
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 179/97
Entscheidung vom 30. September 1997
In dem Rechtsstreit
der UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG,
Herrengraben 3, 20459 Hamburg, vertreten durch ihre persönlich haftende
Gesellschafterin, die UFA Fernseh-Verwaltungs-GmbH, ebenda, diese wiederum
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Martin Kühn,
gegen
1. ...
2. ...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.1997 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck, den Richter am Landgericht Dr. Grabinski
und die Richterin Brückner-Hofmann
für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. durch
Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC) die
Eintragung des DomainNamens "ufa.de" zugunsten der Klägerin freizugeben;
2. es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis
zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennung "ufa.de" bei
Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web
(Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im
Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden
den Beklagten als Gesamtschuldnern auferleqt.
III. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland
ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Film- und
Sportrechte-Handel tätig und zugleich Holding weiterer im Medienbereich tätiger
UFA-Gesellschaften. Die UFA-Gruppe führt das Filmgeschäft der unter der
Bezeichnung "UFA" verkehrsbekannten Universum Film AG fort. Die Klägerin ist
durch Umwandlung am 27.3.1996 entstanden und gehört als 100 %ige Tochter der
CLT-UFA S.A., Luxemburg, zum Bertelsmann-Konzern.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen
Marke 395 50 068 UFA, die am 7.12.1995 angemeldet und am 13.3.1996 eingetragen
wurde und u.a. für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation,
insbesondere Online-Diensten, geschützt ist.
1996 beauftragte die Klägerin die UFA
Berlin Film- und Fernseh-Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. Medienservice
Babelsberg KG eine Homepage im Internet für sämtliche zur Holding gehörenden
UFA-Unternehmen zu erstellen. Als die UFA Medienservice Babelsberg KG nach
Entwicklung der Homepage etwa ein Jahr später die Eintragung des Domain-Namens "ufa.de"
beim DE-NIC beantragte, stellte sie die Blockierung des Domain-Namens durch die
Beklagte zu 1) fest.
Die Beklagte zu 1) ist im
Dachbaustoffhandel tätig. Der Beklagte zu 2) ist ihr geschäftsführender
Alleingesellschafter. Er tritt auch unter der Bezeichnung [...] auf und
beabsichtigt, eine "Internet-Agentur" zu gründen.
Die Beklagte zu 1) hat den Domain-Namen
"ufa.de" für sich als Mailexchange reservieren lassen, nutzt ihn aber nicht.
Die Beklagten wiesen Freigabeforderungen
der Klägerin zurück und boten der Klägerin die Freigabe nur gegen Zahlung von
12.000,-- DM an. Alternativ erstrebten die Beklagten eine geschäftliche
Zusammenarbeit, z.B. durch Anmietunq des Domain-Namens.
Die Beklagten hatten sich bis zum
2.5.1997 bereits über 500 Domain-Namen beim DE-NIC reservieren lassen, meist
allgemeine Sachbegriffe, aber auch bekannte Namen, geschäftliche Bezeichnungen,
Marken und Titel, z.B. ibmonline.de, ottowolff.de, sat-funk.de, satfunk.de,
sesamstrasse.de, swatch-mobil.de, swatchmobil.de, swatchuhren.de, swatchuhren.de.
Sie haben dafür Kosten von mindestens DM 100.000,-- auf sich genommen.
Die Klägerin hat sich vom DE-NIC
bestätigen lassen, daß sie nach Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" diesen für
sich nutzen kann.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten
wollten nur Handel mit den Domain-Namen betreiben, betrieben also sog. "domain-grabbing"
und hätten jedenfalls an dem DomainNamen "ufa.de" kein berechtigtes
Eigeninteresse.
Ihr dagegen sei die Verwendung eines
anderen Domain-Namens nicht zuzumuten, da sie ein deutsches Unternehmen sei,
weshalb sie eine Internet-Adresse unter der Top-Level-Domain ".de" für
erforderlich halte, und weil sie nur unter der Bezeichnung "UFA" bekannt sei,
die geradezu ein Synonym für den Deutschen Film sei.
Für das Unterlassungsbegehren bestehe
neben der Freigabeforderung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie vor der Freigabe
des Domain-Namens keine Möglichkeit habe, die Beklagten an der Benutzung des
Domain-Namens zu hindern.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten bitten um Klageabweisung.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei
nicht passiv legitimiert, weil sie - wie der Klägerin unstreitig mitgeteilt
worden sei - aufgrund Vereinbarung vom 6.1.1997 mit dem Beklagten zu 2) alle
Rechte an den beim DE-NIC registrierten Domain-Namen auf den Beklagten zu 2)
übertragen
Der Beklagte zu 2) beabsichtige die
Herausgabe eines Internet-Führers "InternetFuehrer.de" für Anfang 1998. Aus
diesem Grund habe er verschiedene Domain-Namen reservieren lassen, die als
Stichwort verwendet werden sollten.
Sofern auch Firmennamen reserviert
worden seien, sei dies nur geschehen, um sich in wirtschaftlich interessanten
Kreisen als vorausschauender und kompetenter Ansprechpartner für
Internet--Präsenz einzuführen. Die Namen gebe er gegen reine Kostenerstattung
frei, einige habe er bereits freigegeben. Verkauft habe er erst zwei Domain
Namen, "politik-online.de" und "kino-online.de", und zwar an eine andere
Agentur. Sofern Domain-Namen in gleichlautender Klangfolge mit unterschiedlicher
Schreibweise reserviert worden seien, sei dies nur deshalb geschehen, damit sich
die Domains des "InternetFuehrer.de" auch durch Mund-zu-Mund- sowie
Radio-Werbung verbreiteten. Es solle in diesen Fällen eine Hauptdomain geben,
auf die die Co-Domains (anderer Schreibweise) verwiesen.
Der Domain-Name "ufa.de" werde z.Zt. nur
deshalb nicht genutzt, weil man noch in der Entwicklung des kapitalund
arbeitsintensiven Internet-Führers sei und weil man der Klägerin angeboten habe,
ihn bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu nutzen. Zum Verkauf sei der
Domain-Name nur angeboten worden, um die rechtliche Auseinandersetzunq zu
vermeiden.
Ein Grund für den Beklagten zu 2), den
Domain-Namen "ufa.de" zu reservieren, sei auch, daß der Beklagte zu 2) als
leidenschaftlicher Cineast, der auch viele Jahre im Bereich Programmkino tätig
gewesen sei, größten Wert auf die Verbreitung und Erhaltung dieses deutschen
Film- und Kulturgutes lege. Es sei vorgesehen, im Rahmen des "InternetFuehrers.de"
unter dem Domain-Namen "ufa.de" auch Informationen über die alte Universum Film
AG anzubieten.
Die Bezeichnung "UFA" habe für die alte
Universum Film AG Verkehrsgeltung gehabt, werde aber der heutigen UFAGruppe
nicht mehr zugeordnet, so daß insoweit nicht von einer allgemeinen
Verkehrsbekanntheit ausgegangen werden könne. Heute sei "UFA" vielmehr der
generische Oberbegriff für
Ufa, die Hauptstadt der Baschkirischen
Republik (unter "ufa.ru" im Internet), den Fluß Ufa in Rußland, die UFA
Universum Film AG, alte UFA Filme, die Ufa-Fabrik in Berlin (privat
organisiertes Kulturzentrum im ehemaligen Kopierwerk der Universum-Film AG, 1979
besetzt, inzwischen mit 1,5 Mio DM jährlich vom Berliner Senat gefördert) und
die UFA-Theater AG (unter "ufakino.de" im Internet), aber auch für
Gesellschaften, Organisationen und Produkte wie
UFA-United Fathers of America (unter "ufa.org"
im Internet), UFA-United Freight Agency (unter "wafi.com/ufa" im Internet),
UFA-United Federation of Allgäu (unter "ourworld. compuserve.com/homepage/trekkie/ufahome.htm"
im Internet), BioLet Under the Floor Automatic (UFA) (unter "web.
tusco.net.soiltech/ufa.htm" im Internet), Institute of Atmospheric Physics ASCR
(UFA) (unter "ufa.cas.cz." im Internet), United Farmers of Alberta (unter "ufa.com"
im Internet)und viele Unternehmen.
Unter dem Stichwort "ufa.de" sollten im
Internet-Führer des Beklaqten zu 2) künftig sämtliche Information zu diesem
Begriff abgerufen bzw. weitergehende Verweise (Links) angeboten werden. Die
Adresse "ufa.de" solle wie bei einer Stichwortsuche auf einer CD-Rom oder in
einem Buchlexikon verwendet werden können, wobei im Internet weitaus möglich die
Bevielfältigere Angebote und zusätzliche Verweise seien. Den Entwurf einer
solchen Homepage haben die Beklagten als Anlage B 15 zur Akte gereicht. Einige
Unternehmen hätten auch bereits jetzt Interesse bekundet, auf der Internet-Seite
"ufa.de" des Beklagten zu 2) zu erscheinen. Es sei also nicht beabsichtigt,
Waren- und Dienstleistungen entsprechend dem Verzeichnis der Klagemarke
anzubieten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihren
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet, weil die Beklagten die Namensrechte der Klägerin verletzen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" aus 12 Satz 1 BGB und auf Unterlassung der
Benutzung aus 12 Satz 2 BGB.
Der Klägerin steht ein Namensrecht an
der Bezeichnung "UFA" zu. "UFA" ist der einzige unterscheidungskräftige
Bestandteil der Firma der Klägerin, die UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
lautet. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als
Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es
sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der
seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet
erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen. Ist dies zu bejahren, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellunq
verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., s.
nur BGH, GRUR 1997, 468 - NetCom). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt
neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach 12 BGB. Er ist
daher dem als Wort aussprechbaren und prägnanten Firmenbestandteil UFA der
Klägerin ohne weiteres zuzubilligen.
Ein Namensrecht ist der Klägerin auch
nicht deshalb abzusprechen, weil die Bezeichnung UFA auch von anderen
Unternehmen und Vereinigungen benutzt wird und auch geographische Bezeichnung
ist. Die Bezeichnung ist dennoch unterscheidungskräftig. Die Existenz
gleichnamiger Personen oder Unternehmen ist - insbesondere bei weltweiter
Betrachtung über alle Branchen - fast immer festzustellen, steht aber der
Eignung des Namens, gleichwohl zu wirken, nicht entgegen; von einem
"Allerweltsnamen" kann bei UFA jedenfalls keine Rede sein. Erst recht vermag das
Vorhandensein gleichnamiger verbundener Unternehmen die Unterscheidungskraft des
Namens nicht zu schwächen, weil der Verkehr diese Unternehmen (wie die
Gesellschaften der UFA-Gruppe) aufgrund der namensmäßigen Übereinstimmung -
zutreffend - als Einheit oder jedenfalls als miteinander organisatorisch oder
wirtschaftliche verbundene Rechtspersönlichkeiten auffaßt. Die Existenz einer
gleichnamigen Stadt und eines Flußes in Rußland sowie ausländischer
Organisationen und Produkte, wie der United Fathers of America oder der United
Farmers of Alberta, sind ebenfalls nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu
beeinträchtigen, da sie im Inland weitgehend unbekannt sind.
Auf die Frage der Verkehrsgeltung kommt
es mithin für den Namensschutz der Kläqerin nicht an.
Die Beklagten bestreiten durch die
Reservierung der Domain mit dem Namen "ufa.de" das schutzwürdige Namensrecht der
Klägerin. Zugleich droht der Klägerin eine Namensanmaßung durch die Benutzung
des Domain-Namens, die der Beklagte zu 2) ausdrücklich angekündigt hat.
Indem die Beklagten, die Beklagte zu 1)
durch den Beklagten zu 2) handelnd, den Domain-Namen "ufa.de" für die Beklagte
zu 1) reserviert und intern die Rechte auf den Beklagten zu 2) übertragen haben,
nehmen sie der Klägerin das Recht, sich unter diesem Namen und damit unter ihrem
eigenen Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren.
Die Domain-Namen haben Namensfunktion
(so auch: LG Mannheim, CR 1996, 353; LG Frankfurt/M., CR 1997, 287i LG Lüneburg,
CR 1997, 288; LG Braunschweig, NJW-CoR 1997, 303; LG München I, NJW CoR 1997,
231, LG Hamburg CR 1997, 157; LG Düsseldorf, Mitt. 1997, 225; Ubber,
Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert,
Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652, 656; anderer Ansicht: LG Köln, GRUR
1997, 377). Der Domain-Name weist auf die natürliche oder juristische Person
hin, die unter dieser Adresse Informationen anbietet. Gerade aus Gründen der
Anwenderfreundlichkeit werden die eigentlich aus längeren Zahlenfolgen
bestehenden Zuordnungen der Homepages des Internets durch symbolische
Anschriften, die Domain-Namen, ersetzt, die üblicherweise aus einer aus sich
heraus verständlichen und damit einprägsamen Buchstabenfolge bestehen. Der
Domain-Name wird im Normalfall gerade so gewählt, daß er die Zuordnung zu der
Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Hersteller und Produkte, die im
Internet vertreten sind, führen dort ihren Namen. Das DE-NIC verlangt auch die
Versicherung, daß durch den Antrag auf Eintragung eines Domain-Namens keine
Rechte Dritter wissentlich verletzt werden (Bettinger, Kennzeichenrecht im
Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR 1997, 402, 407). Der
Internet-Benutzer geht daher davon aus, daß er ein Unternehmen, sofern es
überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter seinem Namen findet. So
wird der Benutzer die Klägerin zunächst unter "ufa.de", dann vielleicht noch
unter "ufa.com" suchen. Wenn er unter dem DomainNamen eine Homepage findet, wird
er davon ausgehen, daß sie vom Namensinhaber stammt, oder daß dieser zumindest
seine Zustimmung zu der Verwendung des Domain-Namens erteilt hat.
Der Umstand, daß der Domain-Name frei
wählbar ist, wie sich schon daran zeigt, daß die Beklagte zu 1) den Domain-Namen
"ufa.de" reservieren konnte, rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Praxis
entgegen der vom Landgericht Köln vertreten Auffassung (NJW-CoR 1997, 304,
Urteile vom 17.12.1996 - "hürth.de" und "kerpen.de" - sowie Beschluß vom
17.12.1996 - "pulheim.de") nicht den Schluß, daß diejenigen Adressen, die einen
Namen enthalten, keine Namensfunktion besitzen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.).
Die Beklagten können sich nicht auf
vorrangige, eigene schutzwürdige Interessen berufen, die sie zur Benutzung des
Domain-Namens "ufa.de" berechtigen würden. Ein eigenes Namensrecht haben die
Beklagten im Hinblick auf den Nammen "ufa" nicht. Soweit der Beklagte zu 2)
beabsichtigt, die Bezeichnung als Stichwort im Rahmen eines Lexikons zu
benutzen, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit
eines solchen Konzepts. Jedenfalls darf der Name der Klägerin nicht in einer
Weise benutzt werden, die sie, die Namensinhaberin, von der Benutzung ihres
Namens im Internet ausschließt. Vielmehr muß sich der Beklagte zu 2) darauf
verweisen lassen, sein Lexikon unter einer dafür reservierten Domain anzulegen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens neben der Freigabeforderung besteht,
weil die Beklagten jederzeit, also auch vor Vollziehung der Freigabe die
Benutzung aufnehmen können.
Schließlich sind beide Beklagten
passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) hat die Reservierung vorgenommen, ist
formal Berechtigte und erbringt auch nach gemäß dem zwischen den Beklagten
geschlossenen Vertrag (Anlage B 2) alle Leistungen. Insoweit ist unerheblich,
daß die Beklagten den Domain-Namen im Innenverhältnis auf den Beklagten zu 2)
"übertragen" haben. Der Beklagte zu 2) haftet schon deshalb, weil er als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für deren Handlungen verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidunq beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 200.000,-- DM.
Dr. Meier-Beck
Brückner-Hofmann