
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 473/97
Entscheidung vom 22. September 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
w e g e n unlautern Wettbewerbs
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (...)
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreites
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ....
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf
Übertragung der Internet Adresse (Domäne) "nazar.de" in Anspruch. Die Beklagte
ist ein großer deutscher Türkei-Reiseveranstalter. Sie firmiert als Nazar
Holiday Reiseveranstaltung GmbH und ist Inhaberin einer 1992 angemeldeten, u.a.
für die Veranstaltung von Reisen geschützten Wort-Bild-Marke "NAZAR URLAUB UNTER
GUTEM ZEICHEN". Inhaber der Domäne "nazar.de" (sowie der Domäne "nazar com") war
ursprünglich der Ehemann A. der Klägerin, der ein Reisebüro betrieb. Als sein
Provider fungierte die B.-Service Online-Dienstleistungen GmbH in Regensburg (im
folgenden: B.- Service). Beim DENIC war als Inhaber der Adresse "Reisebüro A."
registriert.
Am 4.12.1996 meldete A. für die
Dienstleistungen "Werbung, Marketing, PR, Meinungsforschung, Marktforschung,
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen" die Wortmarke "Nazar-Marketing"
an, die am 2.4.1997 unter der Nr. 396 52 664 in das Markenregister des Deutschen
Patentamts eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 8.2.l997 bat er B.-Service, die
Domänen auf eine "Firma Nazar Marketing in Puerto Plata, Dominikanische
Republik, Name: Josef C." zu übertragen. Nach dem Vortrag der Klägerin sollte C.
für sie ein Unternehmen in der Dominikanischen Republik aufbauen. Aufgrund
dessen wurde C. seit April 1997 als Inhaber der Domänen geführt.
Auf eine Abmahnung der Beklagte u.a. wegen der
Verwendung der Domäne "nazar.de" verpflichtete A. sich unter dem 4.3.1997, es zu
unterlassen, sein Reisebüro mit "Nazar" zu kennzeichnen. Die Beklagte gab sich
damit nicht zufrieden und beantragte beim LG Stuttgart den Erlass einer
einstweiligen Verfügung. In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.1997 erklärte A.
u.a., die abgegebene Unterlassungserklärung umfasse die Kennzeichnungen "nazar.com"
und "nazar.de" und den gesamten Leistungsbereich eines Reisebüros. Das LG
Stuttgart wies daraufhin den Verfügungsantrag mit Urteil v. 14.4.1997 mit der
Begründung zurück, jedenfalls aufgrund der in der mündlichen Verhandlung
abgegebenen Unterlassungserklärung sei die Gefahr der Wiederholung möglicher
Markenrechtsverletzungen in den von der Beklagte beanstandeten Formen
ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 24.6.1997 teilte C. B.
Service folgen des mit: "Da wir unser Unternehmen aufgelöst haben, bitte ich
folgende Domains wie folgt zu übertragen:
1. "nazar.com" auf (...)
2. "nazar.de" auf (...)
3. "turkish-airlines.com" übernimmt der alte
Besitzer (...) wieder
B.-Service lehnte die Übertragung der Domänen
"nazar.de" und "nazar.com" jedoch ab und schrieb A. und C., wie ihr der
Rechtsanwalt der Beklagte mitgeteilt habe, verletzten sie durch die Benutzung
der Domänen Markenschutzrechte der Beklagte A. habe diesbezüglich vor dem LG
Stuttgart "eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben". In
Anbetracht dessen werde sie, B.-Service, die Löschung der Domänen zum Ende Juni
1997 veranlassen. Daran hielt B.-Service auch gegenüber nicht näher
vorgetragenen Einwendungen A.s fest. Infolgedessen übertrug DENIC die Domäne am
24.7.1997 auf die Beklagte, die sie seither zur Internetpräsentation ihres
Angebots nutzt.
Die Klägerin, die am 1.7.1997 den Betrieb
einer Werbeagentur zum Gewerberegister angemeldet hat, behauptet, ihr sei die
Marke "Nazar-Marketing" von ihrem Ehemann A. übertragen worden. Mit der
Übertragung des Markenrechts sei, so meint sie, das von diesem umfasste Recht an
der Domäne "nazar.de" auf sie übergegangen. Außerhalb des Bereichs der
Reiseveranstaltung stehe der Beklagte ein besseres Recht nicht zu. Durch
kollusives Zusammenwirken mit B.-Service habe die Beklagte beim DENIC jedoch den
Eindruck erweckt, C. habe einer Löschung der Domäne nazar.de zugestimmt.
(....)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Übertragung der Domäne "nazar.de", da deren Führung die
Rechte der Beklagte an dem Namen Nazar verletzen würde § 12 BGB).
1. Der Beklagte steht ein Namensrecht an der
Bezeichnung "Nazar" zu. "Nazar" ist der einzige unterscheidungskräftige
Bestandteil der Firma der Beklagte .Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann
der Schutz als Unternehmens Kennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht
werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen
Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen
Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht
mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als
Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im
Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., s. nur BGH GRUR 1997,468 - NetCom). Eine
solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz
auch Namensschutz nach § 12 BGB. Er ist daher dem Firmenbestandteil Nazar der
Beklagte ohne weiteres zuzubilligen.
2. Die Klägerin bestreitet durch die
Inanspruchnahme der Domäne mit dem Namen "nazar.de' das schutzwürdige
Namensrecht der Beklagte Zugleich droht der Beklagte eine Namensanmaßung durch
die Benutzung der Domäne, die die Klägerin nach der von ihr angestrebten
Übertragung beabsichtigt und die der Beklagte zugleich das Recht und die
Möglichkeit nähme, sich unter diesem Namen und damit unter ihrem eigenen
Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren.
Wie die Kammer schon wiederholt in
Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung ausgesprochen hat,
haben die Domänen Namensfunktion (so auch: LG Mannheim CR 1996, 353; LG
Frankfurt/A4. CR 1997, 287; . LG Lüneburg CR 1997, 288; LG Braunschweig NJW-CoR
1997, 303; LG München 1 NJW-CoR 1997, 231; LG Hamburg CR 1997, 157. LG
Düsseldorf Mitt. 1997 225; Ubber , WRP 1997 497, 507; . Völkerl Weidert, WRP
1997, 652, 656; a.A.: LG Köln GRUR 1997, 377). Die Domäne weist auf die
natürliche oder juristische Person hin, die unter dieser Adresse Informationen
anbietet. Gerade aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit werden die eigentlich
aus längeren Zahlenfolgen bestehenden Zuordnungen der Homepages des Internet
durch symbolische Anschriften, die Domänen, ersetzt, die üblicherweise aus einer
aus sich heraus verständlichen und damit einprägsamen Buchstabenfolge bestehen.
Die Domäne wird im Normalfall gerade so gewählt, dass sie die Zuordnung zu der
Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Unternehmen, die im Internet
vertreten sind, führen dort regelmäßig ihren Namen in der Adresse. Das DENIC
verlangt auch die Versicherung, dass durch den Antrag auf Eintragung einer
Domäne keine Rechte Dritter wissentlich verletzt werden (Bettinger, GRUR 1997,
402, 407). Der Internet Nutzer geht daher davon aus, dass er ein Unternehmen,
sofern es überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter seinem Namen
findet. So wird der Benutzer die Beklagte zunächst unter "nazar.de", dann
vielleicht noch unter "nazar.com" suchen. Wenn er unter der Domäne eine Homepage
findet, wird er davon ausgehen, dass sie vom Namensinhaber stammt oder dass
dieser zumindest seine Zustimmung zu der Verwendung der Domäne erteilt hat.
Der Umstand, dass die Domäne frei wählbar ist,
wie sich schon daran zeigt, dass A. die Adresse "nazar.de" für sich registrieren
lassen konnte, rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Praxis entgegen der
vom LG Köln vertreten Auffassung (NW-CoR 1997, 304, Urt. v. 17.12.1996 "huerth.de"
und "kerpen.de" - sowie B. v. 17.l2.l996 "pulheim.de") nicht den Schluß, dass
diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine Namensfunktion besitzen
(vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.).
3. Der Klägerin steht weder ein vorrangiges
noch ein gleichrangiges Recht an der Domäne "nazar.de" zu. Entgegen ihrer
Auffassung ist ein solches Recht nicht schon deshalb entbehrlich, weil die
Beklagte Namensschutz nur für die Reiseveranstaltungsbranche in Anspruch nehmen
könnte. Das ist schon deshalb irrig, weil der Namensschutz nach § 12 BGB wie der
Kennzeichenschutz nach §§ 5, 15 MarkenG sich nicht auf die Branche des
Namensträgers beschränkt. Im geschäftlichen Verkehr ist eine Verletzung eines
schutzwürdigen Interesses am eigenen Namen i.S.v. § 12 BGB vielmehr insbesondere
dann gegeben, wenn von einem anderen eine Firma oder sonstige
Unternehmensbezeichnung verwendet wird, die auf Grund der Ähnlichkeit der
Bezeichnungen die Gefahr einer Verwechslung der Unternehmen begründet. Der
namens- und kennzeichenrechtliche Schutz setzt dabei nach ständiger
Rechtsprechung zu § 16 UWG, die für die Nachfolgevorschriften der §§ 5, 15
MarkenG und § 12 BGB gleichermaßen gilt, weder ein Wettbewerbsverhältnis noch
eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder
Dienstleistungen i.S.d. früheren Warenzeichengesetzes voraus. Die beiderseitigen
Geschäftsbereiche dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, dass die
Gefahr ausscheidet, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise könne durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der
irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten
Unternehmen gäbe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge (BGH GRUR 1966,
267, 269 - White Horse; GRUR 1995, 461, 463, Gefa/Gewa; GRUR 1986, 253, 255 -
Zentis; GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor). Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr ist dabei die Nähe oder Ferne der beiderseitigen
Tätigkeitsgebiete nicht isoliert zu sehen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist
vielmehr auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen dass eine Wechselwirkung zwischen dem
wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der
Bezeichnung besteht. Je verwandter die Tätigkeitsbereiche sind desto eher kann
auch bei voneinander abweichenden Bezeichnungen die Verwechslungsgefahr bejaht
werden. Andererseits kann sie aber auch bei Waren oder Dienstleistungen, die
sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann vorliegen, wenn die Bezeichnungen
übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1966, 267,
269 White Horse m.w.Nw). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint es
zumindest fraglich, ob der Tätigkeitsbereich eines Reiseveranstalters einerseits
und einer Werbeagentur andererseits so weit auseinander liegen, dass bei
identischen Bezeichnungen, wie sie im Streitfall gegeben sind, auch eine
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden kann.
Jedoch bedarf dies keiner abschließenden
Entscheidung. Denn in Anbetracht des Umstands, dass eine bestimmte
Internet-Adresse (Domäne) ungeachtet der Branche immer nur einmal vergeben
werden kann, liegt eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen
des Namensträgers schon dann vor, wenn sein Name überhaupt von einem anderen
verwendet und er selbst damit, wie bereits ausgeführt gehindert wird, sich
seines eigenen Namens zur Bezeichnung seiner Internet-Adresse zu bedienen. Das
bedeutet nicht oder jedenfalls nicht notwendig, dass sich das prioritätsältere
Namensrecht branchenübergreifend gegenüber dem jüngeren durchsetzen würde, wie
dies ansonsten im Kennzeichenrecht nur für den Schutz berühmter Bezeichnungen
anerkannt ist. Es bedeutet aber wie die Kammer bereits in ihrem Urteil "ufa.de"
angenommen hat, dass sich das Namensrecht branchenunabhängig gegenüber
demjenigen durchsetzt, der weder ein besserrangiges noch (bei
Branchenverschiedenheit) überhaupt ein Recht an der betreffenden Bezeichnung
geltend machen kann.
Daran scheitert die Klage. Die Marke 39652 664
gibt der Klägerin kein Recht zur Verwendung der Domäne "nazar.de". Das gilt
schon deshalb, weil die Marke nicht "Nazar" sondern "Nazar Marketing" lautet und
das Markenrecht den Schutz einer Kurzform der Marke nicht kennt. I.ü. kann aber
auch die Erwirkung eines Markenschutzes die Verwendung eines fremden Namens als
Internet-Adresse jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn die Marke in Kenntnis
des Namens in der Absicht angemeldet worden ist, mit ihr unter Ausschluss des
Namensträgers die Inanspruchnahme einer aus dem Namen gebildeten Domäne zu
rechtfertigen. Dass es sich hier so verhält, muss - wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert - angesichts des Umstandes angenommen werden, dass A. als
Inhaber eines Reisebüros einerseits die Beklagte bekannt war und die Klägerin
andererseits irgendeinen plausiblen Grund, warum gerade sie die Bezeichnung "Nazar-Marketing"
gewählt hat, nicht vorgebracht hat.
4. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob das
DENIC oder B. Service bei der Übertragung der Domäne auf die Beklagte von
unzutreffenden Vorstellungen über die Reichweite der von A. übernommenen
Unterlassungsverpflichtung ausgegangen sind und ob die Beklagte etwaige
Fehlvorstellungen hervorgerufen hat. Denn durch die Übertragung ist nur
derjenige Zustand herbeigeführt worden, den herbeizuführen die Klägerin, wäre
die Domäne zunächst auf sie registriert worden, ohnehin verpflichtet gewesen
wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 711 ZPO.
(Unterschriften)