
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 4 O 101/99
Entscheidung vom 20. April 1999
In dem Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung
......
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 29. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Dr. Meier-Beck und die Richterinnen am Landgericht Dieck-Bogatzke
und Hesper
für Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
vom 26. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden
der Antragstellerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- DM abwenden, wenn nicht die
Antragsgegnerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer
in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der
Antragsgegnerin, die Internet-Adresse (Domäne) infoshop.de benutzen zu dürfen
Die Antragstellerin ist seit dem 26. Oktober 1996 unter der
geschäftlichen Bezeichnung Infoshop Electronics Europe PLC beim Registrar of
Companies for Wales and England unter der Company No. 3656317 eingetragen. Sie
hat ihren Sitz in London
Die Antragstellerin hat eine in Erkrath gelegene
Betriebsstätte. Sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter meldete zum 26. Oktober 1999
ein Gewerbe zum Handel mit Elektronik beim Gewerbeamt der Stadt Erkrath unter
der Bezeichnung "Infoshop Electronics Europe plc" an. Für das Geschäftsjahr
1999/2000 ist die Gründung weiterer Betriebsstätten in der Bundesrepublik
Deutschland geplant.
Die Antragstellerin bietet Internet-Dienstleistungen,
vornehmlich Software-Lösungen für den Betrieb von Verkaufssystemen im Internet
und Hardware an.
Der Domain-Name "infoshop.de" ist bei der DENIC für die
Antragsgegnerin seit dem 10. Januar 1997 registriert. Bereits am 1. März 1995
meldete die Antragsgegnerin beim Gewerberegister ein Gewerbe für den Handel mit
EDV- und Telekommunikationsgeräten an. Sie bietet EDV-Hard- und Software und
außerdem Dienstleistungen rund um das Thema Telekommunikation und Internet an.
Die Antragstellerin beabsichtigt, sich und ihre
Dienstleistungen im Internet auf eigenen Webseiten darzustellen. Bei dem
Versuch, die Domäne
"infoshop.de" bei dem Deutschen Network Information Center
(DENIC eG) in Frankfurt, für sich registrieren zu lassen erfuhr sie, daß die
Domäne bereits für die Antragsgegnerin eingetragen ist.
Bei einer Internet-Abfrage am 26. Februar 1999 stellte der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin fest, daß sich folgende Einträge
auf den Internet-Seiten der Antragsgegnerin befanden
"So erreichen Sie uns
Kaufmann Datentechnik
Kopenhagener Straße 35
97084 Würzburg
Fax: 0931 /60608
Email: KaDaTec@Infoshop.de
Die News der letzten Monate:
Datum
30.10.98 Endlich ist es soweit!! ! - Der Infoshop ist zum
Einkaufen freigegeben
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Die Antragstellerin sieht in der Benutzung der
Internet-Adresse infoshop.de eine Verletzung des Rechts an ihrer geschäftlichen
Bezeichnung, von der sie behauptet, daß sie sie seit dem 26. Oktober 1998 im
geschäftlichen Verkehr benutze, während die Antragsgegnerin den Vertrieb ihrer
Produkte erst seit dem 30. Oktober 1998 unter der Bezeichnung "Infoshop" im
Internet anbiete.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a. im Internet den Domain-Namen infoshop.de zu benutzen
und/ oder benutzen zu lassen,
b. die Internet-Domain
"infoshop.de" ohne Zustimmung der
Antragstellerin auf einen Dritten zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen
Sie trägt vor, die Benutzungsaufnahme der genannten
DENIC-Registrierung sei bereits zwei Wochen nach Eingang der Bestätigung der
Erteilung der Domäne erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie Image-Werbung
betrieben für das Waren- und Dienstleistungssortiment zu ISDN-Anschlüssen,
Mobiltelefonen und Zubehör an Hard- und Software. Außerdem sei die Domäne zu
diesem Zeitpunkt bereits in allen bekannten deutschen Suchmaschinen eingetragen
worden. Seit Mitte Februar des Jahres 1997 biete sie zudem Produkte an. Die
Meldung zum 30. Oktober 1998 weise nur auf die Inbetriebnahme eines speziellen
"shopping-systems" in der infoshop.de hin und eine damit verbundene Erweiterung
des Produktangebotes. Der Kunde könne sich einen virtuellen Warenkorb
zusammenstellen. Hierbei handle es sich um eine innovative Darstellungsweise,
aber nicht um eine erstmalige Geschäftsaufnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist in der
Sache unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft
gemacht, daß ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen der
Benutzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung
"infoshop.de" aus §§ 5, 15 Abs. 4
Markengesetz (MarkenG) oder aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.
Ferner erscheint es nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die
Antragstellerin nach § 940 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geboten, einen möglichen
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin durch den
Erlaß eines vorläufigen Verbots zu sichern.
I.
Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der
Antragstellerin ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin zusteht.
1.
Zugunsten der Antragstellerin unterstellt die Kammer
allerdings, daß sie durch die Ingebrauchnahme ihrer Firma im Inland ein
Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "Infoshop" erworben hat.
Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt ist nicht nur der
volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere
Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im geschäftlichen Verkehr bedient, sofern
diese Kurzbezeichnung (Firmenschlagwort) Namensfunktion besitzt und geeignet
ist, die Person oder das von ihr geführte unternehmen von anderen zu
unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Firmenbestandteil
"Infoshop",
denn infoshop ist der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der
Antragstellerin. Er mag zwar wegen seines Anklangs ("information shop") an eine
Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Antragstellerin von Haus aus nur von
schwacher Kennzeichnungskraft sein, da die Antragstellerin
Informationstechnologien, das heißt Internetdienstleistungen, vornehmlich
Softwarelösungen für den Betrieb von Verkaufssystemen im Internet und die
dazugehörige Hardware, anbietet, erscheint jedoch nicht als glatt beschreibend.
Die Benutzung der Internetadresse infoshop.de kann auch einen
Eingriff in die Kennzeichen- und Namensrechte der Antragstellerin darstellen.
Denn die Domänen haben, wie die Kammer bereits wiederholt in Übereinstimmung mit
der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung entscheiden hat, nicht
nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion (Landgericht Düsseldorf,
Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entscheidungen] 1998, 14 = K&R 1999, 137
-alltours.de; Entscheidungen 1998, 86 - NAZAR)
2.
Die Antragsgegnerin hat jedoch ihrerseits jedenfalls am 30.
Oktober 1996 ein Kennzeichenrecht an der Bezeichnung ,,Infoshop" erworben.
Seither bietet sie unter der Internetadresse infoshop.de ihr
Waren- und Dienstleistungssortiment zu ISDN-Anschlüssen, Mobiltelefonen sowie
EDV-Hard- und Software zum Einkauf (zur Bestellung) an. Sie unterhält damit
unter der Adresse ein
"virtuelles Ladenlokal", das seit dem 30. Oktober 1998
"zum Einkauf freigegeben" ist, wie es auf der Homepage heißt und wie die
Antragstellerin in der Antragsschrift selbst vorgetragen hat..
Damit hat die Antragsgegnerin ein Recht an einer
entsprechenden besonderen Geschäftsbezeichnung (auch Etablissementsbezeichnung
genannt) erworben. Denn die Benutzung einer Internetadresse kann nicht nur
fremde Namens- oder Kennzeichenrechte verletzen, sondern solche auch begründen,
sofern sie vom Verkehr als namensmäßige Bezeichnung einer Person oder als
besondere Bezeichnung eines Unternehmens aufgefaßt wird (Kammer, Entscheidungen
1998, 57 –JPNW). Ebenso wie daher durch den Betrieb eines Ladenlokals unter
einer bestimmten Bezeichnung ein Recht an dieser Geschäftsbezeichnung erworben
werden kann, kann dies auch durch den Betrieb eines Handelsgeschäfts im Internet
geschehen.
Erworben wird das Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung
durch die Aufnahme der Benutzung. Der Schutz für unterscheidungskräftige
geschäftliche Bezeichnungen entsteht durch namensmäßigen Gebrauch und zwar
unabhängig vom Umfang der Benutzung. Grundsätzlich genügt jede Art einer nach
außen gerichteten Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche
Betätigung schließen läßt. Jede nach außen in Erscheinung tretende
Benutzungsform, also zum Beispiel die Verwendung der Kennzeichnung auf
Geschäftspapieren, im Zusammenhang mit der Anmietung oder dem Bau von Fabrik-
oder Büroräumen, die Schaltung eines Telefonanschlusses, der Aufbau eines
Vertriebsnetzes, oder aber der An- und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
wie auch die Benutzung in Vorbereitung der Geschäftseröffnung, zählen hierzu.
Nicht ausreichend sind nur interne Vorbereitungshandlungen, z. B. der Abschluß
eines Gesellschaftsvertrages und die Ausarbeitung einer geschäftlichen
Konzeption. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Erwerb eines
Namensrechts. Daher ist jedenfalls durch die, Freigabe des Infoshops zum
Einkauf" ein Recht der Antragsgegnerin an der Geschäftsbezeichnung entstanden,
unabhängig davon, daß die Antragsgegnerin diese Bezeichnung nicht firmenmäßig
verwenden durfte (und auch nicht verwendet hat). Denn die Führung einer neben
der handelsrechtlichen Firma ist grundsätzlich zulässig. Die ist nicht wie eine
Firma subjektbezogen, sondern weist auf das Unternehmen als Objekt hin. Sie kann
neben der Firma verwendet werden und ist häufig ohne Handelsregistereintragung
ein geschäftliches Kennzeichen für Dienstleistungsunternehmen. Derartige werden
beispielsweise häufig für Restaurants oder Hotels verwandt, aber auch als
Phantasiebezeichnungen für Einzelhandelsgeschäfte
3.
Daß die Antragstellerin bereits vor dem 30. Oktober 1998 und
damit nach § 6 Abs. 3 MarkenG mit besserem Zeitrang ein inländisches
Kennzeichenrecht erworben hat, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Denn
nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Directors ist sie erst am 26.
Oktober 1998 in das Handelsregister von England und Wales eingetragen worden.
Ein inländischer Kennzeichenschutz ist noch nicht mit dieser ausländischen
Registrierung, sondern erst mit der auf den Beginn einer dauerhaften Bestätigung
schließen lassenden Ingebrauchnahme der Firma im Inland entstanden. Daß diese
Ingebrauchnahme gleichfalls bereits am 26. Oktober 1998 stattgefunden hat, ist
weder der eidesstattlichen Versicherung noch sonstigen Unterlagen zu entnehmen.
In der Gewerbeanmeldung ist zwar der 26. Oktober als Datum des Beginns der
angemeldeten Tätigkeit angegeben. Das schließt jedoch nicht aus, daß damit
lediglich das Datum der Handelsregistereintragung übernommen worden ist und der
Antrag tatsächlich erst einige Tage später bei der zuständigen Behörde
eingereicht worden ist. In Anbetracht des Umstandes, daß zwischen dem
angegebenen Datum und dem Tage der Freigabe des Infoshops nur drei Tage
liegen, kann diese durchaus mögliche zeitliche Differenz nicht vernachlässigt
werden.
II.
Darüber hinaus wäre der Erlaß der begehrten einstweiligen
Verfügung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man als glaubhaft gemacht ansehen
wollte, daß die Antragstellerin bereits am 26. Oktober 1998 ein inländisches
Kennzeichenrecht erworben hat.
1.
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung
eines gewerblichen Schutzrechts setzt voraus, daß die begehrte Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint (§ 940
ZPO) . Dafür ist nicht nur Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne
erforderlich, sondern es bedarf einer materiellen Rechtfertigung des vorläufigen
Unterlassungsgebots aus den dem Rechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen
drohenden Nachteilen (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHFKonzentrat - zum
Patentrecht; St. Rspr.) Die Prüfung dieser Nachteile erfordert auch eine
Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des
Antragstellers abgewogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117; Mitt.
1982, 230 - Warmhaltekanne; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rdnr. 153a).
Das gilt auch im Kennzeichenrecht, und zwar auch dann, wenn man entsprechend der
ständigen Rechtsprechung der Kammer (Entscheidungen 1997, 100 -
Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung; Entscheidungen 1997, 114 =
NJWEWettbR 1999, 63 - TDI) § 25 UWG entsprechend anwendet (dagegen OLG
Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 1997 [20 U 38/97]. Denn nach § 25 UWG wird der
Verfügungsgrund lediglich vermutet und bedarf daher regelmäßig keiner besonderen
Darlegung. Ebenso wie aber die zeitlich verstandene Dringlichkeit durch ein
längeres Zuwarten des Antragstellers mit der Anbringung seines Verfügungsantrags
widerlegt werden kann, kann bei Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs die
Abwägung der Interessen der Parteien am Erlaß oder an der Versagung der
einstweiligen Verfügung zu einer Verneinung des Verfügungsgrundes führen.
2.
Im Streitfall ist es zwar nicht hinreichend glaubhaft
gemacht, daß die Antragsgegnerin bereits vor dem 30. und auch vor dem 26.
Oktober 1998 ein Recht an der streitigen Kennzeichnung
"infoshop" erworben hat.
Hierfür sprechen jedoch gewichtige Anhaltspunkte, die es nicht angemessen
erscheinen lassen, der Antragsgegnerin die weitere Benutzung der Bezeichnung im
vorläufigen Verfahren zu untersagen.
Zwar befindet sich, wie erwähnt, auf den Internetseiten der
Antragsgegnerin erst unter dem Datum des 30. Oktober 1998 der Hinweis, daß der
"infoshop" zum Einkauf freigegeben sei. Unstreitig ist aber, daß die Vergabe
der Internet-Domain an die Antragsgegnerin durch die DENIC bereits im Januar
1997 erfolgt ist. Die Anmeldung und die Vergabe der Internet-Domain infoshop.de
mag zwar keine Aufnahme der Benutzung in dem oben dargestellten Sinne
darstellen, denn die Vergabe der Internetdomäne durch die DENIC bedeutet nicht,
daß die Antragsgegnerin damit auch gleichzeitig mit einer eigenen Internetseite,
auf der sie sich und ihren Geschäftsbetrieb darstellte, im Internet vertreten
war, und schon gar nicht, daß dies in einer Weise geschehen ist, die als
Aufnahme der Benutzung der besonderen Geschäftsbezeichnung
"Infoshop" gewertet
werden könnte. Die Antragsgegnerin hat jedoch vorgetragen, daß die auf ihren
Webseiten angekündigte Eröffnung des
"infoshops" am 30. Oktober 1996 sich auf
eine Erweiterung ihre Produktbereiches bezogen habe und daß sie die Domäne
"infoshop.de"
als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes, nämlich als Etablissementsbezeichnung,
im Internet ab Februar 1997 benutzt habe. Bereits zwei Wochen nach Eingang der
Bestätigung über die Erteilung der Internet-Domain im Januar 1997 habe sie unter
der Domäne infoshop.de Image-werbung für ihr Dienstleistungssortiment ihr
"virtuelles Ladenlokal", betrieben. Zur Glaubhaftmachung der Aufnahme der
Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung bereits im Jahre 1997 hat die
Antragsgegnerin immerhin eine als Anlage AG 4 - vermutlich von ihrem Webserver
erstellte -Kundenstatistik vorgelegt. Dies weist für den April 1997 aus, daß auf
die Website
"www.infoshop.de", auf der offenbar die Produkte verschiedener
Anbieter präsentiert wurden (s. Rubrik
"Am häufigsten gewünschte Seiten"), 86
mal zugegriffen wurde. Es erscheint damit zumindest nicht völlig ausgeschlossen, daß die Antragsgegnerin Inhaberin eines bereits 1997 entstandenen
Kennzeichenrechtes an der geschäftlichen Bezeichnung "infoshop" ist. In einem
Hauptsacheverfahren bedürfte dies weiterer Aufklärung. Bei dieser Sachlage
erscheint der schwerwiegende Eingriff, der in einem vorläufigen Verbot der von
der Antragsgegnerin bereits 1997 angemeldeten Internetadresse läge, nicht
angemessen und es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin
sachgerecht, es statt dessen zunächst bei der Koexistenz der beiderseitigen
Bezeichnungen zu belassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt 50.000,-- DM.
Dr. Meier-Beck Dieck-Bogatzke Hesper