
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 89/99
Entscheidung vom 26. November 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1999 durch
(...)
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin bietet Telefondienstleistungen an.
Sie hat markenrechtlich eine Vielzahl von Kennzeichen schützen lassen, an deren
Wortanfang der Großbuchstabe T steht. Zu diesem Zeichen gehört auch die am 5.
Dezember 1995 angemeldete Wortmarke T-Box für Geräte der Telekommunikation,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, maschinenlesbare Datenträger,
Telekommunikation etc. Die Wortmarke wird bisher für kein von der Klägerin
vertriebenes Produkt benutzt.
Die Beklagten haben im Jahre 1993 ein
Teehandelsgeschäft in München erworben. Seit dieser Zeit betreiben sie seit dem
01.09.1994 die Beklagte zu 1) allein und nunmehr mit einem weiteren Ladenlokal -
den Teehandel unter der Geschäftsbezeichnung "T.Box", wobei üblicherweise eine
asiatisch anmutende Schreibweise durch geschwungene Buchstaben benutzt wird.
Im Hinblick auf eine mögliche Geschäftsausweitung
und nach Durchführung einer Markenrecherche ließen die Beklagten im Internet die
Domains "t-box.de" und "t-box.com" im März bzw. November 1996 eintragen. Eine
Registrierung unter dem Kennzeichen t.box.de oder t.box.com ist aus technischen
Gründen nicht möglich. Eine Website ist bisher nicht gestaltet worden.
Die Klägerin möchte diese Domains für sich
registrieren lassen. Sie sieht in der Verwendung durch die Beklagten einen
Verstoß gegen ihre Rechte an der Marke T-Box und die übrigen mit dem
Großbuchstaben T beginnenden Unternehmenskennzeichen. Die Beklagten beuteten den
Ruf der Klägerin aus und blockierten darüber hinaus die beiden Domains, ohne
ernsthaft für eigene Produkte oder Dienstleistungen zu werben.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
allein oder gemeinsam die Bezeichnung T-Box im Internet als Domain-Namen,
insbesondere die Domain-Namen t-box.de und/oder t-box.com zu benutzen oder benutzen zu lassen;
II. gegenüber der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz
26, 60329 Frankfurt/Main, schriftlich den Verzicht auf die Domain "t-box.de"
zu Gunsten der Klägerin zu erklären
und/oder
die Domain "t-box.com" durch rechtsverbindliche
Abgabe des Registered Domain Name Change Agreement-Transfer gegenüber dem
InterNIC, Network Solutions Inc., 505 Huntmar Park Drive, Herndon, Virginia
20170, USA auf die Klägerin zu übertragen,
und zwar
die Beklagte zu l) gegenüber dem InterNIC und
beide Beklagte gemeinsam gegenüber dem DENIC e. G. ;
III. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I. bezeichneten
Handlungen begangen haben;
IV. festzustellen, dass die Beklagten
verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und
noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich auf die Priorität ihres
Teehandels unter der Bezeichnung T-Box, die im Hinblick auf die technischen
Erfordernisse des Internet habe angepasst werden müssen. Aus Gründen des
Kostenrisikos im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit sei bisher keine
Website eingerichtet worden. Eine Verwechslungsgefahr bestehe wegen der
Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Waren weder unter dem Aspekt des
Serienkennzeichens noch der konkret in Rede stehenden Wortmarke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen
die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung T-Box, im
Internet als Domain-Namen t.box.de und/oder t.box.com gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2
Nr. 2 oder 3 Markengesetz.
I.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz sind nicht erfüllt, weil die jeweils erfassten Waren oder
Dienstleistungen nicht als identisch oder ähnlich anzusehen sind.
Unstreitig bietet derzeit die Klägerin unter der
Bezeichnung T-Box keinerlei Ware an. Der Schutzbereich möglicher Waren oder
Dienstleistungen ist auf das Gebiet dar Telekommunikation beschränkt. Die
Beklagten befassen sich mit dem Teehandel. Für eine Ausdehnung des
Geschäftsbereichs auf andere Waren gibt es keine Anhaltspunkte. Die
Warenähnlichkeit wird nicht schon dadurch begründet, dass im Internet eine Seite
reserviert und abrufbar ist. Zu unterscheiden ist die Benutzung des Mediums von
dessen Betreiben
Die Beklagten haben - wie die Klägerin - keinen
Einfluss darauf, in welcher Weise sich das Internet als Kommunikationsmittel
ausbreitet und welche Regeln dabei von den Teilnehmern eingehalten werden
müssen. Der für die Klägerin geschützte Bereich der Waren und Dienstleistungen
der Telekommunikation ist nicht als Sammelbegriff für das gesamte Waren- und
Dienstleistungsangebot, das im Internet auffindbar ist, anzusehen. Es mag
weiterhin davon auszugehen sein, dass bei einer Internet-Domain die aufzurufende
Homepage selbst die mit der Bezeichnung versehene Ware oder Dienstleistung ist.
Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu
beachten, dass einerseits die Klägerin gar kein Produkt mit der Bezeichnung
T-Box anbietet, andererseits den Beklagten das Recht zur Benutzung ihres
Unternehmenskennzeichens auch von der Klägerin nicht grundsätzlich streitig
gemacht wird. Die Verwendung des Bindestriches statt eines Punktes ändert die
Beurteilung nicht, weil für diese Abweichung ausschließlich die technischen
Anforderungen der Registrierungsfirma verantwortlich sind. Eine in Betracht zu
ziehende Leerstelle wäre ebenso unmöglich wie die Verwendung eines Punktes im
eigentlichen Kennzeichenbereich.
II.
Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3
Markengesetz sind nicht erfüllt.
Dass es sich bei der Marke T-Box um eine im
Inland bekannte Marke handelt, ist ausgeschlossen, weil die Klägerin gar kein
Produkt mit diesem Namen vertreibt, das Verkehrsgeltung hätte erlangen können.
Allein der Umstand, dass der Großbuchstabe t in
der Weise verwendet wird, dass er am Anfang eines zusammengesetzten Wortes
steht, ändert hieran nichts. Zum einen gibt es schon im allgemeinen
Sprachgebrauch derartige zusammengesetzte Worte, wie beispielsweise T-Shirt,
T-Träger, T-Stück, die keinerlei Beziehung zur Klägerin aufweisen. Selbst im
Bereich der Telekommunikation ist eine solche Verbindung nicht etwa
zwangsläufig, vergleiche T-Auskunft. Zum anderen wird das Erscheinungs- und
Identifikationsbild der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag und nach den von ihr
selbst vorgelegten Unterlagen und Umfragen nicht etwa allein durch den
Großbuchstaben T gebildet. Maßgeblich ist vielmehr das Zusammenspiel von Farben
und Formgestaltung, was insbesondere auch geprägt wird durch die sogenannten
Digits. Von diesen Elementen findet sich in dem Domain-Namen der Beklagten
nichts. Im Gegenteil wird gerade nicht der markante Großbuchstabe T, sondern ein
klein geschriebenes t verwendet.
Die Klägerin selbst behauptet nicht
substantiiert, unabhängig von jeglicher Form- und Farbgebung sei bei dem hier
maßgeblichen Verkehrskreis, also der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland, ein
solcher Bekanntheitsgrad erreicht, dass allein schon der Buchstabe T bei einer
ausreichenden Anzahl von Personen dem Unternehmen, den Dienstleistungen oder den
Produkten der Klägerin zugeordnet werde. Die Aufgabenstellung in den
überreichten Gutachten (Anlagen 4, 5 und 6 zur Klageschrift) beziehen sich
ausdrücklich auf besondere Farbgebungen und ein druckgrafisch besonders
gestaltetes "T".
Unabhängig hiervon ist aber auch jedenfalls nicht
festzustellen, dass die Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise die Wertschätzung einer bekannten Marke ausnutzen oder beeinträchtigen.
Anders als in den von der Rechtsprechung bisher überwiegend entschiedenen Fällen
des sogenannten Domain-Grabbing haben die Beklagten die Geschäftsbezeichnung
T-Box bereits mehrere Jahre in markenrechtlich nicht zu beanstandender Weise
benutzt.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen,
dass die Beklagten ihren Geschäftsumfang unzulässigerweise ausdehnen. Zum einen
erscheint eine Ausdehnung im Hinblick auf den Einkauf von Tee im internationalen
Rahmen der Natur dieses Gewerbes angemessen. Zum anderen wäre eine örtliche
Beschränkung aber auch jedenfalls solange nicht beeinträchtigend, als die
Klägerin selbst ihre Marke nur zur Reservierung einer Domain benutzen möchte.
III.
Ob angesichts der markenrechtlichen
Besonderheiten überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 1 UWG einen
Unterlassungsanspruch begründen können, kann unentschieden bleiben. Auch
insoweit sind nämlich die tatsächlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht
erfüllt. Von einem sittenwidrigen Ausnutzen irgendeiner Position der Klägerin
kann deshalb keine Rede sein, weil keiner der Beklagten derzeit für eine eigene
geschäftliche Betätigung eine Website geschaltet hat. Wäre dort eine
Werbeanzeige für den Teehandel zu sehen, ließe sich eine Wettbewerbswidrigkeit
im Sinne von § 1 UWG nur anhand des konkreten Inhalts prüfen. Da die
Geschäftsbezeichnung der Beklagten ebenfalls Schutz genießt, kann ein bloßer
Hinweis hierauf nicht sittenwidrig sein.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin
behauptete "Blockade". Zwar wird es grundsätzlich unzulässig sein, Domains
registrieren zu lassen, deren Benutzung für eigene Zwecke nicht beabsichtigt
ist. Nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches auf Schädigung
Dritter abzielendes Verhalten sind jedoch nicht vorgetragen. Die Beklagten sind
nicht etwa an die Klägerin herangetreten, um sie zu einem Ankauf der Rechte zu
bewegen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bisher mehrere Jahre hat
verstreichen lassen, ohne auch nur ein Produkt unter der Bezeichnung T-Box auf
den Markt zu bringen, kann den Beklagten nicht verwehrt werden, einen etwa
gleichen Zeitraum dazu zu verwenden, eine Gestaltung der entsprechenden Website
vorzunehmen.
Ansprüche gemäß § 3 UWG sind nicht gegeben, weil
die Beklagten keine irreführenden Angaben über tatsächliche Verhältnisse machen,
sondern unter der für den Teehandel zutreffenden Geschäftsbezeichnung auftreten.
Da der Klägerin somit keine
Unterlassungsansprüche zustehen, sind auch Auskunft- und Schadensersatzansprüche
sowie Störungsbeseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 DM
festgesetzt. Die Bewertung des Interesses der Klägerin lässt einen höheren
Betrag nicht mehr als angemessen erscheinen. Sie ist vorprozessual selbst von
diesem Betrag ausgegangen. Eine wirtschaftliche Nutzung der in Rede stehenden
Marke ist bisher nicht erfolgt.
(Unterschriften)