
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 191/96
Entscheidung vom 4. April 1997
In dem Rechtsstreit
der ... GmbH, Düsseldorf, vertreten durch den
Geschäftsführer ..., ebenda,
- Klägerin
-
gegen
Herrn ..., Darmstadt,
- Beklagter
-
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Handelsrichterin .... und den
Handelsrichter ....
für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im "Internet" den Domain-Namen "epson.de"
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen
reserviert zu halten,
2. durch Abgabe einer entsprechenden
Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC),
Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen,
daß die Reservierung des Domain-Namens "epson.de" für den Beklagten gelöscht
wird.
II. Dem Beklagten werden die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann
auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist einer der Marktführer für ...
in der Bundesrepublik Deutschland.
Sie erzielt als deutsche Tochter der ... einen
Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich. Weltweit werden die Produkte der ...
und ihrer Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "..." vermarktet. Die
Muttergesellschaft ... ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken, unter
anderem der Marken-Nr. ... und ..., die die Bezeichnung "..." als Wortmarken für
eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der ..., schützen. Die Klägerin
ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die
eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen.
Außerdem hat die ... Muttergesellschatt der
Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.
Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine
"Agentur" und ist als Geschäftsmann tätig.
Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC
("Deutsches Network Information Center") registrierten Domain-Namen "..." für
Homepages im World Wide Web des Internets.
Das Internet ist ein aus einem
militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Researeh Project
Agency (ARPA) der siebziger Jahre hervorgegangenes, weltweites Netzwerk
untereinander verbundener Sub-Netzwerke, die ihrerseits aus mehreren Millionen
verbundener Computer (sog. "hosts") bestehen. Diese vernetzten Computer verfügen
über die Fähigkeit, untereinander Informationen auszutauschen. Das Netzwerk ist
dezentral organisiert und von keiner Zentralgewalt kontrolliert. Verschiedene
Substrukturen sind Bestandteile dieses Netzwerkes, darunter auch das sogenannte World Wide Web (WWW). Bei diesem handelt es sieh um ein auf dem
Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und
Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen
Darstellungen präsentieren können. Diese Präsentation erfolgt auf sogenannten Homepages des jeweiligen Anwenders. Diese Homepages (oder andere
Programme) eines Anbieters sind auf einem beliebigem Computer, dem sogenannten "host",
gleichsam abgelegt; ihnen ist im WWW zugleich eine bestimmte Adresse zugeordnet.
Diese Zieladresse ermöglicht die eindeutige Identifizierung angebotener Dienste,
wie etwa den Homepages, und die Verbindungsaufnahme zu dem aufzurufenden
Computer, auf dem das vom WWW-Nutzer gewünschte Angebot ("Homepage") abgelegt
ist. Die Aktivierung der jeweiligen Homepage erfolgt für den Nutzer am
einfachsten unmittelbar durch Eingabe ihrer "Adresse" nach einem
standardisierten Adressierungsschema (Unified Resource Locator (URL) = http://www.(...));
sie ist aber auch mit Hilfe sogenannter Netbrowser oder Suchmaschinen, die als
Hilfsprogramme das World Wide Web nach bestimmten, vorzugebenden Schlagworten
durchkämmen, möglich.
Die "Adressen" beruhen - wie jedes
Computerprogramm - ursprünglich auf einem numerischen Prinzip. Zur erleichterten
Nutzung wurde zusätzlich zu diesen numerischen Adressen ein weltweit
einheitliches Zuordnungssystem mit logischen Namen geschaffen, das sogenannte
Domain-System, das hierarchisch strukturiert ist. Die oberste Hierarchieebene
ist - zumindest außerhalb der USA - nach dem Regionalprinzip strukturiert und in
Deutschland durch das Kürzel ".de" (für Deutschland) gekennzeichnet (sog.
"generische" Top-Level-Domain). Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene können
Anbieter mit ihren Domainnamen in Erscheinung treten (Second-Level-Domain) und
nach Belieben ihr Angebot durch weitere Untergliederungen auf niederen
Hierarchieebenen (Sub-Domains) diversifizieren. Für Anbieter ist es von
besonderer Bedeutung, durch eine möglichst einprägsame Bezeichnung (Domain)
unterhalb der vorgegebenen Regionalebene (Top-Level-Domain) die Kontaktaufnahme
zu erleichtern. Da mehrere Komponenten aufgrund des standardisierten
Adressierungsschemas vorgegeben (und den Nutzern allgemein bekannt) sind,
nämlich das Kürzel "http://www" sowie das Ländersuffix ".de" als
Top-Level-Domain, kommt dem eigentlichen Domain-Namen als
unterscheidungskräftigem Kriterium eine besondere Bedeutung zu. Da dieser
Domain-Name auf der zweiten Hierarchieebene angesiedelt ist, kann er in
Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain ".de" grundsätzlich nur
einmal vergeben werden.
Die Vergabe der Domain-Adressen ist weltweit
einheitlich geregelt, obwohl das Internet als solches keine übergreifende
organisatorische oder operative Verwaltung hat. Sie erfolgt im Auftrage der
Internet Assigned Numbers Authority (IANA) durch sogenannte Network
Information Center (NIC). Als deutsches NIC fungiert das "Deutsche Network
Information Center" (IV-DE-NIC), das im Rechenzentrum der Universität Karlsruhe
angesiedelt ist. Das DE-NIC vergibt (ursprünglich selbst, nunmehr durch seine
Mitglieder) die Domain-Namen auf Antrag einer beliebigen natürlichen oder
juristischen Person nach dem Prioritätsprinzip, ohne daß es eine
Kollisionsprüfung auf möglicherweise vorbestehende Kennzeichenrechte vornimmt.
Die Registrierung des Domain-Namens erfolgt ohne Angabe künftiger
Verwendungsabsicht und ohne die Verpflichtung, den Domain-Namen zu benutzen.
Die Klägerin beabsichtigt, im Internet künftig
unter der Bezeichnung "..." tätig zu werden und zwar gemäß ihrer Stellung als
deutsches Tochterunternehmen der ... Muttergesellschaft auf der
Top-Level-Domain-Ebene ".de". Im September 1996 beantragte die Klägerin bei der
DE-NIC in Karlsruhe daher die Registrierung des Domain-Namens "epson.de". Die
Registrierung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Beklagte diesen
Namen bereits habe reservieren lassen.
Daraufhin trat die Klägerin in Kontakt mit dem
Beklagten, der ihr mit Schreiben vom 16.09.1996 "freibleibend" anbot, die
Domainadresse "epson.de" gegen eine Zahlung von 3.000,00 DM an sie zu
übertragen. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Gleichwohl hatte
der Beklagte bereits am Tage seines Angebots an die Klägerin mit einer ....händlerin,
die u.a. auch Vertriebshändlerin der Klägerin ist, eine Vereinbarung zur Nutzung
der Domain-Adresse "epson.de" gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM
getroffen.
Mit Schreiben vom 29.10.1996 mahnte die
Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten daraufhin sowohl den Beklagten als
auch die ...händlerin ab. Diese gaben eine mit der Abmahnung geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern verlangten durch einen
gemeinsamen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5.11.1996 für eine
außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit durch Überlassung des Domain-Namens
an die Klägerin nunmehr eine Zahlung von 25.000,00 DM.
Unstreitig hat der Beklagte insgesamt fast 200
Namen und Begriffe für sich als Domain-Adressen bei DE-NIC in Karlsruhe
reservieren lassen. Es handelt sich dabei insbesondere um bekannte
Firmenbezeichnungen großer Unternehmen.
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom
28.11.1996 Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der
Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens "epson.de" zu seinen Gunsten
gegen markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und namensrechtliche Vorschriften
verstoße, die dem Schutz der Klägerin dienen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu
verurteilen
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im "Internet" den Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder benutzen zu
lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,
2. durch Abgabe einer entsprechenden
Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC),
Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen,
daß die Reservierung des Domain-Namens "epson.de" für den Beklagten gelöscht
wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das
angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Ein Auftreten des Beklagten unter
dem Domain-Namen "epson.de" im Internet und somit etwa auch im Bezirk des
angerufenen Gerichts sei bislang noch nicht erfolgt, so daß der Gerichtsstand
des § 24 UWG vorliegend nicht gegeben sei.
Ferner seien marken- und namensrechtliche
Vorschriften auf eine Domain-Adresse bereits deshalb nicht anwendbar, weil es
sich bei ihr weder um eine Marke noch einen Namen im rechtlichen Sinne handele.
Selbst wenn man dies annehmen wollte, so meint
der Beklagte, liege weder eine Nutzung des Kennzeichnung "epson.de" vor, da
diese lediglich unter Verschluß gehalten werde, noch drohe die Gefahr einer
Nutzung, da eine solche technisch nicht möglich sei, weil er die Domain bei der
DE-NIC nicht als Web-Server delegieren könne.
Schließlich bestehe selbst für den Fall, daß
eine Nutzung erfolgen würde, keine Verwechslungsgefahr, da Klägerin und
Beklagter in verschiedenen Branchen tätig seien.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehe
zwischen Klägerin und Beklagtem kein Wettbewerbsverhältnis.
Die zunächst auch gegen die Vertragshändlerin
der Klägerin bzw. Vertragspartnerin des Beklagten im Unterlassungsvertrag vom
16.9.1996 erhobene Klage ist, nachdem mit dieser seitens der Klägerin
außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung getroffen werden konnte, von der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.1997 zurückgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben
sich keine Bedenken. Insbesondere ist auch die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt,
aus §§ 140, 141 MarkenG
i.V.m. § 24 II UWG. Die
Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich
nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich
die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in
jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine
solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht (vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;).
Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte
beabsichtige, die Nutzung einer von ihr geschützten Marke als Domain im Internet
in der Weise zu ermöglichen, daß er die Nutzung der Domain einer dritten Person
gestattet. Der Beklagte wäre bei einer solchen Gestattung der Nutzung Mittäter
einer unerlaubten Handlung, nämlich der Nutzung einer fremden Marke im Internet.
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für einen solchen
markenrechtlichen Rechtsstreit ist daher entscheidend, an welchen Orten die
drohende Verletzungshandlung - die Präsentation im Internet erfolgen wird.
Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf diese an jedem
beliebigen Ort, an welchem die notwendigen technischen Empfangsgeräte vorhanden
sind.
Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem
Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder Btx
gilt der allgemeine Grundsatz, daß Begehungsort nicht nur der Ort des
Erscheinens ist - für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers -
sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und
nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 24
Rdnr. 17).
Veranlassung, für das neue Medium der Homepage
im Internet von diesen für alle anderen Medien geltenden Grundsätze abzuweichen,
besteht nicht: Daß Angebote im Internet weltweite Verbreitung finden,
unterscheidet sie nicht von deutschen Presseerzeugnissen, die teilweise weltweit
vertrieben werden, von deutschen Funksendungen, die über Kurz- oder Langwelle
weltweit empfangen werden können oder von Fernsehsendungen, die vermittels
Ausstrahlung über Satelliten mit entsprechenden Empfangsgeräten über die
nationalen Grenzen hinaus zu empfangen sind. Daß dies für einen Anbieter
möglicherweise mißliche Konsequenzen im Hinblick auf eine Zuständigkeit einer
Vielzahl von Gerichten haben mag, korrespondiert letztlich nur mit den
technischen Möglichkeiten, aufgrund derer die Begehung unerlaubter Handlungen
bundes- bzw. ggflls. sogar weltweit gegeben ist, andererseits aber auch die
geschäftliche Tätigkeit erheblich erleichtert ist. Würde man für die Bestimmung
der örtlichen Zuständigkeit, so wie der Beklagte dies meint - in Abweichung zu
allen anderen Medien - allein auf den Standort des Servers abstellen, auf dem
die Homepage mit Domain abgelegt ist - für andere Medien entspräche dies etwa
dem Verlagsort einer Zeitschrift oder dem Ort einer Rundfunksendeanlage -,
könnte dies für einen Betroffenen letztlich einer Rechtsschutzverweigerung
gleichkommen, da es jedem Anbieter möglich wäre, sich der Rechtsverfolgung durch
Plazierung eines Servers an einem beliebigen Ort der Welt, an dem ein effektiver
Rechtsschutz nicht oder nur schwer zu erlangen ist, zu entziehen. Eine solche
Sichtweise verletzt auch nicht, wie der Beklagte meint, daß Territorialprinzip
der gewerblichen Schutzrechte. Dieses betrifft das materielle Recht und wird
durch die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nach prozeßrechtlichen
Vorschriften der § 32 ZPO, § 24
UWG nicht tangiert.
Hierbei ist es grundsätzlich auch unerheblich,
daß die Wahrnehmung der verletzenden Handlung erst durch einen weiteren,
eigenmotivierten Entschluß eines potentiellen Nutzers erfolgt, nämlich durch
Abrufen der bereitgestellten Information. Es gibt kein Medium, das nicht in
irgendeiner Art und Weise eine aktive Mitwirkungshandlung des Adressaten
erfordert, um Kenntnis von dem eine Verletzung begründenden Inhalt des Mediums
zu erlangen. Entscheidend ist allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des
Mediums durch den Anbieter, die Art und Weise der Kenntniserlangung des Inhalts
durch den Konsumenten ist hingegen belanglos.
Jedenfalls für die Verwendung einer Domain mit
der zugehörigen Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsgemäße
Verbreitungsgebiet das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit
auch der Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.
Aufgrund des vorstehenden Ausführungen besteht
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch bezüglich der weiterhin
geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und Namensrecht.
B. Die Klage ist auch in vollem Umfang
begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen,
daß dieser es unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise im "Internet" den
Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder
reserviert zu halten, und weiterhin verlangen, daß der Beklagte die Reservierung
dieses Domain-Namens löschen läßt.
I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter
markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V
MarkenG.
1) Zugunsten der Muttergesellschaft der
Klägerin ist unter den Marken-Nr. .... und ... die Bezeichnung "..." als
Wortmarke geschützt. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft
berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte
der Markeninhaberin wahrzunehmen, so daß ihr an dieser Marke gemäß §§ 4, 14 Abs.
1 MarkenG ein ausschließliches Recht zukommt.
2) Die Domain "epson.de" ist ein hierzu
identisches Zeichen im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG und verletzt den
Schutzbereich des ausschließlichen Rechts der Klägerin.
a) Die Auffassung des Beklagten, die Domain "epson.de"
stellt lediglich eine "Adresse" dar, so daß markenrechtliche Vorschriften
unberührt bleiben müssen, ist nicht zutreffend. Diese Auffassung ist bereits
deshalb zweifelhaft, weil die ursprüngliche Rechneradressierung im Internet auf
numerischer Grundlage erfolgte, bevor man gerade aus Gründen der erleichterten
Assoziation von Rechneradresse und Anbieter dazu überging, den numerischen
Zahlenfolgen logische Namen (= Domains) zuzuordnen. Entscheidend ist
letztlich aber allein, daß die Verwendung der Domain ein anderes
Markenrecht verletzt (vgl. Kur, CR 1996, 590, 591). Anknüpfungspunkt
ist nicht die Rechtsnatur der Domain-Adresse, sondern vielmehr jene der
Kennzeichnung "..." der Klägerin, die ohne weiteres eine Marke i.S.d. § 4
MarkenG darstellt.
Diese genießt kraft ihrer Eintragung Schutz, ohne daß es in markenrechtlicher
Hinsicht etwa noch darauf ankommt, ob die Verwendung der Marke innerhalb einer
Telegrammadresse, Telex- oder Telefaxkennung bzw. als Domain innerhalb einer
Internet-Location eine Hinweisfunktion auf den Anbieter zuläßt. Diese Frage ist
nicht entscheidend für die Anwendbarkeit markenrechtlicher Vorschriften, sondern
allenfalls für die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen
Verwechslungsgefahr im Bereich des § 14 II Nr. 2 oder 3 MarkenG.
b) Die Identität der Klagemarke und der vom
Beklagten registrierten Domain steht außer Zweifel. Dem Suffix ".de" innerhalb
des Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu, da in
den Verkehrskreisen, in denen die Verwendung von Domains erfolgt, die Bedeutung
des Suffix als bloßes regionales Zuordnungskriterium bekannt ist. Aus diesem
Grunde ist die Domain "epson.de" ein identisches Zeichen zur Klagemarke im Sinne
des § 14 II Nr. 1 MarkenG
und nicht nur ein ähnliches im Sinne von § 14 II Nr. 2 oder 3 MarkenG.
3) Zwar liegt in der bloßen, spekulativen
Registrierung der Domain "epson.de" noch keine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG, da ein Homepage-Angebot dem Publikum durch
Eingabe der Adresse "http://www.epson.de" nicht zugänglich ist. Dieses sog. "Domain-Grabbing"
unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht insofern grundlegend von jenen im
Schrifttum bereits umfangreich erörterten Fällen, in denen unter Ausnutzung
einer fremden Marke Angebote im World Wide Web unter einer entsprechenden
Adresse angeboten werden und für Interessenten abrufbar sind, die durch die
Verwendung einer bekannten Marke angelockt werden sollen. Ein vollendetes
Handlungselement dieser Art scheidet beim spekulativen "Domain-Grabbing" jedoch
aus.
4) Der Unterlassungsanspruch des § 14 Abs. 5
MarkenG erstreckt sich
aber nicht nur auf bereite aktualisierte Verletzungshandlungen, sondern auch auf
eine hinreichend konkret drohende Verletzungsgefahr, die im Wege der
vorbeugenden Unterlassungsklage unterbunden werden kann. Als Störung genügt
nämlich bereits, daß zwar ein Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin
selbst noch nicht erfolgt ist, aber die begründete Besorgnis solcher Eingriffe
vorliegt. Im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage kommt es allein darauf
an, ob die drohende Handlung, ihre Realisierung vorausgesetzt, die
kennzeichenmäßige Benutzung des jüngeren Zeichens bei Warengleichartigkeit im
geschäftlichen Verkehr darstellen würde, wobei Tatsachen gegeben sein müssen,
die die Annahme rechtfertigen, daß solche rechtswidrigen Eingriffe in das Recht
der Klägerin beabsichtigt sind oder vorbereitet werden (st. Rspr. seit RGZ 54,
415; 104, 379). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
a) Die beabsichtigte Nutzung der Domain "epson.de"
soll nicht ausschließlich persönlichen Kommunikationszwecken des Beklagten
dienen. Vielmehr beabsichtigt der Beklagte nach eigenem Bekunden, dritten
Personen die Nutzung der Domain zu ermöglichen. Diese Nutzung durch Dritte ist
schlechterdings nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Der von dem Beklagten
beabsichtigte Handel mit den Domains erklärt sich nur vor dem Hintergrund, daß
er entweder hofft, daß der Inhaber einer identischen Marke die Domain für seinen
eigenen geschäftlichen Einsatz "zurückkauft" - so das ursprüngliche Angebot des
Beklagten an die Klägerin - oder daß andere Personen die Domain erwerben, um
ihrerseits Nutzen aus der Nähe zu einer bekannten Domain für ihren
geschäftlichen Verkehr zu ziehen - so etwa die Absicht der Vertriebshändlerin
der Klägerin, mit der der Beklagte bereits eine entsprechende Vereinbarung
geschlossen hatte.
b) Soweit nach dem neuen Markenrecht aufgrund
der Fassung der §§ 14, 15
MarkenG und der Erwägungsgründe der EU-RiLi 89/104 umstritten ist, ob die
verletzende Bezeichnung, also hier die streitgegenständliche Domain, im
Geschäftsverkehr auch kennzeichenmäßig erfolgen muß oder ob nicht bereits jede
Benutzung ausreicht (vgl. zum Streitstand Sack, GRUR 1995, 81 ff.),
besteht kein Anlaß, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. Denn auch eine
drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain ist vorliegend zu bejahen. Eine
solche liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche
Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht
wird, so daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das
Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder
gleichartigen. Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet,
sie erfüllt daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer
an sich numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade den
Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen
übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen. Sie erlangt diesen zeichenmaßigen
Gebrauch insbesondere auch deshalb, weil die Domains bereits verbreitet
Verwendung etwa in Werbeanzeigen, speziellen Internetverzeichnissen,
Informationsseiten von Magazinen und Zeitungen, Werbeaufschriften usw. finden,
ähnlich wie Telefon- und Telefaxnummern. Von dem drohenden kennzeichenmäßigen
Gebrauch der Domain "epson.de" ist daher auszugehen.
c) Weiterhin ist auch die notwendige
hinreichend konkrete Begehungsgefahr gegeben.
aa) Ob sich die Begehungsgefahr bereits aus
der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain bei der DE-NIC
ergibt, kann dahinstehen. Nach ständiger Rechtsprechung zum Kennzeichnungsrecht
stellt zwar bereits die Anmeldung eines verwechselbaren Zeichens für gleiche
oder gleichartige Waren zu einem Register eine Beeinträchtigung eines älteren
Rechts dar (vgl. RG GRUR 1942, 432, 437; OLG Düsseldorf, NJWE 1996, 275; OLG
München, NJWE 1996, 253; OLG Köln, GRUR 1993, 688; Baumbach/Hefermehl,
WZG, 12. Auflage 1985, § 24 Rdnr. 10; v. Gamm, WZG, 1965, § 24 Rdnr.
29; Giefers, Markenschutz, 4. Auflage 1995, Rdnr. 224), allerdings
gründet sich diese von der Rechtsprechung statuierte Vermutung im wesentlichen
auf den im früheren § 11 WZG tatbestandlichen als Eintragungsvoraussetzung
verlangten Benutzungswillen (vgl. zuletzt noch OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine
entsprechende tatbestandliche Voraussetzung des Benutzungswillens für die
Registrierung einer Domain, die einer Markeneintragung vergleichbar ist, gibt es
im Verfahren bei der DE-NIC nicht, so daß aus der objektiven Natur der
Eintragung nicht ohne weiteres ein Rückschluß auf einen subjektiven Willen des
Registrierenden zur Benutzung gezogen werden kann.
Allerdings ist der Schluß auf eine
Begehungsgefahr aus einer bloßen Registereintragung nur eine Hilfskonstruktion
und stets dann entbehrlich, wenn sich in concreto bereits aufgrund subjektiver
Verhaltensweisen des in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt. Die
Voraussetzungen, daß ein Eingriff greifbar nahe ist und die Umstände seine
Vorbereitung und/oder die Absicht der Verwirklichung erkennen lassen, sind
gegeben: Der Beklagte hat, noch im laufenden Verfahren, mehrfach erklärt, daß
die Registrierung der Domains nicht etwa dem Zwecke dient, diese lediglich für
alle anderen Benutzer zu sperren, so daß sie nie im Internet genutzt werden
können. Erklärtes Ziel des Beklagten ist es, die registrierten Domains einer
Plazierung im World Wide Web zuzuführen, indem er sie dritten Personen - gegen
Entgelt - hierzu überläßt. Jede andere Sichtweise ist lebensfremd. Der Beklagte
weiß genau - und er räumt dies auch ein - daß ein Dritter eine Domain gegen
Zahlung erheblicher Beträge kaum zu dem Zwecke erwirbt, um sie gleichsam zu
horten und nicht für ein WWW-Angebot zu verwenden. Der Handel des Beklagten mit
den Domains dient allein dazu, daß die registrierten Domains im World Wide Web
erscheinen; nur dies macht das Verhalten des Beklagten letztlich zu einem
finanziell lukrativen Unterfangen. Dafür spricht insbesondere auch eindeutig die
unstreitige Tatsache, daß der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe -
insbesondere bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen - für sich als
Domain-Namen hat reservieren lassen. Außerdem hat eine drohende Gefahr für die
geschützte Marke der Klägerin sich bereits im laufenden Verfahren fast in einer
tatsächlichen Verletzung realisiert, denn der Beklagte hatte mit einer
Vertriebshändlerin der Klägerin bereits vertragliche Absprachen getroffen,
aufgrund derer diese die Domain "epson.de" ab dem 11.12.1996 nutzen sollte.
Bezeichnenderweise hatte der Beklagte es abgelehnt, eine diesbezügliche
Unterlassungserklärung abzugeben. Da er aus Rechtsgründen von der Rechtmäßigkeit
seines "Domain-Handels" überzeugt ist, besteht die jederzeitige Gefahr, daß er
seiner Reehtsüberzeugung erneut durch einen Vertragsschluß mit einem an der
Domain "epson.de" Interessierten Geltung verleiht. Jedenfalls ist bei einer
solchen Sachlage von einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr auszugehen.
Dies entspricht im übrigen auch der
Rechtsprechung, daß die Kundgabe der Absicht gegenüber einem Markeninhaber,
(rechtswidrig) dessen Marke in den Verkehr zu bringen, eine Erstbegehungsgefahr
begründet (vgl. RGZ 104, 378; OLG München, WRP 1997, 116, 117). Daß ein solches
Inverkehr-Bringen der Marke erfolgen soll, ist einziger Zweck der vom Beklagten
vorgenommenen Registrierung der Domain. Ob die Gefahr eines rechtswidrigen
In-Verkehr-Bringens dann ausscheidet, wenn verläßliche Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, daß ein In-Verkehr-Bringen ausschließlich durch Überlassung an
den markenrechtlich Berechtigten, also hier die Klägerin, erfolgen soll - wie
der Beklagte nunmehr noch vorgebracht hat - kann dahinstehen. Der Beklagte hat
gleichzeitig mit der Klägerin und deren Vertriebshändlerin über die Nutzung der
Domain verhandelt und diese gleichsam meistbietend versteigert. Es ist
unerfindlich, wie er bei einer solchen Konstellation davon ausgehen wollte, daß
die Vertriebshändlerin zur Nutzung der Domain berechtigt sein sollte, er also
gemäß seinem angeblichem Geschäftsprinzip die Domain an eine zur Nutzung der
Marke berechtigte Person übertragen wollte.
Daß das Auftauchen der Domain im Internet
durch eine dritte Person realisiert wird, spielt allenfalls für die Frage der
Passivlegitimation des Beklagten, nicht aber für eine Begehungsgefahr eine
Rolle.
Nach alledem droht der Klägerin die Gefahr der
Benutzung einer für sie geschützten Marke im Geschäftsverkehr in Form einer
Domain-Plazierung durch eine hierzu nicht berechtigte Person, gegen die sie sich
grundsätzlich mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann (für
die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gemäß § 14 V
MarkenG im Falle des "Domain-Grabbings"
im Ergebnis auch Kur, Kennzeichenkonflikte im Internet, in: FS-Beier,
1996, S. 265, 273; Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, http://www.nic.de/rechte/bettinger.html,
S. 38 (Fn. 74);
Strömer, Business Online 1996, Nr. 2; a.A. ohne nähere Begründung Graefe, Marken im Internet, MA 1996, 100, 102).
5) Die drohende Verwendung begründet auch eine
Verwechslungsgefahr bezüglich der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin, die
sich nach dem neuen MarkenG aus der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der
Kennzeichnungen/Marken als auch der Waren/Dienstleistungen ergibt:
Wie bereits festgestellt, steht vorliegend die
Verwendung identischer Kennzeichnungen im Raum. Für die Frage der
Verwechslungsgefahr ist somit die Identität oder der Grad der Ähnlichkeit der
jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen entscheidend (vgl. BT-Drs. 12/6581, S.
65). Nach der Überzeugung des Gerichts kommt es bei dieser Bewertung nicht
darauf an, welche Waren oder Inhalte möglicherweise auf einer Homepage angeboten
werden, die mit der vom Beklagten registrierten Domain im Internet plaziert
wird. Die verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist nämlich bereits die
unter der Domain aufzurufende Homepage als solche. Insofern gestaltet sich die
Sachlage nicht anders als etwa bei zwei unter identischem Titel angebotenen
Zeitschriften, für die es ebenfalls entbehrlich ist, eine Ähnlichkeit anhand des
Inhalts der Zeitschriften zu konstatieren: Nicht der Inhalt, sondern das Produkt
als solches ist die Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markengesetzes.
Hieraus ergibt sich, daß unbeachtlich der Frage, ob auch ähnliche Waren zu jenen
der Klägerin unter der Domain "epson.de" angeboten werden sollen, unter einer
zur Unternehmenskennzeichnung der Klägerin identischen Bezeichnung eine
identische Ware bzw. Dienstleistung, nämlich eine Homepage, bereitgehalten
werden soll. Aus dieser doppelten Identität ergibt sich ohne weiteres die
Verwechslungsgefahr. Die von der Klägerin verwandte Unternehmensbezeichnung hat
eine besonders starke Verkehrsgeltung, da die Klägerin einer der bekanntesten
Hersteller von Computern überhaupt ist. Da die Bezeichnung zumindest in der
deutschen Sprache keinen Sinngehalt hat und als Kunstschöpfung aufgefaßt wird,
weist die Bezeichnung eine besonders starke Unterscheidungskraft auf. Ein
Angebot einer klägerfremden Person unter der streitgegenständlichen Domain im
Internet löst daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die aufgrund ihrer
Nutzung des Internets in der Computerbranche regelmäßig gut orientiert sein
werden, die Assoziation aus, daß es sich bei den Inhalten der entsprechenden
Homepage um ein in irgendeiner Art und Weise offizielles oder zumindest
autorisiertes Angebot der Klägerin handelt. Eine solche Verwechslungsgefahr ist
bei der Verwendung eines Kunstnamens wie "..." in wesentlich stärkerem Maße
gegeben als bei der Verwendung etwa von Städtenamen als Domain, die bereits
wiederholt Gegenstand von Gerichtsverfahren waren ("heidelberg.de" = LG Mannheim
CR 1996, 353f; "kerpen.de" = LG Köln 3 O 477/96). Die Erwartungshaltung des
Internet-Nutzers, der bei dem Einsatz seiner Computeranlage oftmals sogar ein
Peripheriegerät der Klägerin benutzen wird, geht bei der Kenntnisnahme einer
Internetadresse, die die Domain "..." enthält, in einem Internet-Verzeichnis, in
einem Hyperlink-Hinweis oder in sonstigen Veröffentlichungen regelmäßig davon
aus, daß eine Beziehung der Domain zur Klägerin besteht. Zudem ist für Domains
der streitgegenständlichen Art charakteristisch, daß sie es einem
Internet-Benutzer gerade ermöglichen sollen, ohne positives Wissen von der
Existenz einer Homepage eines Unternehmens den Zugriff durch Eingabe des
Unternehmenskennzeichens mit den feststehenden Prä- und Suffixen auf das Gerate
wohl hin zu ermöglichen, weil der Nutzer regelmäßig davon ansgeht, daß sich etwa
unter der Domain "lufthansa.de" kein Reisebüro, sondern die gleichnamige
Fluggesellschaft, unter "focus.de" das gleichnamige Magazin und kein
Zeitungskiosk, unter "uni-koeln" die gleichnamige Universität und nicht einer
ihrer Studenten und unter "epson.de" der gleichnamige Hersteller und nicht ein
beliebiger Computerhändler verbirgt. Jede andere Sichtweise muß sich dem Vorwurf
der Lebensfremdheit aussetzen. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, daß ein
Internet-Nutzer mit dem Namen "..." eine natürliche Personen assoziiert - im
gesamten Gebiet der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann etwa gibt es keine
einzige natürliche Person eines solchen Namens - oder davon ausgeht, daß ein
Anbieter einer Homepage bewußt eine Domain mit der Kennzeichnung eines bekannten
Unternehmens wählt, um auf diese Weise Informationen aus seinem Privatbereich
mitzuteilen. Dies ergibt sich allein schon aus dem gescheiterten
Überlassungsvertrag des Beklagten mit der Vertriebshändlerin der Klägerin, der
erkennbar sinnlos gewesen wäre, wenn nicht bereits nach der Überzeugung des
Beklagten der Einsatz der Domain der Vertriebshändlerin nur deshalb einen Nutzen
bringt, weil die Internetnutzer mit der Domain gerade ein Angebot der Klägerin
assoziieren und nicht ein solches eines beliebigen, weithin unbekannten
Computerhändlers. Wäre es anders, könnte ein ebenso wirkungsvoller Effekt für
die Vertriebshändlerin oder einen anderen Interessenten nämlich beeits durch den
Einsatz sog. Suchmaschinen gewährleistet werden, die das Auffinden der Homepage
etwa der Vertriebshändlerin bereits dann erlaubt hätte, wenn sie nicht die
Domain "epson.de" verwendet hätte, sondern lediglich den Begriff "..."
wiederholt in ihren Angeboten auf der Homepage erwähnt hätte. Auch würde der
Anbieter seine Homepage ansonsten unter einer Domain anbieten, die etwa seinen
eigenen Namen beinhaltet. Käme es ihm allein darauf an, zum Wohle auch der
Klägerin allein ihre Waren herauszustellen, ohne sich den Namen der Klägerin
hierbei als Blickfang zu Nutze zu machen, so wäre ihm dies durch Einrichtung
einer entsprechenden sub-domain "..." unterhalb einer seiner
Unternehmenskennzeichnung entlehnten Domain möglich, mit der der Verkehr dann
keine unmittelbare Assoziation bzgl. der Herkunft machen würde. Durch die
beabsichtigte Verwendung der Domain hingegen wird die Homepage aus der Masse der
übrigen hervorgehoben, etwa auch durch bevorzugte Berücksichtigung in sog.
Web-Crawlern.
Demgemäß begründet die drohende Verwendung der
Domain "epson.de" eine Verwechselungsgefahr mit der geschäftlichen Bezeichnung
der Klägerin.
6) Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung
auch passivlegitimiert. Der Umstand, daß der Beklagte die Domain zunächst
aufgrund vertraglicher Absprachen einem Dritten zur Nutzung überläßt, der diese
dann bestimmungsgemäß mit einem Angebot im Internet plaziert, enthebt den
Beklagten nicht seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Selbst wenn man für die Beurteilung der
Erstbegehungsgefahr nicht an die Registrierung der Domain bei der DE-NIC
anknüpft, die nach der ständigen Rechtsprechung den Beklagten bereits
unmittelbar und unbeachtlich eines später gegebenenfalls hinzutretenden
Verhaltens eines "Lizenznehmers" der Domain zum Verletzer im Sinne einer
deliktsrechtlichen Täterschaft macht, sondern an die bloße Ankündigung, die
Domain in den Verkehr bringen zu wollen, ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob
der Anmeldende letztlich auch derjenige sein wird, der die mit der vorbeugenden
Unterlassungsklage angegriffene Verletzungshandlung möglicherweise vornehmen
wird. Aus der bekundeten Absicht das Kennzeichen gar nicht selbst
nutzen zu wollen, folgt jedenfalls dann die Passivlegitimation, wenn die Domain bestimmungsgemäß durch einen Dritten genutzt werden soll. Es ist stets
denkbar, daß ein Kennzeichen nach der Anmeldung nicht selbst genutzt, sondern im
Wege der Lizenzierung einem Dritten überlassen wird, der dann die drohende
Verletzungsgefahr in einer tatsächlichen Verletzungshandlung realisiert. § 26
Abs. 2 MarkenG bestimmt
zur Verhinderung der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Möglichkeit, daß die
Nutzung einer Marke durch einen Dritten aufgrund einer entsprechenden Gestattung
dem Gestattenden wie eine eigene Benutzung zuzurechnen ist. Es kann
dahingestellt bleiben, ob diese Überlassung der Domain, die einer Ermächtigung
zur In-Verkehr-Setzung gleichkommt, den Beklagten zu einem (Mit-)Täter oder zu
einem Gehilfen macht. Verletzer (und damit passiviegitimiert) ist auch, wer die
Verletzung durch Gestattung mitzuveranlassen droht. Die Passivlegitimation bei
einer negatorischen Unterlassungsklage ist nämlich bereits dann gegeben, wenn
Handlungen einer Person vorliegen, die den Gebrauch eines Kennzeichens im
Geschäftsverkehr durch eine andere Person, hier etwa den potentiellen Erwerber
der streitgegenständlichen Domain, vorbereiten oder bezwecken, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob es letztlich zur mißbräuchlichen Benutzung kommt (st.
Rspr., vgl. bereits RG JW 1895, 485; RGZ 104, 377, 379; Baumbach/Hefermehl,
WZG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 9 m.w.N.). Selbst wenn der Beklagte nur Gehilfe
einer Verletzung durch einen anderen, nämlich desjenigen, dem er die Domain
überlassen hat, wäre, kann ihm daher die Mitwirkung an der drohenden
Verletzungshandlung untersagt werden ohne Rücksicht darauf, ob es zu einer
Vollendung des rechtswidrigen Eingriffs in das ausschließliche Recht der
Klägerin kommt. Der Einwand, dem Publikum werde die Domain im Ergebnis erst
durch eine dritte Person zugänglich gemacht, vermag den Beklagten daher nicht zu
entlasten.
Weiterer Voraussetzungen bedarf es im
Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 1
MarkenG entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht.
7)
a) Der Beklagte ist daher zunächst gemäß § 14
V MarkenG verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "epson.de"
selbst zu benutzen oder Dritten durch Überlassung die Nutzung zu ermöglichen.
b) Der weitergehende Anspruch auf die Abgabe
der Erklärung der Aufhebung der Reservierung der Domain gegenüber dem Deutschen
Network Information Center DE-NIC folgt aus §§ 14, 18 Abs. 3
MarkenG, § 1004 I BGB.
Für den Fall, daß die primär in § 18 I, II MarkenG gewährten, mit dem
Unterlassungsanspruch einhergehenden Vernichtungsansprüche dem Verletzten nicht
dienlich sind, eröffnet § 18 III MarkenG die Anwendung weitergehender
Beseitigungsansprüche wie § 1004 I BGB, gemäß dem ein Störer zur Beseitigung
einer geschaffenen Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Nichtbeseitigung der
drohenden Gefahr ist gleichbedeutend mit der Aufrechterhaltung dieser Gefahr; in
solchen Fällen läuft ein Beseitigungsanspruch parallel zu einem
Unterlassungsanspruch (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH GRUR 1993, 972, 975; OLG
Düsseldorf NJWE 1996, 275, 277). Art und Umfang der Beseitigung hängen von Art
und Umfang der Beeinträchtigung ab (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, Einl. UWG, Rdnr. 307 ff.). Im vorliegenden Fall ist eine
nachhaltige Gefahrbeseitigung nur durch Löschung der Domain-Reservierung des
Beklagten bei der DE-NIC möglich; hierfür bedarf es der Abgabe einer
entsprechenden Willenserklärung gegenüber der DE-NIC, zu welcher der Beklagte
gemäß § 18 III MarkenG, § 1004 I BGB verpflichtet ist (vgl. BGH vom 8.7.1958, I
ZR 68/57 für den Fall der Verpflichtung der Rückgabe einer Fernsprechnummer an
das zuständige Fernsprechamt; nicht veröffentlicht - zitiert nach
Baumbach-Hefermehl, Einl. UWG, Rdn. 312 ;).
II. Die Klage ist weiterhin auch unter
firmenrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 5, 15 I, II, V
MarkenG begründet.
1) Die Klägerin genießt für den
Firmenbestandteil "..." aus ihrer Gesamtfirma "... Deutschland GmbH" den Schutz
des § 5 MarkenG. Es handelt sich hierbei um den einzigen unterscheidungsfähigen
Bestandteil der Firma der Klägerin. Ein solcher Firmenbestandteil ist im Rahmen
des Schutzes der vollständigen Firma dann schutzfähig, wenn er seiner Art nach
im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma geeignet ist, sich im
Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die
Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, daß das Schlagwort "..."
einen im Verkehr besonders prägnanten Hinweis auf die Klägerin darstellt, die
eine der bekanntesten Anbieter von Computern in Deutschland ist. Der
Firmenbestandteil "..." wird darüberhinaus als alleiniges Kennzeichnungsmittel
für die Firma verwandt, so etwa auf den Geschäftsunterlagen oder den
Verpackungsmaterialien der Klägerin. Er ist zudem als Marke für die Klägerin
markenrechtlich geschützt.
2) Die Klägerin ist daher dagegen geschützt,
daß Dritte die geschäftliche Bezeichnung in einer eine Verwechslungsgefahr
begründenden Weise benutzen. Welche Rechtsqualität diese Bezeichnung des Dritten
hat, war bereits nach § 16 UWG
unerheblich, nichts anderes gilt für § 15
MarkenG. Entscheidend
ist allein, ob eine Domain grundsätzlich geeignet ist, die Gefahr einer
Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin zu begründen. Dies ist zu bejahen.
Eine Domain wirkt, ähnlich wie gfflls. eine Telefonnummer (BGH GRUR 1953, 290),
eine Telegrammadresse (BGH GRUR 1955, 481) oder eine Telexkennung (BGH GRUR
1986, 475) als besondere Form der nternehmenskennzeichnung. Zwar ist eine Domain
grundsätzlich frei zusammenstellbar. Gleichwohl bestätigt die Lebenserfahrung,
daß eine Domain regelmäßig keine wahllose Buchstabenzusammenstellung darstellt.
Bei dem gewerblichen Einsatz einer Domain hat jeder Anbieter das Bestreben, die
Domain so zu gestalten, daß sie eine Ableitung der Firma oder der
Unternehmenskennzeichnung darstellt; sie ist daher regelmäßig auf die
Unternehmenskennzeichnung zurückführbar. Es kann unter diesen Umständen kein
Zweifel daran bestehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der
Internet-Nutzung die Domain als Kurzbezeichnung des Unternehmens ansehen. Aus
mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Firmen werden im Geschäftsverkehr auf
eine sich aufdrängende Kurzform reduziert. Auf welche Weise diese Kurzform in
den Verkehr eingeführt wird, ist unerheblich. Dies kann auch durch eine Domain
erfolgen, die gerade zu dem Zwecke eingesetzt wird, der leichteren
Unterscheidung der Anbieter im Internet zu dienen. Sogar eine sogenannte
Telexkennung, die im Gegensatz zu einer Domain zu einem überwiegenden Teil
beliebige Buchstabenfolgen enthält und noch nicht einmal benötigt wird, um eine
Verbindung herzustellen, also eine bei weitem nicht so einprägsame Verwendung
findet wie eine Domain, wird bereits als schutzfähige Unternehmenskennzeichnung
angesehen (BGH a.a.O.); für eine Domain kann daher nichts anderes gelten. Soweit
die abgekürzte Firmenbezeichnung in einer Domain das Unternehmen für jedermann
erkennen läßt, kann ihr der namens- und firmenrechtliche Schutz der § 15
MarkenG, § 12 BGB
zuteil werden. Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Beklagten - die
theoretische Möglichkeit nichts, daß eine Domain auch mit bloßen, inhaltsleeren
Zahlen- oder Buchstabenfolgen besetzt werden könnte (wie im übrigen
Telegrammadressen - vgl. RG GRUR 1923, 46, 47 - und Telexkennungen - BGH GRUR
1986, 475 - auch).
2) Daß eine Verwendung auch der
Unternehmenskennzeichnung durch den Beklagten hinreichend konkret droht, ergibt
sich aus den obigen Ausführungen (vgl. B.I.4)
3) Ebenso ergibt sich daraus, daß eine
Verwechselungsgefahr gegeben ist (vgl. B.I.5).
4) Unter Zugrundelegung des
kenuzeichenrechtliehen Prioritätsprinzips würde die drohende Verwendung auch
unbefugt im Sinne des § 15 II
MarkenG erfolgen. Die
Bezeichnung "..." ist für die Klägerin seit 1984 als Warenzeichen/Marke
geschützt, die erstmalige Verwendung der entsprechenden geschäftlichen
Bezeichnung liegt daher jedenfalls vor der Registrierung der Domain "epson.de"
durch den Beklagten im Jahr 1995 oder 1996.
5) Der aus dem Vorstehenden zu folgernde
Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich demgemäß aus § 15 IV MarkenG;
hinsichtlich des hiermit verbundenen Beseitigungsanspruchs gilt das zu B.I.7b
Ausgeführte.
III. Der Klageanspruch rechtfertigt sich
ferner nach Maßgabe des zu § 15 MarkenG Ausgeführten auch aus § 12 S. 2 BGB.
Die Firma einer Kapitalgesellschaft wie jene
der Klägerin ist deren Name im Sinne des § 12 BGB. Bei einer Verletzung des § 15
MarkenG liegt daher
regelmäßig auch eine Verletzung des - weiter reichenden - § 12 BGB vor. Es kann
hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der
Registrierung der Domain "epson.de" bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der
Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden
kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung
ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12
BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin - also deren
vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort "...",
benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518). Auch die sich aus § 12 S.
2 BGB ergebenden Abwehransprüche können im Wege der vorbeugenden
Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Die drohende Verwendung ihres Namens im
Internet verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin auch unter
Berücksichtigung der Maßgabe, daß eine Firma als Name in dem Falle, in dem der
Name keinen Hinweis auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung
ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das geschäftliche
Interesse des Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12
UWG vorausgesetzte
schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15
MarkenG vorliegt, da
der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter reicht als der
markenrechtliche aus § 15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64, zur identischen Frage des
Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 15 MarkenG ist bereits unter B.II.3. festgestellt worden: Die betroffenen
Verkehrskreise, die Nutzer des Internets, werden den Gebrauch des Namens "..."
regelmäßig als Hinweis auf die namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt
insofern nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des
Tatbestands des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt für die Frage der auch in
§ 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe sowie der Befugnis des
Beklagten zur Namensführung.
IV. Die Klage ist schließlich auch aus § 1
UWG begründet, da der
Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten
Sitten verstoßen. Das Handeln des Beklagten stellt eine sittenwidrige
Behinderung der Klägerin dar.
1) Der Beklagte hat sich zeitfrüher die Domain
"epson.de" bei der DE-NIC registrieren lassen. Er hat insofern unter
Prioritätsgesichtspunkten eine formale Rechtsposition erlangt, die ihn gegenüber
der Klägerin, die das Zeichen zuvor zwar umfänglich, aber gerade nicht als
Domain benutzt hat, bevorzugt. Für die insofern identische Interessenlage im
Bereich des Warenzeichen-/Markenrechts ist jedoch unter wettbewerbsrechtlichen
Aspekten anerkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des
Zeicheninhabers die Berufung auf das formale Zeichenrecht gegenüber dem
Vorbenutzer unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig und
rechtsmißbräuchlich sein kann. Die in einem formalisierten Verfahren, das
keinerlei wettbewerbsrechtliche Fragen berücksichtigt, erlangte Rechtsposition
schützt den Erwerber nicht absolut, sondern ist einer sachlich-rechtlichen
Überprüfung jederzeit zugänglich. Der Zweck der formalen Registrierung der
Domain "epson.de" durch den Beklagten ist allein, die Domain ohne einen den
Beklagten rechtfertigenden Grund für die Klägerin zu sperren. Motiv des
Beklagten bei der Registrierung der Domain war es - dies zeigt der Ablauf der
Verhandlungen bzgl. einer Überlassung der Domain, die zunächst mit der Klägerin
geführt wurden, bevor die Vertriebshändlerin der Klägerin ins Spiel kam - die
Klägerin unter dem Eindruck der Sperrwirkung der Registrierung ihres
Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer Überlassungsgebühr zu bewegen, die in
der Sache einer Art "Lösegeld" gleichkam. Ersichtlich war seine Intention,
hierbei eine Gebühr in einer Höhe zu beanspruchen, die die Klägerin dazu bewegen
sollte, anstatt auf einen unter Umständen langwierigen Rechtsweg zu vertrauen,
der schnellen Verfügbarkeit der Domain willen die angesonnene Zahlung zu
erbringen. Der Beklagte wollte hierbei das für die Klägerin entstehende Dilemma
ausnutzen, daß in dem Fall, daß sie dem Ansinnen der Zahlung der
Überlassungsgebühr nicht nachkommen würde, über die reine Blockierung der Domain
die weitere Gefahr bestand, daß sich ein Dritter finden könnte, der zum
entgeltlichen Erwerb der Domain für seine Zwecke - und zum Nachteil der Klägerin
- bereit wäre. Diese Zwangslage der Klägerin führte der Beklagte gezielt herbei,
denn er wußte, daß die Klägerin für eine von ihr noch nicht registrierte Domain
"epson.de" aufgrund ihrer Marktstellung einen schutzwürdigen Besitzstand
erworben hatte und erwirkte in Kenntnis dessen gezielt die Registrierung bei der
DE-NIC. Ein solches Verhalten der Behinderung der Klägerin zur Nutzung ihres
Unternehmenskennzeichens als Domain wäre nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn
die Registrierung durch den Beklagten mit einem hinreichenden Grund,
insbesondere zur Wahrung eigener Rechte, erfolgte. Ein solcher ist aber nicht
gegeben, wenn die Registrierung allein zu dem Zwecke erfolgt, einen
Vertragsschluß - Überlassungsvertrag - mit der Klägerin zu erzwingen (vgl. BGH
GRUR 1967, 304 Siroset - für den vergleichbaren Fall der Erzwingung eines
Alleinvertriebsrechts durch Sperrung eines Warenzeichens).
2) Aufgrund des vorstehend beschriebenen
Verhaltens ist auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beklagten und der
Klägerin begründet worden. Dies ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, daß sich
der Beklagte durch sein Verhalten des Rechts berühmt, die Kennzeichnung der
Klägerin als Domain "epson.de" wirtschaftlich für sich ausbeuten zu können. Er
erklärt nämlich, berechtigt zu sein, mit beliebigen Dritten - oder auch der
Klägerin - einen Überlassungsvertrag für die Nutzung dieser Domain abschließen
zu können. Die Klägerin ist aber ihrerseits Interessentin einer selbständigen
wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung - ggflls. nicht nur
durch eigene Nutzung, sondern auch durch Abschluß eines Überlassungsvertrages
mit einem Dritten - was grundsätzlich für die Bejahung eines
Wettbewerbsverhältnisses zwischen beiden Prätendenten ausreicht (vgl. BGH GRUR
1985, 550, 552 - Dimple).
3) Das Verhalten des Beklagten stellt daher
eine wettbewerbswidrige Betriebsstörung dar, die sittenwidrig im Sinne des § 1
UWG ist. Damit ist der
Unterlassungsanspruch der Klägerin und - da bereits die Registrierung mit der
Absicht der unlauteren Behinderung erfolgt ist - auch der Löschung aus § 1 UWG
begründet, soweit die Klägerin die Löschung bzw. die Verwendung der
Kennzeichnung "..." für eine Domain begehrt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
VI. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
250.000,00 DM