
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 12 O 40/00
Entscheidung vom 2. Februar 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
I. der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der
besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs
a.
die Behauptung aufzustellen, der Internet-Dienst ist unter "(...)"
sei die "größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet";
b. die Firmierung „(...) GmbH“ bzw.
„(...) Guide für Web-Events GmbH“ zu verwenden, solange nicht tatsächlich eine
Registrierung im Handelsregister erfolgt ist;
c. die Behauptung aufzustellen, der Internet-Dienst unter „(...)“
werde von der Axel Springer Verlag AG vermarktet, solange nicht tatsächlich
ein derartiger Vertrag existiert.
II. Die
Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt,
IV. Mit
diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen
zugestellt werden
V. Der
Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
Düsseldorf, 2. Februar 2000
Landgericht, 12. Zivilkammer
(Unterschriften)