
LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 21 O 2178/01 (082)
Entscheidung vom 20. Dezember 2001
Sachverhalt
Der Kl. ist zugelassener
Rechtsanwalt und eingetragener Kaufmann. Als Kaufmann ist er Betreiber eines
sog. Internetportals. Er ist Inhaber verschiedener Domains, die schlagwortartig
bestimmte Rechtsgebiete bezeichnen. U.a. ist er Inhaber der Domain "www.pruefungsrecht.de".
Er bietet interessierten
Personen - u.a. Rechtsanwälten gegen bestimmte Gebühren an, unter dieser Domain
eigene Beiträge zu den jeweiligen Themengebieten zu hinterlegen oder Verweise
auf die eigene Homepage dort anzubringen. Die Bekl. sind Rechtsanwälte in
überörtlicher Sozietät, die verstärkt auf dem Gebiet des Prüfungsrechts tätig
sind. Ohne vorherige Kontaktaufnahme haben die Bekl. den Kl. mit Schreiben v.
18.7.2001 abgemahnt. Sie haben ihn in der Abmahnung aufgefordert, "es bei
Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe
i.H.v. 40.000,00 DM zu unterlassen, im Internet unter der Domain
www.pruefungsrecht.de ohne erläuternden Zusatz und/oder ohne Hinweis darauf,
dass Sie weder Rechtsanwalt sind noch Informationen zum Prüfungsrecht geben,
aufzutreten". Diese Abmahnung hat der Kl. seinerseits zum Anlass genommen, ohne
vorherige Kontaktaufnahme mit den Bekl. negative Feststellungsklage zu erheben.
Die Eigenschaft des Kl. als zugelassener Rechtsanwalt war aus seinem
Internetauftritt nicht erkennbar. Nachdem dies in der mündlichen Verhandlung
unstreitig geworden war, erklärte der Beklagtenvertreter, dass er im Hinblick
auf die Eigenschaft des Kl. als Rechtsanwalt den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht weiter aufrechterhalte. Im Anschluss an diese
Erklärung erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
und verhandelten mit widerstreitenden Kostenanträgen.
Aus den
Gründen
[Die Bekl. haben die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen] ... Die Abmahnung der Bekl. war unberechtigt. Aus
der Reservierung und Verwendung des beschreibenden Begriffs "Prüfungsrecht"
folgt grds. kein Wettbewerbsverstoß (BGH NJW 2001, 3262 [= MMR 2001, 666 m. Anm.
Hoeren] - mitwohnzentrale.de; OLG Braunschweig CR 2000, 614 [= MMR 2000, 6101 -
stahlguss.de). ... Ein Unterlassungsanspruch hätte sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt von § 1 UWG i.V.m. dem RBerG herleiten lassen. Eine individuelle,
dem RBerG unterfallende Beratung wurde auf der Internetseite nicht angeboten.
Ein Unterlassungsanspruch wäre auch nicht aus §§ 1, 3 UWG unter dem
Gesichtspunkt der Irreführung gegeben, da der Kl. Rechtsanwalt ist. ...
Der Kl. war nicht auf Grund
der Abmahnung verpflichtet, die Bekl. darüber aufzuklären, dass er Rechtsanwalt
ist. Er war auch nicht seinerseits zu einer Gegenabmahnung vor Erhebung der
negativen Feststellungsklage verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Bekl.
begründet die Abmahnung als solche noch keine Sonderrechtsbeziehung, die zu
einer Aufklärung oder Gegenabmahnung verpflichten würde (Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 725a). Denkbar wäre hier allenfalls ein
Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, welches durch den Wettbewerbsverstoß
begründet worden wäre (Melullis, a.a.O., Rdnr. 726). An einem solchen
Schuldverhältnis fehlt es hier aber, da die Abmahnung, unabhängig von der
Rechtsanwaltseigenschaft des Kl., von vornherein unbegründet war. Weder aus der
Bezeichnung der Domain (www.pruefungsrecht.de) noch aus der vorgetragenen
Gestaltung der Internetseite ergab sich, dass der Kl. für sich in Anspruch
nimmt, Rechtsanwalt zu sein. Nur dies hätte bei fehlender
Rechtsanwaltseigenschaft einen Unterlassungsanspruch begründen können. Der
Verkehr folgert aus dem allgemeinen Hinweis "Prüfungsrecht" nicht
notwendigerweise, dass sich unter dieser Adresse ein Rechtsanwalt befindet. Es
sind unter dieser Bezeichnung ebenso Internetseiten von Schulen, Schulbehörden,
spezialisierten Verlagsprogrammen, Universitäten oder etwa Selbsthilfegruppen zu
erwarten. Die Klage des Kl. hätte daher, unabhängig von seiner
Rechtsanwaltseigenschaft, Erfolg gehabt. Die Abmahnung war daher von vornherein
unbegründet und hat keine Sonderrechtsbeziehung und damit auch keine
Aufklärungspflicht begründet.
Darüber hinaus hat die Bekl.
ihre Abmahnung nach der Begründung der Abmahnung nicht allein auf die fehlende
Rechtsanwaltseigenschaft des Kl. gestützt, sondern auch ausgeführt, dass durch
die Blockierung der genannten Domain eine Behinderung vorliege und auch gegen
das Verbot der Alleinstellungswerbung verstoßen werde. Der Kl. hatte daher
keinen Anlass anzunehmen, dass die bloße Information der Bekl. über den Umstand,
dass er auch Rechtsanwalt ist, die Bekl. zum Fallenlassen ihres Anspruchs
bewogen hätte. Die Bekl. hat einen rechtlich nicht zu beanstandenden
Internetauftritt des Kl. zum Anlass genommen, diesen abzumahnen. Es entspricht
daher auch der Billigkeit, wenn sie nach dem Fallenlassen ihres Anspruchs die
Kosten des Verfahrens trägt.