
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 27/98
Entscheidung vom 13. Mai 1998
In dem Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung
[...]
hat die 4. Kammer für Handelsaachen des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. April l998 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichter Koster und
Dr. Süssmann
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig
vollstreckbar.
Der Antragstellerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der
Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden,
wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Sparkasse oder Bank zu erbringen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist bundesweit im Bereich Hoch- und
Tiefbau, insbesondere im gewerblichen Industrie- und spezialtiefbau tätig. Sie
ist seit 1948 im Handelsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen und
führt die Firmenbezeichnung Glass GmbH Bauunternehmung. Sie beschäftigt derzeit
etwa 700 Mitarbeiter und hatte im Jahre 1997 einen Jahresumsatz von etwa
218.000.000 DM.
Die Antragsgegnerin gehört zu den 500 größten deutschen
Unternehmen; sie ist einer der führenden internationalen Glaskonzerne mit einem
Jahresumsatz von 1,7 Milliarden DM. Sie ist weltweit tätig und erzielt rund 55 %
des Gesamtumsatzes im Ausland. Die Antragsgegnerin verfügt neben zahlreichen
Niederlassungen auch über 7 ausländische Tochtergesellschaften, darunter 2 in
Großbritannien und eine in den USA mit wiederum 7 Tochtergesellschaften. Zwei
dieser amerikanischen Tochtergesellschaften, die Kimble-Glass Inc." und die "Kontes-Glass
Company" sowie eine der englischen Tochtergesellschaften, die "The Anchor Glass
Company", führen den Bestandteil "Glass" in ihrem Firmennamen.
Im Jahre 1996 begann die Antragsgegnerin mit Planungen, sich
eine eigene Präsenz im Internet aufzubauen. Sie ließ daher insgesamt 13 Internet
Domains für sich reservieren bzw. registrieren, wie z.B."gerresheimer.de", "gerrix.de",
behälterglas.de, spezialglas.de und die streitgegenständliche Internet Domains "qlass.de".
Die Antragstellerin beabsichtigt nunmehr ebenfalls sich und
ihre Dienstleistung im Internet auf eigenen Webseiten darzustellen. In diesem
Zusammenhang stellte sie fest, daß die Internet Domain "glass.de" bei der
namensvergebenden Stelle, dem Deutschen Network Information Center DENIC für die Antragsgegnerin bereits registriert ist. Da eine Registrierung
zugunsten der Antragstellerin damit ausscheidet, da eine Internet Domain nur
immer einmalig vergeben wird, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin
auf, die Internet-Domain "glass.de" nicht weiter zu verwenden, was die
Antragsgegnerin jedoch ablehnte.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne von der
Antragsgegnerin verlangen, daß diese es unterläßt, im Internet den Domain-Namen
"glass.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu
halten. Entsprechende Ansprüche auf Unterlassung stünden der
Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 5, 15 Abs. 1, 2 Markengesetz,
§ 12 BGB sowie § 1 UWG zu.
Die Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens,
der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Internet den Domain-Namen "glass.de" zu benutzen
und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu
halten,
b) die Internetdomain "glass.de" ohne Zustimmung der
Antragstellerin auf einen Dritten zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch sei vorliegend
weder aus Markenrecht, noch aus Namensrecht und/oder Wettbewerbsrecht gegeben.
Sowohl firmenrechtliche als auch namensrechtliche Unterlassungsansprüche müßten
schon deshalb ausscheiden, weil Internet-Domain keine Kennzeichnungsfunktion als
Namen hätten, sondern ähnlich wie Telefonnummern, Adressen oder Bankleit- sowie
Postleitzahlen nicht der Individualisierung des Benutzers dienten, sondern nur
als Orientierungshilfe zur Auffindung des Benutzers benutzt würden. Ein
firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitere zudem deshalb, weil zwischen
den geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien keine Branchennähe bestehe. Außerdem
könne sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf § 23 Nr. 2 Markengesetz berufen.
Die namensrechtliche Anspruchsgrundlage sei auch deshalb nicht gegeben, weil
eine Zuordnungsverwirrung nicht ersichtlich sei. Eine wettbewerbsrechtliche
Grundlage gemäß § 1 UWG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle und zudem auch die sonstigen
Voraussetzungen gemäß § 1UWG nicht erkennbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung ist zulässig, er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die
Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, daß diese es
unterläßt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet den
Domain-Namen "glass.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen
Domain-Namen reserviert zu halten bzw. ohne Zustimmung der Antragstellerin
diesen Domain-Namen auf einen Dritten zu übertragen. Ein entsprechender
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ergibt sich
aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage insbesondere weder aus Markenrecht noch
aus Namensrecht noch aus Wettbewerbsrecht.
Zunächst einmal kann die von der Antragstellerin begehrte
Unterlassung nicht aus §§ 5, 15 Abs. 1. 2 Markengesetz hergeleitet werden. Es
kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Firmenbestandteil "Glass" der
Firmenbezeichnung "Glass GmbH Bauunternehmung" der Antragstellerin alleine
schutzfähig im Sinne des § 5 Markengesetz ist und insoweit die erforderliche
Unterscheidungskraft überhaupt besitzt. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen
die Antragsgegnerin gemäß §§ 5, 13 Markengesetz scheitert jedenfalls daran, daß
eine Verwechslungsgefahr des vorgenannten Firmenbestandteils der Antragstellerin
mit dem streitgegenständlichen Domain-Namen "glass.de" der Antragsgegnerin nicht
gegeben ist. Eine derartige Verwechslungsgefahr wäre grundsätzlich nur dann zu
bejahen, wenn wegen der Ähnlichkeit der beiden Zeichen und der Identität oder
der Ähnlichkeit der durch die beiden Zeichen erfaßten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehen würde,
einschließlich der Gefahr, daß die Marken bzw. Zeichen gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber
abzustellen auf die Ähnlichkeit der Waren, Ähnlichkeit der Marken und weitere
Kriterien, wie zum Beispiel die Branchennähe, mehrere zueinander in
Wechselwirkung tretende und deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich zu
gewichtende Kriterien für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht (vgl. BPatG. Beschluß vom 30.08.1996, GRUR 1997,
Seite 54, 57 - s.Oliver -).
Davon ausgehend ist vorliegend zu berücksichtigen, daß die
Parteien in völlig unterschiedlichen Branchen geschäftlich tätig sind und
zwischen diesen Branchen - nämlich dem Tätigkeitsbereich der Antragstellerin im
Hoch- und Tiefbau und dem Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin in der
Glasindustrie - nicht die geringsten Berührungspunkte gegeben sind. Hinzu kommt,
daß der Firmenbestandteil "Glass" aus der Firmenbezeichnung der Antragstellerin
- wenn überhaupt - nur geringe Kennzeichnungskraft hat, was ebenfalls als
Kriterium der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegensteht und im Hinblick
auf die besondere Ferne zwischen den Branchen der beteiligten Parteien
bereits zu einer Ablehnung einer Verwechslungsgefahr führen muß. Hinzu kommt,
daß in dem hier in Rede stehenden Bereich des Internets und damit auch der
Domain-Namen die Verwendung von Bezeichnungen der englischen Sprache absolut
vorherrschend ist und es zudem absolut üblich ist, Domain-Namen mit
beschreibendem Charakter zu verwenden, so daß auch aufgrund dieser Kriterien
eine Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr, daß der Firmenbestandteil
der Antragstellerin "Glass" mit den hier in Rede stehenden Domain-Namen "glass.de" in Verbindung gebracht wird, nicht gegeben ist.
Schließlich ist die Sachlage auch bezüglich der
Verwechslungsgefahr hier völlig anders gelagert als in dem von der
Antragstellerin zitierten und von der Kammer entschiedenen Rechtsstreit "epson.de",
da hier nicht - wie in dem damaligen Rechtsstreit - die verwechslungsfähige Ware
bzw. Dienstleistung nämlich bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage
als solche ist, weil hier nicht mit der Domain selbst bzw. der aufzurufenden
Homepage selbst gehandelt bzw. Geschäfte gemacht werden sollten.
Schließlich könnte sich die Antragsgegnerin auch noch auf §
23 Nr. 2 Markengesetz berufen, weil sie die Bezeichnung "glass" als
Angabe der von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen benutzt. Die
Bezeichnung "glass.de" soll es internationalen Kunden der Antragsgegnerin bzw.
Interessenten gerade ermöglichen, wie im Internet üblich anhand der
Sachbezeichnung des englischen Wortes für Glas die Antragsgegnerin als
Glasproduzent im Internet ausfindig zu machen. Die Benutzung der Bezeichnung "glass"
durch die Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die guten Sitten;
insbesondere hat die Antragstellerin keine besonderen Umstände dargetan oder gar glaubhaft gemacht, die einen entsprechenden Unlauterkeitsvorwurf begründen
könnten.
Die Antragstellerin hat weiterhin auch gegen die
Antragsgegnerin keinen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB. In
diesem Zusammenhang ist zunächst einmal von Bedeutung, daß die Antragsgegnerin
der Antragstellerin das Recht zum Gebrauch ihres Namens "Glass GmbH" nicht
bestreitet und auch ansonsten nichts dagegen einzuwenden hat, daß die
Antragstellerin sich im geschäftlichen Verkehr als "glass"
bezeichnet. Auch aus § 12 Satz 1 2. Alternative HGB läßt sich ein
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nicht
herleiten. Dies würde nämlich voraussetzen, daß ein schutzwürdiges Interesse der
Antragstellerin dadurch verletzt wäre, daß die Antragsgegnerin unbefugt den
gleichen Namen gebraucht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein schutzwürdiges
Interesse der Antragstellerin läge nur dann vor, wenn durch die Benutzung der
Internet-Domain "glass.de'" durch die Antragsgegnerin eine Zuordnungsverwirrung
zwischen den Parteien hervorgerufen wurde. Die Voraussetzungen für eine
derartige Zuordnungsverwirrung sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da sich
die Tätigkeitsbereiche der Parteien grundlegend von einander unterscheiden, wie
oben bereits ausgeführt worden ist und schon deswegen ein Interessent bei Aufruf
der Internet-Domain "glas.de" der Antragsgegnerin nicht erwartet, Informationen
über die Antragstellerin unter der nunmehr auf zurufenden Homepage zu finden.
Schließlich scheitert auch ein Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG, da es schon an einem
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt und vorliegend auch nicht ein
sogenannter Adhoc-Wettbewerb gegeben ist. Darüber hinaus ist auch eine
wettbewerbswidrige Behinderung nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711
ZPO.
Streitwert: 150.000,00 DM
Dr. Butz
Koster
Dr. Süssmann