
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 118/97
Entscheidung vom 17. September 1997
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (...)
für R e c h t erkannt:
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung
vom 7. August 1997 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden,
sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in der selben Höhe
Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Antragstellerin und die X-GmbH in Nürnberg
sind die beiden wesentlichen Anbieter von Spielzeug-Autorennbahnen auf dem
deutschen Markt. Derartige Spielzeug-Autorennbahnen waren von der tronico
Spielwarenvertrieb GmbH in Langenfeld seit 1986 vertrieben worden. Diese
Gesellschaft firmierte 1993 in Y-toys GmbH um. Die Y-toys GmbH betrieb sodann
den gesamten Geschäftsbereich der Spielzeug-Autorennbahnen. Die Y-toys GmbH
wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.1996 mit der
Antragstellerin als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Die Eintragung
erfolgte am 16.09.1996. Seitdem wird das gesamte cartronic-Programm von der
Antragstellerin fortgeführt. Die Antragstellerin benutzt das von der Y-toys GmbH
verwendete Firmenlogo auf ihren Geschäftspapieren für den Bereich
Spielzeug-Antorennbahnen unverändert fort. Außerdem sind für die Antragstellerin
verschiedene Wort-/Bildmarken eingetragen, so u.a. die Marke cartronic, wobei
die Eintragung für die Klasse 28 - Spiele, Spielzeug - gilt.
Die Firma X-GmbH aus Nürnberg hat als
Wettbewerberin der Antragstellerin 1996 für sich die Marke der Antragstellerin "cartronic"
als Domain-Name registrieren lassen. Diese Registrierung und Vergabe der
beantragten Domains erfolgt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beim DENIC,
welcher dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe zugeordnet ist. DENIC ist
dabei zuständig für "technische bzw. inhaltliche Fragen" zu dem Antrag auf
Registrierung von Domain-Namen. In den Richtlinien zur Vergabe von deutschen
Internet-Domains vom 15.05.1997 ist weiterhin angegeben, dass man sich bei
"rechtlichen Fragen zu den Vergabebestimmungen" wenden soll an:
(...)
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne
von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlasse, im "Internet" die
Kennzeichnung "cartronic.de" von der X-GmbH aus Nürnberg, benutzen zu lassen
und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten, und
beruft sich insoweit auf Ansprüche aus dem Markenrecht. Sie meint, die
Antragsgegnerin sei in diesem Zusammenhang ebenfalls Störerin, da sie im Rahmen
der Vergabe von Domain-Namen Beratungs- und Organisationsfunktionen wahrnehme
und damit an der unberechtigten Vergabe von Domain-Namen als Vergabestelle
mitwirke.
Auf Antrag der Antragstellerin ist der
Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss vom 07.08.1997 untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr im "Internet" die
Kennzeichnung
"cartronic.de"
von der X-GmbH aus Nürnberg, benutzen zu
lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu
halten.
Gegen diese einstweilige Verfügung vom
07.08.1997 wendet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 zu
bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997
aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei mit
der Vergabe von Domain-Namen und insbesondere auch der hier in Rede stehenden
Registrierung des Domain-Namens "cartronic.de" durch die Firma S-GmbH in
Nürnberg nicht befasst gewesen und dementsprechend auch nicht Störerin im Sinne
des Markenrechts. Bei der Antragsgegnerin handele es sich - insoweit unstreitig
- um ein Unternehmen, welches als Internet-Provider tätig sei und in diesem
Aufgabenbereich ihren Kunden Rechenleistung, Platz und sonstige Dienstleistungen
im Zusammenhang mit dem Internet zur Verfügung stelle. Zu der oben genannten
Angabe in den Richtlinien zur Vergabe von deutschen Internet-Domains vom
15.05.1997 sei es nur gekommen, weil Herr Andre T. Scholz einerseits beratend
bei den DENIC in Karlsruhe tätig sei, sich aber überwiegend als Beschäftigter
der Antragsgegnerin in den Räumen der Antragsgegnerin aufhalte und dort
telefonisch bzw. per Telefax und E-Mail zu erreichen sei. Die Tätigkeit des
Herrn Scholz bei DENIC sei aber völlig unabhängig von seiner Tätigkeit bei der
Antragsgegnerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird
die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 aufgehoben und der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin kann
von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass diese es unterlässt, im
geschäftlichen Verkehr im "Internet" die Kennzeichnung "cartronic.de" von der
X-GmbH in Nürnberg benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses
Unternehmen reserviert zu halten. Ein entsprechender Anspruch aus Markenrecht
und/oder Wettbewerbsrecht ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die
sonstigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht
und/oder Wettbewerbsrecht im übrigen gegeben wären oder nicht, scheitert das
Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin weder
Störerin noch Mitstörerin bezüglich der streitgegenständlichen Handlungen -
Benutzenlassen und Reservierthalten des Domain-Namens "cartronic.de" - ist.
Störer ist nämlich nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er
durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine
Markenrechtsverletzung begeht (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
19. Aufl., Einleitung UWG Rdn. 326). Mitstörer ist in diesem Zusammenhang auch
jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen
oder markenrechtswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten
willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, der als Mitstörer in
Anspruch genommene besitzt die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdn. 327 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der Antragsgegnerin aber in keiner
Weise seitens der Antragstellerin dargetan oder gar - wie dies erforderlich wäre
- seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist zwischen
den Parteien insbesondere nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor
der Kammer vom 03.09.1997 unstreitig, dass die Antragsgegnerin selbst in keiner
Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von
Domain-Namen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung "cartronic.de"
mitgewirkt hat oder mitwirkt. Dies ist vielmehr allenfalls durch den bei der
Antragsgegnerin beschäftigten Herrn Andre T. Scholz geschehen. Die
möglicherweise seitens des Herrn Scholz gegebene Mitwirkung bei der Vergabe von
Domain-Namen durch den DENIC beim Rechenzentrum der Universität Karlsruhe
erfolgt aber - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden
ist - unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei
der Antragsgegnerin, allein in seiner von der Antragsgegnerin unabhängigen
Tätigkeit im Vorstand des DENIC in Karlsruhe. Daraus folgt aber wiederum, dass
die Antragsgegnerin in keiner Weise bei den hier in Rede stehenden
streitgegenständlichen Handlungen willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat
und dass die Antragsgegnerin zudem in keiner Weise die Möglichkeit besitzt, im
Rahmen ihrer Weisungsbefugnis gegenüber ihren Beschäftigten die
streitgegenständliche Handlung zu verhindern. Nach alledem fehlt es an einer
Störer- bzw. Mitstörereigenschaft der Antragsgegnerin, so dass entsprechende
Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht gegeben sind.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang
nicht, dass die Angabe am Ende der Richtlinien zur Vergabe von deutschen
Internet-Domains vom 15.05.1997, wonach bei rechtlichen Fragen zu den
Vergabebestimmungen neben dem Namen des Herrn Andre T. Scholz auch Name und
Anschrift der Antragsgegnerin angegeben sind, insoweit auf den ersten Blick für
eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Domain-Namen
sprechen könnte. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen
Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass diese Angaben insoweit zu
Missverständnissen führen können. Schließlich kann auch dahinstehen, ob im
Zusammenhang mit anderen rechtlichen Fragen diese Angaben zu einer
Rechtsscheinhaftung führen könnten. Im Zusammenhang mit der Frage einer
Störereigenschaft kommt es jedoch nach den oben angeführten Grundsätzen allein
darauf an, ob an einer wettbewerbswidrigen bzw. markenrechtswidrigen Handlung
die Antragsgegnerin willentlich und adäquat kausal tatsächlich mitgewirkt hat
und als Mitstörer in Anspruch genommen die Möglichkeit besitzt, die Handlung
tatsächlich zu verhindern, nicht jedoch auf etwaige Grundsätze der
Rechtsscheinhaftung.
Nach alledem ist die einstweilige Verfügung
aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 DM.
(Unterschriften)