
Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der
Verwendung der Internetadresse "donline.de" im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation
und Datenverarbeitung ist nämlich nicht gegeben. Ein entsprechender
markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da
eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "T-Online" und der
angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "donline" nicht gegeben ist.
Zwar entspricht es der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Registrierung
und/oder Verwendung von Internet-Domains grundsätzlich Namens- und.
Kennzeichenrechte verletzen kann. Dennoch weisen die vorgenannten hier in Rede
stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit auf, um eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Kennzeichen
ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dies muss entsprechend auch für die
Frage der Ähnlichkeit bei einer Internetdomain mit einer Marke geltend. Bei der
Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der
einzelne von der Antragstellerin in Anspruch genommene Bestandteil des
Gesamtzeichens hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägend ist, dass die
weiteren Bestandteile zurücktreten. An einer Zeichenähnlichkeit der hier in Rede
stehenden Kombinationszeichen fehlt es vorliegend, da der Schutzumfang der
Antragsmarke auf die konkret geschützte Kombination "T-Online" als Gesamtzeichen
beschränkt ist. Lediglich die Kombination der für sich ungeschützten
Bestandteile genießt markenrechtlichen Schutz. Zwar können auch Buchstaben
grundsätzlich gemäß § 3, Abs. 1 MarkenG, ein für eine Marke schutzfähiges
Zeichen darstellen. Jedoch ist der hier in Frage stehende Buchstabe "T"
Alleinstellung für die in der Registereintragung bezeichneten Waren oder
Dienstleistungen der Antragstellerin nicht unterscheidungskräftig im Sinne des §
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn allein der Buchstabe "T" vermag nicht auf die Waren
und Dienstleistungen der Antragstellerin hinzuweisen.
Auch der Begriff "Online"
kann in Alleinstellung wegen eines Freihaltebedürfnisses keinen
markenrechtlichen Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchen. Das Wort
"Online" ist eine Angabe mit beschreibendem Charakter, weil es auf Waren und -
Dienstleistungen im Bereich der Nutzung des Internet und der sogenannten
Online-Dienste hinweist. Die Bezeichnung "Online" ist so allgemein gehalten und
hat zwischenzeitlich auch Eingang in den deutschen Sprachsatz gefunden, dass
jeder Mitbewerber auf die Verwendung dieser Bezeichnung angewiesen ist und eine
Monopolisierung zu Gunsten eines einzelnen nicht erfolgen darf.
Der Schutzumfang der Marke
bemisst sich nach der Stärke seiner Kennzeichnungskraft. Je stärker die,
Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im
Verkehr ist, desto größer, je schwächer seine Kennzeichnungskraft ist, desto
kleiner ist sein Schutzumfang (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG § 31 Rdnr 15). Der
Schutzumfang der Marke der Antragstellerin erstreckt sich hier wegen seiner
geringen Kennzeichnungskraft lediglich auf die Bezeichnung "T-Online", nicht
aber auf andere Buchstaben des Alphabetes in der Kombination mit "Online". Im
übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart der Antragstellerin darin
liegt, dass sie für ihre Internet- und Online-Angebote sowie für sämtliche
andere von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen stets die Abkürzung "T"
für "Telekom" gewählt hat. Im Rahmen der vielfältigen Werbekampagnen zur
Vermarktung des Angebots der Antragstellerin sind deren Dienste daher als
"T-Online" in den Markt eingeführt und im Verkehr dem Kreis der potentiellen
Nutzer bekannt geworden. Allein dieses konkrete Gesamtzeichen ermöglicht die
Unterscheidung der in der Registereintragung der Antragstellerin bezeichneten
Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen. Jede andere
Buchstabenkombination ist als Identifikationsmerkmal für die Waren- und
Dienstleistungen der Antragstellerin unter diesen Umständen ungeeignet. Schon
aufgrund der überragenden Bekanntheit des Kennzeichens der Antragstellerin würde
- gerade auch im Internet - kein Nutzer auf den Gedanken kommen, das Angebot der
Antragstellerin unter einem anderen Buchstaben als dem "T" zu suchen, da die
Antragstellerin eben mit dem Begriff "Telekom" identifiziert wird.
Für die Marken der
Antragstellerin besteht zudem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, durch die
Existenz und Benutzung von zahlreichen Drittzeichen im Ähnlichkeitsbereich. Dies
hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage einer Markenrecherche glaubhaft
gemacht. Danach gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den
Begriff "Online" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer
Buchstabenkombination, die keinen Sinn gibt, verwenden. So existieren, wie von
der Antragsgegnerin durch eine Markenrecherche dokumentiert, auch Drittzeichen
wie "R-Online", "L-Online", "DB-Online" usw., die auch im geschäftlichen Verkehr
genutzt werden.
Auch klanglich besteht
zwischen den streitgegenständlichen Zeichen keine Identität. Bei der Prüfung des
Wortklangs bzw. des Klangbildes kommt es auf die Bedeutung des Klangwertes der
abweichenden Buchstaben bzw. Wörter und deren Einfluss auf den Gesamtklang an
(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 338). Bei den Buchstaben "T" und "D"
handelt es sich um Dentallaute, von denen der eine etwas weicher, der andere
etwas härter ausgesprochen wird. Entscheidender Unterschied bei der klanglichen
Aussprache der Bezeichnungen ist jedoch der Bindestrich in der Marke der
Antragstellerin. Dieser hat zur Folge, dass bei der Aussprache des Wortes
"T-Online" nach dem vorangestellten Buchstaben "T" eine kurze Pause eingelegt
wird, wohingegen bei der Aussprache der Domain der Antragsgegnerin "donline"
dieselbe "don" ohne Pause ausgesprochen wird und die Pause erst nach dieser
Silbe erfolgt ("don-line").
Nach alledem kann eine
Verwechslungsgefahr bei den hier gegenüberstehenden Zeichen der Parteien nicht
festgestellt werden, so dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §
14 MarkenG nicht in Betracht kommt.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche gemäß §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt eines ergänzenden
Leistungsschutzes bzw. einer Irreführung sind ebenfalls nicht gegeben. Es sind
keine besonderen unlauteren Umstände. ersichtlich, die einen solchen Schutz
begründen könnten. Außerdem ist auch eine Irreführung der angesprochenen
Verkehrskreise in keiner Weise ersichtlich oder gar von der Antragstellerin
dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 DM.
(Unterschriften)