
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 102/99
Entscheidung vom 8. März 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...)
für R e c h t erkannt:
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige
mündliche Verhandlung, untersagt,
1.
a) Dritten gegenüber zu behaupten, einige seiner
Papageien seinen "jämmerlich verendet", weil Sie verpilztes
Handaufzuchtfutter gefressen hätten, dass von der Antragstellerin in
Deutschland vertrieben wurde, insbesondere durch Wiedergabe des nachstehend
wiedergegebenen Textes im Internet auf der Seite http: (...):
"PROBLEME MIT (...)
Hallo liebe Papageienfreunde,
durch verpilztes Handaufzuchtfutter (u.a. Futtersorten
des gleichen Herstellers) hatten wir zum Jahreswechsel 97/98 extreme
Probleme mit unseren Papageienbabys. Etliche starben jämmerlich...
Durch anraten unseres Tierarztes, haben wir zur
damaligen Zeit das von uns verwendete Futter bei der LUFA Bonn überprüfen
lasen. Die LUFA Bonn stellte in mehreren Proben Pilze fest.
Da sich der deutsche Vertrieb, die (...) GmbH, weigert,
uns den Schaden zu ersetzen, sind wir auf der Suche nach weiteren "Opfern.
Wenn Sie ebenfalls Probleme mit Produkten des gleichen
Herstellers hatten, bitten wir um kurze Nachricht.
Zur Zeit sind wird dabei, den ganzen Schriftverkehr
einzuscannen, damit alle Papageienfreunde von diesem Fall erfahren.
Der deutsche Vertrieb, wie auch die (...) selbst,
leugnen nicht, dass das Futter verpilzt ist bzw. war, sondern sind der
Ansicht, dass wir nicht nachweisen könnten, ausschließlich Produkte dieses
Herstellers verwendet zu haben".
b) im HTML-Code einer Internet-Seite im Metatag "keywords"
den Begriff (...) zu verwenden, wenn auf der entsprechenden Seite keine
Informationen zu einem Produkt mit diesem Namen bereitgehalten werden.
2.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Betreiber
derjenigen Internetsuchmaschinen, bei denen der Begriff (...) den Seiten des
Antragsgegners zugeordnet wird, insbesondere die Betreiber von "AltaVista",
"YAHOO!", "FIREBALL", "crawler" und "EULE" schriftlich aufzufordern, alle
Einträge in den Datenbanken der Suchmaschinen zu löschen, bei denen der
Begriff (...) mit den unterhalb der Internet-Domain "netmarkt. com"
abgelegten Internetseiten des Antragsgegners verknüpft wird".
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot zu 1.1. als
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM -
ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte
Abschriften der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 3. März 1999 nebst
Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Düsseldorf, 8. März 1999
Landgericht, 4. Zivilkammer
(Unterschriften)