
LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 O 1152/99
Entscheidung vom 14. Juni 2000
Tatbestand
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten
auf Unterlassung der Internet-Domain "spacecannon.de", sowie auf deren
Übertragung in Anspruch.
Der Kläger ist Alleinvertriebspartner der
italienischen Firma "Space Cannon", die Scheinwerfer herstellt. Seinen
Geschäftsbetrieb betreibt er seit April 1995 unter der Firma "space cannon vh
Germany". Er ist auch Inhaber der Marke "space cannon", angemeldet am
17.03.1998.
Der Beklagte ist Inhaber der Domain "spacecannon.de"
und vermietet unter anderem auch Produkte der italienischen Firma "Space Cannon".
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf eigene
Redlichkeit bei der Anmeldung seiner Internet-Domain. Er sei auch nach § 23 Ziff.
3 MarkenG berechtigt, die Marke zu benutzen, da er ja tatsächlich Produkte der
Marke "Space Cannon" vermiete. Zu einer Übertragung der Domain sei er nicht
verpflichtet, da er nicht aktiv für eine Rechtsverbesserung des Klägers sorgen
müsse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Dem Kläger steht zunächst der
Unterlassungsanspruch sowohl aus § 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 MarkenG als auch
aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu, da der Beklagte unberechtigt die Internet-Domain "spacecannon"
verwendet.
Dem Kläger stehen Markenrechte aus §§ 4, 5
Abs. 2 MarkenG zu, da er Inhaber der am 17.03.1998 angemeldeten Marke "Space
Cannon" ist und diese Bezeichnung auch als Firma nutzt. In diesen
markenrechtlichen Ansprüchen wird der Kläger nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 und § 15
Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt, daß der Beklagte eine mit der Marke identische
Internet-Domain verwendet. Nach allgemeiner Ansicht stellt die Verwendung einer
Internet-Domain einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, wenn sie erkennbar aus
Namen, Firmenbezeichnungen o. ä. besteht, da sie vom Verkehr ohne weiteres als
Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens erkannt wird
(Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 65 m. Rechtsprechungsnachweisen). Die Marke
des Klägers ist auch prioritätsälter im Sinne von § 6 MarkenG, da der Beklagte
nicht vorgetragen hat, daß er die Internet-Domain bereits vor Anmeldung der
klägerischen Marke i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG benutzt hätte.
Für die Benutzung der Marke "Space Cannon" als
Internet-Domain kann sich der Beklagte auch nicht auf § 23 Ziff. 2 MarkenG
berufen. Nach § 23 Ziff. 2 MarkenG kann zwar die Verwendung einer Marke erlaubt
sein, wenn ihre Verwendung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware
erforderlich ist. Der Beklagte verwendet die Marke "Space Cannon" jedoch nicht
lediglich beschreibend, sondern als Internet-Domain im Sinne einer markenmäßigen
Benutzung (s. o.). Nach § 23 MarkenG ist jedoch nur die Benutzung als
beschreibende Angabe, nicht jedoch die Benutzung nach Art einer Marke erlaubt (Fezer,
Markenrecht, 2. Aufl. § 23 Rn. 10; anderer Ansicht Ingerl/Rohnke, aaO., § 23 Rn.
35, der jedoch mit der Auslegung der "Erforderlichkeit" zum selben Ergebnis
gelangt, Rn. 36). Auch bei Vertrieb oder Vermietung von markenrechtlich
geschützten Produkten oder Herstellernamen besteht keine Notwendigkeit, die
Marke selbst als Internet-Domain zu verwenden, da aufgrund der Adressenfunktion
einer Internet-Domain dieses Recht allein dem Markeninhaber zusteht.
Aus der Verletzung seiner Markenrechte folgt
der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 5, sowie § 15 Abs. 4
MarkenG. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
ergibt sich aus der bereits erfolgten Registrierung der Internet-Domain, die die
Erstbegehung darstellt.
II.
Dem Kläger steht darüberhinaus auch der
geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Internet-Domain zu, wozu er sich
auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen kann.
Der Übertragungsanspruch ergibt sich zunächst
aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB daraus, daß der Beklagte das Namensrecht
des Klägers an der Firma "Space Cannon vh" verletzt hat. Aus dieser Verletzung
resultiert ein Beseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch, aus dem auch die
Übertragung der zu Unrecht erlangten Internet-Domain verlangt werden kann (LG
Braunschweig, NJW 1997, 2687, LG München NJW-RR 1998, 973 (974)). Nach dem in §
249 BGB geregelten Grundsatz der Naturalrestitution kann der Kläger als
Verletzter vom Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne dessen
Verletzungshandlung gestanden hätte. Aufgrund der Organisationsstruktur der
DENIC hat die unberechtigte Anmeldung der Internet-Domain "spacecannon.de" durch
den Beklagten bewirkt, daß eine gleichartige Internet-Domain des Klägers nicht
angenommen werden würde, da eine Internet-Domain grundsätzlich nur einmal
vergeben wird. Daraus folgt, daß zunächst die Internet-Domain des Beklagten
gelöscht werden müßte, damit der allein berechtigte Kläger die Registrierung
einer Internet-Domain "spacecannon.de." erzielen könnte. Der Kläger muß sich
aber nicht damit zufriedengeben, daß der Beklagte lediglich in die Löschung
seiner Internet-Domain gegenüber der DENIC einwilligt. In diesem Fall wäre der
Kläger nämlich der Gefahr ausgesetzt, daß zwischen der Löschung der bisherigen
Internet-Domain des Beklagten und einer Registrierung des Klägers ein Dritter
die Anmeldung der Internet-Domain "spacecannon.de" auf sich beantragen würde, so
daß der Kläger erneut an einer Registrierung der Internet-Domain für sich
gehindert wäre. Diese Gefahr ist jedoch letztendlich eine Folge des schädigenden
Ereignisses, da ohne das schädigende Ereignis durch den Beklagten der Kläger
bereits jetzt ohne weiteres in der Lage wäre, die Internet-Domain "spacecannon.de"
auf sich anzumelden. Der Kläger muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß
er die Registrierung der Internet-Domain "space-cannon.de" hätte erzielen
können: Der Kläger ist Inhaber der Marke "space cannon" ohne Bindestrich, so daß
er einen Bindestrich zwischen den beiden Elementen seiner Marke nicht hinnehmen
muß, sondern Anspruch auf Eintragung einer Internet-Domain in der Weise hat, in
der auch seine Marke geschützt ist.
Weiterhin ergibt sich der Anspruch des Klägers
auf Übertragung der Internet-Domain auch nach den Regeln der Eingriffskondiktion
gem. § 812 Abs. 1 BGB. Nach §§ 4, 5 MarkenG stehen allein dem Kläger die Rechte
zur Registrierung der Internet-Domain "spacecannon.de" zu. Durch die
ungerechtfertigte Registrierung von "spacecannon.de" hat der Beklagte in
geschützte Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen, so daß dem Kläger
ein Bereicherungsanspruch zusteht (Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl. Einf v § 812
Rn 18). Vorliegend besteht "das erlangte" aus der registrierten Internet-Domain,
die der Beklagte ausschließlich durch die unberechtigte Markenanmeldung erlangt
hat. Eine Internet-Domain ist auch der Erlangung einer vorteilhaften
Rechtsstellung (Palandt/Thomas, aaO, § 812 Rn 18) gleichzustellen, da sich aus
der Registrierung der Schutz ergibt, daß diese Internet-Domain an andere nicht
mehr vergeben wird.
Schließlich folgt ein Anspruch auf Herausgabe
des Erlangten auch aus unberechtigter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB:
Bei Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte hat der Verletzte auch ohne
Verschulden neben Unterlassungsansprüchen einen Anspruch auf Herausgabe des
Erlangten (Palandt/Thomas, aaO, § 687 Rn 5): Die unberechtigte Geschäftsführung
ergibt sich vorliegend daraus, daß der Beklagte trotz Kenntnis des Hersteller-
und Produktnamens "Space Cannon" diese für sich als Internet-Domain registrieren
lassen hat, obwohl ihm klar sein mußte, daß ausschließlich dem Namens- bzw.
Markenrechtsinhaber diese Befugnis zusteht und dieser mit einer Registrierung
durch den Beklagten nicht einverstanden wäre.
Insgesamt kann daher der Kläger vom Beklagten
auch die Übertragung der zu Unrecht erlangten Internet-Domain "spacecannon.de"
verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert nach dem
Interesse des Klägers an den gestellten Anträgen zu bemessen. Dabei schätzt die
Kammer das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Verwendung der
Internet-Domain auf 50.000,-- DM, während der Antrag auf Übertragung der Domain
mit 10.000,-- DM zu veranschlagen ist. Nach § 5 ZPO waren diese beiden
Streitwerte zum Gesamtstreitwert von 60.000,-- DM zu addieren.