
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 38 O 83/99
Entscheidung vom 13. November 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter
Dirlenbach und den Handelsrichter Trebbow
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.00,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen, damit zu werben, daß sie eine "Superschnelle
155-Mbit/s-Internet-Anbindung in Deutschland" bereitstellt und ihre Kunden
"ERFOLGREICH IM INTERNET MIT 155 Mbit/s IN DEUTSCHLAND" sein können, wenn sie
die Leistungen der Beklagten in. Anspruch nehmen, ohne darauf hinzuweisen, daß die Seiten
der Kunden tatsächlich nur bei den als ADVANCED und PROFESSIONAL bezeichneten Tarifen in
Deutschland abgelegt werden, bei den Tarifen EINSTEIGER und STANDARD dagegen in den USA.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft
darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Werbung nach Maßgabe von Ziffer 1. bisher
betrieben hat.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, den dieser aus der zu Ziffer 1. gekennzeichneten
Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,-- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind beide
als sogenannte Webhostingprovider tätig. Sie bieten ihren Kunden Speicherplätze im
multimedialen Bereich des Internet an. Im Dezember 1997 schaltete die Beklagte in
Fachzeitschriften Werbeanzeigen, die herausgehoben jeweils am rechten oberen Rand den Text
enthielten: "Erfolgreich im Internet jetzt mit 155 Mbit/S".
Im Februar/März 1998 ließ sie eine
ähnliche Anzeige mit dem Text "Erfolgreich im Internet mit 155 Mbit/S in
Deutschland" veröffentlichen. Weiter sind in den Anzeigen vier Tarife der Beklagten
beschrieben, unter denen jeweils hervorgehoben Beträge von 29,-- DM, 79,-- DM, 99,--DM
und 149,- DM genannt werden. Im dazugehörigen Text findet sich der Hinweis auf
zusätzlich monatlich zu entrichtende NIC-Gebühren von beispielsweise 15,-- DM. Wegen des
genauen Inhalts der Werbeanzeigen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Bl.
10 und 11 d.GA) Bezug genommen.
Die Klägerin hält diese Werbung in mehrerer
Hinsicht für irreführend und damit unzulässig.. So werde der Eindruck erweckt, als
stünden die Rechner in Deutschland und seien schneller zu erreichen als die der
Konkurrenz, die üblicherweise nur Bandbreiten von 2 Mbit oder darunter anbieten.
Tatsächlich werde eine Webpräsenz auf deutschen Rechnern erst in den Tarifen ADVANCED
und PROFESSIONAL angeboten.
Unzulässig sei die Werbung auch insoweit,
als ein Pauschalpreis genannt und hervorgehoben werde, obwohl zusätzlich für die
Domainregistierung eine Einrichtungsgebühr und eine weitere monatliche Zahlung von 15,--
DM zu entrichten seien. Hierbei handele es sich entgegen dem durch die Werbung
vermittelten Eindruck auch nicht um eine feste, an ein drittes Unternehmen in voller Höhe
abzuführende Gebühr.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten zu unterlassen,
a) damit zu werben, daß sie eine
"Superschnelle 155-Mbti/S-Internet-Anbindung in Deutschland" bereitstellt und
ihre Kunden "ERFOLGREICH IM INTERNET MIT 155 Mbit/S IN DEUTSCHLAND" sein
können, wenn sie die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, ohne darauf
hinzuweisen, daß die Seiten der Kunden tatsächlich nur bei den als ADVANCED und
PROFESSIONAL bezeichneten Tarifen in Deutschland abgelegt werden, bei den Tarifen
EINSTEIGER und STANDARD. dagegen in den USA.
b.) zu behaupten: "Die NIC-Gebühren
richten sich danach, wo Sie die Domain registrieren lassen (z. B. .de für Deutschland
kostet pro Monat 15,-DM)";
c) mit Preisangaben für eine
Internet-Präsenz "mit eigener Domain" zu werben, die gegenüber dem übrigen
Schriftbild hervorgehoben erscheinen, obwohl der Kunde zusätzlich zum angegebenen Preis
monatlich weitere Beträge zu zahlen hat, die auf die für ihn eingerichtete Domain
entfallen;
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann
und in welchem Umfang die Beklagte Werbung nach Maßgabe von Ziffer 1 bisher betrieben
hat;
3. festzustellen, daß die Beklagte der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den zu Ziffer 1 gekennzeichneten
Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im
Verfahren 38 0 27/98, in dessen Rahmen die Klägerin wegen der gleichen Werbeaussagen
einstweiligen Rechtsschutz begehrt hatte. Die Anträge seien unzulässig und unbegründet.
Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, weil die Beklagte die beanstandete
Werbung nicht mehr verwende. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt. Für Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche sei nicht ausreichend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt und die zu Informationszwecken
beigezogenen Akten 38 0 27/98 des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es
mangelt nicht hinsichtlich eines der geltend gemachten Anträge an der Vollstreckbarkeit.
Mit. dem Antrag zu 1.a) hat die Klägerin den Bedenken der Kammer im Urteil vom 22. Mai
1998 Rechnung getragen und den Kern des Unterlassungsbegehrens dahingehend klargestellt,
daß ein bestimmtes Verhalten unterlassen werden solle, wenn nicht gleichzeitig auf einen
zu beachtenden Umstand hingewiesen wird. Dies begründet keinerlei rechtlichen Bedenken,
es berücksichtigt vielmehr gerade die Interessen der Beklagten, die Werbung mit "155
Mbit/S" nicht insgesamt unterlassen zu müssen.
Die Klage ist teilweise begründet. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage einer
superschnellen 155 Mbit/S-Internet-Anbindung in Deutschland wie in ihrer Werbeanzeige von
Februar/März 1998 niedergelegt gemäß § 3 UWG. Diese Aussagen sind in der gewählten
Form irreführend. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die beworbene Leistung in dem
gleichzeitig im Anzeigetext aufgeführten Tarifen "Einsteiger" und
"Standard"' nicht gewährt wird. Die Anzeige vermittelt jedoch den Eindruck,
daß die Zugriffsgeschwindigkeit von 155 Mbit/S für alle auf derselben Textseite
angebotenen Tarife gilt.
Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die als
Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Anzeigen datieren vom Dezember 1997 und Februar/März
1998. Die Klage ist am 22. Juni 1998, also innerhalb der 6-Monatsfrist des § 21 UWG,
zugestellt.
Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Die
Beklagte hat zwar erklärt, die fragliche Werbung nicht mehr benutzen zu wollen. Sie hat
aber weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch auch nur zu erkennen
gegeben, daß sie die Unzulässigkeit einräumt. Sie hält vielmehr ausdrücklich an ihrer
Auffassung fest.
Der Antrag zu 1. B) ist unbegründet. Es ist
kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem heraus der Beklagten die Aussage "Die Nic-Gebühren
richten sich danach, wo sie die Domain registrieren lassen (z.B. .de pro Deutschland
kostet pro Monat 15,-- DM)" untersagt werden könnte. Es handelt sich weder um eine
Irreführung noch um eine sonst unzulässige Behauptung. Unstreitig gibt es bei der
Registrierung keine festen Gebühren, diese variieren vielmehr. Zu zahlen sind diese
"Gebühren" ggf. an die Klägerin oder die Beklagte als Webhosting-Provider,
auch wenn diese einen Teil oder den Gesamtbetrag an die Denic-Genossenschaft weiterleiten.
Damit hat für den unbefangenen Leser der Anzeige die Aussage, daß sich die Gebühren
danach richten, wo die Domain registriert wird, keine ändere Bedeutung als diejenige,
"beim wem" die Registrierung in Auftrag gegeben wird. Da die Beklagte für
15,--DM eine entsprechende Domain registrieren lassen kann, ist die Aussage zutreffend,
auf wenn tatsächlich nur ein geringer Teilbetrag an die Firma Denic hierfür gezahlt
wird. Der Kunde ist über die Höhe des von ihm zu zahlenden Entgelts nicht im Unklaren.
Unbegründet ist die Klage auch hinsichtlich
des mit dem Antrag zu Ziffer 1. c) verfolgten Unterlassungsbegehrens. Die von der
Klägerin als hervorgehoben beanstandeten Preisangaben sind nicht irreführend, obwohl der
Kunde weitere Zahlungen vornehmen muß. Im Anzeigetext fehlt jede blickfangmäßig Angabe
dazu, welche Leistung für jeweils 29,-- DM, 79,-- DM, 99,-- DM und 149,-- DM angeboten
wird. insbesondere wird weder wörtlich noch sinngemäß ein Pauschalpreis angekündigt.
Vielmehr ergeben sich die jeweiligen Leistungen erst aus dem Text, der unter den Tarifen
abgedruckt ist. Hier findet sich jeweils auch der Hinweis auf weitere Gebühren. Es wird
auch ausgeführt, daß es sich nicht etwa um einmalige, sondern monatlich zu entrichtende
Entgeltleistungen handelt.
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
liegt aus den im Urteil der Kammer vom 22. Mai 1998 ausgeführten Gründen gleichfalls
nicht vor.
Hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße der im
Dezember 1997 und im Februar/März 1998 veröffentlichten Anzeigen bestehen dem Grunde
nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1 UWG. Da der Umfang eines möglichen Schadens
der Klägerin vom Umfang der Werbung der Beklagten abhängt, ist zum einen gemäß § 242
BGB ein Auskunftsanspruch gegeben zum anderen die Feststellung der Ersatzpflicht zulässig
und begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- DM
festgesetzt.
Anmerkung Strömer:
Auf dem Providermarkt tobt der Preiskampf. Glaubt man den
Anbietern, werden immer größere Bandbreiten und immer mehr Speicherplatz für
immer günstigere Preise angeboten. Angesichts der Vielzahl von Tarifen und
unterschiedlichen Leistungsangebote fällt es dem umworbenen Endkunden zunehmend
schwerer zu vergleichen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seiner
Entscheidung bemüht, die Grenzen für Provider-Werbung abzustecken, war dabei
aber nur teilweise erfolgreich.
Wer mit dem Solgan "Erfolgreich mit 155 Mbit/s in
Deutschland" für seine Webhosting-Leistungen wirbt, erweckt damit
selbstverständlich den Eindruck, der Kunde könne sein Angebot auf einem in
Deutschland an das Internet angebundenen Rechner unterbringen. Wer Wert darauf
legt, dass er möglichst viele deutsche Besucher auf seine Seiten lockt, dem
kommt es auf eine schnelle Anbindung in Deutschland an. In seiner Erwartung
sieht er sich getäuscht, wenn er, wie im entschiedenen Fall, später feststellen
muß, dass er seine Seiten nur bei zwei von vier angebotenen Tarifen – nämlich
den teureren Optionen – in Deutschland, im übrigen aber auf einen amerikanischen
Rechner ablegen kann. Fraglich erscheint allerdings schon, ob nicht sogar jede
Werbung mit einer besonders schnellen Anbindung per se irreführend ist. Die
meisten Internetkunden wissen nichts von der Topologie der Netze, von
Übergabepunkten und von dem Weg, den die Daten zwischen dem Besucher und dem auf
dem Internetserver abgelegten Angebot zurücklegen müssen. Sie interessieren sich
nur dafür, ob möglichst viele Besucher mit kurzen Ladezeiten die Seiten aufrufen
können. Hierauf hat aber der Webhosting-Provider kaum Einfluß. Er kann zwar
dafür sorgen, dass die Rechner, auf denen die Angebote abgelegt sind, mit einer
sehr leistungsstarken Leitung an das Internet angebunden sind. Die Angaben des
Providers beziehen sich aber immer nur auf ein kleines Teilstück, allenfalls die
Strecke bis zum Übergabepunkt, wenn man so will, auf die "letzte Meile". Wie es
dann weiter geht, ist ungewiss. Es versteht sich von selbst, dass die beste
Anbindung des Providers ans Internet nichts bewirkt, wenn der potentielle
Besucher mit einem 2.400 Baud-Modem arbeitet. Wirbt der Provider gleichwohl
damit, dass die Internetpräsenz "superschnell" abzurufen ist, nur weil die
letzen drei Kilometer des Datenwegs breit ausgebaut sind, stellt das eine
Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 3 UWG dar.
Falsch liegt das Gericht wohl auch mit der Ansicht, jeder
Provider dürfe selbst entscheiden, welche "NIC-Gebühren" er von seinem Kunden
fordert. Im entschiedenen Fall war die Internet-Präsenz zur einem blickfangmäßig
herausgestellten Festpreis "mit eigener Domain" angeboten orden. Im Fließtext
hieß es dazu, die "NIC-Gebühren" seien zusätzlich zum Festpreis zu zahlen. Ihr
Höhe variiere danach, bei welcher Vergabestelle die Domain beantragt werden
müsse (z.B. .de für Deutschland kostet pro Monat 15,00 DM) Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass die Vergabestellen, insbesondere das Deutsche Network
Information Center in Frankfurt/Main, dass von der DENIC Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft eG betrieben wird, natürlich keine Behörde ist. Es handelt
sich um nichts anderes als einen privaten Zusammenschluß von Internetprovidern.
Die Genossen der DENIC eG – um einen solchen handelte es sich bei der Beklagten
– zahlen an die Vergabestelle für jede Domain, die sie an einen Kunden
weiterreichen, einen bestimmten Betrag, dessen Höhe erst nachträglich ermittelt
wird. Für das abgelaufene Jahr 1998 wird dieser Betrag aller Voraussicht nach
bei unter 1,00 DM monatlich liegen. Wenn also überhaupt von "NIC-Gebühren" die
Rede sein kann, dann können hiermit nur die "Gebühren" gemeint sein, die der
Provider an die DENIC eG. abführen muss. Das ist der Betrag, den der
Internetnutzer unter "NIC-Gebühr" versteht. Gerade bei der von der Beklagten
gewählten Formulierung muss er davon ausgehen, dass es sich um eine
Größenordnung handelt, auf die der Provider – ähnlich wie die Kfz-Werkstatt bei
TÜV-Gebühren – keinen Einfluss hat. Wenn der Kunde dann aber statt der
tatsächlich fälligen 1,00 DM an seinen Provider 15,00 DM zahlen soll, dann hat
das mit "NIC-Gebühren" nichts zu tun. Der Beklagte hat in ihrer Werbung bewusst
wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass sie 15,00 DM abführen müsse und
deshalb gegen die §§ 1, 3 UWG verstoßen.
Angesicht der niedrigen Beträge, die DENIC Genossen für die
Registrierung einer Gebühr zu zahlen haben, besteht im übrigen gar kein Anlass,
solche Gebühren gesondert auszuweisen. Hier dürfte zusätzlich ein Verstoß gegen
§ 1 Preisang.VO vorliegen. Warum soll der Provider seine "Einkaufspreise"
zusätzlich aufführen dürfen? Die Richter beim Landgericht Düsseldorf dürften
nicht schlecht staunen, wenn sie im Supermarkt ein Haarspray für 1,79 DM im
Sonderangebot finden, an der Kasse dann aber stattdessen 2,47 DM bezahlen müssen
mit dem Hinweis darauf, dass die Kosten für die Beschaffung des Haarsprays im
angegebenen Preis noch nicht enthalten waren.
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer, Düsseldorf