
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 353/97
Entscheidung vom 15. Januar 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
w e g e n Namens-, Kennzeichenrechtsverletzung u.a.
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch (...)
für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domäne "alltours.de"
als Internetadresse zu verwenden oder verwenden zu lassen;
2. gegenüber dem Deutschen Network
Information Center (DENIC) die Freigabe der Domäne "alltours.de" zu
erklären.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein bekanntes, am 15. Januar
1974 gegründetes Flugreiseunternehmen, das die Firma Alltours Flugreisen GmbH
führt. Auf dem Gebiet der Flugpauschalreisen ist die Klägerin der viertgrößte
deutsche Reiseveranstalter .
Der Beklagte ist Geschäftsführer der X.
Communication Holding GmbH in Düsseldorf. Er hat in dieser Eigenschaft beim
Deutschen Network Information Center (DENIC) die Internetadresse (Domäne)
alltours.de für die X. Communication Holding GmbH reservieren lassen. Die
Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte an dem
Unternehmenskennzeichen Alltours.
Sie beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Der Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Er trägt vor, weder er selbst noch die X.
Communication Holding GmbH seien an einer Nutzung der Domäne alltours.de
interessiert. Die Reservierung der Domäne sei im Auftrag der All-Tours Y. Z.
GmbH in Düsseldorf erfolgt, die schon seit über 25 Jahren in dieser Weise
firmiere und gegenwärtig ihren eigenen Internetauftritt vorbereite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen .
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte verletzt durch die von ihm
vorgenommene Reservierung der Domäne alltours.de Kennzeichenrechte der Klägerin
und ist ihr daher zur Unterlassung und zur Beseitigung des bestehenden
Störungszustandes durch Freigabe der Domäne verpflichtet.
Die Klägerin genießt für ihren
Firmenbestandteil Alltours Kennzeichenschutz nach §§ 5 Abs. I und 2, 15
Markengesetz (MarkenG). Denn Alltours ist der einzige unterscheidungskräftige
Bestandteil der Firma der Klägerin. Er mag zwar wegen seines Anklangs an eine
Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Klägerin von Haus aus nur von schwacher
Kennzeichnungskraft sein, ist jedoch durch die vom Beklagten nicht bestrittene
Verkehrsbekanntheit der Klägerin zu jedenfalls normaler Kennzeichnungskraft
erstarkt. Die Benutzung der Internetadresse alltours.de stellt einen Eingriff in
die Kennzeichenrechte der Klägerin dar. Denn die Domänen haben, wie die Kammer
in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung
bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen, sondern auch
Namensfunktion (Urteil vom 30. September 1997, 4 0 179/97, in: LG Düsseldorf,
Entscheidungen der 4. Zivilkammer 1997, 119, 121/122 - ufa.de - mit Nachweisen
zur Rechtsprechung).
Ein Endverbraucher, der sich für eine
Flugreise interessiert und sich im Internet über das Angebot der Klägerin
unterrichten möchte, wird das Angebot der Klägerin unter der Adresse alltours,
de, allenfalls noch unter alltours.com suchen. Stößt er unter der Adresse
alltours.de auf eine entsprechende Homepage, so wird er (jedenfalls zunächst)
annehmen, die Homepage der Klägerin aufgefunden zu haben.
Die Reservierung der Domäne wird nicht dadurch
gerechtfertigt, dass sie nach dem Vorbringen des Beklagten für das Reisebüro
All-Tours Y. Z. GmbH in Düsseldorf erfolgt ist, das der X. Communication Holding
GmbH, deren Geschäfte der Beklagte führt, - einen entsprechenden Auftrag erteilt
hat. Dabei kann dahinstehen, ob die All-Tours Y. Z. GmbH über eigene
Kennzeichenrechte an der Bezeichnung All-Tours verfügt und ob diese
möglicherweise sogar älter sind als die Kennzeichenrechte der Klägerin, für die
aus dem als Anlage K l vorgelegten Handelsregisterauszug die Führung der Firma
Alltours Flugreisen GmbH erst seit dem 9. Juli 1990 ersichtlich ist. Denn wenn
die Klägerin und die Auftraggeberin der X. GmbH die Bezeichnungen Alltours und
All-Tours über einen längeren Zeitraum in der gleichen bzw. einer ähnlichen
Branche unbeanstandet nebeneinander führen, gilt jedenfalls das Recht der
Gleichnamigen, das der All- Tours Y. Z. GmbH die Verwendung der Domäne
alltours.de verbietet.
Bei zwei gleichnamigen Unternehmen sind
nämlich beide verpflichtet, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen,
die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu
erhöhen. Dabei ist im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten, alles
Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr wenn nicht
auszuschließen, dann jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Was im
Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, ist jeweils auf Grund einer
umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (siehe nur BGH, GRUR 1993, 579 -
Römer GmbH). Grundsätzlich sind demjenigen klarstellende Zusätze am ehesten
zumutbar, der eine irgendwie geartete Änderung der bestehenden Kennzeichnung
vornimmt (BGH, GRUR 1995, 754 - Altenburger Spielkartenfabrik) . Erst recht darf
daher die Änderung nicht selbst die Kennzeichen aneinander annähern, indem
bisherige Zusätze geändert oder weggelassen werden.
Eben dies geschieht jedoch, wenn bei der
Internetadresse der All-Tours Y. Z. GmbH gerade der Bindestrich zwischen den
Zeichenbestandteilen "All" und "Tours" weggelassen wird, der den
Firmenbestandteil All-Tours der All-Tours Y. Z. GmbH von dem Firmenschlagwort
der Klägerin unterscheidet. Da kaum ein Interessent, dem die Klägerin bekannt
ist, bei der Suche nach deren Homepage das Firmenschlagwort Alltours mit
Bindestrich zwischen "All" und "Tours" schreiben wird, werden auf diese Weise
Kunden und potentielle Kunden der Klägerin auf die Homepage der All-Tours Y. Z.
GmbH gelenkt und die Klägerin gehindert, ihr eigenes Firmenschlagwort zur
Bildung ihrer Internetadresse zu verwenden. Das ist mit dem im
Gleichnamigenrecht geltenden Gebot der Rücksichtnahme und der Verpflichtung zur
weitest gehenden Verminderung von Verwechslungsgefahren nicht vereinbar.
Für den Eingriff in die Kennzeichenrechte der
Klägerin haftet der Beklagte als Störer, denn er ist es, der die Reservierung
der Domäne vorgenommen hat. Er ist daher nach § 15 Abs. 4 MarkenG verpflichtet,
es zu unterlassen, die Domäne zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu
lassen, und er hat entsprechend § 1004 Abs. l BGB für die Beseitigung des
bestehenden Störungszustandes Sorge zu tragen, indem er - für die GmbH, in deren
Namen er die Reservierung vorgenommen hat - gegenüber dem DENIC die Freigabe der
Domäne erklärt.
Als unterlegene Partei hat der Beklagte nach §
91 Abs. I ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 200.000,-- DM.
(Unterschriften)