
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 160/98
Entscheidung vom 18. Juni 1998
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung
des
...
gegen
...
erkennt die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck, den Richter am Landgericht
Dr. Becker und die Richterin am Landgericht Brückner-Hofmann für
R E C H T:
Die einstweilige Verfügung vom 6. Mai 1998
wird bestätigt.
Die Antragsgegner haben auch die weiteren
Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der
Antragsgegnerin zu 1., die Internet-Adresse (Domain) "jpnw.de" benutzen zu
dürfen.
Der Antragsteller ist ein seit dem Jahre 1992
eingetragener Verein, dessen Name "Junge Presse Nordrhein-Westfalen e.V."
lautet. Er bezweckt nach seiner Satzung insbesondere "Hilfe und Ausbildung für
junge Medienschaffende zu fördern" und befaßt sich nach seinem Vorbringen u. a.
mit der Anzeigenvermittlung zwischen überregionalen Anzeigenkunden und
Schülerzeitungen. Seit Mitte 1997 stellte er sich unter der Domain "jpnw.de"
auch im Internet dar, wo er unter anderem Informationsunterlagen zum Thema
Schülerzeitungsrecht, Druck, Werbung und Layout anbot. Unter dieser Adresse
nahmen der Verein und sein Vorstand auch elektronische Nachrichten (E-Mails)
entgegen.
Der Antragsgegnerin, deren Geschäfte der
Antragsgegner zu 2. führt. vermittelt Werbeanzeigen an Jugendmedien gegen
Vermittlungsprovision und unterstützt und gestaltet Werbemaßnahmen ihrer Kunden
im Jugendbereich.
Im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Providers wurde Anfang März 1998 die Domain "jpnw.de" von dem bisherigen
Provider des Antragstellers freigegeben. Die Antragsgegnerin ließ die Adresse
daraufhin für sich registrieren und verwendet sich zur Darstellung und Bewerbung
eines "Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerbs 1998".
Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung
des Namens- und Kennzeichenrechts, das er an der Bezeichnung JPNW in Anspruch
nimmt, von der er behauptet, dass er sie als Kurzbezeichnung seines
Vereinsnamens auf allen Briefköpfen und Informationsschriften verwende.
Er hat eine im Beschlußwege ergangene
einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die den Antragsgegnern
untersagt worden ist, die Internet-Adresse "jpnw.de" zu benutzen und/oder Recht
an dieser Adresse auf Dritte zu übertragen.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch
erhoben.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Antragsteller
stehe kein Recht an der Domain jpnw.de zu.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht
ergangen und daher zu bestätigen. Die Führung der Domain "jpnw.de" durch die
Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers (§ 12 BGB); der sich
hieraus ergebende Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den
Antragsgegner zu 2., der als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin die
Namensrechtsverletzung verursacht hat und verantwortet.
I.
Der Antragsteller kann Namensschutz für die
Kurzbezeichnung JPNW seines Vereinsnamens in Anspruch nehmen.
Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt (§§
12 BGB, 5, 15 MarkenG) ist nicht nur der volle Name einer natürlichen oder
juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine
Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im
(geschäftlichen) Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion
besitzt und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von
anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt das Kürzel JPNW.
1. Der Antragsteller hat sich der
Kurzbezeichnung JPNW bedient.
Zwar ist die Behauptung, der Antragsteller
trete stets unter der Kurzbezeichnung JPNW auf und verwende sie auf allen
Briefköpfen, Informationsschriften und Veranstaltungen, nur unzulänglich belegt.
Auf dem von den Antragsgegnern vorgelegten Briefbogen (Anlage AG 1) findet sich
im Kopf nur der volle Vereinsnamen, und in der Absenderzeile ist der Name zu
"Junge Presse" verkürzt. Ähnliches gilt für das als Anlage AG 2 vorgelegte
Rundschreiben vom 28. April 1998 und weitere Unterlagen, die im Anlagenkonvolut
AG § enthalten sind. Jedoch bezeichnet sich der Antragsteller auch in den von
den Antragsgegnern vorgelegten Beispielen vielfach als JPNW (Anlage AG 2; ...
bietet euch die JPNW ein Wochenende voll mit Fun, Action ...; dortige
Unterschrift: Martin Schmidt für das JPNW Team; Anlage AG 3. Schreiben vom 26.
März 1995: "... unser Mitgliedermagazin ... und der JPNW-Kurier informieren Euch
...; Untershcrift: André Eggert, JPNW-Vorsitzender; Anlage AG 3, Antrag auf
Presseausweis: "... Kaution ... von der JPNW zurückerstattet ...". Vor allem
aber hat sich der Antragsteller unstreitig seit Mitte 1997 unter der Domain
jpnw.de im Internet präsentiert und diese Anschrift für die Versendung und
Entgegennahme elektronischer Nachrichten benutzt. Auch damit hat der
Antragsteller die Bezeichnung JPNW namensmäßig, nämlich als Kurzform seines
vollen Vereinsnamens, verwendet.
Denn die Domains haben, wie die Kammer in
Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung bereist wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen-, sondern
auch Namensfunktion (Urteil vom 30. September 1997, in: Landgericht Düsseldorf,
Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entscheidungen] 1997, 119, 121/122 – ufa.de –
m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1998, Entscheidungen 1998, 15 – alltours.de). Der
Verkehr ist es gewohnt, dass Domains nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen
desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen,
sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert. Daraus ist
nicht nur abzuleiten, dass die Verwendung eines fremden Namens- oder
Kennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, dass die Verwendung
einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer
unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen
Verkehrskreise als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers
gewertet wird.
Die Bedenken, die hiergegen von einem Teil der
Literatur erhoben werden, sind nicht begründet. So meint Omsels, GRUR 1997, 328,
331, die Internetadresse werde als solche nicht namensmäßig, sondern wie eine
Telefon- oder Faxnummer verwendet; kein Unternehmen werde behaupten, sein Name
sei "http://www.x.com". Für den Fall einer Telegrammadresse habe der BGH einen
Schutz als Unternehmenskennzeichen ebenfalls abgelehnt (GRUR 1986, 475, 476 –
Fernschreibkennung). Eine Internetadresse sei beiden im Hinblick auf die
Namensfunktion aber nicht einmal ohne weiteres vergleichbar, da der Domainname,
der der Telegrammadresse oder Fernschreibekennung entspreche, von weiteren
Angaben wie Prä- (http://www.) und Suffix ("de", "com") zur Identifikation des
Anbieters im Internet begleitet werde (s. ferner die Bedenken bei Bettinger,
GRUR Int. 1997, 402, 418). Die "Einbettung" des kennzeichnenden Bestandteils in
die Gesamtadresse steht jedoch seiner Namensfunktion nicht entgegen. Denn jeder
auch nur ein wenig mit dem Internet Vertraute weiß, dass in der Adresse "http://www.x.com"
oder "http://www.x.de" weder Übertragungsprotokoll noch Hauptdomain (top level
domain) den Anbeiter bezeichnen, so dass, kennzeichenrechtlich betrachtet, der
prägende Zeichenbestandteil zwangsläufig in der Domain (second level domain) "x"
liegt, sofern diese über Unterscheidungskraft verfügt und vom Verkehr als
Hinweis auf denjenigen aufgefasst wird, dessen Leitseite unter dieser Anschrift
aufrufbar ist.
Der BGH hat in der Entscheidung
"Fernschreibkennung" in der Tat offengelassen, ob eine Fernschreibkennung den
Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG aufweisen
und als solche schutzfähig sein könne. Die Bedenken, die der BGH in der
Entscheidung der "Hamburger Kinderstube" gehabt hat, "einer Telegrammadresse,
die nur in einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen Verkehrs Verwendung
findet, einen Namensschutz gegen jedwede Benutzung zu gewähren, wenn und solange
sie den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt geblieben ist" (GRUR 1955, 481,
484), sind – übertragen auf eine Internetadresse – jedenfalls dann nicht
gerechtfertigt, wenn die Kennung erkennbar mit dem Namen oder einer Kurzform des
Namens des Rechtsträgers übereinstimmt und damit über die Kennung hinaus auf den
Rechtsträger selbst hinweist.
Im Falle der vom Antragsteller verwendeten
Domain "jpnw.de" drängt sich das Verständnis als Kurzform des Namens des
Antragstellers auf. Denn er besteht aus vier Worten, deren Anfangsbuchstaben die
Domain bilden. Wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, ist die
Abkürzung in Übereinstimmung damit auch auf der entsprechenden, unter der
Adresse jpnw.de aufrufbaren Leitseite in der aus der Anlage AS 8 ersichtlichen
Weise mehrfach hervorgehoben worden. Die namensmäßige Verwendung der Bezeichnung
JPNW ist hiernach hinreichend glaubhaft gemacht.
2.
Die Kurzbeschreibung JPNW genießt auch
Namensschutz, ohne dass der Antragsteller glaubhaft machen müsste, für diese
Bezeichnung Verkehrsleitung erlangt zu haben.
Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 16 UWG
, der Vorgängerregelung zu §§ 5, 15 MarkenG, stets die Auffassung vertreten,
dass einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge keine Namensfunktion
zukomme und sie kennzeichenrechtlichen Schutz nur dann genieße, wenn sie im
Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des betreffenden Unternehmers Geltung
erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Firmenschlagwort oder eine Fimrenabkürzung – als Firmenbestandteil – nur dann
von Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig i.S.
des § 16 UWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGHZ
74, 1, 2 f. – RBB/RBT; BGH, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa).
Das ist in der Rechtsprechung für aus sich heraus nicht verständliche
Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, verneint worden,
weil derartige Buchstabenfolgen regelmäßig nicht ohne weiteres als
Unternehmensname wirkten und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der
Verkehrsdurchsetzung bedürften (BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa m.w.N.).
Nach einem Urteil des BGH vom 26. Juni 1997 (I
ZR 14/95 GRUR 1998, 165 – RBB) gebietet der Grundsatz der Einheit des
Kennzeichenrechts weder nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtslinie
noch in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995
(dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr von den vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich
aus den vorgenannten Vorschriften der Grundsatz einer abstrakten
markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus
entnommen werden müsse, dass demgemäß auch nicht als Wort ausprechbaren
Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von Hause aus die abstrakte
Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne dort die Kollisionslage bereits
im jahr 1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtslinie,
eingetreten sei. Zusätzliche Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen
Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergäben
sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Denn es
bestehe eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr, Abkürzungenn, vornehmlich
Buchstabenkominationen, zu benutzen, die meist aus den Anfangsbuchstaben der
Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem
verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen
zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls
weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGHZ 74, 1, 4 f. – RBB/RBT).
Diese Erwägungen stehen in einem namens- und
kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung JPNW nicht entgegen. Eine bereits
vor Inkrafttreten des Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht im
Streitfall nicht. Auch ist kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, das der
Bejahung namensmäßiger Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Ein
abstraktes Freihaltebedürfnis kann in diesem Zusammenhang ebensowenig wie im
Markenrecht genügen, zumal kein Gund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht
als Wort aussprechbare (kurze) Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu
stellen als an als Wort aussprechbare. Die Frage ist daher allein, ob solchen
Buchstabenfolgen weiterhin die Eignung abgesprochen werden kann, von Hause aus
als Name oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Nach Auffassung der Kammer ist
das nicht der Fall. Denn der Standpunkt der Rechtsprechung ist in einem
unüberbrückbaren Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten. Gerade bei den
Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur
namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen haben
ihre frühere, "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur
noch in der Weise (z. B. AEG, BASF, RAG, RWE). Selbst dann, wenn solche
Buchstabenfolgen – zufälligerweise – als Wort ausgesprochen werden könnten,
werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen, in
denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei
oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie doch ohne weiteres als
Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche
Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Das insbesondere bei drei
Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die
Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Das
gilt für den Namensschutz nach § 12 BGB. Der Kurzbezeichnung JPNW für den
Antragsteller kommt daher Namensschutz zu.
3.
Durch die Freigabe der Domain "jpnw.de" hat
der Antragsteller das Namensrecht nicht verloren. Denn er hat die Benutzung der
Kurzbezeichnung JPNW nicht insgesamt und schon gar nicht endgültig aufgegeben.
II.
Die Benutzung der Domain "jpnw.de" durch die
Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers.
Denn aufgrund der Namensgleichheit mit der
früheren Domain des Antragstellers und der Übereinstimmung des prägenden
Bestandteils der Adresse mit der Kurzbezeichnung des Antragstellers besteht die
Gefahr, dass Interessenten, die die Leitseite des Antragstellers aufrufen
wollen, tatsächlich die Homepage aufrufen, die die Antragsgegnerin für ihren
Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerb eingerichtet hat. Die Verwendung für
diesen Zweck gibt der Antragsgegnerin kein Recht zur Benutzung der Domain, zumal
sie sich als Abkürzung für den Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerb nicht
einmal anbietet.
III.
Die dem Antragsteller drohenden Nachteile
gebieten den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO). Denn bei
der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Namensrechten ist ein dem
Antragsteller drohender wesentlicher Nachteil in der Regel schon darin zu sehen,
dass der Unterlassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum faktisch verloren
geht, wenn er nicht alsbald durchgesetzt werden kann. Wegen der Schwierigkeit,
einen durch eine Schutzrechtsverletzung entstandenen Schaden belegen und
beziffern zu können, ist der Schadensersatzanspruch hierfür regelmäßig nur ein
unzulänglicher Ersatz. Die Unterlassungsverfügung kann daher, wenn der
Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist, im allgemeinen nur versagt werden,
wenn ein dem Interesse des Antragstellers zumindest gleichwertiges Interesse des
Antragsgegners entgegensteht (Kammer, Urteil vom 24. Juni 1997, 4 O 408/96,
Entscheidungen 1997, 100 - Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung). Auch
im Streitfall gebietet das überwiegende schutzwürdige Interesse des
Antragstellers die Sicherung seiner Rechte im Verfügungsverfahren, um eine
Irreführung der von den Parteien angesprochene Verkehrskreise, namentlich der
Redakteure von Schülerzeitungen, zu vermeiden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO.
Dr. Meier-Beck Dr. Becker
Brückner-Hofmann
Anmerkung Withöft:
Der hier entschiedene Streit um
eine Internet-Domain weicht bezüglich des Sachverhalts und der Argumentation der
Kammer von den "üblichen" Domain-Streitigkeiten ab. Die Domain "jpnw.de" war ca.
1 ½ Jahre vom "Junge Presse Nordrhein-Westfalen e.V." genutzt worden, um den
Verein und seine Aktivitäten vorzustellen. Auf den Internetseiten wurde die
schlagwortartige Kurzbezeichnung "jpnw" so benutzt, daß sie dem Betrachter
sofort ins Auge sprang. Auch dem sonstigen Schriftverkehr hatte der Verein die
Bezeichnung zwar regelmäßig und wiederholt verwendet, ohne jedoch die
Kurzbezeichnung in sein Logo oder fest in seinen Briefkopf aufzunehmen. Auch
eine eingetragene Marke war nicht vorhanden. Im Zuge eines Providerwechsels im
März 1998 wurde die Domain dann vom DENIC freigegeben, weil der entsprechende
KK-Antrag des neuen Providers dort nicht eingegangen war. Vermutlich war er auf
dem Weg zwischen neuem Provider und DENIC bei einem der zwischengeschalteten
Provider "hängen" geblieben. Der spätere Antragsgegner - schon seit längerem
scharfer Konkurrent der Antragstellerin – konnektierte die Domain für sich.
Die Düsseldorfer Richter bestätigten in
der mündlichen Verhandlung die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und
stützten sich dabei auf eine neue, möglicherweise richtungsweisende
Argumentation. Nach Auffassung der Kammer waren nämlich durch die vorangegangene
Benutzung der Domain durch den Verfügungskläger Kennzeichenrechte begründet
worden. Voraussetzung hierfür sei lediglich, daß sie aus einer
unterscheidungskräftigen Bezeichnung bestehe und sie von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers
gewertet werde. Sofern sich diese Rechtsprechung durchsetzen wollte, könnte dies
vor allem für das "Recht der Gleichnamigen" im Bereich der Internet-Domains
entscheidende Bedeutung haben. Denn damit wäre derjenige, der in berechtigter
Weise eine Internet-Domain verwendet, vor den Angriffen gleichberechtigter
Konkurrenten auch dann geschützt, wenn die Bezeichnung weder durch eine Marke
noch eine registerrechtliche Eintragung gesichert ist. Angesichts der
weitverbreiteten Praxis von drei- oder vierbuchstabigen Kurzkennungen für eine
Unzahl von GmbH´s – vor allem im Bereich der Internet-Dienstleistungen – könnte
sich damit eine lange vermißte Rechtssicherheit einstellen. Dies wäre angesichts
der teilweise sehr widersprüchlichen Entscheidungen der letzten Zeit (vgl. nur
das LG Bonn zur Domain "detag.de" auf der einen und das LG Frankfurt zu "lit.de"
auf der anderen Seite) im Interesse des Internets und seiner Nutzer zu begrüßen.
Rechtsanwalt Anselm Withöft, Düsseldorf