
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 507/99
Entscheidung vom 2. Dezember 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
w e g e n unlautern Wettbewerbs
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 10. November 1999 durch (...)
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn
nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind in der Erbringung von
Telefondienstleistungen des Festnetzes Wettbewerber. Die Antragsgegnerin
veranstaltet eine "Gratis Telefonieren Tournee", bei der Telefonteilnehmer in
einer bestimmten Stadt einen Tag lang gratis telefonieren können, wenn sie die
Netzbetreiberkennzahl der Antragsgegnerin verwenden. Für diese Aktion wirbt die
Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Homepage. Dort werden die Städte genannt, in
denen die Aktion stattfindet. Zudem besteht die Möglichkeit, die Aufnahme der
eigenen Stadt in die "Tournee" anzuregen. Zu diesem Zweck muss das nachstehend
abgebildete Internet-Formular ausgefüllt und abgesandt werden.
"Sehr geehrter Herr (...),
Mein Name ist (Name) und nun hören Sie bitte
mal gut zu.
Ich möchte, dass (Stadt) so schnell wie
möglich aufgenommen wird in der 01051 gratis telefonieren Tournee. Dafür bin
ich Ihnen ewig dankbar und ich werde es jedem weitererzählen, dass 01051 die
beste Telefongesellschaft Deutschlands ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ein echter 01051 Fan.
P.S. Meine Emailadresse ist:"
Auf den Ausdruck der Internet-Homepage der
Antragsgegnerin (Bl. 9-11 und 39-43 d.A.) wird Bezug genommen. Im Rahmen ihres
normalen Angebots bietet die Antragsgegnerin ihren Kunden Ferngespräche
innerhalb Deutschlands rund um die Uhr für 9 Pfennig pro Minute an. Dieser Tarif
ist in keiner Tarifzeitzone der günstigste.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die
Verwendung der Formulierung "die beste Telefongesellschaft Deutschlands" sei
irreführend. Es handele sich um eine unzulässige Alleinstellungswerbung, da sie
von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs dahingehend verstanden werde.
Die Antragstellerin habe eine Spitzenstellung auf dem Markt. dieser Eindruck
werde insbesondere durch die Verwendung des Superlativs "beste" hervorgerufen.
Als eine nicht ernst gemeinte Anpreisung werde die Werbung nicht erkannt. Die
Formulierung "die beste Telefongesellschaft Deutschlands" sei anders zu
verstehen als beispielsweise lediglich die Kennzeichnung "beste
Telefongesellschaft".
Durch die Begrenzung auf das Gebiet
Deutschland mache der Text erkennbar, dass eine tatsächliche Spitzenstellung und
nicht lediglich eine werbliche Überhöhung dargestellt werden soll. Die faktisch
so eingeschränkte Alleinstellungsbehauptung lasse dem Verkehr nicht die
Möglichkeit, die Aussage als nicht ernst gemeinte Übertreibung zu verstehen. Der
Verkehr verstehe die Werbung folglich dahingehend, dass die Antragsgegnerin beim
im Telefonsektor wichtigsten Wettbewerbsparameter, dem Preis über eine
Spitzenstellung verfüge.
Die Antragstellerin beantragt,
1. der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, sie sei
"die beste Telefongesellschaft
Deutschlands";
2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot Ordnungsgeld bis zu DM
500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und Ordnungshaft bis zu 6
Monaten anzudrohen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verführung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, ihr Angebot
richte sich an ein spezielles, eher unkonventionelles, technisch interessiertes
Publikum. Nur dieser Kundenkreis werde durch ihr Angebot und durch flotte
Sprüche wie "seit dem ich über 0151 telefoniere, ist mein Leben viel schöner
geworden..." angesprochen, die erkennbar nicht ernst gemeint seien. Als ihre
potentiellen Kunden kamen daher überhaupt nur solche Personen in Betracht, die
die streitgegenständliche Aussage als einen Scherz erkennen.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verführung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein
Unterlassungsanspruch aus dem als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht
kommenden § 3 UWG nicht zu.
Die streitgegenständliche Aussage "die beste
Telefongesellschaft Deutschlands" auf dem Internet-Formular der Antragsgegnerin
ist vorliegend nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG. Der Adressat versteht
diese Aussage nicht dahingehend, dass das Angebot der Antragsgegnerin generell
das beste (günstigste) ist.
Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu
berücksichtigen, dass der Adressat dieser Werbung nicht mit dem
Durchschnittsverbraucher identisch ist. Im Wettbewerbsrecht ist die Auffassung
der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend (Baumbach/Hafermehl, UWG, 20. Aufl.,
§3 RZ 31). Innerhalb dieser Gruppe ist wiederum auf den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten abzustellen
(EuGR, WRP 1198, 848, 850- 6-Korn-Bier - Gut Springenheide).
Die streitgegenständlichen Aussage findet
ausschließlich auf einem Internet-Formular der Antragsgegnerin Verwendung. Als
angesprochene Verkehrskreise kommen schon von daher nur Personen in Betracht,
die das Internet nutzen. Diese Personengruppe, deren Erwartungen das Gericht aus
eigener Sachkunde beurteilen kann, steht Neuerungen auf dem Gebiet der
Kommunikation besonders interessiert gegenüber und ist durch seine Erfahrungen
mit den vielfältigen Leistungsangeboten der unterschiedlichen Provider im Prüfen
von Leistungsangeboten der Telekommunikationsdienstleister generell geschult.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ersichtlich eine ganz spezielle Zielgruppe
anvisiert.
Auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin,
auf der sich auch das Internet-Formular mit der streitgegenständlichen Aussage
findet, finden sich Sprüche wie "seit dem ich über 01051 telefoniere, ist mein
Leben viel schöner geworden ...". Die Beschreibung der eigenen Mitarbeiter (Bl.
42 d.A.) ist sicherlich eher unkonventionell. Man findet dort einen
"Spezialisten für Abkürzungen" und daneben das Foto einer nicht unbekannten
Figur amerikanischer Filmkunst, welche den Lämmern schweigen gebiete. Das
Gruppenbild des 01051-Teams ist sicher nicht geeignet, bei allen gleichermaßen
Vertrauen zu erwecken. Von der Werbung der Antragsgegnerin werden daher nur
Personen angesprochen, die über einen eigenen Humor verfügen und dazu neigen,
die Dinge nicht zu ernst zu nehmen. In diese Richtung zielt auch das
Internet-Formular der Antragsgegnerin. Die vorgegebene Anrede "Sehr geehrter
Herr (...), (...) nun hören Sie bitte mal gut zu" würde sicherlich gegenüber dem
Chef eines normalen Unternehmens als Frechheit empfunden. Die Formulierung
"dafür bin ich Ihnen ewig dankbar ..." ist einen so offensichtliche
Übertreibung, dass es schon bei einer isolierten Betrachtung wenig
wahrscheinlich ist, dass überhaupt jemand die unmittelbar nachfolgende Aussage
"und ich werde es jedem weiter erzählen, dass 01051 die beste
Telefongesellschaft Deutschlands ist" als ernsthafte Berühmung einer
Alleinstellung versteht. Das ganze Internet-Formular ist wie die Homepage
insgesamt davon geprägt, dass sich die Antragsgegnerin über sich selbst lustig
macht. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Beschränkung der Aussage auf
das Gebiet Deutschland revidiert. Ihr kommt vor diesem Hintergrund keine
relative Bedeutung zu. Die Vorstellung, auch nur einzelne Angehörige der
vorliegend angesprochenen, speziellen Verkehrskreise könnten diese Aussage
wörtlich nehmen und irregeführt werden, erscheint daher schlechterdings
ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
6, 711 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 DM
festgesetzt.
(Unterschriften)