
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 347/97
Entscheidung vom 29. April 1998
In dem Rechtsstreit
der
- Klägerin
-
gegen
- Beklagter
-
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Landgericht Neiseke sowie der Richter am Landgericht Dr. Wirtz und
Steeger
für R E C H T erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die erforderliche
Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse
erbringen.
Tatbestand
Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im
sogenannten Internet Werbung machen oder Produktinformationen anbieten wollen.
Die Klägerin verfügt über den Domain-Namen "bau-markt.de" die Beklagte über "baumarkt.de".
Die Klägerin bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit
ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff Baumarkt
im Internet darzustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die
Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte
verbreitet unter ihrer Domain eine Art Zeitschrift im Internet. Neben einem
redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über
sogenannte Links Websites (Internet-Seiten) anderer Anbieter im Bereich Bau- und
Heimwerkermarkt direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse
verlassen zu müssen. Diese durch Links aufgerufenen Websites erscheinen bei der
Beklagten in einem sog. Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem
Befehlsfeld (Navigationsleiste) des für den Zugang zum Internet erforderlichen
Navigationsprogramms (Browser) anschließt und den Bildschirm zusätzlich links
begrenzt. Dieser Rahmen enthält einige Befehlsfelder, mit deren Hilfe unter
anderem die infrage kommenden Links ermittelt werden können. Der Rahmen enthält
zusätzlich den Schriftzug "baumarkt.de".
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, dass die
Beklagte durch die beschriebenen Links den Zugriff auf die unter ihrer Domain
abgelegten und von ihr gestalteten Websites ermöglicht. Sie greift allein die
Art und Weise an, in der die Websites in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen
unter der Domain der Beklagten erscheinen.
Sie ist der Auffassung, dass ihr an den von ihr gestalteten
Websites Urheberrechte zustehen. Die Websites wiesen aufgrund ihrer farbigen
graphischen Darstellung den erforderlichen Grad an Eigentümlichkeit auf. Dieses
Urheberrecht verletze die Beklagte indem sie die Seiten in deren Rahmen stelle,
wodurch sie in unzulässiger Weise umgestaltet würden. Unabhängig vom
Urheberrechtschutz sei das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig, weil
sie sich durch das Setzen von Links auf fremde Websites, die in ihrem Rahmen
erschienen, auf Kosten ihrer Wettbewerber den Aufwand für die Akquisition von
Kunden und das Gestalten eigener Seiten spare und so zu einem nicht
gerechtfertigten Vorsprung vor den Mitbewerbern, zu denen auch die Klägerin
gehöre, gelange.
Das Setzen der Websites in den Rahmen der Beklagten sei vor
allem deshalb wettbewerbswidrig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge
dieser Einrahmung annehmen würden, dass die auf den Seiten erscheinenden Firmen
Werbekunden der Beklagten seien. Hierdurch würde eine besondere
Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere
im Internet, im World Wide Web (www), bei Multi-Media-Dienstleistungen oder
dergleichen auf Homepages der Beklagten Verweise – sog. "Links" – zu setzen,
welche von der Klägerin entwickelt und/oder vertriebene Websites aufrufen, wenn
diese dann in dem Gestaltungsrahmen (sog. Programmieren in Frames) einer
Homepage der Beklagten erscheinen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie nehme eine Umgestaltung der von
der Klägerin gestalteten Websites nicht vor, wenn sie die durch Link
aufgerufenen Websites in ihrem Rahmen erscheinen lasse, weil die Informationen
über das Aussehen der Websites, der sogenannte HTML-Code, also die Form in der
die Gestaltungen der Klägerin niedergelegt sind, durch die Einrahmung nicht
verändert werden, was die Klägerin nicht bestritten hat. Der Rahmen der
Beklagten führe auch nicht zu einer Irreführung der User, da das Setzen von
Links geradezu typisch für das Internet sei und das sogenannte surfen erst
ermögliche. Den Usern sei daher stets bewusst, dass die per Link aufgerufenen
Websites durchaus nicht von Kunden der die Domain oder Homepage betreibenden
Person stammen oder von dieser gestaltet sein müsse, im übrigen stehe ein
sogenannter Frame – Killer – Befehlt zur Verfügung, mit dessen Hilfe die
Klägerin das von ihr nicht erwünschte Einsetzen der aufgerufenen Seiten im
Rahmen der Beklagten verhindere.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die in den
Akten befindlichen Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen. Hiervon
ausgenommen sind die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20. März 1998 und 20.
April 1998 die zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung
geben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt und war daher
abzuweisen.
1.
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den Klageantrag, mit
welchem die Klägerin der Beklagten für schlechthin alle von ihr gestalteten
Websites verbieten will, diese in deren Domain in dem oben beschriebenen Rahmen
aufzurufen, nicht aus § 97 UrhG i.V.m. § 23 UrhG.
Zunächst hat die Klägerin lediglich zwei der von ihr
gestalteten Bildschirmseiten vorgelegt. (Anlage K5/6 und K 8), so dass der
Kammer eine Prüfung der übrigen Bildschirmseiten auf einen
urheberrechtsschutzfähigen Gehalt verwehrt ist. Dies wäre jedoch erforderlich
gewesen, um dem Klageantrag in seiner umfassenden Form zusprechen zu können.
Aber auch der Inhalt der beiden vorgelegten Bildschirmseiten
weist keinen urheberschutzfähigen Inhalt auf.
Die Anlagen K 5/6 zeigen die gleiche Bildschirmseite. Darauf
wird auf die verschiedenen Holzkleber der Firma UHU hingewiesen. Die Klägerin
teilt nicht mit, worin bei der Gestaltung die ästhetisch wirkende persönliche
geistige Schöpfung des Urhebers liegen soll. Diese könnte in den Abbildungen der
verschiedenen Kleberfläschchen liegen. Dass dies jedoch von der Klägerin
gestaltet worden wären, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch eher anzunehmen,
dass die Gestaltung der Flaschen selbst bereits vom Hersteller herrührt.
Im übrigen handelt es sich bei der Bildschirmseite um eine
schlichte Aneinanderreihung der verschiedenen Holzkleber, die eine irgendwie
besondere schöpferische Leistung nicht erkennen lässt. Sie ist vielleicht
zweckmäßig aber nicht herausragend.
Die Anlage K 8 zeigt die erste Seite des Katalogs der Firma
.... Dieser zeigt zentral auf schwarzem Grund eine stilisierte in rot und blau
gehaltene, jedoch deutlich als solche zu erkennende Duschkabine mit der
Unterschrift "...", rechts daneben, um 90 ° gekippt, den gelben Schriftzug
"...". Auch für diese Bildschirmseite ist nicht zu erkennen, dass sie sich aus
der Masse des Alltäglichen heraushebt und vom individuellen Geist dessen geprägt
ist, der sie gestaltet hat. Auch die Klägerin macht hierzu keine hinreichend
substantiierten Angaben. Die farbige graphische Gestaltung ist gerade im Bereich
von Katalogen und Produktfirmen weithin verbreitet und begründet für sich allein
noch keine urheberschutzfähige Leistung.
Auf die Frage, ob durch den Rahmen der Beklagten eine
Umgestaltung der Bildschirmseiten vorgenommen wird und, ob die Beklagte durch
die von ihr gesetzten Links überhaupt Vervielfältigungsstücke der Werke der
Klägerin herstellt, kommt es daher nicht mehr an.
2.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus §§ 1, 3 UWG.
Die Klägerin ist ausdrücklich damit einverstanden, das die
Beklagte Links auf die von ihr gestalteten Website setzt. Sie ist allein der
Ansicht, dass ihre Arbeit durch die Art und Weise in der das geschieht,
insbesondere durch den Gestaltungsrahmen den die Beklagte um die
Bildschirmseiten legt, ausgenutzt wird, weil bei den Usern der irreführende
Eindruck entstehe, dass es sich um Gestaltungen der Beklagten und bei den
werbenden Firmen um deren Auftraggeber handele.
Ob dieser Eindruck entsteht, kann die Kammer jedoch nicht
feststellen. Die Beklagte hat subtantiiert bestritten, dass die User in der von
der Klägerin geltend gemachten Form irregeführt werden. Sie hat ausgeführt, dass
die durchschnittlichen User im Internet aufgrund der angegriffenen
Gestaltungsrahmen keinerlei Vorstellungen bezüglich der Urheberschaft der
Websites und der Auftragsverhältnisse der Werbekunden hegen bzw., dass ihnen,
wenn sie einen Link nutzen, klar ist, dass die aufgerufene Website aus einer
anderen Domain oder Homepage eines anderen Anbieters stammt. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass dieser Vortrag der Beklagten zutreffend ist. Gegen eine
Irreführung spricht zum Beispiel, dass im Fall des Katalogs der Firma ... die
Klägerin als Urheberin der Gestaltung auch im Gestaltungsrahmen der Beklagten
genannt wird (vgl. Anlage K 8).
Die Kammer kann jedoch die tatsächliche Verkehrsauffassung
ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe nur beurteilen, wenn ihre Mitglieder selbst
den zur Beurteilung berufenen Verkehrskreisen angehören, etwa, wenn es um
Gegenstände des täglichen Bedarfs geht, die von jedermann genutzt werden. Kommt
es auf Fachwissen in einer Spezialmaterie an, ist die Auskunft eines
Sachverständigen erforderlich (vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 19.
Auflage, Einl. UWG RN 250). Obwohl das Internet in letzter Zeit eine starke
Verbreitung in weiten Kreisen der Bevölkerung gefunden hat und auch nicht mehr
nur im geschäftlichen Verkehr oder von Computerspezialisten genutzt wird,
handelt es sich um eine verhältnismäßig junge Erscheinung. Die Kammer verfügt
jedenfalls nicht über das erforderliche Fachwissen, um die hier interessierende
Verkehrsauffassung festzustellen.
Da das Bestreiten der Beklagten in diesem Punkt erheblich
ist, war die Klägerin beweispflichtig. Den erforderlichen Beweisantritt durch
Gutachten eines Sachverständigen ist sie schuldig geblieben. Eines Hinweises
durch das Gericht bedurfte es in diesem Fall nicht, weil der Gegner sich bereits
auf die seiner Ansicht nach vorliegende anderslautende Verkehrsauffassung
berufen hatte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 S 1, 108 I ZPO.
Streitwert: 50.000,00 DM
Neiseke Dr. Wirtz
Steeger